Urteil des LG Bonn vom 08.01.2008

LG Bonn: gesellschaft, squeeze out, aufsichtsrat, entlastung, ablauf der frist, sonderprüfer, mehrheitsaktionär, tagesordnung, sonderprüfung, due diligence

Landgericht Bonn, 11 O 132/06
Datum:
08.01.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 132/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, soweit über diese noch nicht entschieden
ist, werden den Klägerinnen je zu 1/2 auferlegt. Die Nebenintervenientin
trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerinnen begehren, Beschlüsse der Hauptversammlung der W AG vom
04.05.2006 für nichtig zu erklären. Die W AG (im folgenden W) ist auf die Beklagte
verschmolzen; die Verschmelzung wurde am 06.06.2006 im Handelsregister
eingetragen, Am 25.01.2005 veröffentlichten die W und die Beklagte übereinstimmende
Ad-hoc-Mitteilungen zum Stand der Bewertungsarbeiten für die Zwecke der
Verschmelzung. Dem Aufsichtsrat der W gehörten zum Zeitpunkt jener
Hauptversammlung 3 Mitglieder des Vorstands der Beklagten an. Von diesen ist Herr
Dr. F noch im Vorstand der Beklagten.
2
Die Aktien der W waren wie die der Beklagten Namensaktien. Die Klägerin zu 2. war vor
Wirksamwerden der Verschmelzung nicht im Aktienregister der W eingetragen. Sie ist
auch nicht im Aktienregister der Beklagten eingetragen. Die Klägerin zu 1. ist nicht
Aktionärin der Beklagten.
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An der Hauptversammlung nahm Rechtsanwalt Dr. Y als Vertreter der Klägerinnen teil.
Punkt 3 der Tagesordnung betraf die Entlastung des Vorstands. Dazu stellte
Rechtsanwalt Dr. Y folgende Fragen, wobei nach Darstellung der Beklagten die im
folgenden wiedergegebenen Antworten des Vorstands der W kleine, sich nicht auf den
Inhalt der Antwort auswirkende Abweichungen im Wortlaut aufgewiesen haben sollen:
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Frage a. "Welche wesentlichen Kennzahlen und Annahmen für das nachhaltige
Ergebnis der W AG sowie der U AG lagen der Gesellschaft für Zwecke der
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Unternehmensbewertung nach IDW S 1 am 25. Januar 2005 vor, auf deren Grundlage
die Gesellschaft am gleichen Tag mit ihrer Ad Hoc mit- teilte, dass das
Umtauschverhältnis bei der geplanten Verschmelzung voraussichtlich zwischen 0,45
und 0,55 liegen würde?"
Frage b. Wie genau verlief der Abstimmungsprozess zwischen der W AG und der U AG
im Hinblick auf das in der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 veröffentlichte voraussichtliche
Umtauschverhältnis? Welche Zahlen wurden in welches Verhältnis gesetzt?
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Antwort:
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Antwort a. Am 25. Januar 2005 haben sich die Annahmen in einer Weise verdichtet,
dass zwischen der W AG und der U AG ein gemeinsames Verständnis über die Spanne
des Umtauschverhältnisses erzielt wurde. Diese vorläufigen Annahmen dienten als
Arbeitshypothese, die unter dem Vorbehalt der anschließenden Bewertung stand.
Endgültige Annahmen standen noch nicht fest, vielmehr war eine weitere Abstimmung
im Verlauf der Bewertung der beteiligten Konzerne erforderlich. Diese Bewertung war
am 8. März 2006 abgeschlossen und führte zu dem Schluss, dass die vorläufigen
Annahmen vom 25. Januar 2005 zutreffend waren.
8
.
9
Antwort b. Entsprechend der Grundsatzvereinbarung zwischen der W und der Z wurden
wechselseitige Due Diligence sowie Interviews mit der Geschäftsleitung der
Unternehmen durchgeführt. Die Anwälte und Berater von W und der Z (einschließlich I
O, F P und Q) prüften und bewerteten die Unterlagen. Die Divisionsplanung wurde
plausibilisiert. Nach der Durchführung dieser Bewertung wurde beraten. Der Prozess
wurde im Dezember 2004 eingeleitet und führte zu den Annahmen, die der
Veröffentlichung der Ad Hoc Mitteilung vom 25. Januar 2005 zugrunde lagen.
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Rechtsanwalt Dr. Y stellte in der 2. Fragerunde folgende Fragen:
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Frage c. Welche Kapitalisierungszinssätze veranschlagte die Gesellschaft für die W AG
und die U AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der
voraussichtlichen Umtauschspanne?
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Frage d. Welche Basiszinssätze veranschlagte die Gesellschaft für die W AG und die U
AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen
Umtauschspanne?
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Frage e. Welche Marktrisikoprämie veranschlagte die Gesellschaft für die W AG und die
U AG für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen
Umtauschspanne?
