Urteil des LG Bonn vom 17.04.2009
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Landgericht Bonn, 4 O 6/09
Datum:
17.04.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 6/09
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.330,73 Euro nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
24.1.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65 % und die
Beklagte zu 35 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand:
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Die Beklagte, früher ein Unternehmen im Konzern der C AG und heute ein solches der
A-Gruppe, vermittelt als Finanzdienstleisterin Kapitalanlagen aller Art, insbesondere
Versicherungsverträge. Die Klägerin war bei der Beklagten als Handelsvertreterin tätig.
Grundlage des Rechtsverhältnisses der Parteien war ein sogenannter Grundvertrag mit
dem sich aus der Anlage K 1 ergebenden Inhalt (Bl. 15 ff d.A.). Darüber hinaus bestand
zwischen den Parteien ein Nutzungsvertrag über Vertriebssoft- und hardware mit dem
sich aus der Anlage K 3 (Bl. 22 ff d.A.) ergebenden Vertragsinhalt. Die wechselseitigen
Geldleistungen der Parteien wurden über ein von der Beklagten für die Klägerin
geführtes Kontokorrentkonto (Provisionskonto) verrechnet.
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Nach dem Nutzungsvertrag über Vertriebssoft- und hardware schuldete die Klägerin
neben einer monatlichen Nutzungsgebühr für die ihr zur Verfügung gestellten
Hardwarekomponenten eine monatlichen Pauschale für die "Bereitstellung von EDV-
Unterstützungsleistungen wie z.B. CD-ROM-Versand, Server-Dienste, Hotline etc." (im
folgenden auch: EDV-Pauschale). Mit dieser monatlichen Pauschale belastete die
Beklagte das Provisionskonto der Klägerin in einer Gesamthöhe von 832,26 Euro,
wovon 502,26 Euro aus dem Zeitraum bis 31.12.2004, 330,00 Euro auf den Zeitraum ab
dem 01.01.2005 entfallen. Gegenstand der Unterstützungsleistungen waren im Falle der
Klägerin vor allem Arbeiten zur Einrichtung eines vollständigen Netzwerkes
einschließlich Fehlersuche, Fehlerbeseitigung und Datensicherung, welche die
Beklagte durch ein von ihr beauftragtes Drittunternehmen ausführen ließ. Wegen der
Einzelheiten wird auf die von der Beklagten zu den Akten gereichten Arbeitsberichte,
die jeweils von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der Klägerin "i.A." gegengezeichnet
sind, Bezug genommen (Bl. 145 ff. d.A.). Daneben erhielt die Klägerin von der
Beklagten Angebotssoftware auch von Produktpartnern auf körperlichen Datenträgern
(CD-ROM; Kopien der Label mehrerer CD Bl. 124ff. d.A.). Ob es sich dabei um Doppel
solcher Dateien handelte, welche die Klägerin nach Ziff. 2.1 des Nutzungsvertrages aus
dem Internet herunterzuladen verpflichtet war, oder um zusätzliche, im Internet nicht
vorgehaltene Software, hat die Kammer nicht festgestellt.
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Außerdem belastete die Beklagte das Provisionskonto der Klägerin mit einem Betrag
von insgesamt 5.787,24 Euro (3.456,51 Euro für den Zeitraum bis zum 31.12.2004,
2.330,73 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2005 an) für die von der Beklagten
herausgegebene Kundenzeitschrift "G". Diese Zeitschrift, die zunächst drei- bis viermal
jährlich, später nur noch einmal jährlich erschien und von der die Beklagte die Ausgabe
2008 zu den Akten gereicht hat (Hülle Bl. 151), wird jedenfalls an die Bestandskunden
der Beklagten verteilt. Für jedes an einen der von der Klägerin betreuten
Bestandskunden übermittelte Exemplar wurde ihr 1,00 Euro belastet.
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Die Klägerin trägt vor, die vorstehend dargestellten, von ihr zurückverlangten
Belastungen ihres Provisionskontos seien unter Verstoß gegen § 86a Abs. 1 HGB zu
Unrecht erfolgt. Die Beklagte habe nach dieser Vorschrift sowohl die Kundenzeitschrift
als auch die durch die EDV-Sachkostenpauschale finanzierten Leistungen selbst tragen
müssen, weil es sich um für die Ausübung der Handelsvertreter notwendige Unterlagen
gehandelt habe. Mit der EDV-Pauschale sei die individuelle Vertriebssoftware der
Beklagten bezahlt worden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.619,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Kundenzeitschrift "G" sei nicht unter diejenigen Unterlagen zu
subsumieren, die § 86 a Abs. 1 HGB meine. Es handele sich um ein Publikationsorgan,
das – als "allgemeines Marketinginstrument" – der "allgemeinen" Kundenpflege diene.
