Urteil des LG Bonn vom 06.11.2006

LG Bonn: preisliste, mietvertrag, markt, vermietung, nebenkosten, vollkaskoversicherung, ersatzfahrzeug, unfall, unternehmen, ersatzforderung

Landgericht Bonn, 6 S 110/06
Datum:
06.11.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 110/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 15 C 440/05
Schlagworte:
Unfallersatztarif, Schätzung
Normen:
§§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 398 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Zu Fragen der Schätzung eines Aufschlags auf das gewichtete Mittel
des Normaltarifs nach dem " Schwacke - Mietpreisspiegel "
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.04.2006 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Bonn - 15 C 440/05 - abgeändert und wie folgt
neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.462,90 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
356,20 € seit dem 05.10.2004, aus 330,60 € seit dem 30.07.2005, aus
636,00 € seit dem 05.10.2004 und aus weiteren 140,10 € seit dem
02.12.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird unter Zurückweisung der Berufung im
übrigen abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen die Klägerin
39 % und die Beklagte 61 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Restmietzins
für die Anmietung von Kraftfahrzeugen aus Anlass von insgesamt vier Unfallereignissen
in Anspruch. Die Unfallgegner der Zedenten waren zum Zeitpunkt des jeweiligen
Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die 100%ige Haftung der Beklagten dem
Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin verfügt über eine Inkassoerlaubnis (Bl. 8 f. GA).
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Die Unfallgeschädigten S , G , I und L mieteten jeweils für einen bestimmten Zeitraum
ein Fahrzeug bei der Klägerin an, wobei diese ausschließlich Fahrzeuge nach dem sog.
Unfallersatzwagentarif zur Vermietung anbietet, der betragsmäßig unstreitig über dem
sog. Normaltarif für die Anmietung vergleichbarer bzw. gruppenreduzierter Fahrzeuge
nach den Tabellenwerten für den Automietpreisspiegel von Eurotax-Schwacke-Expert
(im folgenden: Normaltarif) liegt.
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Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der verunfallten und angemieteten Fahrzeuge, des
Unfallzeitpunkts, des Mietbeginns, der Mietdauer und der in Ansatz gebrachten Miet-
und Mietnebenkosten wird jeweils auf die streitbefangenen Mietverträge und die
Rechnungen der Klägerin Bezug genommen (Bl. 10, 12, 13,15, 256, 258, 260, 261 GA).
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Die Beklagte hat auf den von der Klägerin geltend gemachten Gesamtbetrag von (brutto)
4.193,40 € Zahlungen von insgesamt 1.622,00 € geleistet. Sie verweigert weitere
Zahlungen insbesondere mit der Begründung, dass ein wirksamer Mietvertrag jeweils
nicht zustande gekommen sei, weil eine Preisvereinbarung nicht wirksam getroffen
worden sei. Die pauschale Bezugnahme innerhalb des Vertrags auf die "derzeit gültige
Preisliste" habe die notwendige Vereinbarung des Mietzinses nicht ersetzen können,
zumal die vorformulierte Vertragsklausel das Kostenrisiko unzulässig zum Nachteil des
Kundens verlagere. Zudem sei der geltend gemachte Unfallersatztarif deshalb nicht
geschuldet, weil die in Ansatz gebrachten Kosten nicht ortsüblich, angemessen und
erforderlich seien. Eine Gegenüberstellung des Normaltarifs und des Unfallersatztarifs
zeige, dass betriebswirtschaftliche Gründe für eine erhöhte Berechnung des
Unfallersatztarifs unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt seien, nachdem
sachverständige Stichprobenuntersuchungen auf dem relevanten Markt gezeigt hätten,
dass sich eine Erhöhung der Mietfahrzeugkosten im Falle eines Unfalls gegenüber dem
Tarifsystem des freien Mietwagengeschäfts nicht rechtfertige.
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Die Klägerin geht weiterhin davon aus, dass die in Ansatz gebrachten Mehrkosten
gegenüber dem (gewichteten) Normaltarif wirtschaftlich gerechtfertigt seien. Die
Erhöhung der vereinbarten und abgerechneten Tarife sei mit Rücksicht auf die mit dem
Mietfahrzeuggeschäft im Rahmen der Unfallvermietung verbundenen Kosten
gerechtfertigt. Dies folge auch aus der vorgelegten Betriebskostenkalkulation im
Verhältnis zur Endkalkulation, im Rahmen derer die besonderen Risiken und
berechtigten Mehrkosten bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen zutreffend
berücksichtigt worden seien.
