Urteil des LG Bonn vom 26.06.2009

LG Bonn: schutzwürdiges interesse, markt, tarif, nebenkosten, aufwand, verfügung, spiegel, vermietung, mietvertrag, abrechnung

Landgericht Bonn, 15 O 7/09
Datum:
26.06.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 7/09
Schlagworte:
Unfallersatztarif, Erforderlichkeit der Mietwagenkosten
Normen:
§§ 249 ff. BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 PflVG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.250,46 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 509,68 € seit dem
08.02.2007, aus 456,75 € seit dem 17.04.2007, aus 202,98 € seit dem
22.08.2007, aus 39,34 € seit dem 22.09.2007, aus 192,70 € seit dem
10.01.2008, aus 517,33 € seit dem 13.01.2008, aus 427,78 € seit dem
05.02.2008, aus 546,04 € seit dem 17.03.2008, aus 393,64 € seit dem
05.04.2008, aus 351,71 € seit dem 12.05.2008, aus 201,19 € seit dem
20.12.2008, aus 891,02 € seit dem 27.01.2009, aus 231,45 € seit dem
07.12.2008, aus 260,16 € seit dem 18.01.2009, aus 449,45 € seit dem
27.01.2009, aus 726,28 € seit dem 13.02.2009, aus 1.352,43 € seit dem
13.02.2009, aus 370,64 € seit dem 21.02.2009, aus 146,99 € seit dem
21.02.2009, aus 324,92 € seit dem 07.03.2009, aus 138,96 € seit dem
09.03.2009, aus 357,48 € seit dem 01.04.2009, aus 452,01 € seit dem
05.04.2009 und aus 536,17 € seit dem 19.04.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, macht gegenüber der Beklagten aus
abgetretenem Recht Schadensersatz in Form von restlichen Mietwagenkosten aus 26
Fahrzeug-Mietverträgen geltend. Der Klage liegen 26 Verkehrsunfälle zwischen dem
16.12.2006 und dem 04.03.2009 im Gerichtsbezirk des Landgerichts C zugrunde. Die
Fahrzeuge der Unfallgegner der Kunden der Klägerin waren zum Zeitpunkt des
2
jeweiligen Verkehrsunfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert. Sie ist für die
Unfallschäden dem Grunde nach zu 100% einstandspflichtig. Zur Überbrückung der
unfallbedingten Ausfallzeiten der eigenen Fahrzeuge mieteten die jeweiligen
Unfallgeschädigten ein Fahrzeug bei der Klägerin an. Dabei wurde im Verhältnis zum
Unfallfahrzeug jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet, im Fall Nr. 10 (D)
ein um zwei Fahrzeugklassen niedrigeres Fahrzeug. Wegen der Einzelheiten zu dem
jeweiligen Schadensfällen (Name des Geschädigten, Datum, Ort, Uhrzeit des
Verkehrsunfalls, Anmietungsdauer, Datum der Rechnung der Klägerin, Offene noch
nicht ausgeglichene Rechnungsbetrag) sowie des jeweiligen Mietvertrages der
Klägerin, ihren Rechnungen sowie der Abtretungserklärung des Geschädigten wird auf
den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift vom 08.01.2009 (Bl. 3 – 8 d.GA.) sowie im
Schriftsatz vom 25.03.2009 (Bl. 64 – 68 d.GA.) nebst den dazugehörenden Anlagen
verwiesen.
Die bei Anmietung der Ersatzfahrzeuge abgegebenen Erklärungen der Abtretung der
Schadensersatzansprüche an die Klägerin wurde in den Fällen Nr. 2 (P), Nr. 3 (E), Nr. 6
(G), Nr. 7 (H), Nr. 8 (X), Nr. 13 (M) und Nr. 15 (F) nicht durch den Halter des
Unfallfahrzeugs, sondern durch dessen Fahrer unterzeichnet.
3
Die Beklagte hat auf die geltend gemachten Mietwagenkosten Teilzahlungen geleistet.
Wegen der Höhe der einzelnen Teilzahlungen wird ebenfalls auf die Darstellung in der
Klageschrift vom 08.01.2009 (Bl. 3 – 8 d.GA.) sowie im Schriftsatz vom 25.03.2009 (Bl.
64 – 68 d.GA.) nebst den dazugehörenden Anlagen verwiesen.
4
Die Klägerin verfügt über eine Inkassoerlaubnis des Präsidenten des Landgerichts C
vom 24.01.2000.
5
Die Klägerin berechnet die sich zur Klageforderung summierenden restlichen
Mietwagenkosten aus den 26 Mietverträgen wie folgt:
6
Sie nimmt das gewichtete Mittel der Normaltarife entsprechend des Schwacke-
Automietpreis-Spiegels im Postleitzahlgebiet 53Xxx. Auf den so ermittelten Betrag
nimmt sie einen Aufschlag von 20 % vor. Sodann addiert sie – soweit angefallen –
Nebenkosten für eine Haftungsfreistellung (Voll-/Teilkaskoversicherung), für
Winterreifen, für einen Zusatzfahrer sowie für Zustellung bzw. Abholung des
Mietwagens. Die Höhe der Nebenkosten entnimmt die Klägerin ebenfalls der
Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2007. Auf der Basis
vorstehender Berechnungen verlangt die Klägerin aus den einzelnen Vermietungen
nach Abzug der von der Beklagten geleiteten Teilzahlungen noch restliche
Mietwagenkosten in der in der Anlage zum Urteil dargestellten Höhe.