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Frage f. Welchen Beta Faktor veranschlagte die Gesellschaft für die W AG und die U AG
für Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen
Umtauschspanne?
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Frage g. Welche Kennzahlen aus der Planung 2005E bis 2014E einschließlich
Umsatzerlöse, EBITDA, EBT, Konzernergebnis, Ausschüttungsquote,
Verschuldungsgrad veranschlagte die Gesellschaft für die W AG und die U AG für
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Zwecke der Ad Hoc vom 25. Januar 2005 zur Festlegung der voraussichtlichen
Umtauschspanne?
Frage h. Welche Annahmen für das nachhaltige Ergebnis für die Jahre 2015ff
einschließlich EBITDA, EBT, Konzernergebnis, Verschuldungsgrad und Wachstumsrate
veranschlagte die Gesellschaft für die W AG und die U AG für Zwecke der Ad Hoc vom
25. Januar 2005 zur Festlegung der voraus- sichtlichen Umtauschspanne?
17
Antwort:
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Antwort c - h. Wie bereits gesagt, waren die Grundannahmen für die Bewertung am 25.
Januar 2005 noch nicht endgültig, sondern bedurften weiterer Klärung in
Zusammenarbeit mit der Z . Diese weitere Bewertung war im März 2005 abgeschlossen.
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In der 3. Fragerunde stellte Rechtsanwalt Dr. Y folgende Frage:
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Frage i. Inwieweit weichen die Annahmen, die der Ad Hoc vom 25. Januar 2005
zugrunde lagen, von der vorläufigen Bewertung aus dem Jahr 2004 ab, welche dem
Übernahmeangebot zugrunde lag, im Hinblick auf:
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(1) die Kapitalisierungszinssätze für W AG und U AG;
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(2) die Basiszinssätze für W AG und U AG;
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(3) die Marktrisikoprämie für W AG und U AG;
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(4) den Beta Faktor für W AG und U AG;
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(5) die Kennzahlen aus der Planung 2005E bis 2014E einschließlich Umsatzerlöse,
EIBTDA, EBT, Konzernergebnis, Ausschüttungsquote und Verschuldungsgrad für J AG
und U AG;
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(6) Annahmen für das nachhaltige Ergebnis für die Jahre 2015ff einschließlich EBITDA,
EBT, Konzernergebnis, Verschuldungsgrad und Wachstumsrate für W AG und U AG;
27
Antwort:
28
Antwort i (1)- (6) Wie bereits gesagt, liegt dem Vorstand die Bewertung durch Q von
2004, die von der Z in Auftrag gegeben worden war, nicht vor. Daher können zu diesen
Fragen keine Angaben gemacht werden.
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Rechtsanwalt Dr. Y stellte in der 4. Fragerunde folgende Frage:
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Frage j. In der Ad Hoc Mitteilung vom 25. Januar 2005 ist ausgeführt, dass das
festzulegende Umtauschverhältnis der Aktien voraussichtlich zwischen 0,45 und 0,55
liegen wird. Ich zitiere: "Diese Spanne wurde auf Basis des derzeitigen Standes der von
der U AG und W mit Unterstützung von Q bzw. X zur Vorbereitung der von beiden
Gesellschaften geplanten Verschmelzung erfolgenden Unternehmensbewertung
ermittelt."
31
Wie war der derzeitige Stand (bezogen auf den 25.1.2005) der
32
Unternehmensbewertung? Wenn noch keine konkreten Annahmen vorgelegen haben
sollten, wie lauteten die zugrunde liegenden Spannen? Die erfragten Angaben
betreffen, je für W AG und U AG:
(1) Kapitalisierungszinssätze? (2) Marktrisikoprämie? (3) Beta Faktor?
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(4) Kennzahlen aus der Planung 2005E bis 2014E einschließlich Umsatzerlöse,
EBITDA, EBT, Konzernergebnis, Ausschüttungsquote und Verschuldensgrad?
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(5) Nachhaltiges Ergebnis (Annahme dafür) für die Jahre 2015 und später einschließlich
EBITDA, EBT, Konzernergebnis, Verschuldungsgrad und Wachstumsrate?
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Die angegebene Umtauschspanne setzt denklogisch voraus, auch nach der Gordon-
Shapiro-Formel, dass Kennzahlen oder -spannen vorgelegen haben müssen.
Abschließend erlaube ich mir die Bemerkung, dass die Veröffentlichung auf
nachprüfbaren Zahlen erfolgen muss, andernfalls wäre sie ins Blaue hinein erfolgt.
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Antwort:
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Antwort j. (1 )-(5): Der Vorstand ist der Auffassung, dass diese Fragen bereits im
erforderlichen Detaillierungsgrad beantwortet sind.