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Wegen des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
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Das Amtsgericht hat die Beklagte in der Hauptsache verurteilt, an die Klägerin die
begehrten Restmieten von insgesamt 2.411,40 € zu zahlen. Zur Begründung hat das
Amtsgericht im wesentlichen darauf abgestellt, dass der jeweilige Mietvertrag auch
hinsichtlich der in Rechnung gestellten Tarife wirksam abgeschlossen worden sei, weil
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die in Bezug genommene Preisliste Vertragsbestandteil geworden sei. Die
abgerechneten Miettarife seien als erforderliche Kosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB
anzusehen. Weil den Geschädigten weder die Dauer der erforderlichen Reparatur ihres
beschädigten Fahrzeugs bekannt noch die selbständige Vorfinanzierung möglich
gewesen sei, habe die Anmietung der streitbefangenen Fahrzeuge nicht gegen die
Schadensminderungspflicht verstoßen, zumal ihnen die Unterschiede zwischen den
Normal- und Unfallersatztarifen und die diesbezüglich kontroverse Rechtsprechung
nicht bekannt gewesen seien. Mit Rücksicht auf den gegenüber dem Höchstbetrag des
Normaltarifs in Ansatz zu bringenden Mietkosten sei eine unzulässige Überhöhung der
im Streitfall in Ansatz gebrachten Mietzinsbeträge einschließlich der Nebenkosten für
die Vollkasko-Versicherung, des Zweitfahrers und der Zustell- und Abholkosten nicht zu
beanstanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren zuletzt gestellten
erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
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Sie macht weiter geltend, die geltend gemachten Unfallersatztarife seien mit Rücksicht
auf die zu dieser Frage in jüngster Zeit ergangene Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht haltbar. Im Schadensfall L sei zudem zu berücksichtigen, dass
der Geschädigte das Mietfahrzeug – unstreitig – mehr als einen Monat nach dem
Schadensfall angemietet habe, so dass ausreichend Zeit für einen Vergleich zwischen
dem Mietangebot anderweitiger Anbieter und dem von der Klägerin angebotenen
Unfallersatztarif bestanden habe.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Sachvortrages und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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Sie vertritt insbesondere weiterhin die Auffassung, die angebotenen Unfallersatztarife
seien der betriebswirtschaftlichen Situation entsprechend gerechtfertigt, dem regionalen
Markt angepasst und damit ortsüblich und angemessen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden
Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und
Unterlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Bonn aus dem
Urteil vom 04.04.2006 ergänzend Bezug genommen.
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II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der
Sache lediglich im zuerkannten Umfang Erfolg.
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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf
Zahlung von noch 1.462,90 € aus § 7, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 398 BGB, § 3 Nr. 1
PflVersG zu. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
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Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die Geschädigten mit der Klägerin
einen wirksamen Mietvertrag abgeschlossen haben. Die jeweiligen Fahrzeugtarife
waren nach dem Inhalt der Verträge mit Rücksicht auf die hierin in Bezug genommenen
Preislisten zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestimmbar. Es kommt
nicht darauf an, ob die Geschädigten bei Vertragsabschluss durch Heranziehung der
Preisliste den Tarif tatsächlich ermittelt haben. Zu einem Vertragsschluss kommt es
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selbst dann, wenn sich die Parteien trotz eines noch offenen Punktes erkennbar
vertraglich binden wollen und sich die Vertragslücken auffüllen lassen (vgl. BGH NJW
1990, 1234; BGH NJW 1997, 2671).
Der Umfang des der Klägerin dem Grunde nach unstreitig zustehenden
Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 Abs. 1, 2 BGB.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 [383
f.] = 2005, 51; BGH = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1043; VersR 2005,
568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW
2006, 2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den
Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich
vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und
notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der
Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die
Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im
Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten,
dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte -
erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb
eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt
verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen
seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif
anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten
dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko
eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am
Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und Ähnliches)
einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus
betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters
beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur
Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 51; NJW
2005, 1933; NJW 2006, 2621 [2622]). Inwieweit dies der Fall ist, hat nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis grundsätzlich der bei der
Schadensabrechnung nach § 287 ZPO frei gestellte Tatrichter zu schätzen, dem diese
Rechtsprechung bei Fallkonstellationen wie vorliegend eine "besondere" Freiheit
zubilligt (vgl. BGHZ 163, 19 [23]; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 1508; NJW 2006, 1726;
NJW 2006, 2621). Hierbei kommt nach der jüngsten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auch in Betracht, einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif
vorzunehmen, ohne die Kalkulation des konkreten Unternehmens der
Schadensberechnung zu Grunde zu legen. Die Prüfung hat sich insoweit nur darauf zu
beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei
Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2006, 360; NJW
2006, 1505; NJW 2006, 1726; NJW 2006, 2621).