7
Die Rechnungen zu den 26 Anmietungen wurden der Beklagten jeweils am Tag der
Rechnungserstellung übersandt. Die Rechnungsdaten lauten wie folgt:
8
Lfd.Nr.
Schadensfall
Rechnungsdatum
1
L
30.12.2006
2
P
08.03.2007
3
Er
13.07.2007
9
4
N
13.08.2007
5
J-I
01.12.2007
6
G
04.12.2007
7
H
27.12.2007
8
X
06.02.2008
9
K
25.02.2008
10
O
02.04.2008
11
Q
12
D
06.11.2008
13
M
10.11.2008
14
R
18.12.2008
15
F
28.10.2008
16
S
09.12.2008
17
T
18.12.2008
18
U
04.01.2009
19
V
04.01.2009
20
W
12.01.2009
21
Y
12.01.2009
22
Z
26.01.2009
23
A
28.01.2009
24
B
20.02.2009
25
C1
24.02.2009
26
T1
10.03.2009
Die von der Klägerin zunächst mit Klageschrift vom 08.01.2009 erhobene Klage
umfasste die vorgenannten Anmietungsfälle Nr. 1-14 aus der Zeit von Dezember 2006
bis Dezember 2008. Mit Schriftsatz vom 25.03.2009 hat sie die Klage wegen der Fälle
Nr. 15 – 26 aus der Zeit von Oktober 2008 bis März 2009 erhöht.
10
Nach Teilklagerücknahme in Höhe von 601,68 € nebst anteiliger Zinsen (Fall 11 Q) in
der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2009 beantragt die Klägerin nunmehr
11
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.694,66 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 509,68 € seit dem
08.02.2007, aus 539,43 € seit dem 17.04.2007, aus 357,53 € seit dem
22.08.2007, aus 80,17 € seit dem 22.09.2007, aus 192,70 € seit dem
10.01.2008, aus 517,33 € seit dem 13.01.2008, aus 427,78 € seit dem
05.02.2008, aus 589,00 € seit dem 17.03.2008, aus 412,08 € seit dem
05.04.2008, aus 351,71 € seit dem 12.05.2008, aus 183,98 € seit dem
16.12.2008, aus 201,19 € seit dem 20.12.2008, aus 900,20 € seit dem
12
27.01.2009, aus 231,45 € seit dem 07.12.2008, aus 285,02 € seit dem
18.01.2009, aus 449,45 € seit dem 27.01.2009, aus 726,28 € seit dem
13.02.2009, aus 1.412,51 € seit dem 13.02.2009, aus 370,64 € seit dem
21.02.2009, aus 146,99 € seit dem 21.02.2009, aus 324,92 € seit dem
07.03.2009, aus 138,96 € seit dem 09.03.2009, aus 357,48 € seit dem
01.04.2009, aus 452,01 € seit dem 05.04.2009 und aus 536,17 € seit dem
19.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie behauptet, in den Fällen Nr. 2, 3, 6 bis 8, 13 und 15 fehle der Klägerin die
Aktivlegitimation, weil die jeweiligen Abtretungserklärungen nicht von den
Geschädigten unterzeichnet worden seien. Im Fall Nr. 6 (G) könne zudem nicht von
einer etwaigen konkludenten Genehmigung ausgegangen werden, da der Geschädigte
von der Beklagten mit Schreiben vom 10.04.2008 Nutzungsausfallentschädigung
verlangt habe.
15
Sie behauptet weiter, im Fall Nr. 2 (P) sei die Anmietung des Ersatzfahrzeugs für die
Dauer von 10 Tagen nicht erforderlich gewesen. Der Mietvertrag sei bis zum 07.03.2007
geschlossen gewesen, die Reparaturrechnung datiere aber vom 06.03.2007. Im Fall Nr.
12 (D) sei die Reparatur des Unfallwagens in einem Zeitraum von vier Tagen zu
bewerkstelligen gewesen, so dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer
von 9 Tagen nicht erforderlich gewesen sei. Im Fall Nr. 3 (E) und im Fall Nr. 4 (N) sei die
Mehrwertsteuer nicht zu erstatten. In beiden Fällen sei der Halter keine Privatperson und
also zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
16
Sie trägt weiter vor, mit den von ihr geleisteten Teilzahlungen den nach § 249 BGB
ersatzfähigen erforderlichen und notwendigen Aufwand der Schadensbeseitigung
abgedeckt zu haben. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge liege ein
Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht vor.