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Zu dem die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005 betreffenden Punkt 3
der Tagesordnung stellte Rechtsanwalt Dr. Y folgenden Gegenantrag auf
Sonderprüfung:
39
,,2. Zur Prüfung von Pflichtverletzungen des Vorstandes im Zusammenhang mit
nachfolgenden Vorgängen bestellt die Hauptversammlung einen Sonderprüfer:
40
Haben Vorstand und Aufsichtsrat ihre Sorgfaltspflichten dadurch verletzt, dass die
Gesellschaft insbesondere im Geschäftsjahr 2005 mehrere Milliarden Euro an den
Mehrheitsaktionär U AG ohne Sicherheiten ausgeliehen hat? Halten die der U AG
gewährten Konditionen einem risikoäquivalenten Drittvergleich stand? Wären anderen
Unternehmen diese Gelder ebenfalls im Wege einer Festgeldeinlage und ungesichert
ausgereicht worden? Fand ein Ausschreibungs- bzw. Gebotsverfahren für die
vereinbarten Darlehenskonditionen statt? Welchen Einfluss hat der Mehrheitsaktionär
auf die Festlegung der Darlehenskonditionen genommen?
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Welchen Einfluss hat der Mehrheitsaktionär U AG bei der Ermittlung und Festlegung
des Verschmelzungsverhältnisses auf die Organmitglieder der Gesellschaft sowie der
beteiligten Wirtschaftsprüfer ausgeübt? Welche Weisungen wurden durch den
Mehrheitsaktionär in diesen Zusammenhang an den Vorstand der Gesellschaft erteilt
bzw. wie wurde in anderer Weise auf den Vorstand der Gesellschaft durch den
Mehrheitsaktionär U AG eingewirkt? Hat der Vorstand seine Pflichten bei der
sorgfältigen Aufstellung von Planungs- und Bewertungsunterlagen der Gesellschaft
verletzt? Welche Mitwirkung bei der Unternehmensbewertung hat er unterlassen bzw.
welche Einwirkungen des Mehrheitsaktionärs U AG auf das Ergebnis hat er
zugelassen? Welcher Schaden ist der Gesellschaft entstanden und welcher Schaden ist
den Minderheitsaktionären der Gesellschaft entstanden? Der Sonderprüfer möge die
Höhe des Schadens beziffern. In welcher Höhe bestehen Schadensersatzansprüche
der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aufgrund von Pflichtverletzungen, wie sie
42
vorstehend unter a) und b) aufgeführt wurden? Besteht eine Schadensersatzpflicht des
Mehrheitsaktionärs wegen der oben genannten Sachverhalte? Darüber hinaus möge
der Sonderprüfer auch prüfen, ob und inwieweit anderweitige
Schadensersatzansprüche aus Vorgängen aus dem vergangenen Geschäftsjahr u.a.
aus dem faktischen Konzernverhältnis zwischen der Gesellschaft und der U AG
gegenüber dem Mehrheitsaktionär durchsetzbar sind und inwieweit Vorstand und
Aufsichtsrat sich diesbezüglich pflichtwidrig verhalten haben.
Als Sonderprüfer wird die E Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, G-Straße, #### G, bestellt.
Mit dem Sonderprüfer wird ein entsprechender Prüfungsvertrag abgeschlossen, zu
dessen Abschluss der Vorstand, im Falle dessen Verhinderung hilfsweise der die
Hauptversammlung beurkundende Notar, im Falle dessen Verhinderung äußerst
hilfsweise der Leiter der Hauptversammlung ermächtigt und verpflichtet wird, der
zugleich berechtigt ist, die Annahmeerklärung für die Gesellschaft entgegenzunehmen."
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Zu dem die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005 betreffenden Punkt
4 der Tagesordnung stellte Herr Dr. Y folgenden Gegenantrag auf Sonderprüfung:
44
,,2. Ein Sonderprüfer wird entsprechend TOP 3 (dort zur Überprüfung von
Pflichtverletzungen des Vorstandes) hier zur Überprüfung von Pflichtverletzungen des
Aufsichtsrates bestellt."
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Das Ergebnis der Abstimmung über die angesprochenen Beschlussgegenstände der
Hauptversammlung lautete wie folgt:
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Der Vorstand wurde mit 654.597.185 Ja-Stimmen zu 2.220.828 Nein-Stimmen entlastet.
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Der Aufsichtsrat wurde mit 654.626.878 Ja-Stimmen zu 2.178.187 Nein-Stimmen
entlastet.
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Der zu Punkt 3 der Tagesordnung "Entlastung des Vorstands" von Herrn Rechtsanwalt
Dr. Y gestellte Gegenantrag auf Bestellung eines Sonderprüfers wurde mit 650.095.250
Nein-Stimmen gegen 1.505.781 Ja-Stimmen (so die Klägerinnen) bzw. 1.507.781 Ja-
Stimmen (so die Beklagte) abgelehnt.
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Der zu Punkt 4 der Tagesordnung "Entlastung des Aufsichtsrates" von Rechtsanwalt Dr.