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Im Streitfall hat die Kammer bei den Geschädigten S , G und I , die unmittelbar bzw. kurz
nach dem jeweiligen Unfallereignis ein für sie erforderliches Ersatzfahrzeug bei der
Klägerin angemietet haben, für die Schadensberechnung zunächst den gewichteten
Normaltarif zu Grunde gelegt. Bei der Ermittlung des gewichteten Normaltarifs hat das
Gericht auf den von der Klägerin eingereichten "Schwacke-Mietpreisspiegel" im
Postleitzahlgebiet des jeweiligen Geschädigten zurückgegriffen. Die Schwacke-Liste
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bietet mit der hierin enthaltenen Gesamtmarktübersicht eine geeignete Grundlage für die
Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH
NJW 2006, 2106 und 2693; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2006 – 20 U 35/06 -; LG
Karlsruhe NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln NJW-RR 2006, 1400 [1401]). Die
Kammer erachtet einen Aufschlag von 30% auf den gewichteten Normaltarif für
angemessen, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft
hätte (vgl. BGH NJW 2006, 2621 [2622]). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass
das Unfallersatzgeschäft strukturell eine gegenüber dem normalen Vermietungsgeschäft
erhöhte Kosten- und Risikostruktur aufweist (vgl. BGH VersR 2006, 133; BGH NJW
2006, 2621 [2622]). Seinen Grund findet dies in dem Umstand, dass der Vermieter eine
Vorfinanzierung vornimmt und das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen
falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder
das Mietwagenunternehmen besteht (vgl. BGH NJW 2005, 1041 [1042]; NJW 2006,
1506 [1507]; NJW 2006, 1726 [1728]; vgl. auch Wagner, Unfallersatztarife, in: NJW
2006, 2289 [2291]. Zwar hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob der in der modellhaften
Berechnung von Neidhardt/Kremer (NZV 2005, 171 ff.) ermittelte Zuschlag von 83%
zutreffend ist. Jedenfalls gerechtfertigt erscheint insbesondere mit Rücksicht die
eingereichten Kalkulationsunterlagen der Klägerin, deren Betriebszuschnitt (Anzahl der
Fahrzeuge, Fahrzeugklassen, Lohnkosten) und den zu bewertenden Zuschlägen für die
Servicekosten und das Forderungsausfallrisiko ein Zuschlag von 30 % auf das
gewichtete Mittel des Normaltarifs.
Nimmt man hiernach die jeweiligen Beträge des gewichteten Normaltarifs zur Basis und
wendet darauf einen Zuschlag von 30% an, so gelangt man unter Abzug der geleisteten
Zahlungen hinsichtlich der Schadensfälle S , G und I zu einer der Klägerin noch
zustehenden Summe von insgesamt 1.322,80 € ( S : 356,20 €, G : 330,60 €, I : 636,00 €).
Hierin sind die Kosten für die Kaskoversicherung der Fahrzeuge enthalten, d.h. in die
Abrechnung eingestellten Versicherungen nach den Werten der Schwake-Liste
einbezogen. Die Kosten für die Kosten der Vollkaskoversicherung sind im Rahmen der
Mietwagenkosten nämlich grundsätzlich erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon,
ob für das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung bestand
(vgl. BGH NJW 2005, 1041). Die abgerechneten Zusatzleistungen "Zustellen" und
"Abholen" sind für die vorgenannten Schadensfälle ebenfalls erstattungsfähig. Der
Geschädigte ist insoweit grundsätzlich nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers
das Fahrzeug beim Mietwagenunternehmen selbst abzuholen (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
Soweit im Schadensfall I eine erforderliche Anmietdauer von 11 Tagen bestritten ist,
wird von der Beklagten verkannt, dass nach dem eingeholten
Sachverständigengutachten acht Repararturtage als voraussichtliche Dauer
veranschlagt worden sind und ein Wochenende in die Berechnung einzubeziehen ist.
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Hinsichtlich des Geschädigten L bestand offenkundig kein Eilbedürfnis für die
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, nachdem der Geschädigte infolge des
Verkehrsunfalls vom 11.09.2005 erst am 17.10.2005 ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin
angemietet hat. Insoweit ist lediglich das um 30 % erhöhte, gewichtete Mittel des
Schwacke-Normaltarifs mit einem Betrag von 414,70 € zuzüglich der Haftungsbefreiung
von brutto 29,00 € zu berücksichtigen, wobei der günstigere Wochentarif zu Grunde zu
legen ist, der unter dem summierten Drei-Tages und jeweiligen Tagestarif für die
Anmietung liegt. Weitere Nebenkosten sind insoweit nicht berücksichtigungsfähig, weil
für den Geschädigten nicht dargelegt ist, dass er mehr als einen Monat nach dem Unfall
der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs bedurfte. Damit ist im Schadensfall L
lediglich ein Restbetrag von 140,10 € offen, der zur Zahlung aussteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
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Von der Zulassung der Revision sieht die Kammer ab, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.226,00 €
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