17
Der von der Klägerin zur Berechnung der Mietwagenkosten als Schätzgrundlage
herangezogene Schwacke-Automietpreis-Spiegel gebe den tatsächlich am Markt zu
zahlenden Normaltarif nicht wieder. Dies gelte insbesondere für die Liste 2006, die
keine repräsentative und zuverlässige Übersicht über die tatsächlich für den Fall einer
normalen Anmietung am Markt zu zahlenden Mietwagenkosten darstelle. Dies zeigten
alternative Markterhebungen wie von Dr. A1 (Der Stand der Mietwagenpreise in
Deutschland im Sommer 2007) sowie des G1 Instituts (Marktpreisspiegel Mietwagen
Deutschland 2008). Des Weiteren sei kein Aufschlag auf die Normaltarife gemäß
Schwacke-Automietpreis-Spiegel vorzunehmen, da zum einen eine besondere
Unfallsituation der Geschädigten nicht vorgetragen sei, zum anderen auch eine solche
einen höheren Tarif nicht rechtfertige. In den Fällen Nr. 1, 2, 4, 10, 12, 14, 16 bis 21 und
25 sei die Anmietung des Mietwagens nicht am Unfalltag, sondern Tage später erfolgt.
Eine Eilsituation, die eine Anmietung zum Normaltarif gehindert hätte, habe also nicht
vorgelegen.
18
Was die von der Klägerin jeweils in Rechnung gestellten Zusatzkosten betreffe, so
könne die Klägerin gegenüber der Beklagten nur solche Kosten geltend machen, die ihr
die jeweiligen Zedenten ausweislich der vorgelegten Rechnungen tatsächlich schulden.
19
Zustellkosten, Kosten für Zusatzfahrer und Kosten für den Notdienst, wie mit der Klage
geltend gemacht, schuldeten die jeweiligen Kunden ausweislich der
Mietwagenrechnungen nicht. Die jeweils geltend gemachten Kosten für einen
Zweitfahrer seien nicht erstattungsfähig, da sie nicht erforderlich gewesen seien. Zudem
fehle es in den Fällen L (Nr. 1), P (Nr. 2), N (Nr. 4), X (Nr. 8), O (Nr. 10), D (Nr. 12), R (Nr.
14), F (Nr. 15), V (Nr. 19), W (Nr. 20), Y (Nr. 21), Z (Nr. 22) und T1 (Nr. 26) bereits an
einer rechtsverbindlichen Unterschrift unter dem Mietvertrag für einen Zusatzfahrer, so
dass ein entsprechender Anspruch in diesen Anmietfällen bereits von vorneherein
ausscheide. Kosten für Winterreifen könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen, sie sei
zur Bereitstellung eines verkehrssicheren und verkehrstauglichen Fahrzeuges
verpflichtet gewesen. Im Winterhalbjahr bedeute dies, dass das Fahrzeug auch mit einer
Winterbereifung ausgerüstet sein müsse.
Schließlich sei nach herrschender Rechtsprechung unabhängig von der Anmietung
eines gruppenniedrigeren Fahrzeuges grundsätzlich von den reinen Mietwagenkosten
ein Abzug in Höhe von 10 % an ersparten Eigenkosten vorzunehmen.
20
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 12.05.2009 (Bl. 166 ff GA) ergänzend Bezug genommen.
21
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22
Die Klage ist zulässig und – nach der erklärten Teilklagerücknahme – im verbleibenden
Umfang überwiegend begründet.
23
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf
weiteren Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1
PflVG, § 149 ff, 398 BGB in Höhe eines Betrages von 10.250,46 €. In Höhe eines
Betrags von 166,14 € war die Klage abzuweisen, da in den Fällen Nr. 8, 9, 13, 14, 16
und 19 ersparte Eigenaufwendungen zu berücksichtigen waren. In Höhe eines Betrags
von 82,68 € war die Erforderlichkeit des Mietaufwands im Fall Nr. 2 nicht dargetan.
Schließlich war in Höhe eines Betrags von 195,38 € in den Fällen Nr. 3 und 4 die
Mehrwertsteuer nicht zu ersetzen.
24
1.
25
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche in sämtlichen zum
Klagegegenstand gehörenden Fällen aktivlegitimiert. Soweit die Abtretungserklärungen
– wie in den Fällen Nr. 2 (P), Nr. 3 (E), Nr. 6 (G), Nr. 7 (H), Nr. 8 (X), Nr. 13 (M) und Nr. 15
(F) –nicht durch den Halter des Unfallfahrzeugs, sondern von dessen Fahrer
unterzeichnet worden sind, steht dies der Aktivlegitimation der Klägerin nicht entgegen.
