Urteil des LG Bonn vom 05.09.2006

LG Bonn: grundsatz der erforderlichkeit, tarif, markt, werkstatt, ersatzfahrzeug, haftpflichtversicherung, abrechnung, gefahr, preisliste, informationspflicht

Landgericht Bonn, 8 S 11/06 (101 C 235/05 AG Siegburg)
Datum:
05.09.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Berufungskammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 11/06 (101 C 235/05 AG Siegburg)
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Beklagte unter Abände-rung
des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 21.12.2005 101 C 235/05 -
verurteilt, an die Klägerin 726,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung
zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 43%, die Be-
klagte 57%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G R Ü N D E
1
I.
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Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem
Verkehrsunfall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zum Ersatz des
gesamten aus dem Unfallereignis entstandenen Schadens verpflichtet ist. Die Parteien
streiten über die Berechtigung der Abrechnung nach dem sog. Unfallersatztarif. Der
Unfallgeschädigte L mietete nach einem Unfall für die Zeit vom 25.05 bis 10.06.2005,
somit für 17 Tage, ein Mietfahrzeug der Gruppe 4 bei der Klägerin. Die Klägerin
berechnete einen Gesamtpreis von 2.285,00 EUR auf der Grundlage ihres
Unfallersatztarifes. Der Zeuge L trat seine Forderungen gegen die Beklagte an die
Klägerin ab.
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Die Klägerin hat einen Teilbetrag von 1.014,00 EUR auf die geltend gemachten
Mietwagenkosten gezahlt. Der restliche Betrag von 1.271,20 EUR steht in vorliegendem
Verfahren im Streit.
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Das Amtsgericht Siegburg hat die Beklagte zur Zahlung von 1.271,20 EUR verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie verfolgt ihren
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erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die
Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen und von der Darstellung des Tatbestandes
abgesehen.
6
II.
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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat lediglich einen
weiteren Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 581,00 EUR.
Die darüber hinaus geltend gemachten Mietwagenkosten sind von der Beklagten nicht
als Schaden zu ersetzen.
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Zunächst hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen das Zustandekommen
eines wirksamen Mietvertrages zwischen der Klägerin und dem Zeugen L bejaht. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob der Zeugen die Preisliste der Klägerin vor Abschluss des
Vertrages eingesehen hat oder ihm diese Preisliste bekannt war. Entscheidend ist, dass
bei Vertragsschluss kein offener Einigungsmangel vorlag. Eine Einigung über einen
bestimmten Mietpreis ist nicht Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages. Es
genügt, wenn die geschuldete Vergütung bestimmbar ist (OLG Düsseldorf NJWRR
2001, 132). Dies muss gerade im Unfallersatzgeschäft gelten, wenn es dem Mieter, der
wie auch in vorliegendem Falle von einer Ersatzpflicht des Schädigers ausgeht,
gleichgültig ist, zu welchem Preis er das Fahrzeug anmietet. Mit den im Tarif der
Klägerin niedergelegten Preisen lagen hier objektive Beurteilungsmaßstäbe vor, die
den Mietpreis bestimmbar machten.
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Die Klägerin stand gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG, § 3
PflichtversicherungsG, § 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten von
insgesamt 1.595,00 EUR zu.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH
VersR 2005, 241, 242; BGH VersR 2005, 569; BGH VersR 2005, 568; BGH VersR
2005, 850; BGH VersR 2005, 1256; BGH VersR 2006, 133; BGH VersR 2006, 669)
kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249
BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten
verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage
des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist
dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in
anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach
dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot
gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den
Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -
nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines
vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt
verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen
seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif
anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten
dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko
eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am
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Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen
gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des
Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und
infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte den übersteigenden
Betrag daher nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist,
dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter
zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt
- zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne
des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um
eine Anspruchsvoraussetzung. Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich
nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht
für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen
wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs".
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Von dem Geschädigten ist demnach zunächst einmal zu verlangen, dass er sich über
die für ihn zugänglichen Mietwagenpreise informiert. Ein vernünftiger und wirtschaftlich
denkender Geschädigter ist zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif schon
unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die
Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus
dessen Höhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu
diesen Tarifen ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des
Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein überhöhter Unfallersatztarif
nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch
erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Im
vorliegenden Fall legte bereits die Höhe des angebotenen Unfallersatztarifs, nämlich
134,00 EUR pro Tag, für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten
eine Frage nach günstigeren Tarifen nahe. Besteht wie hier eine Informationspflicht, so
ist der Geschädigte zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten. In
diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein
Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom
Autovermieter und der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei "auf seine speziellen
Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers
und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch
unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu
akzeptieren (BGH Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006, Az: VI ZR 237/05).