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Mit der EDV-Pauschale sei nicht die Vertriebssoftware der Beklagten abgegolten
worden, sondern zusätzliche Unterstützungsleistungen wie CD-ROM-Versand, Server-
Dienste und Hotline.
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Im übrigen erhebt die Beklagte gegenüber den Teilbeträgen der Klage, die sich auf den
Zeitraum 2002 bis 2004 beziehen, die Einrede der Verjährung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die in der mündlichen Verhandlung
vom 20.3.2009 protokollierten Erklärungen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nur teilweise erfolgreich.
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1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der ihrem Provisionskonto
belasteten Beiträge für die Kundenzeitschrift "G" in Höhe von 2.330,73 Euro zu. Die
Beklagte ist in dieser Höhe ungerechtfertigt bereichert, weil sie den mit der Erstellung
und Verteilung der Kundenzeitschrift verbundenen Aufwand gemäß § 86a Abs. 1 HGB
im Verhältnis zur Klägerin selbst tragen muss.
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Bei dieser Zeitschrift handelt es sich nach Einschätzung der Kammer um eine
Drucksache, die zum Abschluss der Geschäfte im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB
"erforderlich" ist bzw. war. Dabei ist der Begriff der Erforderlichkeit nur bedingt einer
nachträglichen Kontrolle zugänglich, da es sich insoweit in erster Linie um eine
wirtschaftliche Entscheidung handelt, welche das Unternehmen mit dem Ziel der
Gewinnmaximierung in eigener Verantwortung trifft. Dass die Beklagte hierbei objektiv
gegen die Pflichten einer verständigen Unternehmerin, Betriebsvermögen vor
unsinnigen Belastungen zu bewahren, verstoßen hätte, behauptet sie selbst nicht.
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Abgesehen von diesen allgemeinen Erwägungen gilt vorliegend Folgendes: Die an die
sogenannten Bestandskunden verteilte Kundenzeitschrift enthält ganz überwiegend
Hinweise an und Informationen für die Bestandskunden, die zum Abschluss neuer oder
zur Erweiterung bestehender Verträge führen sollen. Dies gilt sowohl für den
redaktionellen Teil als auch für die Anzeigen, die von Drittunternehmen für solche
Produkte geschaltet wurden, die über die Beklagte und deren Handelsvertreter
vertrieben wurden. Auf solche Anschluss- und Erweiterungsverträge legte die Beklagte
in der vertraglichen Beziehung zur Klägerin besonderen Wert; es oblag der Klägerin
gemäß Art. III des Grundvertrages die Bestandsbetreuung, kalenderjährlich bei
mindestens 15 % der Bestandskunden Neuabschlüsse oder Vertragserweiterungen zu
erzielen, wobei die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nach dem Vertrag damit
sanktioniert war, dass die Beklagte befugt war, die Zahl der Bestandskunden der
Klägerin und damit auch ihre Bestandsprovisionen zu verringern.
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Dass die Herstellung und der Vertrieb der "G" unter diesen Umständen lediglich der
Schaffung eines guten Klimas bei der Kundschaft dienen sollte, ist fernliegend. Gerade
im Bezug auf die Adressaten der Zeitschrift, die Bestandskunden, und das verfolgte Ziel,
die Gewinnung von Anschlussverträgen und Vertragserweiterungen in diesem
Adressatenkreis, ist die Zeitschrift durchaus mit der Musterkollektion eines
Handelsvertreters zu vergleichen, der körperliche Waren vertreibt. Dem gemäß hat auch
die sogenannte Führungsrunde der Beklagten, ein Organ, das auch Mitglieder aus dem
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Kreis der Handelsvertreter umfasste und das nach Einschätzung der Kammer zur
Beratung der Geschäftsleitung berufen war, darauf Wert gelegt, dass die "G" allen
Kunden zugeleitet werde (vgl. Protokoll der Führungsrunde vom 8.-10.10.2002, Bl. 113,
114 d.A.).