Unstreitig sind in sämtlichen streitgegenständlichen Fällen die
Schadensersatzansprüche durch die Geschädigten gegenüber der Beklagten geltend
gemacht worden. Zudem hat die Beklagte in sämtlichen Fällen – bis auf Fall Nr. 11, der
Gegenstand der Klagerücknahme war – Teilzahlungen geleistet. Es ist daher davon
auszugehen, dass die jeweiligen Fahrzeugeigentümer, soweit sie den Mietvertrag bzw.
die Abtretungserklärung nicht selbst unterzeichnet haben, die Unterzeichnung durch
den Fahrer jedenfalls i.S.d. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt haben. Dies gilt, sofern der
Fahrer nicht bereits ohnehin von vornherein zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigt
war. Hiervon ist auch im Fall Nr. 6 (G) auszugehen. Dass der Geschädigte erhebliche
26
Zeit nach Anmietung des Ersatzfahrzeugs am 21.11.2007 und – teilweise erfolgreicher –
Geltendmachung des Mietaufwands gegenüber der Beklagten von dieser zusätzlich mit
Schreiben vom 10.04.2008 noch Nutzungsausfallentschädigung verlangt, steht der
Bewertung der Aufforderung zum Schadensersatz als Genehmigung des Mietvertrags
bzw. der Abtretung nicht entgegen. Auch in diesem Fall hat die Beklagte dies wohl
ebenso gesehen, da andererseits die erfolgte Teilregulierung nicht erklärbar wäre.
2.
27
Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den "erforderlichen
Herstellungsaufwand" ersetzt verlangen.
28
a)
29
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, BGHZ 160, 377; BGH,
NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005,
1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH,
NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der
Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als
erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen,
die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei
anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er
die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten,
im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg
der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten,
dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte -
erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb
eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt
verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche
Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung
in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel
des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten
zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, juris, Rz. 9). Die
vorstehend zitierte Rechtsprechung des BGH wird im übrigen bestätigt durch den
Beschluss des 6. Senats vom 13.01.2009 (VI ZR 134/08).
30
b)
31
Daran hat sich durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2008 (VI ZR
234/07) und vom 14.10.2008 (VI ZR 210/07 sowie VI ZR 308/07) nichts geändert. Auch
in diesen Entscheidungen ist Ausgangspunkt der Betrachtung der zur
Schadensbeseitigung objektiv erforderliche, von den Tatrichtern nach § 287 ZPO zu
ermittelnde Tarif. Dessen Bestimmung kann entweder dann offen bleiben, wenn
feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne
weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem
Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht
zugemutet werden konnte, oder aber, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht,
dass dem Geschädigten die Anmietung zu einem nur objektiven erforderlichen Tarif
nach dem konkreten Umständen nicht möglich war, weil eben ein solcher Tarif nicht
zugänglich war. Diese Fälle liegen vorliegend beide nicht vor. Auf einen höheren Tarif
32
in letzt genannter Hinsicht beruft sich die Klägerin nicht. Für die Zugänglichkeit eines
niedrigeren Tarifes in erstgenannter Hinsicht, und damit für ein Mitverschulden der
Kunden der Klägerin nach § 254 BGB fehlt es an hinreichend einzelfallbezogenem
Vortrag der Beklagten.
c)
33
Die von der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreis-Spiegels
2006 bzw. 2007 erhobenen Bedenken teilt das Gericht nicht. Die diesen Bedenken
zugrunde liegende Annahme, der Mietpreisspiegel enthalte enorme Preissteigerungen,
die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurück zu führen seien, ist
nicht nachvollziehbar. Es sind auch mit Rücksicht auf die von der Beklagten erhobenen
Einwände keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich etwa im Mietpreisspiegel
2006 enthaltene Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung
orientieren. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910;
NJW 2009, 58), der sich das Gericht anschließt, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters,
lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen.
Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann
erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung
von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können
(speziell der Schwacke-Liste), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen
aufgezeigt wird, das sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall
ausgewirkt haben. Vorliegend ist entsprechendes nicht ersichtlich. Die Beklagte
behauptet lediglich allgemein, dass die befragten Autovermieter bewusst höhere Preise
"angemeldet" und so eine von Schwacke nicht überprüfte Preisanhebung veranlasst
hätten.
34
Dass – wie die Beklagte geltend macht – andere Erhebungen wie die von Dr. A1 oder
dem G1 Institut zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreis-Spiegel
gelangt sein mögen und ihnen der Vorzug zu geben sei, genügt nicht, um Zweifel an der
Richtigkeit der Schwacke- Liste zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Zusammenstellung von
A1 teilt das Gericht die Bedenken des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln in
dem Urteil vom 10.10.2008 (6 U 115/08), worin der Senat ausführt, dass die dortigen
Preisabfragen auf den Sommer 2007 und also nur auf ein äußerst kurzes Zeitintervall
bezogen sind und zudem die räumliche Erfassung in Folge der Einteilung Deutschlands
in nur 5 Großräume sehr grobmaschig ist, die ermittelten Daten für den einschlägigen
"Großraum West" deshalb nicht ohne weiteres für die hier berührten Gebiete
aussagekräftig erscheinen.