Y gestellte Gegenantrag auf Bestellung eines Sonderprüfers wurde mit 650.095.425
Nein-Stimmen gegen 1.505.715 Ja-Stimmen abgelehnt. Die Beklagte nahm an den
Abstimmungen teil. Sie war in der Hauptversammlung mit rund
50
649.000.000 Stück Aktien vertreten.
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Im Namen der Klägerinnen erklärte Herr Rechtsanwalt Dr. Y gegen alle in der
Hauptversammlung gefassten Beschlüsse Widerspruch zu Protokoll.
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Die Nebenintervenientin war Aktionärin der W und ist Aktionärin der Beklagten. Sie war
in der Hauptversammlung vom 04.05.2006 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten
vertreten. Namens der von ihm vertretenen Aktionäre erklärte der
Verfahrensbevollmächtigte der Nebenintervenientin vor der Abstimmung "Widerspruch
zur Niederschrift gegen sämtliche Beschlussfassungen in dieser Hauptversammlung,
nicht nur gegen die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten, sondern auch
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gegen alle sonstigen Beschlüsse" (Niederschrift der Hauptversammlung, S. 21, Anlage
zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.10.2006). Sie ließ in der Hauptversammlung vom
04.05.2006 Fragen stellen. Diese befassten sich insbesondere mit der Investition von
Geldern aus dem Börsengang der W im Jahr 2000, Darlehen der W an die Beklagte, die
Einbeziehung der W in das Geschäftskonzept der Beklagten und einem
Unternehmensvertrag der W mit der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 22.01.2007, S. 21 - 24 (BI. 327 - 330 d.A.)
verwiesen.
Die Klagen der Klägerin zu 1. und 2. sind am 06.06.2006 bei dem LG Frankfurt am Main
eingegangen. Mit Beschluss vom 14.07.2006 hat das LG Frankfurt am Main die Klagen
verbunden. Das Aktenzeichen 3-05 0 42/06 (Aktenzeichen der Klage der Klägerin zu 1.)
führte. Die Klage der Klägerin zu 1. ist der Beklagten am 11.07.2006, die der Klägerin zu
2. am 25.07.2006 zugestellt worden.
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Am 21.08.2006 hat die Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom gleichen Tag den Beitritt
zum oben bezeichneten Rechtsstreit erklärt. Zur Begründung ist ausgeführt, die von den
Klägern angefochtenen Beschlüsse seien nichtig bzw. rechtswidrig. Sie mache sich den
Vortrag der Klägerinnen zur Sach- und Rechtslage in vollem Umfang zu Eigen, sofern
diese nicht im Widerspruch zu eigenem zukünftigen Vortrag stünden. Ergänzenden
Sachvortrag behalte sie sich vor (Schriftsatz vom 21.08.2006, S. 2, BI. 150 . d.A.). Der
Schriftsatz ist den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 28.08.2006 zugestellt
worden.
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Das LG Frankfurt am Main hat den Rechtsstreit an das für örtlich zuständig erachtete LG
Bonn verwiesen.
56
Durch rechtskräftiges Zwischenurteil vom 29.05.2007 (BI. 412 - 418 d.A.) hat die
Kammer die Nebenintervention zugelassen.
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Die Klägerinnen sind der Ansicht, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klagen ergebe sich
aus ungeachtet der Verschmelzung fortbestehenden Wirkungen der angefochtenen
Beschlüsse. Mit der Bestellung eines Sonderprüfers habe eine Überprüfung der
Entwicklung des Umtauschverhältnisses und des Verhaltens von Vorstand und
Aufsichtsrat der W erreicht werden sollen. Der dadurch erstrebte Nachweis, dass
Vorstand und Aufsichtsrat nicht ihren Verpflichtungen gegenüber der W und deren
Minderheitsaktionären genügt hätten, sei notwendig, um Vorstand und Aufsichtsrat auf
Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Aus dem engen Zusammenhang der
Beschlüsse über die Entlastungen und die Sonderprüfungen ergebe sich das
Rechtsschutzbedürfnis auch für die Anfechtung der ersteren Beschlüsse. Das erwartete
Ergebnis werde die Position der Klägerinnen auch im Spruchverfahren stärken.
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Klagen der Klägerinnen auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten
wegen Annahme eines öffentlichen Kaufangebots zum Erwerb von Aktien der W wurden
vom Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt abgewiesen (3/11 0 153/05 = 21 U
71/06 bzw. 3/11 0 1543/05 = 21 U 72/06). Dagegen gerichtete
Nichtzulassungsbeschwerden sind von den Klägerinnen zu IX ZR 280 bzw. 281/07 zum
Bundesgerichtshof eingelegt worden.
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Die Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und über die
Gegenanträge auf Bestellung von Sonderprüfern seien unter Verletzung des
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Informationsrechts der Aktionäre zustande gekommen. An den Abstimmungen zu den
Gegenanträgen auf Bestellung von Sonderprüfern habe die Beklagte nicht teilnehmen
dürfen. Das Stimmverbot ergebe sich daraus, dass die Beklagte wegen der personellen
Verknüpfung des Aufsichtsrats der W mit dem Vorstand der Beklagten vom Aufsichtsrat
habe beherrscht werden können. Bei Berücksichtigung des Stimmverbots seien die
Gegenanträge angenommen.
