Urteil des LG Bonn vom 31.01.2006
LG Bonn: geschäftsführung ohne auftrag, ex tunc, grundstück, anfechtung, anwaltskosten, prozessführungsbefugnis, sicherheitsleistung, vergleich, geschäftsführer, bereicherung
Landgericht Bonn, 2 O 485/05
Datum:
31.01.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 485/05
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103.882,50 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
25.08.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7 % und der
Beklagte zu 93 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
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Die Parteien sind seit dem 21.03.2003 geschiedene Eheleute.
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Die Klägerin erwarb im Jahre 1997 das im Grundbuch des Amtsgerichts C Blatt ####
eingetragene Grundstück Gemarkung D , Flur X, Flurstück X zu Alleineigentum. Vor
Eingehung der Ehe hatten die Parteien am 09.10.1997 vor Notarin M aus L zu Urk-Nr.
###/#### einen Vertrag geschlossen, worin sich der Beklagte gegenüber der Klägerin
verpflichtete, sich an der Finanzierung dieses Grundstückserwerbs zu beteiligen. Der
Beklagte nahm ein Darlehen bei der Stadtsparkasse I auf, das durch eine
Buchgrundschuld über 200.000,- DM gesichert wurde. Nach der Scheidung
beabsichtigte die Klägerin, das Grundstück zu veräußern. Sie forderte den Beklagten mit
Schreiben vom 22.05.2003 auf, die Bank bis zum 30.07.2003 zur Bewilligung der
Löschung der Grundschuld zu veranlassen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht
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nach.
Am 28.07.2003 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts L (## IN ###/##) auf den
Eigenantrag des Beklagten das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. In dem
von ihm erstellten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nannte der Beklagte die
Klägerin als Gläubigerin der hier streitgegenständlichen Hauptforderung.
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Die Klägerin beglich die Darlehensverbindlichkeit des Beklagten bei der
Stadtsparkasse I am 30.09.2003 mit 102.258,38 €, zahlte Verzugszinsen, Zinsen und
Stornogebühren von 1.624,12 € sowie eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von
7.193,57 € und hierauf entfallende Bearbeitungskosten von 130,00 €. Daraufhin erteilte
die Stadtsparkasse I die Löschungsbewilligung für die Buchgrundschuld.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2005 forderte die Klägerin den Beklagten unter
Fristsetzung bis zum 25.04.2005 zur Zahlung auf.
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Die Parteien streiten unter anderem darum, ob es sich bei der Klageforderung um eine
Insolvenzforderung handelt.
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Die Klägerin behauptet unter Vorlage des notariellen Kaufvertrages des Notars Dr. F
aus S vom 14.05.2003 (Urk-Nr. ###/####), sie habe das Grundstück verkauft und habe
daher die Löschung der Grundschuld durch Zahlung der Darlehensverbindlichkeit des
Beklagten veranlassen müssen. Sie begehrt vom Beklagten die Rückzahlung der oben
genannten Beträge, die zusammen 111.206,07 € ergeben. Zahlung weiterer 1.201,18 €
entstandener Anwaltskosten verlangt die Klägerin als Verzugsschaden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 112.407,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet die Notwendigkeit der Löschung der Grundschuld vor dem
Verkauf und die Ablösung des offenen Darlehensvertrages durch die Klägerin mit
Nichtwissen, wobei er bezüglich der Zahlung selbst von der Ablösung per 30.09.2003
ausgeht.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig.
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Weder fehlt es an der Prozessführungsbefugnis des Beklagten noch steht der
Zulässigkeit die Vorschrift des § 87 InsO entgegen.
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Der Beklagte ist prozessführungsbefugt.
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Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die hier gegenständliche Forderung ist
nicht gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen, denn es handelt sich
nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO.
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Aus diesem Grund ist die Klage auch nicht nach § 87 InsO unzulässig. Als
Insolvenzgläubigerin dürfte die Klägerin nach dieser Vorschrift ihre Forderung nur nach
den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Für die Bestimmung der
Eigenschaft als Insolvenzgläubiger ist erneut die Vorschrift des § 38 InsO
heranzuziehen, deren Tatbestand hier allerdings nicht erfüllt ist.
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Insolvenzgläubiger ist nur derjenige persönliche (d.h. schuldrechtliche) Gläubiger, der
einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch
gegen den Schuldner hat. Wird der Anspruch erst nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründet, nimmt er nicht am Insolvenzverfahren teil, dem
Schuldner steht die Prozessführungsbefugnis für solche Neuforderungen zu (OLG
Dresden in ZIP 1998, 395).
