Urteil des LG Bonn vom 12.05.2005

LG Bonn: wiedergabe, gesundheit, umwelt, sicherheitsleistung, bankbürgschaft, werbung, auskunft, gewinnabschöpfung, verbraucher, website

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Landgericht Bonn, 12 O 33/05
12.05.2005
Landgericht Bonn
2. Kammer für Handelssachen
Urteil
12 O 33/05
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.
Der Kostenausspruch ist zugunsten der Beklagten ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt dem Kläger
vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die
durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann, oder
Hinterlegung in Höhe 1.000,00 € abzuwenden, sofern nicht die Beklagte
vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Sicherheit leistet.
T A T B E S T A N D:
Die Parteien streiten darüber, ob zu Lasten der Beklagten ein
Gewinnabschöpfungsanspruch im Sinne von § 10 UWG n.F. UWG besteht.
Die Beklagte warb im September 2004 wie aus Blatt 18 der Akten ersichtlich unter
Bezugnahme auf einen Bericht der X vom März 2003, hinsichtlich deren Einzelheiten auf
Blatt 19 bis 22 der Akten verwiesen wird. Unstreitig wurde bei der Wiedergabe des
Unterkriteriums "Gesundheit und Umwelt", das die X mit 10 % der Gesamtwertung taxiert
hat, das Zwischenergebnis "befriedigend" unrichtig mit "sehr gut" wiedergegeben, was den
Kläger am 01.09.2004 zur Abmahnung wie aus Blatt 23 bis 25 der Akten ersichtlich
veranlaßte. Die darin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte am
10.09.2004 abgegeben. Streitig ist allein, ob zu Lasten der Beklagten auch ein
Gewinnabschöpfungsanspruch des Klägers nach § 10 UWG besteht.
Der Kläger behauptet, die unzutreffende Wiedergabe des Zwischenergebnisses
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"Gesundheit und Umwelt" bei der Matratze "P" könne nur auf Vorsatz im Sinne von § 10
UWG beruhen, die davon abweichende Darstellung der Beklagten könne nur als
Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Der Kläger beantragt,
1.
dem Kläger Auskunft über folgende Punkte zu erteilen:
1.1
Zeitraum des Wettbewerbsverstosses;
1.2
Umfang der unlauteren Handlung/Werbung, aufgeschlüsselt nach den Werbeträgern
(Internet, Zeitungs-, Prospektwerbung usw.);
1.3
Angaben über Liefermengen, Lieferpreise, Namen und Anschriften der Abnehmer und
den erzielten Umsatz in dem unter Ziffer 1 anzugebenen Zeitraum bezogen auf den
Warenabsatz, der im Zusammenhang mit der unlauteren Handlung steht;
1.4
Angaben über die Gestehungskosten
- Einkaufspreise
- Umsatzsteuer,
- Transportkosten, Zölle,
- sonstige variable Betriebskosten, Material-, Lohn-, Werbekosten - Gemeinkosten usw.,
soweit sie nicht auch ohne die Zuwiderhandlung angefallen wären
betreffend die umworbene Ware/Leistung in dem sich aus Ziffer 1 ergebenen Zeitraum;
1.5
Angaben über Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferzeiten in dem letzten Kalendervierteljahr
vor der erstmaligen Veranlassung der Werbung;
1.6
Angaben über Leistungen, die aufgrund der Zuwiderhandlung an Dritte oder den Staat
geleistet wurden;
2.
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern;
3.
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an das C-Amt in L den Gewinn in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu
bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen;
hilfsweise, dem Kläger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch in Beibringung einer Bankbürgschaft bestehen
kann.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte läßt vortragen, von einem auch nur bedingt vorsätzlichen Verhalten könne
keine Rede sein, es liege ein schlichter Übertragungsfehler vor, welcher der Beklagten bei
dem gleichen Anlaß betreffend eine andere ebenfalls von ihr beworbenen Matratze, die
seinerzeit von X getestet worden ist, auch zu Lasten der Beklagten unterlaufen sei, nämlich
betreffend die Matratze "G". Schon hieraus könne erkannt werden, daß der Vorwurf des
Klägers, die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, unberechtigt sei, zumal die Beklagte
eine weitere von ihr vertriebene Matratze auch hinsichtlich eines negativen
Bewertungsurteils ("ausreichend") zutreffend auf der Website wiedergegeben habe, was
sicher unterblieben wäre, wenn der Beklagten daran gelegen wäre, den Verbraucher auch
nur bedingt vorsätzlich in seiner Kaufentscheidung mit unzutreffenden Angaben zu
beeinflussen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen
ihnen gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Die Kammer hat im Termin vom 14.04.2005 Hinweise erteilt und eine Beweiserhebung
durch Parteivernehmung des geschäftsführenden Gesellschafters Herrn I der Beklagten auf
Antrag der Klägerseite durchgeführt. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
Die Klage, die keinerlei Zulässigkeitsbedenken begegnet, war nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme abzuweisen, da die Klägerseite den ihr obliegenden Nachweis eines
zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns im Sinne von § 10 UWG nicht zu führen
vermocht hat, wie die Klägerseite nach Durchführung der Parteivernehmung im
Verhandlungstermin auch nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen hat.