Die Informationsrechte der Aktionäre seien insbesondere dadurch verletzt, dass die von
Rechtsanwalt Dr. Y in der Hauptversammlung gestellten Fragen nicht, jedenfalls aber
unzureichend beantwortet worden seien. Die begehrten Auskünfte seien für die
Beschlussfassungen über die Entlastung erforderlich gewesen. Die Angabe der
"Umtauschspanne" sei für den Durchschnittsaktionär nicht nachvollziehbar. Eine
Einigung auf ein voraussichtliches Umtauschverhältnis habe nicht ohne Kenntnis der in
den Fragen aufgeführten Schlüsselparameter erfolgen können. Über diese habe die W
am 25.01.2005 verfügen müssen. Ohne solche Grundlage wäre die Bestimmung des
Umtauschverhältnisses nicht korrekt gewesen. Dieses sei zu niedrig angesetzt. Die Ad-
hoc-Mitteilung vom 25.01.2005 habe sich negativ auf den Kurs der W - Aktie ausgewirkt.
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Die Nebenintervenientin hat ihre Nebenintervention mit Schriftsatz vom 22.01.2007 (BI.
307 - 342 d.A.) näher begründet. Die W sei kein eigenständiges Unternehmen, sondern
eine unselbständige Betriebsabteilung der Beklagten mit dem Zweck der
Geldbeschaffung gewesen. Dazu sei insbesondere auf die Weitergabe der
vorhandenen Liquidität an die Beklagte zu verweisen, Nur die Verschmelzung habe die
Geltendmachung von insbesondere konzernrechtlichen Ansprüchen gegen die Beklagte
verhindern können. Die W sei in der Hauptversammlung nicht bereit gewesen, dem
bestehenden Klärungsbedarf zu entsprechen. Ihre, der Nebenintervenientin Fragen in
der Hauptversammlung seien nicht im erforderlichen Umfang beantwortet worden. Die
Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat der W hätten eine Entlastung
ausgeschlossen. Die Art der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
durch die Beklagte sei treuwidrig gewesen.
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Die Klägerinnen beantragen,
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1. Der in der Hauptversammlung der W AG vom 04. Mai 2006 zu
64
Punkt 3 der Tagesordnung gefasste Beschluss, den Vorstand zu entlasten, wird für
nichtig erklärt.
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2. Der in der Hauptversammlung der W AG vom 04. Mai 2006 gefasste Beschluss, mit
dem der Gegenantrag zu Punkt 3 der Tagesordnung auf Sonderprüfung abgelehnt
wurde, wird für nichtig erklärt. Es wird festgestellt, dass der Gegenantrag auf
Sonderprüfung von der Hauptversammlung angenommen worden ist. Der Gegenantrag
auf Sonderprüfung hat folgenden Wortlaut:
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,,2. Zur Prüfung von Pflichtverletzungen des Vorstandes im Zusammenhang mit
nachfolgenden Vorgängen bestellt die Hauptversammlung einen Sonderprüfer:
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a) Haben Vorstand und Aufsichtsrat ihre Sorgfaltspflichten dadurch verletzt, dass die
Gesellschaft insbesondere im Geschäftsjahr 2005 mehrere Milliarden Euro an den.
Mehrheitsaktionär U AG ohne Sicherheiten ausgeliehen hat? Halten die der U AG
gewährten Konditionen einem risikoäquivalenten Drittvergleich stand? Wären anderen
68
Unternehmen diese Gelder ebenfalls im Wege einer Festgeldeinlage und ungesichert
ausgereicht worden? Fand ein Ausschreibungs- bzw. Gebotsverfahren für die
vereinbarten Darlehenskonditionen statt? Welchen Einfluss hat der Mehrheitsaktionär
auf die Festlegung der Darlehenskonditionen genommen?
b) Welchen Einfluss hat der Mehrheitsaktionär U AG bei der Ermittlung und Festlegung
des Verschmelzungsverhältnisses auf die Organmitglieder der Gesellschaft sowie der
beteiligten Wirtschaftsprüfer ausgeübt? Welche Weisungen wurden durch den
Mehrheitsaktionär in diesen Zusammenhang an den Vorstand der Gesellschaft erteilt
bzw. wie wurde in anderer Weise auf den Vorstand der Gesellschaft durch den
Mehrheitsaktionär U AG eingewirkt? Hat der Vorstand seine Pflichten bei der
sorgfältigen Aufstellung von Planungs- und Bewertungsunterlagen der Gesellschaft
verletzt? Welche Mitwirkung bei der Unternehmensbewertung hat er unterlassen bzw.