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Für die Begründetheit des Anspruchs vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruches nicht Voraussetzung, wie sich aus den
Vorschriften der §§ 41, 191 InsO herleiten lässt. Erforderlich ist nur, dass vor der
Eröffnung die Grundlagen des Schuldrechtsverhältnisses bestehen, aus dem sich der
Anspruch ergibt (vgl. BAG in ZIP 1986, 316). Diese Grundlagen dürfen allerdings nicht
beliebig weit und künstlich in die Vergangenheit vorverlegt werden, das Bestehen eines
bloßen "Rechtsbodens" für den Anspruch genügt nicht (Eickmann in HK-InsO, 3. Aufl.
2003, § 38 Rn 16). Der den Anspruch materiell-rechtlich begründende Tatbestand muss
bei Verfahrenseröffnung bereits gegeben, also abgeschlossen sein (Weis in
Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2.Aufl. 2001, § 38 Rn 10; Ehricke in MüKo-InsO, Bd. I, §8
Rd. 16).
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Bei Anwendung dieses Maßstabs macht die Klägerin keine Insolvenzforderung geltend.
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Bei der Betrachtung muss die bereits in 1997 begründete Rechtsbeziehung zwischen
der Stadtsparkasse I und dem Beklagten unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin hat den
Darlehensanspruch der Stadtsparkasse I nicht infolge gesetzlichem
Forderungsübergang oder Abtretung erlangt. Die cessio legis des § 1143 Abs. 1 BGB ist
auf die Grundschuld mangels deren Akzessorietät nicht anwendbar (Palandt-Bassenge,
BGB-Kommentar, 65. Aufl., § 1143 Rn 7). Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach §
268 Abs. 3 Satz 1 BGB scheidet mangels beantragter Zwangsvollstreckung in das
Grundstück der Klägerin aus. Die Klägerin hatte sich für die Forderung auch nicht
verbürgt, so dass ein Regressanspruch aus § 774 BGB nicht gegeben ist.
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Der Klägerin ist die Forderung der Stadtsparkasse I gegen den Beklagten auch nicht
abgetreten worden. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der
Stadtsparkasse I vom 03.11.2003 ergibt sich, dass die Zahlung der Klägerin gemäß der
Sicherheitenabrede in der Zweckerklärung für Grundschulden mit der Forderung gegen
den Beklagten verrechnet wurde. Die Darlehensforderung gegen ihn erlosch hierdurch
und konnte nicht mehr Gegenstand einer Abtretung sein.
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Da die Rechtsbeziehung zwischen der Stadtsparkasse I und dem Beklagten als
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin wie dargestellt ausscheidet, ist die
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rechtliche Beziehung der Parteien ausschlaggebend für die Frage, ob zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits die Grundlagen des
Schuldrechtsverhältnisses bestanden oder ob lediglich "ein Rechtsboden" bzw. noch
weniger angelegt war. Bei Würdigung der hier in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen ist ersteres zu verneinen.
Die Klägerin hat einen Anspruch aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne
Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB dargelegt. Da sie selbst nicht die
Darlehensschuldnerin war, hat sie mit der Zahlung an die Stadtsparkasse I . ein auch
fremdes Geschäft geführt (vgl zur Tilgung fremder Verbindlichkeiten BGH in ZIP 2003,
1399, 1403), der Fremdgeschäftsführungswille kann hier vermutet werden. Der Klägerin
fehlte hierzu ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung im Verhältnis zum Beklagten,
insbesondere wurde eine solche Ablösungspflicht nicht durch den notariellen Vertrag
vom 09.10.1997 begründet. Die Zahlung der Klägerin entsprach auch dem
mutmaßlichen Willen und dem objektiven Interesse des Beklagten. Für die Tilgung einer
fremden Schuld kann dies ganz grundsätzlich bejaht werden, Ausnahmen sind zwar
denkbar in Fällen, in denen die Leistung als unerwünschte Einmischung des
Geschäftsführers verstanden werden muss sowie bei Bestehen von Einwendungen.
Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Die Tilgung einer einredefreien Schuld ist
grundsätzlich als vorteilhaft und interessengemäß anzusehen (BGHZ 47, 370; OLG
Hamm in NJW-RR 1992, 849). Voraussetzung ist nur, dass die Regresshaftung den
Geschäftsherrn nach §§ 683, 670 BGB nicht schlechter stellen würde als die
ursprüngliche Schuld. Ob das für einzelne Rechnungsposten der Stadtsparkasse I
verneint werden muss, kann für die Frage der Zulässigkeit der Klage noch
unbeantwortet bleiben.
