Urteil des LG Bonn vom 21.07.2009

LG Bonn: anhörung, einstweilige verfügung, eigentümer, begründungspflicht, verzicht, akteneinsicht, dokumentation, post, dringlichkeit, versprechen

Landgericht Bonn, 6 T 210/09 und 6 T 211/09
Datum:
21.07.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 210/09 und 6 T 211/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 97 IN 250/08
Schlagworte:
Postsperre, Begründungspflicht
Normen:
§ 99 InsO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Nach Sinn und Zweck von § 99 InsO muss die Begründung der
Postsperre folgende Elemente enthalten:
1. die Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung einer Postsperre
erforderlich ist, um etwaige Gläubigerbenachteiligungen aufzuklären
oder zu verhindern,
2. Ausführungen dazu, warum anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten im
konkreten Fall nach Lage der Dinge wohl keinen hinreichenden Erfolg
versprechen, und
3. für den Fall, das das Gericht ausnahmsweise von der vorherigen
Anhörung des Schuldners absieht: die Mitteilung der Gründe, warum das
Gericht annehmen muss, dass die vorherige Anhörung des Schuldners
den Zweck der Postsperre gefährdet.
Die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO erforderliche Begründung der
Anordnung der Postsperre und des Verzichts auf die Anhörung des
Schuldners kann nicht durch das mit einer sofortigen Beschwerde nach
§ 99 Abs. 3 InsO befasste Landgericht nachgeholt werden.
Tenor:
Auf die sofortigen Beschwerden des Schuldners werden die Beschlüsse
des Amtsgerichts Bonn vom 15.04. und 14.05.2009, 97 IN 250/08,
aufgehoben.
Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 03.03.2009 eröffnet.
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Der Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 03.04.2009 angeregt, ohne vorherige
Anhörung des Schuldners eine Postsperre anzuordnen. Zur Begründung hat er
ausgeführt: Der Schuldner habe in einem Gespräch am 20.01.2009 auf Nachfrage
verneint, jemals Eigentümer von Pferden gewesen zu sein. Erst auf Vorhalt seiner
Eintragung als Eigentümer eines Islandpferdehengstes im Rheinischen
Pferdestammbuch von 2004 habe der Schuldner zugegeben, Eigentümer dieses
Pferdes gewesen zu sein; das Pferd sei jedoch verstorben. Der Insolvenzverwalter hat
weiter mitgeteilt: Im NRW-Hengstverzeichnis 2006 sei ein weiterer Islandpferdehengst
unter dem Namen des Schuldners verzeichnet. Dennoch habe der Schuldner auf seine
schriftliche Aufforderung vom 10.03.2009 durch Anwaltsschreiben vom 31.03.2009
mitgeteilt, dass er weder aktuell noch in der Vergangenheit Eigentümer weiterer Pferde
gewesen sei. Im Übrigen habe der Schuldner sämtliche Termine zur Besichtigung
seiner privaten Wohnräumlichkeiten abgesagt. Bei einer Außenbesichtigung habe der
Insolvenzverwalter einen Geländewagen mit Anhängerkupplung bemerkt, wie er
typischerweise für den Transport von Pferdeanhängern genutzt werde. Daher sei nicht
auszuschließen, dass das Eigentum an den beiden Islandpferdehengsten innerhalb der
Familie des Schuldners übertragen worden sei und noch weitere Pferde existierten.
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Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat durch Beschluss vom 15.04.2009 die
angeregte Postsperre ohne vorherige Anhörung des Schuldners angeordnet. Zur
Begründung hat sie wörtlich ausgeführt: "Die erlassene Postsperre beruht auf § 99 InsO.
Sie ist erforderlich, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners
aufzuklären oder zu verhindern. Die Postsperre ist ohne vorherige Anhörung des
Schuldners erlassen worden, weil andernfalls der Zweck der Anordnung gefährdet
gewesen wäre. Dem Schuldner ist es unbenommen, nachträglich Umstände
vorzubringen, aus denen sich ergibt, dass die Postsperre nicht gerechtfertigt ist." Der
Beschluss vom 15.04.2009 ist an die betroffenen Post- und
Telekommunikationsunternehmen, an den Insolvenzverwalter und gleichzeitig an den
Schuldner zugestellt worden. Auf Anregung des Insolvenzverwalters vom 12.05.2009
hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Postsperre durch Beschluss vom
14.05.2009 auf den mitgeteilten weiteren Wohnsitz des Schuldners erweitert und hierzu
die Begründung aus dem Beschluss vom 15.04.2009 wiederholt.