Der Kläger hat schlicht einen ungeeigneten Fall zum Anlaß genommen, die neue
Regelung des § 10 UWG zur Gewinnabschöpfung, die im Ansatz zweifellos zu begrüßen
ist, in der Praxis umzusetzen. Ein Erfahrungssatz, daß die unzutreffende Wiedergabe von
Testurteilen nur zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt sein kann, ist nicht gegeben. Es ist
eine geradezu banale Erkenntnis, daß jeder Mensch Fehler macht - auch Richter und
Rechtsanwälte, die immer mal wieder feststellen werden, daß in von ihnen verfaßten
Schriftstücken, trotz Korrekturlesens, Fehler verblieben sind -, das heißt, allein der
unstreitige Übertragungsfehler rechtfertigt noch nicht den Vorwurf "Vorsatz" im Sinne von §
10 UWG n.F.. Allerdings ist an den Nachweis eines vorsätzlichen Verhaltens kein allzu
hoher Maßstab zu setzen, da vorsätzliches Fehlverhalten in wettbewerbsrechtlich
relevanten Sachverhalten alles andere als selten ist und es gewiß nicht Aufgabe der
Rechtsprechung ist, sich schützend vor diejenigen zu stellen, die zumindest bedingt
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vorsätzlich die Verhaltensmaßregeln mißachten. Von einem dahingehenden Sachverhalt
kann im hier zu entscheidenden Fall freilich keine Rede sein:
Der geschäftsführende Gesellschafter der Beklagten Herr I hat in seiner von Klägerseite
beantragen Parteivernehmung eingehend und glaubhaft dargetan, daß ein - zweifelsohne
fahrlässiger - Übertragungsfehler vorgelegen hat betreffend die Wiedergabe des
Zwischenurteils "Gesundheit und Umwelt" zur Matratze "P". Die Glaubhaftigkeit seiner
Aussage ergibt sich schon daraus, daß die gleiche Person bei gleicher Gelegenheit einen
zweiten Übertragungsfehler gemacht hat, diesen aber zu Lasten der Beklagten, nämlich
betreffend die des weiteren beworbene Matratze "G" wo das durchaus gewichtigere
Zwischenergebnis "Haltbarkeit" mit "befriedigend" statt "gut" wiedergegeben worden ist,
wobei in beiden Übertragungsfehlern die unzutreffende Wiedergabe korrespondiert mit der
jeweils daneben befindlichen Bewertung einer anderweitigen Matratze, das heißt, der
Vorgang, der zum Übertragungsfehler geführt hat, ist durchaus plausibel und
nachvollziehbar. Für einen nur fahrlässigen Übertragungsfehler spricht auch, daß er bei der
Matratze "P" lediglich ein untergeordnetes Kriterium (von X mit 10 % taxiert) betraf, nicht
dagegen die sehr viel gewichtigeren Kriterien "Liegeeigenschaften" und/oder "Haltbarkeit"
und schon gar nicht das Endergebnis, das jeweils korrekt wiedergegeben worden ist, das
heißt, auch bei einem nur bedingt vorsätzlichen Fehlverhalten wäre diese Art des
Fehlverhaltens unverständlich, eben weil nicht erfolgsgeeignet.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die weiteren Kriterien des § 10 UWG n.F.
hinreichend dargetan sind, da schon der fehlende Nachweis eines zumindest bedingt
vorsätzlichen Fehlverhaltens zur Abweisung der Klage führen mußte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO beziehungsweise §§ 708 Ziffer 11, 711
ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß § 3 ZPO auf 6.000,00 € festgesetzt. Die Wertangaben
des Klägers im Schriftsatz vom 28.12.2004 werden nicht dem Umstand gerecht, daß bei
einer Stufenklage, wie sie hier erhoben worden ist, der Gegenstandswert der höchsten
Stufe maßgebend ist, nämlich letztlich das Zahlungsbegehren, das heißt, die Wertangabe
mit 6.000,00 € betreffend die Ziffer 2 und 2.000,00 € betreffend die Ziffer 1 des
Klagebegehrens sind gleich in mehrfacher Hinsicht nicht zu übernehmen. Die Kammer
schätzt vielmehr das letztlich verfolgte Zahlungsbegehren auf maximal 6.000,00 €.
Dementsprechend war der Gegenstandswert festzusetzen.