Urteil des LG Bonn vom 20.02.2009

LG Bonn: unterbrechung, insolvenz, verfügungsbefugnis, prozessführungsbefugnis, auflage, datum, wechsel

Landgericht Bonn, 10 O 3/09
Datum:
20.02.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 O 3/09
Schlagworte:
Prozeßkostenhilfeverfahren, Unterbrechung durch Insolvenz
Normen:
§ 240 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Auch ein Prozeßkostenhilfeverfahren wird nach § 240 ZPO
unterbrochen.
Tenor:
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gem. § 240
ZPO unterbrochen. Denn das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom
22.01.2009 - 97 IN 329/08 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Antragstellerin eröffnet.
Die Frage, ob ein Prozesskostenhilfeverfahren durch den Eintritt der Insolvenz gem. §
240 ZPO unterbrochen wird, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (BGH,
NJW-RR 2006, 1208; Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, vor § 239 Rn. 8 mwN;
aA OLG Köln, NJW-RR 2003, 264; OLG Hamm, BeckRS 2006, 04921). Das Gericht
schließt sich der bejahenden Auffassung an, da nur diese dem Zweck der Norm des §
240 ZPO gerecht wird. Die Vorschrift des § 240 ZPO trägt dem Wechsel der
Prozessführungsbefugnis in einem laufenden Verfahren Rechnung. Die Unterbrechung
des Verfahrens soll dem Insolvenzverwalter hinreichend Gelegenheit verschaffen, sich
mit dem Rechtsstreit vertraut zu machen, eine neue Prozessvollmacht zu erteilen und
über die Fortführung des Verfahrens zu entscheiden (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003,
264, 265). Bei einer Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der
Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt würde dieser Schutzweck unterlaufen. Dies wird
letztlich auch dadurch deutlich, dass, wenn man eine Unterbrechung des
Prozesskostenhilfeverfahrens gem. § 240 ZPO ablehnen würde, eine Bewilligung der
Prozesskostenhilfe bereits wegen zum jetzigen Zeitpunkt fehlender Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis der Antragstellerin abzulehnen wäre (vgl. OLG Köln, NJW-RR
2003, 264, 266).
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