Urteil des LG Bonn vom 09.09.2008

LG Bonn: fahrzeug, briefkasten, garantie, wiederbeschaffungswert, diebstahl, aufbewahrung, mahnkosten, versicherer, gesellschaft, vergleich

Landgericht Bonn, 13 O 196/07
Datum:
09.09.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 196/07
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, 19.267,24 EUR aus der Klageforderung
an die P Versicherungs-Gesellschaft a.G., vertreten durch den Vorstand,
C-Straße, ####1 I zur Schadensnummer ## KG ##.##-#######-### zu
zahlen sowie an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 9.03.2007 und vorgerichtliche Mahnkosten
in Höhe von 511,58 EUR zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 23 % und die
Beklagte zu 77 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen
sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin, begehrt Zahlung von Schadensersatz nach Diebstahl wegen der
Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung ihres PKW durch die Beklagte.
2
Die Klägerin war Eigentümerin eines PKWs des Typs E, K, amtliches Kennzeichen ##-
## ####, an dem die Beklagte im Rahmen der Garantie Reparaturarbeiten durchführen
sollte.
3
Wenn die Kunden außerhalb der Geschäftszeiten bei der Beklagten Fahrzeuge
abgeben, sind sie gehalten, den Fahrzeugschlüssel in einen sich an einer schwer
einsehbaren Stelle befindlichen Außenbriefkasten einzuwerfen und das Fahrzeug in
unmittelbarer Nähe des Briefkastens auf dem ungesicherten Firmengelände der
Beklagten abzustellen. Auf dem Briefkasten befindet sich der Text: "Auftragsannahme
4
rund um die Uhr"; für die Konstruktionsmerkmale des Briefkastens wird auf die
Herstellerangaben Bl. 55 d. A. verwiesen.
Am Abend des 24.11.2006 gegen 20.00 Uhr verbrachte der Zeuge N, Ehemann der
Klägerin das Fahrzeug zum Geschäft der Beklagten, verschloss das Fahrzeug
ordnungsgemäß und verfuhr mit dem Schlüssel gemäß der Absprache mit einem
Mitarbeiter der Beklagten, dem benannten Zeugen O, in der oben beschriebenen Weise,
wobei die Beklagte das Abstellen des Fahrzeugs und den Einwurf des Schlüssels mit
Nichtwissen bestreitet.
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Zwischen dem 24.11.2006 (Freitag) und 27.11.2006 (Montag) wurde das Fahrzeug
durch unbekannte Täter entwendet. Der Schlüssel befand sich nicht mehr in dem
Briefkasten, wobei die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass ein Unbekannter den
Schlüssel aus dem Briefkasten genommen und damit das Fahrzeug gestohlen habe.
Den Briefkasten montierte die Beklagte am 27.11.2006 ab.
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Das Fahrzeug, erworben zu einem Kaufpreis von 31.174,- EUR, Datum der
Erstzulassung 12.10.2004, hatte zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von
ungefähr 24.000 km und einen Defekt des Turboladerschlauches. Im Rahmen der
Garantie war das Fahrzeug mehrfach repariert worden; für die Einzelheiten der
Reparaturen wird auf Bl. 44 ff. d. A. verwiesen. Mit Rechnung/Kaufvertrag vom
19.01.2007 erwarb die Klägerin ein neues Fahrzeugs gleichen Typs zu einem Kaufpreis
von 26.900,- EUR (Bl. 237 d. A.).
7
Mit Schreiben vom 28.02.2007 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des
streitgegenständlichen Betrages unter Fristsetzung bis zum 9.03.2007 auf (Bl. 15 f. d.
A.); eine Zahlung erfolgte nicht.
8
Die Klägerin behauptet, der Wiederbeschaffungswert des PKWs betrage mindestens
24.875,- EUR. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien ihr nicht
bekannt gewesen. Die durchgeführten Garantiearbeiten haben zu einer Werterhöhung
geführt. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hätte ihre Sorgfaltspflicht bei der
Aufbewahrung des PKWs missachtet.
9
Mit Schriftsatz vom 19.04.2007 beantragte die Klägerin zunächst, die Beklagte zu
verurteilen, an sie 24.875,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nebst vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 542,52 EUR zu zahlen
sowie mit Schriftsatz vom 8.08.2007 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin
den Anspruch gegen ihren Versicherer, den J, wegen des streitgegenständlichen
Schadensereignisses abzutreten.