35
Was die Erhebung des G1 Instituts betrifft, so ist nicht ersichtlich, dass die von den
Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung auf überzeugendere Weise zu
verlässlicheren Schätzgrundlagen gekommen ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom
20.04.2009 – 13 U 6/09 –). Dies gilt vor allem angesichts des Umstands, dass die
Untersuchungen mit Differenzierung nach 2 Ziffern der Postleitzahl bei weitem nicht so
breit gestreut waren, wie sie es bei den nach 3 Ziffern der Postleitzahl strukturierten
Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die G1-Untersuchung basiert zudem zum
weit überwiegenden Teil auf den Angaben von 6 Internetanbietern. Marktrepräsentativer
dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut und möglichst ortsnah erhoben
worden sind. Weiter wurde bei der Erhebung von G1 durchgängig eine Vorbuchungsfrist
von einer Woche unterstellt. Demgegenüber dürfte bei einer Unfallersatzanmietung die
Prämisse gerechtfertigt sein, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen
36
muss. Da längere Vorbuchungsfristen dem Markt für schnell zur Verfügung stehende
Unfallersatzwagen jedoch nicht gerecht werden, ist es sachgerechter, bei der
Preisnachfrage auf solche Preise abzustellen, welche bei einer sofortigen Anmietung zu
zahlen wären. Schließlich hat die G1 – Studie Preise für Aufschläge und Zuschläge
unberücksichtigt gelassen, welche jedoch wesentliche Teile eines Endpreises
darstellen können.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Anmietungsfälle hält das Gericht die Ausgabe
2007 des Schwacke-Automietpreis-Spiegels für eine geeignete Schätzgrundlage im
Sinne des § 287 ZPO. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
streitgegenständlichen Anmietungen teilweise im Jahr 2008 erfolgt sind. Aufgrund der
fortschreitenden Preisentwicklung kann sich dies rechnerisch nur zugunsten der
Beklagten auswirken.
37
3.
38
Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der
gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit
Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls
mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen
durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters
beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur
Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH,
NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]). Nach der Rechtsprechung des BGH
ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei
Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung geboten und nicht
auf den konkreten Einzelfall abzustellen.
39
Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer
Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1
BGB erforderlich ist, steht nach Ansicht der Kammer nicht mehr grundsätzlich in Streit.
Selbst der Gesamtverband der E1 (E1) erkennt an, dass bei der Vermietung von
Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten
Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein
Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. Ziffer 4. des Ergebnisprotokolls der
Gespräche zwischen dem Bundesverband B1 (B1) und E1 vom 29.09.2006).
40
Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen
Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der
Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen
kann (so BGH, Urteil vom 13.06.2006, VI ZR 161/05, juris, Rz. 9).
41
4.
42
Vorliegend hat die Kammer den erstattungsfähigen Aufwand für die Mietwagen nach
vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der Klägerin
(vgl. Anlage zum Urteil) wie folgt ermittelt:
43
a)
44
Ausgehend vom Normaltarif des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2006 ergibt sich für
die streitgegenständlichen 25 Fälle – mit Ausnahme der Fälle Nr. 2 (P), Nr. 3 (E) und Nr.
4 (N) – jeweils der in der Anlage zum Urteil genannte Aufwand. Hierbei wird der Modus,
also das gewichtete Mittel, zur Grundlage der Schätzung gemacht. Des weiteren sind
die degressiven Tarife, nicht alleine Tagestarife, zugrunde zu legen.
45
Bei der Schätzung hat die Kammer in Übereinstimmung mit der Klägerin nicht auf den
Tagestarif abgestellt und eine Multiplikation mit der Anzahl der Miettage vorgenommen.
Vielmehr sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach
Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Das Gericht schließt
sich insoweit der zutreffenden Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 02.03.2007,
BeckRS 2007 04025) an, wonach einmal bereits nach der Lebenserfahrung davon
auszugehen ist, dass sich der Unfallgeschädigte nach der voraussichtlichen
Reparaturdauer erkundigen und diese auch einigermaßen zuverlässig erfahren wird, so
dass ihm die Inanspruchnahme einer Pauschale möglich ist. Bei einer absehbar
mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte schon auf Grund seiner
Schadensminderungspflicht gehalten, günstigere Pauschalen in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus sind auch in dem Fall, dass sich die zunächst ins Auge gefasste
Mietzeit als zu kurz oder zu lang erweise, keine schutzwürdigen Interessen des
Mietwagenunternehmens ersichtlich, die dagegen sprechen, im Nachhinein auf der
Basis günstigerer Mehrtagestarife abzurechnen. Dies gilt aus Sicht der Kammer
jedenfalls angesichts des Umstands, dass ein etwaiger Mehraufwand durch den - wie
nachfolgend begründet - zu gewährenden pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif
hinreichend abgegolten sei (so auch OLG Köln, a.a.O.).