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Der Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 15.04.2009 mitgeteilt, nach dem
Bestandsverzeichnis des Rheinischen Pferdestammbuches seien noch zwei weitere
Pferde auf den Schuldner verzeichnet. Mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat der
Insolvenzverwalter weiter ausgeführt: Der Schuldner habe ihm mitgeteilt, der im
Rheinischen Pferdestammbuch von 2004 verzeichnete Islandpferdehengst sei nach
langwieriger tierärztlicher Behandlung in 2006 geschlachtet worden; die Eintragungen
über die weiteren drei Pferde seien falsch. Weiter hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt:
Aus einer Kontenabfrage der Finanzverwaltung sei ersichtlich, dass der Schuldner
diverse Rechtsanwalts-Anderkonten führe. Eines der daraufhin angeschriebenen
Kreditinstitute habe ihm mitgeteilt, dass für die Eer Rechtsanwaltskanzlei des
Schuldners ein Abwickler bestellt sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, der Schuldner habe
ihm gegenüber die Herausgabe der Handakten und sonstigen Kanzleiunterlagen
nachhaltig verweigert; er habe eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner
erwirken müssen. Weiter hat der Insolvenzverwalter ausgeführt: Der Schuldner habe
erst auf mehrfache Nachfrage mitgeteilt, dass er ein auf seinen Namen zugelassenes
und finanziertes Kraftfahrzeug an eine Gesellschaft übertragen habe, deren
Geschäftsführer sein Sohn sei. Trotz wiederholter Nachfragen nach Grundeigentum
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habe der Schuldner erst am 12.05.2009 mitgeteilt, dass er Eigentümer weiterer vier
Eigentumswohnungen sei; diese habe er gedanklich wohl schon aus seinen
Vermögensverhältnissen gestrichen, weil die Zwangsversteigerung angeordnet sei. Mit
Schriftsatz vom 28.05.2009 hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, der Schuldner habe für
den angeblich verendeten Islandpferdehengst trotz entsprechender Ankündigung weder
eine Abdeckerquittung vorgelegt noch den behandelnden Tierarzt namhaft gemacht.
Der Schuldner hat gegen die Beschlüsse vom 15.04. und 14.05.2009 jeweils fristgerecht
sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Die Postsperren seien
routinemäßig angeordnet und nicht ausreichend begründet worden. Auch der Verzicht
auf seine vorherige Anhörung sei nicht begründet worden. Dies widerspreche dem
Gesetzeszweck und dem verfassungsmäßigen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Auch
hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Schuldner bereits seit 2007
eidesstattliche Versicherungen abgegeben habe, weshalb im Insolvenzverfahren nur
bei äußerst konkreten Anhaltspunkten überhaupt eine Postsperre in Betracht komme.
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Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den sofortigen Beschwerden durch Beschluss
vom 10.07.2009 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen
Beschlüsse enthielten entgegen der Auffassung des Schuldners eine Begründung. Das
Gesetz bestimme nicht, dass die Begründung Einzelheiten enthalten müsse. Dem
Schuldner sei es unbenommen, jederzeit Akteneinsicht zu nehmen, sodass eine
konkrete Angabe der Gründe - auch wegen der vorherrschenden Dringlichkeit eines
Beschlusses zur Anordnung der Postsperre - nicht zweckdienlich wäre.
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II.
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Die nach § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaften und auch im Übrigen zulässigen sofortigen
Beschwerden sind begründet.
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Die angefochtenen Beschlüsse der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 15.04. und
14.05.2009 sind aufzuheben, weil sie entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO keine
hinreichende Begründung für die Anordnung der Postsperre und den Verzicht auf die
vorherige Anhörung des Schuldners enthalten.
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Allerdings liegt es in der Sache nahe, dass die Voraussetzungen für die Anordnung
einer Postsperre nach § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO aufgrund der bis 15.04. und 14.05.2009
mitgeteilten Auskunfts- und Mitwirkungspflichtverletzungen des Schuldners vorgelegen
haben (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, ZIP 2003, 1953; LG Bonn, ZInsO 2004, 818).