10
Mit Vergleich vom 12.06.2008 verpflichtete sich die P Versicherungs-Gesellschaft a. G.,
der Teilkaskoversicherer des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber der Klägerin
und dem Zeugen N, dem Versicherungsnehmer, in dem Rechtsstreit Landgericht Bonn –
10 O 250/07 – an die Klägerin 24.000,- EUR zu zahlen. In Ziffer 2 des Vergleiches
verpflichtete sich die Klägerin, in Höhe des Vergleichsbetrages Zahlung an die Beklagte
zu Schadennr. ## KT ##.##-#######-### zu beantragen und die Prozessführung mit ihr
abzustimmen, insbesondere nicht ohne ihre Zustimmung die Klage zu ändern,
zurückzunehmen oder einen Vergleich abzuschließen und Rechtskraft eines Urteils
eintreten zu lassen.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 875,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.03.2007 und vorgerichtliche
Mahnkosten in Höhe von 542,52 EUR und 24.000,- EUR an die P Versicherungs-
Gesellschaft a. G., vertreten durch den Vorstand, C-Straße, ####1 I zur
Schadensnummer ## KT##.##-#######-### zu zahlen.
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Hilfsweise beantragt die Klägerin,
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die Beklagte zu verurteilen, den Anspruch gegen ihren Versicherer, den J, in Höhe
eines Teilbetrages von 24.000,- EUR wegen des streitgegenständlichen
Schadensereignisses an die P Versicherung abzutreten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, der Diebstahl sei vorgetäuscht und das Fahrzeug habe
aufgrund der zahlreichen Reparaturen einen erheblichen Wertverlust erlitten. Sie ist der
Auffassung, der Klägerin stehe unter keinem Gesichtspunkt ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Sorgfalts- und Obhutspflichten im
Zusammenhang mit dem Diebstahl des Fahrzeugs zu. Ein Verschulden liege nicht vor,
da die Beklagte auf die Angaben des Herstellers zur Diebstahlsicherheit des
Briefkastens vertrauen durfte und den Briefkasten bewusst an einer schwer einsehbaren
Stelle montiert habe. Auch da dem Zeugen N die Umstände, unter denen er das
Fahrzeug zur Reparatur abgegeben hatte, bekannt waren, scheide ein Verschulden der
Beklagten aus. Aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Klägerin bekannt
gewesen seien, hafte die Beklagte sofern der Schaden durch eine vom Auftraggeber für
den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die
Versicherung; für die Einzelheiten der Klausel wird auf Bl. 140 d. A. verwiesen. Dem
Hilfsantrag der Klägerin stehe entgegen, dass die Beklagte aufgrund der
Subsidiaritätsklausel keinen Anspruch gegen ihren Versicherer, den J erlangt habe.
18
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, L und F. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
vom 17.09.2007 verwiesen (Bl. 99 ff. d. A.). Ferner hat das Gericht Beweis erhoben
durch Einholung eines schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Gutachten des Sachverständigen vom 14.05.2008 (Bl. 212 ff. d. A.) sowie auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung 19.08.2008 (Bl. 228 ff. d. A.) verwiesen.
19
Die Akte 10 O 250/07 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
21
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22
Sofern die Klägerin nunmehr nach Abschluss des Vergleiches im Rechtsstreit 10 O
250/07 Zahlung in Höhe von 24.000,- EUR nicht mehr an sich, sondern an die
Kaskoversicherung fordert, handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um
eine qualitative Änderung des Klageantrages bei gleich bleibendem Klagegrund, § 264
Nr. 2 ZPO. Hierher gehört nach der Rechtsprechung auch der Übergang von der Klage
auf die Zahlung an die Partei selbst zu dem neuen Antrag, an einen Dritten zu leisten
(BGH, NJW-RR 1990, 505; Reichold in Thomas/ Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 4).
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Die Klage ist begründet.
24
Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der
werkvertraglichen Sorgfalt- und Obhutspflicht im Zusammenhang mit der Aufbewahrung
ihres Fahrzeugs gemäß § 280 BGB in Höhe von 19.267,24 EUR verlangen.
25
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1977, 376; NJW-RR 1997, 342), der sich das
Gericht anschließt, trifft den Werkunternehmer sowohl in der Vertragsanbahnungsphase
aus auch in der Zeit während und nach Durchführung des ihm erteilten Auftrages die
vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam
gelang oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es
vor Schaden zu bewahren.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts
fest, dass der Zeuge N am Abend des 24.11.2006 das Fahrzeug der Klägerin auf dem
Firmengelände der Beklagten abgestellt und den dazugehörigen Fahrzeugschlüssel in
den Außenbriefkasten geworfen hat. Dies ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen N,
dessen glaubhafte Aussage nicht aufgrund der Tatsache, dass er der Ehemann der
Klägerin ist, nicht in Frage gestellt wird. Für die Richtigkeit der Aussage spricht zudem,
dass er den Reparaturanlass genau bezeichnen konnte und die Beklagte auch nicht
bestritten hat, dass die Vorgehensweise mit einem ihrer Mitarbeiter abgesprochen war.