46
Weiter stellt das Gericht im Anschluss an ihre bisherige Rechtsprechung bei der
Schätzung weiterhin auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) und nicht auf das im neuen
Schwacke-Automietpreis-Spiegel angeführte arithmetische Mittel ab. Der Modus
bezeichnet den Wert der tatsächlich ermittelten Angebotspreise, der im jeweiligen
Postleitzahlengebiet am häufigsten genannt worden ist. Das arithmetische Mittel bildet
nicht einen tatsächlichen Angebotspreis ab, sondern einen aus der Anzahl der
Nennungen errechneten Durchschnittspreis (vgl. Seite 4 des Schwacke-Automietpreis-
Spiegels). Der Modus bildet im Verhältnis zum arithmetischen Mittel mit größerer
Wahrscheinlichkeit den marktgerechten Preis ab, da dass arithmetische Mittel als
theoretischer Durchschnittswert immer von sog. Ausreißern abhängig ist. Zudem dürfte
der Modus als der im PLZ-Gebiet am häufigsten genannte Wert den Preis darstellen, der
sich aus der Konkurrenzsituation mit anderen am örtlichen Markt vorhandenen
Mietwagenunternehmen bei der Preisbestimmung entwickelt hat.
47
b)
48
Das Gericht schließt sich der Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom
02.03.2007, 19 U 181/06 und 15.07.2008, 4 U 1/08) an, wonach auf diesem Normaltarif
zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen (z.B.
Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher
Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das
Mietwagenunternehmen, Vorhaltung eines Notdienstes u.ä.) ein Aufschlag von 20 % zu
machen ist.
49
c)
50
Hiervon ist in den Fällen Nr. 8 (X), Nr. 9 (K), Nr. 14 (R), Nr. 16 (S), Nr. 19 (V) und Nr. 19
(Y) auch in Ansehung der Tatsache, dass die Geschädigten durchgängig ein
klassenniedrigeres Fahrzeug gemietet haben, noch ein Abzug wegen ersparter
Eigenaufwendungen zu machen. Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung der 5.
Zivilkammer des Landgerichts zu dieser Frage an (5 S 282/05, Urteil vom 28.02.2007 - 5
S 159/06 -; Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 197/06 -), wonach bei Anmietung eines
klassenniedrigeren Fahrzeugs die tatsächlich entstandenen Kosten nur dann ohne
Abzug ersetzt werden, wenn sie tatsächlich niedriger sind als die fiktiven Kosten für die
zulässige Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich der ersparten
Eigenaufwendungen bzw. nur bis zur Grenze der fiktiv ersatzfähigen Kosten, wenn sie
höher sind als diese. Diese Meinung steht der Auffassung nahe, wonach der Abzug für
ersparte Aufwendungen entfällt, wenn der Geschädigte ein Kfz niedrigerer
Mietwagenklasse mietet und dadurch ca. 10% der Kosten für die Miete eines Fahrzeugs
gleichen Typs erspart (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1993, 1052; OLG Nürnberg NJW-RR
1994, 924; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 984; Heinrichs in: Palandt, BGB, 66. A., § 249
Rz. 32; Schubert in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, § 249 Rz. 245).
51
In den genannten Fällen übersteigen die Kosten für die Anmietung eines
klassenniedrigeren Fahrzeugs die Kosten, die bei Anmietung eines Fahrzeugs
derselben Fahrzeugklasse abzüglich eines Abzugs von 10% wegen ersparter
Eigenaufwendungen entstanden wären. Nur in dieser Höhe kann eine Erstattung
erfolgen. Der erstattungsfähige Aufwand reduziert sich daher wie folgt:
52
Nr. Fall Fiktiv erstattungsfähige Kosten in
Angefallene Kosten in
Differenz in
8
X
940,64
983,60
42,96
9
K
1.229,82
1.248,26
18,44
14 R
908,82
918,-
9,18
16 S
356,76
381,62
24,86
19 V
1.316,22
1.376,30
60,08
166,14
53
d)
54
Weiter erstattungsfähig sind die geltend gemachten Nebenkosten. Diese sind nicht
konkret abzurechnen, sondern ebenfalls auf der Basis der Nebenkostentabelle zum
Schwacke-Automietpreis-Spiegel zu ermitteln. Das Gericht ist wie das
Oberlandesgericht Köln der Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Klägerin
einerseits auf eine Abrechnung zu dem geringeren Normaltarif nach dem Schwacke-
Automietpreisspiegel zu verweisen, andererseits aber die bei einer solchen fiktiven
Abrechnung mögliche Berechnung von Kosten für ohne Wahlmöglichkeiten des Kunden
und/oder zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellte Zusatzleistungen zu verweigern
(OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 - 19 U 181/06 – zitiert nach juris, Rz. 33). Dabei ist
jedoch der vorgenannte pauschale Aufschlag auf den Normaltarif der Mietkosten nicht in
55
gleicher Weise auf die Nebenkosten vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw.
inwieweit sich die besonderen Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen,
die eine Tariferhöhung beim Mietpreis rechtfertigen, auch hinsichtlich der Nebenkosten
auswirken (so auch OLG Köln, a.a.O.).
aa)
56
Soweit Kosten für den Abschluss einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung für die Dauer
der Anmietung geltend gemacht werden, sind diese erstattungsfähig. Dies gilt
unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge entsprechend versichert waren oder
nicht. Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten
wirtschaftlichem Risiko ausgesetzt (BGH, Urteil vom 12.02.2005 – VI ZR 74/04) Er hat
regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen
Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen
in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG
Köln, Urteil vom, 18.03.2008 – 15 U 145/07 -, zitiert nach juris, Rz. 40).