welche Einwirkungen des Mehrheitsaktionärs U AG auf das Ergebnis hat er
zugelassen? Welcher Schaden ist der Gesellschaft entstanden und welcher Schaden ist
den Minderheitsaktionären der Gesellschaft entstanden? Der Sonderprüfer möge die
Höhe des Schadens beziffern. In welcher Höhe bestehen Schadensersatzansprüche
der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aufgrund von Pflichtverletzungen, wie sie
vorstehend unter a) und b) aufgeführt wurden? Besteht eine Schadensersatzpflicht des
Mehrheitsaktionärs wegen der oben genannten Sachverhalte? Darüber hinaus möge
der Sonderprüfer auch prüfen, ob und inwieweit anderweitige
Schadensersatzansprüche aus Vorgängen aus dem vergangenen Geschäftsjahr u.a.
aus dem faktischen Konzernverhältnis zwischen der Gesellschaft und der U AG
gegenüber dem Mehrheitsaktionär durchsetzbar sind und inwieweit Vorstand und
Aufsichtsrat sich diesbezüglich pflichtwidrig verhalten haben.
69
c) Als Sonderprüfer wird die E Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, G-Straße, #### G ,
bestellt. Mit dem Sonderprüfer wird ein entsprechender Prüfungsvertrag abgeschlossen,
zu dessen Abschluss der Vorstand, im Falle dessen Verhinderung hilfsweise der die
Hauptversammlung beurkundende Notar, im Falle dessen Verhinderung äußerst
hilfsweise der Leiter der Hauptversammlung ermächtigt und verpflichtet wird, der
zugleich berechtigt ist, die Annahmeerklärung für die Gesellschaft entgegenzunehmen."
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3. Der in der Hauptversammlung der W AG vom 04. Mai 2006 zu Punkt 4 der
Tagesordnung gefasste Beschluss, den Aufsichtsrat zu entlasten, wird für nichtig erklärt.
71
4. Der in der Hauptversammlung der W AG vom 04. Mai 2006 gefasste Beschluss, mit
dem der Gegenantrag auf Sonderprüfung zu Punkt 4 der Tagesordnung abgelehnt
wurde, wird für nichtig erklärt. Es wird festgestellt, dass der Gegenantrag auf
Sonderprüfung von der Hauptversammlung angenommen worden ist. Der Gegenantrag
auf Sonderprüfung hat folgenden Wortlaut:
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,,2. Ein Sonderprüfer wird entsprechend TOP 3 (dort zur Überprüfung von
Pflichtverletzungen des Vorstandes) hier zur Überprüfung von Pflichtverletzungen des
Aufsichtsrates bestellt."
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Die Nebenintervenientin schließt sich den Anträgen der Klägerinnen an.
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Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. !
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- Die Beklagte hält die Klagen wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses für
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unzulässig, zumindest für unbegründet. Für die Feststellungsanträge fehle ein
Feststellungsinteresse.
Die in der Hauptversammlung von Rechtsanwalt Dr. Y gestellten Fragen seien
zutreffend und ausreichend beantwortet worden. Ein Stimmrechtsverbot auf Seiten der
Beklagten habe nicht bestanden. Nach ihrer Geschäftsordnung hätten ihre
Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsräte der W waren, bei den Anträgen über die
Sonderprüfungen nicht mitstimmen dürfen und nicht mitgestimmt. Der Vorstand der
Beklagten sei aber beschlussfähig gewesen, wenn - was der Fall gewesen sei - die drei
übrigen Mitglieder des Vorstands an der Beschlussfassung teilgenommen hätten.
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Es fehle an der Relevanz eines etwaigen Informationsmangels
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
79
Entscheidungsgründe
80
I. Die gemäß § 246 Abs. 3 S. 5 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbundenen Klagen sind unzulässig.
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Den Klägern fehlt für ihre Anfechtungsklagen hinsichtlich aller Klageanträge das
Rechtsschutzbedürfnis. Nach einer wie hier gegebenen Verschmelzung eines
übertragenden Rechtsträgers (hier die W) auf einen übernehmenden Rechtsträger (hier
die Beklagte) gemäß § 2 Nr. 1 UmwG besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die
Nichtigerklärung von Beschlüssen des übertragenden Rechtsträgers nur unter der
Voraussetzung, dass sich der angefochtene Beschluss in der übernehmenden
Gesellschaft fortsetzt und dort noch Wirkungen entfaltet (LG München I DB 1999, 628;
Grunewald in Lutter, UmwG, 3. A. § 28 Rdn. 4, 7; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 3.