Ob auf die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 InsO vor der Anordnung der Postsperre regelmäßig
gebotene Anhörung des Schuldners wegen besonderer Umstände des Einzelfalls
verzichtet werden durfte, erscheint dagegen zweifelhaft, zumal der
Anordnungsbeschluss dem Schuldner gleichzeitig mit den betroffenen Post- und
Telekommunikationsunternehmen und dem Insolvenzverwalter zugestellt worden ist
und deshalb praktisch kein Geheimhaltungsvorteil durch den Verzicht auf eine vorherige
Anhörung erzielt werden konnte. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Beschlüsse
vom 15.04. und 14.05.2009 allein aus formalen Gründen aufzuheben sind.
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Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO erfolgt die Anordnung der Postsperre "durch begründeten
Beschluss", wobei nach § 99 Abs. 1 Satz 3 InsO der Verzicht auf eine vorherige
Anhörung des Schuldners "gesondert zu begründen" ist. Mit dieser gegenüber § 121 KO
strengeren Regelung soll der Schuldner vor "leichtfertigen", "formularmäßigen"
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Einschränkungen seiner Grundrechte aus Art. 10 GG geschützt werden (Schmidt-
Räntsch, InsO, § 99 InsO, Rn. 2; FrankfKomm-InsO/App, 5. Aufl., § 99, Rn. 2). Die
Anordnung einer Postsperre nach § 99 InsO kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen
für den Erlass der Postsperre konkret dargelegt sind und eine Abwägung zwischen den
Interessen des Schuldners und den Interessen der Gläubiger stattgefunden hat (OLG
Celle, ZIP 2000, 1898; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 627; OLG Celle, NZI 2001, 147;
OLG Celle, ZIP 2001, 468; OLG Celle, ZIP 2002, 578; vgl. auch BGH, ZIP 2003, 1953).
Die Anknüpfungstatsachen für die Erforderlichkeit der Postsperre und der daraus
gezogene Schluss sind als Grundlage der Entscheidung zu dokumentieren
(Braun/Kroth, InsO, 3. Aufl., § 99, Rn. 5). In der gesetzlich vorgeschriebenen
Begründung des Anordnungsbeschlusses sind die Interessen der Gläubiger gegen die
Belange des Schuldners abzuwägen (Braun/Kroth, a.a.O., Rn. 5;
Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 99, Rn. 10). Allgemeinbegründungen, aus
Textbausteinen zusammengestellt, sind nicht zulässig (HK-InsO/Wendler, 2. Aufl., § 99,
Rn. 11; Gottwald/Riedel/Keller, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Teil 6/3.5). Die bloße
Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Eingehen auf den konkreten Fall reicht nicht aus
(FrankfKomm-InsO/App, a.a.O., Rn. 12). Die Begründungspflicht dient dazu, eine
automatisierte regelmäßige Anordnung der Postsperre zu verhindern
(Uhlenbruck/Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 10). Naturgemäß kann sich die Begründung jedoch
oft nur auf Verdachtsmomente oder Vermutungen stützen (MünchKomm-
InsO/Passauer/Stephan, 2. Aufl., § 99, Rn. 30).
Nach Sinn und Zweck von § 99 InsO muss die Begründung der Postsperre folgende
Elemente enthalten (MünchKomm-InsO/Passauer/Stephan, a.a.O.; Kreft/Kayser, InsO, 5.
Aufl., § 99, Rn. 22 ff.):
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1. die Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung einer Postsperre erforderlich ist,
um etwaige Gläubigerbenachteiligungen aufzuklären oder zu verhindern,
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2. Ausführungen dazu, warum anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten im konkreten
Fall nach Lage der Dinge wohl keinen hinreichenden Erfolg versprechen, und
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3. für den Fall, dass das Gericht ausnahmsweise von der vorherigen Anhörung des
Schuldners absieht: die Mitteilung der Gründe, warum das Gericht annehmen
muss, dass die vorherige Anhörung des Schuldners den Zweck der Postsperre
gefährdet.