Die Zeugin L konnte bestätigten, dass er einen Geländewagen auf dem
Betriebsgelände der Beklagten abgestellt und mit einem anderen Fahrzeug das
Gelände verlassen hat. Diese beiden Aussagen werden auch nicht durch die Aussage
des Zeugen F entkräftet. Die Bekundung dieses Zeugen ist bereits unergiebig, da er
lediglich gesehen hatte, wie ein Fahrzeug vom Gelände der Beklagten herunterfuhr, zu
dem Abstellen des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Zeugen N jedoch keine
Angaben machen konnte.
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Demnach hat die Klägerin Anzeichen bewiesen, die mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben, sog. Beweis für das
äußere Bild, BGH, NJW 1991, 2493. Den ihr obliegenden Gegenbeweis hat die
Beklagte nicht geführt. Sie hat für die von ihr behaupteten Tatsachen keinen Beweis
angeboten, wobei aus der Tatsache, dass das Fahrzeug mehrfach repariert wurde, nicht
auf einen vorgetäuschten Diebstahl geschlossen werden kann. Hier hätte sie aber, so
wie sie sich auf Vortäuschung berufen hat, konkrete Tatsachen beweisen müssen, die
diese Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darlegen.
28
Die Beklagte hat ihre Obhuts- und Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzt, §§ 241 Abs. 2,
311 Abs. 2 BGB, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug der Klägerin
ausreichend gegen Diebstahlsgefahr gesichert war. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit
ergibt sich für die Beklagte insbesondere daraus, dass der Fahrzeugschlüssel in dem an
der äußeren Gebäudewand angebrachten Briefkasten gegen den Zugriff Dritter
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erkennbar unzureichend gesichert war. Wenngleich der Außenbriefkasten auch nicht
vollständig ungesichert war, bot der Briefkasten jedoch keine wirkliche Sicherung
gegenüber dem Zugriff auf den Inhalt, vgl. Anlage B 6, Bl. 56, 57 d. A. Zudem enthielt
der Briefkasten für Dritte einen deutlichen Hinweis auf ggfs. sich darin befindliche
Schlüssel und der Bereich des Briefkasten war nach eigenem Vorbringen der Beklagten
schlecht einsehbar. Somit war der Briefkasten kein sicherer Aufbewahrungsort für
Fahrzeugschlüssel. Die Gefahr eines Diebstahls wurde zudem dadurch erhöht, dass der
PKW auf einer öffentlich zugänglichen Fläche in der Nähe des Briefkastens abgestellt
wurde.
Auch in subjektiver Hinsicht ist der Beklagten der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zu
machen. Sie hat sich sorglos verhalten, indem der benannte Zeuge O mit dem Zeugen
N verabredet hat, das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände abzustellen und den
Schlüssel in den Briefkasten hineinzuwerfen. Wenn in den Abendstunden Fahrzeuge
auf dem ungesicherten Gelände des Autohauses stehen und ein Briefkasten vorhanden
ist, kann ein potenzieller Dieb schon auf die Idee kommen, das Abstellen von
Fahrzeugen zu beobachten und im Briefkasten nachzusehen, ob sich vielleicht ein
passender Schlüssel darin befindet. Die Beklagte hat somit gegen die allgemeine
Pflicht, gegenüber fremden Sachen keine erhöhte Gefahr einer Eigentumsverletzung zu
schaffen, verstoßen, wie bereits ausgeführt wurde.
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Die Beklagte hat auch nicht erfolgreich dargetan, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat. Durch den pauschalen Hinweis auf die Herstellerangaben des
Briefkastens hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie die ihr obliegende Sorgfalt
beachtet hat. Weitere Anhaltspunkte, die der Entlastung dienen, hat die Beklagte nicht
vorgetragen.
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Einer Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten angeführte AGB-Klausel wirksam
zwischen den Parteien vereinbart wurde, bedurfte es nicht, da diese nicht wirksam ist.
Da sich die Freizeichnung auch auf Schutz- und Obhutspflichten erstreckt, die im
Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen und insofern mit
vertragswesentlichen Pflichten stehen (vgl. Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen,
AGB, 10. Aufl., § 309 Nr. 7 Rn. 35), verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 7 BGB.
32
Ein gemäß § 254 BGB vorliegenden Mitverschulden des Zeugen N, das der Klägerin
zuzurechnen ist, liegt nicht vor. Insbesondere aufgrund der Absprache mit einem
Mitarbeiter der Beklagten scheidet die Annahme von haftungsminderndem
Mitverschulden aus, unabhängig davon, ob dem Zeugen N das Sicherungssystem
bekannt war.