57
bb)
58
Auch die Kosten für die Winterreifen sind erstattungsfähig, unabhängig davon, ob die
geschädigten Fahrzeuge über Winterbereifung verfügten. Den Autovermieter trifft, wie
die Beklagte zutreffend vorträgt, die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur
Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten auch Winterbereifung gehört.
Es ist aber nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kosten für die Ausstattung
mit Winterreifen als Preisbestandteil des Normaltarifs anzusehen sind. Vielmehr ist es
Sache des Autovermieters und liegt in seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die
unstreitig durch die Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der
Preisgestaltung als Preisbestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder – wie
vorliegend – Zusatzkosten für Winterreifen in Rechnung stellt, wenn sie tatsächlich in
Anspruch genommen worden sind.
59
cc)
60
Aus denselben Gründen sind auch die Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs
außerhalb der Geschäftszeiten erstattungsfähig.
61
dd)
62
Die Klägerin kann weiter die Kosten für Zusatzfahrer erstattet verlangen, diese Kosten
sind erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die
jeweiligen Unfallfahrzeuge regelmäßig von einer bzw. mehreren weiteren Person(en)
genutzt wurden. In dieser Situation durfte der Geschädigte bei Anmietung des
Unfallersatzwagens sicherstellen, dass die potentielle Nutzung des Ersatzfahrzeugs –
bei entsprechendem Bedarf – durch einen weiteren Fahrer zulässig ist. Die Beklagte
bestreitet nicht die Nutzung der Unfallwagen durch weitere Personen, sondern nur, dass
die Nutzung des Unfallersatzwagens durch den weiteren Fahrer während der Dauer der
Anmietungszeit tatsächlich erfolgt ist bzw. erforderlich war. Hierauf kommt es nach
Auffassung des Gerichts nicht an. Wenn der Unfallwagen regelmäßig auch einer
weiteren Person neben dem Fahrer zur Verfügung stand, dann verstößt der Geschädigte
nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei Abschluss des Mietvertrags
diesen Zustand dadurch erhält, dass er mit dem Autovermieter die Zulassung eines
63
Zusatzfahrers während der Anmietung des Unfallersatzwagens vereinbart. Dies gilt
unabhängig davon, ob eine Nutzung nachfolgend tatsächlich stattfindet oder nicht.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten fehlt es auch nicht deshalb an der
Erstattungsfähigkeit der Kosten für Zusatzfahrer, weil mangels einer Unterschrift des
Zweitfahrers ein Anspruch der Geschädigten von vornherein ausscheidet. Die
Unterschrift des Geschädigten bzw. des für diesen handelnden Fahrers deckt die
vorstehenden Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und damit auch die Vereinbarung
der Zulassung eines weiteren Fahrers ab.
64
ee)
65
Schließlich sind die Kosten für Zustellen und Abholung der Mietwagen ersatzfähig. Dies
gilt nach Auffassung des Gerichts generell und innerorts. Es ist den Geschädigten nicht
zuzumuten, Zeit für eine umständliche Ermittlung anderer Fahrtmöglichkeiten bzw.
Eigenbeschaffung aufzuwenden und dafür finanziell in Vorleistung zu gehen, wenn
hierdurch die Kosten voraussichtlich nur unwesentlich und je nach örtlicher Lage gar
nicht gemindert werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die bei Nutzung
eines Taxis entstehenden Fahrtkosten regelmäßig auch bei kürzeren Distanzen
erheblich sind und die in Rechnung gestellten Kosten für Zustellung/Abholung des
Mietfahrzeugs schnell erreichen bzw. übersteigen dürften.
66
e)
67
Der Vornahme eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif zur Berücksichtigung
unfallbedingter Mehraufwendungen steht entgegen der zuletzt mit Schriftsatz vom
16.06.2009 geäußerten Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass bei einem Teil
der streitgegenständlichen Fälle nach dem Unfall bis zur Anmietung des Mietfahrzeugs
zwei bzw. mehr Tage vergangen sind. In diesen Fällen ist nicht davon auszugehen,
dass die Geschädigten statt des Tarifs der Klägerin einen – bei der Klägerin nicht
erhältlichen – Normaltarif (eines anderen Anbieters) hätten wählen müssen und deshalb
nur die Kosten des erforderlichen "Normaltarifs" zu erstatten sind, also ohne Zuschlag
von 20%.
68
Dies gilt zum einen hinsichtlich der Fälle, in denen zwischen Unfalltag und
Anmietungstag eine Differenz von zwei Tagen festzustellen ist. Dies ist durchgängig
darauf zurückzuführen, dass zwischen Unfallzeitpunkt und der Anmietung des
Ersatzwagens ein Wochenende bzw., wie im Fall Nr. 10 (O), zusätzlich ein Feiertag lag.
In diesen Fällen bestand daher für die Geschädigten bereits rein tatsächlich keine
Möglichkeit zu einer früheren Anmietung.