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Diesen formalen Begründungsanforderungen werden die angefochtenen Beschlüsse
vom 15.04. und 14.05.2009 nicht gerecht. Sie wiederholen zur Begründung der
Postsperreanordnung lediglich textbausteinartig den Gesetzeswortlaut des § 99 Abs. 1
Satz 1 und 3 InsO und lassen nicht erkennen, dass sich die Rechtspflegerin des
Amtsgerichts mit den Umständen des Einzelfalls auseinander gesetzt hat. Ohne die
erforderliche Dokumentation einer Einzelfallbegründung ist nicht auszuschließen, dass
die Postsperre lediglich routinemäßig angeordnet und von einer vorherigen Anhörung
des Schuldners lediglich schematisch abgesehen worden ist. Dass und inwiefern die
Rechtspflegerin konkret die vom Insolvenzverwalter in den Schriftsätzen vom 03. und
15.04.2009 mitgeteilten Verdachtsmomente gewürdigt, die Eignung einer Postsperre
geprüft und die Möglichkeit anderer Sicherungsmaßnahmen erwogen hat, hat sie
ebenso wenig dokumentiert wie die besonderen Umstände, aufgrund derer die
vorherige Anhörung des Schuldners ausnahmsweise verzichtbar war. Die in der Natur
der Postsperre liegende Dringlichkeit enthob die Rechtspflegerin nicht von der
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gesetzlichen Pflicht zur (Einzelfall-)Begründung der Anordnung und des Verzichts auf
die vorherige Anhörung des Schuldners; es ist nicht erkennbar, weshalb für diese
Maßnahmen nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Auch durfte die
Rechtspflegerin den Schuldner zur Vermeidung einer gesetzlichen Begründung des
Beschlusses nicht auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verweisen, weil das Gesetz
insoweit ein Tätigwerden des Insolvenzgerichts und nicht des Schuldners fordert, zumal
die erforderliche Dokumentation einer Einzelfallprüfung und -abwägung auch bei
Akteneinsicht nicht ersichtlich gewesen wäre.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO
erforderliche Begründung auch nicht bis zur Abgabe des Verfahrens an das
Beschwerdegericht nachgeholt, insbesondere nicht durch den Nichtabhilfebeschluss
vom 10.07.2009. Darin hat sie ihre Rechtsauffassung vertreten, dass und weshalb die
erteilte Begründung ausreiche; auf die Anknüpfungstatsachen für die Postsperre und
ihre Erforderlichkeit im Einzelfall ist sie nicht eingegangen. Daher kann offen bleiben, ob
die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO erforderliche Beschlussbegründung noch bis zur
Entscheidung über die Nichtabhilfe einer gegen die Postsperreanordnung gerichteten
sofortigen Beschwerde nachgeholt werden kann.
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Die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO erforderliche Begründung der Anordnung der
Postsperre und des Verzichts auf die Anhörung des Schuldners kann nicht durch das
mit einer sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 3 InsO befasste Landgericht nachgeholt
werden. Zwar ist das Landgericht als Beschwerdeinstanz eine volle zweite
Tatsacheninstanz, die selbst neue Angriffs- und Verteidigungsmittel berücksichtigen
muss (Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 571, Rn. 3). Das führt jedoch nicht dazu, dass das
Landgericht die dem Amtsgericht als Insolvenzgericht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3
InsO zukommende Begründungspflicht erfüllen könnte. Dies widerspräche dem Zweck
der gesetzlichen Begründungsanforderung im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung
der Grundrechte nach Art. 10 GG. Die Begründungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 3
InsO dient nicht allein der Legitimation der Entscheidung und ihrer Überprüfbarkeit
durch das Rechtsmittelgericht, sondern vor allem dazu, eine automatisierte regelmäßige
Anordnung der Postsperre zu verhindern. Könnte eine fehlende Beschlussbegründung
des Amtsgerichts durch das Landgericht nachgeholt werden, liefe die
Begründungspflicht leer, da das Landgericht in diesem Fall nur die objektiven
Voraussetzungen der Postsperre und des Verzichts auf eine vorherige Anhörung prüfen
und eine fehlende Beschlussbegründung ersetzen würde. Dies würde die Gefahr
routinemäßiger Anordnungen nach § 99 InsO nicht beseitigen, sondern erhöhen.
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Eine Kostenentscheidung ist mangels Beschwerdegegners nicht veranlasst (vgl.
MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6, Rn. 83, m.w.N.).
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