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Die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermag das mutmaßliche
Einverständnis nicht zu beseitigen, denn eine Befriedigung von Insolvenzgläubigern
steht im objektiven Interesse eines Schuldners, sein entsprechender Wille kann auch
hier angenommen werden.
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Der Anspruch aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB war nicht bereits bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründet. Zur Begründung eines Anspruchs aus
Geschäftsführung ohne Auftrag gehört als tatbestandliche Handlung vor allem die
Geschäftsführung als solche, hier also die Leistung der Klägerin auf die fremde Schuld.
Diese fand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt.
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Dem kann nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen gehalten werden, bei dem
Anspruch überwiege der Charakter als Regressanspruch, insoweit bestünden deutliche
Ähnlichkeiten zur Forderungsabtretung. Faktisch sei es die befriedigte Forderung, die
beim Geschäftsführer neu auflebt, weshalb als eigentliche Anspruchsbegründung bzw.
als anspruchsbegründender Sachverhalt der Abschluss des Darlehensvertrages
angesehen werden müsse.
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Diese Sichtweise greift zu kurz. Sie ist mit der Wertung des Gesetzgebers, eine cessio
legis nur in bestimmten Fällen anzuordnen, nicht zu vereinbaren.
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Gleiches gilt auch für einen möglichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, der bei
Verneinung der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag besteht. Dabei kann offen
gelassen werden, ob im Verhältnis zu dem Beklagten eine Leistungs- oder
Rückgriffskondiktion in Betracht kommt, denn beide Varianten knüpfen an die
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tatsächliche Handlung der Zahlung an die Bank an, unabhängig von deren Einordnung
als Leistung. Auch eine bloße Rückgriffskondiktion gründet auf einem Sachverhalt, der
erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, der Zahlung an die
Stadtsparkasse I. Wenn der Beklagte einen Vergleich mit der Anfechtung anstellt, in
deren Fall wegen der ex-tunc-Wirkung nach § 142 BGB die Kondiktionsforderung als
Insolvenzforderung zu gelten habe, auch wenn die Anfechtung erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erklärt wurde, so lässt sich hieraus kein anderes Ergebnis
begründen. In der Rückwirkung liegt die Besonderheit der Anfechtung, insofern ist der
Kondiktionsanspruch gerade mit Eintritt der Bereicherung entstanden, auch wenn die
Anfechtung erst später erklärt wurde. Gerade dieser Fall liegt hier nicht vor. Die etwaige
Bereicherung erfolgte durch die Zahlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
hierdurch wurde auch erst ein etwaiger Kondiktionsanspruch begründet.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte bereits im
Insolvenzantrag die hier streitgegenständliche Forderung als Forderung der Klägerin
aufgeführt hat. Zwar hat der Schuldner bei Eigenantragsstellung sowohl wegen
Zahlungsunfähigkeit als auch wegen Überschuldung seine sämtlichen
Zahlungsverpflichtungen darzustellen, auch wenn sie erst in absehbarer Zeit fällig
werden (Schmahl in MüKo-InsO, 2001, Bd. I, § 13 Rn 89 f.). Allein aus der Angabe einer
Forderung kann aber noch nicht die tatsächliche Stellung des aufgeführten Gläubigers
als Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO begründet werden. Auch ein Vergleich mit erst
später fällig gewordenen Forderungen, die der Insolvenzantragsteller dennoch bereits
angeben muss, verfängt nicht, da diese anders als die streitgegenständliche Forderung
bereits vollständig begründet sind und nach § 41 Abs. 1 InsO den fälligen Forderungen
ausdrücklich gleichgestellt werden. Die Stellung als Insolvenzgläubiger bestimmt sich
allein nach dem Zeitpunkt der Begründung der Forderung. Dieser lag hier wie
festgestellt erst nach der Stellung des Insolvenzantrages durch den Beklagten.
Ansonsten läge diese Position vollkommen in der Willkür des Insolvenzantragsstellers,
was insbesondere bei Antragstellung durch einen Gläubiger nach § 14 InsO eine
erhebliche Missbrauchsgefahr in sich birgt. Ebenso könnte aber auch bei
Eigenantragstellung der Schuldner nur künftige Forderungen bereits jetzt dem
Insolvenzverfahren zuweisen, den entsprechenden Gläubiger damit in die unvorteilhafte
Position des Insolvenzgläubigers drängen, durch Benennung noch nicht bestehender
Insolvenzforderungen die Quote schmälern und sich selbst von der zukünftigen
Verpflichtung lösen. Ein solcher Willkürakt würde der Unbedingtheit der Rechtsfolgen
einer Insolvenzgläubigerstellung und der hieraus herrührenden Einschnitte in die
Vermögens- und Rechtspositionen dieser Gläubiger nicht gerecht werden.