A. § 28 Rdn. 6; Hüffer, AktG, 7. A., § 246 Rdn. 28; ders. in MünchKomm AktG, 2. A. § 246
Rdn. 50). Das ist hinsichtlich der hier zu beurteilenden, auf die Entlastung von Vorstand
und Aufsichtsrat des übertragenden Rechtsträgers bezogenen Beschlüsse der
Hauptversammlung der W zu verneinen. Bezüglich der Entlastungsbeschlüsse selbst
ergibt sich das daraus, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG die W mit der
Verschmelzung erloschen ist. Eine Korrektur der erfolgten Entlastung durch eine weitere
Hauptversammlung wäre nicht möglich. Grundlage des Anfechtungsrechts des
Aktionärs ist zudem die Mitgliedschaft. Diese besteht nach erfolgter Verschmelzung
allenfalls gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger. Eine andere Beurteilung ergibt
sich nicht aus dem einen Fall des Squeeze-out (§ 327a AktG) betreffenden Urteil des
BGH NZG 2007, 26 - Massa. Anders als dort kann die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO
nicht auf die Situation bei der Verschmelzung auf einen übernehmenden Rechtsträger
übertragen werden. Denn hier fehlt es bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der
Anfechtungsklage an einem mitgliedschaftlichen Verhältnis, das die Anfechtung
rechtfertigen könnte. Auch zwingende Interessen der Aktionäre des übertragenden
Unternehmens gebieten keine andere Entscheidung. Die Entlastung bewirkt keinen
Verzicht auf Ersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG).
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Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht gesondert bezüglich der
von Rechtsanwalt Dr. Y gestellten Gegenanträge und damit für die
Beschlussfeststellungsanträge zu 2. und 4. Diese waren den jeweils die Entlastung der
Organe der W betreffenden Tagesordnungspunkten 3. und 4. der Hauptversammlung
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zugeordnet. Die Klägerinnen sind dem Vorbringen der Beklagten nicht
entgegengetreten, eine Beschlussfassung über die Gegenanträge sei gemäß § 124
Abs. 4 S. 2 AktG nur möglich gewesen, weil diese zu den Tagesordnungspunkten 3.
und 4. gestellt worden seien. Danach hat es sich um nicht bekannt gemachte
Gegenanträge gehandelt. Solche sind zwar hinsichtlich einer Anordnung der Bestellung
von Sonderprüfern im Rahmen von Tagesordnungspunkten betreffend die Entlastung
von Organen zulässig (s. MünchKomm AktG/Kubis, 2. A. § 124 Rdn. 73). Aus dem
Annexcharakter solcher Gegenanträge folgt aber, dass das Anfechtungsrecht des
Aktionärs nicht weitergehen kann als hinsichtlich des zugehörigen
Entlastungsbeschlusses. Im übrigen tritt die Kammer der Auffassung des LG Frankfurt
a.M. bei, wonach für eine Sonderprüfung, mit der wie hier Schadensersatzansprüche
vorbereitet werden sollen, auch im Fall der Verschmelzung neben einem
Spruchverfahren nach § 15 Abs. 1 S. 2 UmwG kein Raum ist (Beschluss vom
13.02.2007 - 3 - 16 0 6/06, Anlage B18 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.05.2007,
BA S. 4). Dafür spricht die Rechtslage im Fall des Squeeze-out (s. BGH NJW-RR 2007,
99, 102, Tz. 30).
II. Wie im Haupttermin ausführlich erörtert worden ist, wären die Klagen zudem
unbegründet, ohne dass es auf das Vorliegen von Anfechtungsgründen ankäme.
84
1. Die Klägerin zu 2. hat die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG versäumt. Ihre
Klage ist zwar innerhalb der Monatsfrist bei Gericht eingegangen. Die nach deren
Ablauf am 27.07.2006 erfolgte Zustellung ist aber nicht demnächst im Sinne von § 167
ZPO erfolgt. Die Klägerin zu 2. hat den ausweislich BI. 93 d.A. am 13.06.2006
angeforderten Gerichtskostenvorschuss erst am 14.07.2006 (BI. V d.A.) bei der
Gerichtskasse eingezahlt. Das war deutlich verspätet (s. zur Ausrichtung an einer 2 -
Wochenfrist BGH NJW 1986,1347,1348; Zöller/Greger, ZPO, 26. A. § 167 Rdn. 15).
Unerheblich ist, dass die Anfechtungsklagen gemäß § 246 Abs. 3 S. 5 AktG zu
verbinden waren. Die Vorschussanforderung war rechtmäßig. Das Gericht konnte nicht
absehen, ob und welche der Anfechtungsklägerinnen den Gerichtskostenvorschuss
zahlen würde. Als der Vorsitzende nach Kenntnis der Zahlung der Klägerin zu 1. die
Zustellung von deren Klage am 06.07.2006 (BI. 29 d.A.) veranlasst hat, war die der
Klägerin zu 2. zu- zubilligende Zahlungsfrist schon versäumt. Eine demnächstige
Zustellung der Klage der Klägerin zu 2. wäre nicht mehr möglich gewesen. Die
Verbindungspflicht gemäß § 246 Abs. 3 S. 3 AktG steht einer Fristversäumung einzelner
Anfechtungskläger und der Folge der Unbegründetheit ihrer Klage nicht entgegen (OLG
Frankfurt AG 2007, 592, 593). Das Bestehen der notwendigen Streitgenossenschaft
zwischen Anfechtungsklägern (§§ 62 1. Alt. ZPO, 248 Abs. 1 S. 1 AktG) ändert nichts am
Erfordernis der fristgerechten Klageerhebung.