69
Auch im übrigen bleibt es bei der Berücksichtigung des Aufschlags auf den Normaltarif.
Zwar kommt dann, wenn dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" bekannt und
in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich ist, in Betracht, dass dem
Geschädigten die kostengünstigere Anmietung zum "Normaltarif" unter dem Blickwinkel
der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden
kann (vgl. BGH, NJW 2006, 1508, 1509; BGH, NJW 2006, 2693, 2694). Davon ist
vorliegend aber nicht auszugehen: Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige
Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, ob es den Geschädigten im konkreten Einzelfall
aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung oblag, einen Normaltarif und nicht den
vorfinanzierten Unfallersatztarif zu wählen. Insofern muss es bei dem Grundsatz
70
verbleiben, dass sich durch einen Verkehrsunfall Geschädigte grundsätzlich eines
Unfallersatztarifes bedienen dürfen.
Allein die Tatsache, dass es eine zeitliche Differenz zwischen Unfalltag und Tag der
Anmietung gab, reicht insofern als Vortrag nicht aus. Dies gilt bereits deshalb, weil sich
der Aufschlag, wie dargelegt, durch mit Rücksicht auf die Unfallsituation entstehende
Mehrkosten ergibt. Solche unfallbedingten Mehrkosten sind aber nicht nur durch die
Notwendigkeit der Vorhaltung einer größeren Fahrzeugflotte wegen der regelmäßig
bestehenden Notwendigkeit der sofortigen Bereitstellung des Mietfahrzeugs bei
unfallbedingten Anmietungen begründet. Vielmehr entstehen sie auch durch das
Erfordernis der Vorfinanzierung, der Abdeckung des Ausfallrisikos des
Mietwagenunternehmers, Zinsverlusten aufgrund längerer Zahlungsfristen u.ä.
71
f)
72
Im Fall Nr. 2 (P) sind nur die Mietwagenkosten für neun Miettage erstattungsfähig, so
dass sich der erstattungsfähige Aufwand nicht auf 539,43 €, sondern auf 456,75 €
beläuft. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Anmietung des Ersatzfahrzeugs
am 10.03.2007 erforderlich war i.S.d. § 249 BGB. Die von der Beklagten vorgelegte
Reparaturrechnung datiert vom 06.03.2007, die Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgte
jedoch erst am Folgetag. Zwar schließen diese Umstände die Annahme der
Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Mietfahrzeugs nicht von vornherein aus. Die
insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat jedoch auf den Einwand mangelnder
Erforderlichkeit der Beklagten keine Gründe für die späte Rückgabe des Mietfahrzeugs
genannt.
73
In den Fällen Nr. 3 (E) und Nr. 4 (N) kann die Klägerin die Mehrwertsteuer nicht erstattet
verlangen. Abweichend von den in der Anlage zum Urteil genannten Beträge sind daher
nicht 357,53 €, sondern 202,98 € (Nr. 3) bzw. statt 80,17 € auf 39,34 € zu erstatten.
74
Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Geschädigten in den
beiden Fällen die Unfallfahrzeuge privat und nicht gewerblich nutzen und daher auch
zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet waren. Die Beklagte hat Unterlagen
vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass es sich bei den Haltern in den genannten
Schadensfällen um gewerbliche Fahrzeughalter handelte, die zum Abzug der Vorsteuer
berechtigt sind. So ist im Fall Nr. 3 in dem der Beklagten vorliegenden
Schadensgutachten (Bl. 153 ff. GA) die Firma E GmbH als Fahrzeughalter benannt. Im
Fall Nr. 3 geht aus den der Beklagten vorliegenden Schadensunterlagen hervor, dass
Halter des Unfallfahrzeugs die "Firma N" ist (Bl. 149, 150 GA). Die Klägerin hat
demgegenüber Gegenteiliges nicht dargetan bzw. nachgewiesen. So geht aus der von
ihr vorgelegten Abrechnung der Beklagten vom 15.08.2007 (Bl. 170 GA) ebenfalls
hervor, dass Anspruchsteller nicht die Adressatin E ist, sondern die vorgenannte GmbH.
Dass in der polizeilichen Unfallmitteilung Frau E als Unfallbeteiligte genannt worden ist,
besagt nichts über die Person des Fahrzeughalters.
75
Im Fall Nr. 12 (D) war hingegen von der Erforderlichkeit der von der Klägerin
angesetzten Reparaturdauer von 9 Tagen auszugehen. Die zur Schadensbeseitigung
notwendige Reparaturzeit ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Schreiben der
Werkstatt vom 27.06.2008.
76
Die Zinsforderungen der Klägerin ergeben sich jeweils aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288
77
Abs. 1 BGB. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Geltendmachung befand sich die Beklagte
gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Nach dieser Vorschrift tritt Verzug 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Geht man von einem Zugang der Rechnungen
bei der Beklagten innerhalb von zwei Tagen nach Absendung aus, befand sich die
Beklagte hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Forderungen zum Zeitpunkt der
Geltendmachung der Zinsen in Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
78
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
79