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Für den Anspruch aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB ergibt sich dies bereits aus den
Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage.
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Soweit der Beklagte die lastenfreie Veräußerung mit Nichtwissen bestritten hatte, ist
dies unerheblich. Die Klägerin hat ihre Behauptung durch Vorlage des notariellen
Kaufvertrages vom 14.05.2003 sowie der Unterlagen der Stadtsparkasse I hinreichend
belegt, der Beklagte hatte als Darlehensschuldner die Möglichkeit sich über den
Sachverhalt kundig zu machen. Ob der Beklagte tatsächlich die Ablösung seiner
Darlehensschuld mit Nichtwissen bestreiten will, ist angesichts seines weiteren
Vortrages offen. Da er aber Darlehensschuldner war, kann er die Befreiung von seiner
Verbindlichkeit nicht mit Nichtwissen bestreiten.
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Der Anspruch der Klägerin umfasst jedoch nicht die gesamten Aufwendungen der
Klägerin. Nach § 670 BGB werden dem Geschäftsführer nur die Aufwendungen ersetzt,
die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dies muss im Lichte des § 683
BGB, also dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn,
betrachtet werden.
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Es lag im objektiven Interesse des Beklagten, dass die Klägerin die Hauptforderung
sowie die aufgelaufenen Verzugszinsen, Zinsen und Stornogebühren beglich. Er wurde
insoweit von Verbindlichkeiten befreit.
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Dies gilt allerdings nicht für die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung von
7.193,57 € und die hierauf entfallenden Bearbeitungskosten von 130,00 €.
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Mit der Vorfälligkeitsentschädigung hat die Stadtsparkasse I Ersatz für die ihr aufgrund
vorzeitigen Ablösung des Darlehens entgehenden Zinszahlungen erhalten. Diese
Aufwendungen erfolgten weder im objektiven Interesse des Beklagten noch
entsprachen sie seinem mutmaßlichen Willen. Sein grundsätzliches Interesse, von der
Darlehensforderung befreit zu werden, ist zwar zu bejahen, es ist aber kein Interesse
des Beklagten erkennbar, dass dies vorzeitig geschah. Die vorzeitige Ablösung des
Darlehens lag im alleinigen Interesse der Klägerin, die das Grundbuch für die
Veräußerung, die nach den von ihr vorgelegten Unterlagen erfolgt ist, unbelastet
übergeben wollte.
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Die Klägerin kann einen Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und der
hierauf entfallenden Bearbeitungskosten auch nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Variante
BGB stützen. Der Beklagte ist nicht um die Beträge bereichert, da er bei regulärem
Ablauf des Darlehensvertrages diese Posten nicht hätte zahlen müssen.
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Der Anspruch erstreckt sich auch nicht auf die geltend gemachten außergerichtlichen
Anwaltskosten in Höhe von 1.201,18 €. Diese sind keine Aufwendungen im Sinne des §
670 BGB. Zudem rechtfertigen sich diese auch nicht aus Verzugsgesichtspunkten, §§
280 Abs. 2. 286 BGB, denn die Anwaltskosten sind für die den Verzug erst begründende
Mahnung vom 21.03.2005 angefallen und stellen deshalb keinen Verzugsschaden dar.
Daran ändert auch das vorausgegangene anwaltliche Schreiben vom 22.05.2003
nichts. Hierin wurde der Beklagte lediglich dazu aufgefordert, mit der Stadtsparkasse I
eine anderweitige Sicherungsabrede zu treffen und so die Löschung der Grundschuld
zu erreichen. Hierin liegt keine für den geltend gemachten Zahlungsanspruch den
Verzug begründende Mahnung. Auch kann allein hieraus nicht gefolgert werden, dass
der Beklagte die Leistung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig
verweigerte. Immerhin hatte er die Forderung in seinem Eigenantrag angegeben.
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Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1 BGB. Zwar wird im Antrag nicht deutlich, ab
wann Zinsen verlangt sind. Da aber grundsätzlich Zinsen beantragt sind, verstößt eine
entsprechende Auslegung des Antrages nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs.
1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 Sätze 1 und 2,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 111.206,07 € (unter Berücksichtigung des § 43 GKG)
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