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2. Die Klägerin zu 1. ist nicht Aktionärin der Beklagten. Unstreitig besitzt die Klägerin zu
1. keine Aktien der Beklagten. Würde man entgegen der Wertung unter I. das
Rechtsschutzbedürfnis bejahen, käme es auf die Aktionärseigenschaft des
Anfechtungsklägers in Bezug auf die Anfechtungsgegnerin an. Das frühere Halten von
Aktien des übertragenden Unternehmens kann nicht genügen. Anderes ergibt sich nicht
aus § 265 Abs. 2 ZPO. Wie dargelegt setzt die Anwendung dieser Vorschrift eine
Veränderung nach Rechtshängigkeit voraus. Daran fehlt es hier.
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3. Die Klägerin zu 2. gilt nicht als Aktionärin der Beklagten.
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a. Nach eigenem Vortrag der Klägerinnen (Schriftsatz vom 26.01.2007, S. 5,6 unter 2.,
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BI. 352, 353 d.A.) ist nicht die Klägerin zu 2. sondern die D (im folgenden D ) im
Aktienregister der Beklagten eingetragen. Das soll auf einer zwischen dem Prime
Broker der Klägerin zu 2., der V AG (im folgenden V), der Klägerin zu 2. und der D
getroffenen "doppelten" Verwahrungsabrede beruhen. Ausweislich der Bestätigung der
V vom 18.10.2006 (Anlage K3 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 26.01.2007) soll
jedoch weder die Klägerin zu 2. noch die D im Aktienregister der Beklagten eingetragen
sein, sondern die fraglichen Aktien wären auf den Namen der V AG R registriert. Das hat
gemäß § 67 Abs. 2 AktG zur Folge, dass nur die als Aktionärin Eingetragene, also nicht
die Klägerin zu 2. als Aktionär der Beklagten gilt. Das begründet eine unwiderlegliche
Vermutung, nach anderer Ansicht eine Fiktion (s. Hüffer, AktG, aaO, § 67 Rdn. 13), was
zum gleichen Ergebnis führen würde. Nur der Eingetragene ist zur Anfechtung
berechtigt (Hüffer, aaO, Rdn. 14). Die abweichende Auffassung von K (BB 2004, 1293)
bezieht sich in erster Linie auf hier nicht einschlägige Besonderheiten des
Spruchverfahrens. Seine Auffassung, § 67 Abs. 2 AktG bezwecke keine Beschneidung
der Rechte des tatsächlichen Aktionärs (aaO, S. 1294), ist nicht vereinbar mit der auch
von ihm geteilten Einschätzung, die Vorschrift schütze die AG. Es liegt auf der Hand,
dass dieser Schutz zu Lasten des nicht Eingetragenen gehen muss. § 67 Abs. 4 S. 2
AktG betreffend depotführende Gesellschaften ändert jedenfalls bei der hier gegebenen
Konstellation nichts an der Vermutungswirkung des § 67 Abs. 2 AktG. Erstere Vorschrift
setzt nämlich voraus, dass der Inhaber von Namensaktien nicht eingetragen wird. Hier
ist aber nach eigenem Vortrag der Klägerin zu 2. entweder die D oder die V als Inhaber
der Namensaktien im Aktienregister eingetragen.
b. Abgesehen davon kann man dem Schreiben der V auch keine "doppelte
Verwahrungsstruktur" entnehmen. Die Eintragung auf den Namen der D oder die V
spricht eher für eine treuhänderische Übertragung der Aktien.
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4. Ob die Klägerin zu 2. im Hinblick auf die Tatsache, dass nach der Bestätigung der V
vom 18.10.2006 (Anlage K3 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 26.01.2007) auch die
Aktien der W auf den Namen der V eingetragen gewesen sein sollen, in der
Hauptversammlung der W vom 04.05.2006 erschienen war (s. § 245 Nr. 1 AktG), bedarf
keiner Entscheidung.
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5. Ob von den Klägerinnen geltend gemachte Anfechtungsgründe vorliegen, muss nicht
entschieden werden.
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III. Die Nebenintervenientin muss die Unzulässigkeit der Klagen und das Fehlen der
Aktionärseigenschaft der Klägerinnen gegen sich gelten lassen. Ihre weitergehende
Begründung der Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse zu 3. und 4. der
Tagesordnung kann mangels Zulässigkeit der Klagen und fehlender
Anfechtungsbefugnis der Klägerinnen nicht berücksichtigt werden. Ob die
Nebenintervenientin zudem mit ihrem Vorbringen nach Ablauf der Frist des § 246 Abs. 4
S. 2 AktG präkludiert ist, kann - wie schon im Zwischenurteil der Kammer vom
29.05.2007 (UA S. 6 f. unter II.) - offen bleiben.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: 150.000 €
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