Hinzu kommt, dass die Klägerin gemäß Art VII des Grundvertrages andere Werbemittel
als diejenigen der Beklagten gar nicht nutzen durfte. Diese wiederum war nach Art III
des Grundvertrages verpflichtet, umlagefähige "Sonderinformationen" nur auszugeben
bzw. Werbemaßnahmen nur durchzuführen, "sofern kaufmännische Interessen es
gebieten". Dies bedeutet aber nichts anderes als die Feststellung der "Erforderlichkeit"
i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB, welche die Beklagte nunmehr in Abrede stellen will. Träfe der
nunmehrige Sachvortrag der Beklagten – was die Kammer verneint – tatsächlich zu, so
sähe sie sich angesichts der klaren vertraglichen Regelung einem entsprechenden
Schadensersatzanspruch der Klägerin ausgesetzt.
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2. Die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung der ihrem Provisionskonto in den
Jahren 2002 bis 2004 belasteten Beiträge für die "G" ist jedoch verjährt. Die dreijährige
Verjährungsfrist begann für die Belastungen des Jahres 2004 am 01.01.2005, für die
früheren Belastungen entsprechend früher. Kenntnis der den Rückforderungsanspruch
begründenden Umstände und der Person der Schuldnerin hatte die Klägerin mit der
jeweiligen Lastschrift. Ihr war bekannt, welchen Verwendungszweck die jeweiligen
Belastungen hatten und sie wusste als Handelsvertreterin, dass die Beklagte ihr die in
§ 86a Abs. 1 HGB bezeichneten Unterlagen ohne Berechnung zur Verfügung stellen
musste. Dass die Klägerin aus dieser Kenntnis nicht den rechtlichen Schluss gezogen
hat, die Belastung könne zurückgefordert werden, steht dem Verjährungsbeginn nicht
entgegen (vgl. BGH, WM 2008, 2155 ff.).
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Die Rechtslage war auch nicht in einem solchen Maße zweifelhaft, dass es der Klägerin
nicht zumutbar gewesen wäre, den Rückzahlungsanspruch zeitnah geltend zu machen.
Es geht hier – anders als in dem vom BGH aaO. entschiedenen Fall der Unwirksamkeit
von Treuhänder- und Geschäftsbesorgungsverträgen im Zusammenhang mit
Vermögensanlagen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz – lediglich um
die jeweils im Einzelfall zu entscheidende Frage, ob bestimmte Leistungen der
Geschäftsherrin an eine Handelsvertreterin unter § 86a Abs. 1 HGB zu subsumieren
sind. Damit ist aber nicht eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage im Sinne der
zitierten Entscheidung des BGH, sondern nur das gewöhnliche Prozessrisiko
umschrieben, welches gerade nicht zu einer Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung führt.
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Die Verjährung für Ansprüche aus dem genannten Zeitraum endete damit spätestens
mit Ablauf des 31.12.2007. Bei Einreichung der Klageschrift am 30.12.2008 war die
Verjährung schon eingetreten.
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3. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der dem Provisionskonto belasteten
EDV-Pauschale besteht nicht. Diese diente, wie die Beklagte unwidersprochen
vorgetragen und durch gegengezeichnete Arbeitsberichte belegt hat, jedenfalls im Falle
der Klägerin ganz überwiegend der Einrichtung und Wartung von deren
Datenverarbeitungsanlagen als Betriebseinrichtung. Die Kosten hierfür trägt die
Klägerin selbst; es handelt sich nicht um Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB.
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Für die Belastungen im Zeitraum bis einschließlich 2004 gelten im Übrigen die
Ausführungen zur Verjährung sinngemäß.
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4. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die Urkunde über
die Zustellung der Klage nicht zurückgelaufen ist, die Klageschrift aber, wie die
Verteidigung im Rechtsstreit zeigt, der Beklagten zugegangen ist, nimmt die Kammer als
Zeitpunkt der Heilung des Zustellungsmangels (§ 189 ZPO) den Tag der Abfassung der
Verteidigungsanzeige der Beklagten, den 23.01.2009, an. Mit dem darauf folgenden
Tage beginnt der Zinslauf. Der Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, da
die Klageforderung keine Entgeltforderung, sondern eine Forderung aus
ungerechtfertigter Bereicherung ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Streitwert: 6.619,50 Euro.
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