33
Somit hatte die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz
gemäß § 280 Abs. 1 BGB, der aufgrund der Leistung des Kaskoversicherers gemäß §
67 Abs. 1 VVG auf diesen übergegangen ist. Gemäß § 265 ZPO, der auf den
gesetzlichen Forderungsübergang anwendbar ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., §
265 Rn. 5) kann die Klägerin jedoch weiterhin den Anspruch geltend macht, jedoch nur
indem sie in Höhe des übergegangenen Anspruches Zahlung an die Versicherung
verlangt.
34
Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden der Klägerin beläuft sich auf 19.267,24
EUR. Der Umfang des Ersatzanspruches richtet sich nach den Kosten der
Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache (BGH, NJW 1984,
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2282), bei Kraftfahrzeugen daher nach dem Preis eines gleichwertigen gebrauchten Kfz
(Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 249 Rn. 21). Von dem vom
Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.350,- EUR ist
eine Mehrwertsteuer in Höhe von 3.082,76 EUR in Abzug zu bringen. Ausweislich der
Schadensberechnung der Klägerin rechnet diese den Fahrzeugschaden fiktiv auf der
Grundlage der Stellungnahme eines Privatgutachtens ab. Die Klägerin hat den
Umstand, dass sie am 19.01.2007 einen Ersatzwagen gekauft hat, nicht zum Anlass
genommen, die Klageforderung auf der Basis des Ersatzfahrzeuges abzurechnen,
sondern weiterhin an der fiktiven Schadensabrechnung festgehalten.
Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. U, denen
sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, beträgt der Wiederbeschaffungswert inkl.
MwSt. 22.350,- EUR, abzgl. MwSt 19.267,24 EUR. Hierbei hat der Sachverständige
berücksichtigt, dass sich das streitgegenständliche Fahrzeug in Zweitbesitz befand,
Motor und Getriebe ausgetauscht wurden und am Turboschlauch notwendige
Reparaturen erforderlich waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird
auf Bl. 152 ff. d. A. verwiesen.
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Die Einwendungen der Klägerin gegen die Feststellungen des Gutachtens erweisen
sich als unbegründet, § 411 Abs. 4 ZPO. Sofern die Klägerin geltend macht, dass sich
der Defekt des Turboladerschlauches nicht wertmindernd auswirkte, da das Fahrzeug
noch unter Garantie stand, ist dies nicht richtig. Der Sachverständige U hat in der
mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom
19.08.2008 festgestellt, dass sich ein Defekt unabhängig vom Vorliegen einer
diesbezüglichen Garantie wertmindernd auswirkt. Die Klägerin konnte gegen die
Feststellungen des Sachverständigen ebensowenig einwenden, dass dieser seiner
Bewertung fehlerhaft eine Laufleistung des Fahrzeugs von 25.000 km zugrunde gelegt
habe. Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, wie er
zu der Ermittlung des wahrscheinlichen Kilometerstandes gekommen ist, da ein
genauer Kilometerstand vom entscheidenden Tag nicht vorlag. Die Erwägungen des
Sachverständigen sind insoweit nicht zu beanstanden, zumal sich die Berechnung des
Wiederbeschaffungswertes auch bei einer Laufleistung von 24.500 km nicht verändert.
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Die Klägerin rechnet den Schaden ausweislich ihrer Schadensberechnung fiktiv auf der
Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab. In einem solchen Fall, ist nach der
Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, wenn es zu
einer umsatzsteuerpflichtigen Ersatzbeschaffung nicht kommt (vgl. BGH, NJW 2006,
2181, 2182). Zwar kann bei einem in einem Sachverständigengutachten lediglich
pauschal angegebenen Bruttowiederbeschaffungswert ein Abzug der Mehrwertsteuer
nicht vorzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug nur noch von Privat und damit
umsatzsteuerfrei angeboten wird oder aber für den Fall, dass das Fahrzeug
üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 25 a UstG differenzbesteuert wird,
nur ein Abzug von 2 % als gesetzliche Mehrwertsteuer vorzunehmen sein (OLG Köln,
NJW 2004, 1465, 1466). Im vorliegenden Fall wird vom Sachverständigen ausdrücklich
dargestellt, dass der ermittelte Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer mit
einschließt, wie durch den Zusatz "incl. Mehrwertsteuer" deutlich hervorgeht. Dass und
aus welchen Gründen ein Abzug der Mehrwertsteuer nicht vorzunehmen ist, hat die
Klägerin aber auch in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.08.2008 nicht
dargelegt.
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Die Verzugszinsen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, Verzug lag spätestens
39
seit dem 9.03.2007 vor. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wurden auf der
Grundlage von 19.267,24 EUR berechnet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2 und
711 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Streitwert:
41
Für den Hauptantrag 24.875,- EUR
42
Für den Hilfsantrag 24.875,- EUR
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Insgesamt: 24.875,- EUR, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG
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