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Mit dieser Informationspflicht des Anmieters eines Ersatzfahrzeuges korrespondiert die
Pflicht des Autovermieters, der Fahrzeuge zu einem Tarif anbietet, der deutlich über
dem Normaltarif auf dem örtlichen relevanten Markt liegt, den Mieter darüber
aufzuklären, dass die Haftpflichtversicherung unter Umständen nicht den vollen Tarif
übernimmt. Hierbei kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder – wie in
vorliegendem Fall - nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch
ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen,
dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise
nicht in vollem Umfang erstatten werde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 -,
NJW 2006, 2618, 2619 ff.).
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Im konkreten Fall hat der Geschädigte, der Zeuge L, nicht dargetan, dass er zumutbare
Erkundigungen eingeholt und Vergleiche angestellt hat, indem er bei anderen
Vermietern vorstellig geworden ist und Anfragen nach günstigeren Tarifen gestellt hat.
Vielmehr hat der Zeuge lediglich auf die Aussage seiner Werkstatt und der Klägerin
vertraut und den ihm angebotenen Unfallersatztarif ohne Nachfrage akzeptiert. Es wurde
daher nicht der Nachweis geführt, dass es dem Zeugen nicht möglich gewesen ist,
einen günstigeren Tarif zu erlangen, womöglich unter Einholung einer entsprechenden
Deckungszusage des Haftpflichtversicherers (BGH Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006,
Az: VI ZR 237/05).
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Bei dieser Sachlage ist unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der
Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots der Tarif
der Klägerin zunächst mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen
"Normaltarifen" zu vergleichen.
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Dabei kann der sog. Normaltarif gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten
Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten
geschätzt werden (BGH VersR 2006, 986).
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Die Kammer setzt zur Ermittlung des gewichteten Mittels des Normaltarifes in
vorliegendem Fall für die erste Anmietwoche den Wochenpauschalwert, für die darüber
hinausgehende Mietzeit von weiteren 10 Tagen den dreifachen 3-Tagespreis und eine
Tagespauschale an. Der Zeuge L erklärte, am Tag nach dem Unfall sei festgestellt
worden, dass sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe. Er habe dann mit der
Werkstatt vereinbart, dass diese sich um ein geeignetes und dem verunfallten PKW
entsprechendes Ersatzfahrzeug bemühen solle, wobei der Zeuge einen begrenzten
preislichen Rahmen vorgegeben hat. Die bei der Werkstatt verfügbaren
Gebrauchtfahrzeuge überstiegen diesen Rahmen, so dass von vornherein klar war,
dass die Beschaffung eines Ersatzfahrzeug nicht innerhalb weniger Tage erledigt sein
würde. Aufgrund dieser Umstände musste der Zeuge mit einer notwendigen Dauer des
Ausfalls seines Fahrzeuges für mindestens eine Woche rechnen. Nach Ablauf dieser
Woche ohne Möglichkeit des Erwerbs eines Ersatzfahrzeuges hätte der Zeuge
vorhersehen können, dass jeweils weitere 3 Tage zur Ersatzbeschaffung notwendig
sein würden, so dass er bei Anmietung zu dem gegenüber dem Tagestarif günstigeren
Wochentarif, bzw. 3-Tagestarif hätte anmieten können. Demnach waren nach dem
Schwacke-Mietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Klägers eine
Wochenpauschale von 359,00 EUR, drei 3 Dreitagespauschalen von 219,00 EUR
sowie eine weitere Tagesmiete von 79,00 EUR = insgesamt 1.095,00 EUR zu ersetzen.
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Wenn man dann noch zugunsten der Klägerin berücksichtigt, dass (nach der
Nebenkostentabelle auf Bl. 23 d.A.) für die Vollkaskoversicherung ein gewichtetes Mittel
von 133,00 EUR (Vollkasko für Wochenmiete), 171,00 EUR (Vollkasko für 3 x
Dreitagesmiete) und 19,00 EUR (Vollkasko für eine Tagesmiete) anzusetzen ist und
eine Pauschale von 32,00 EUR für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges, wie
von der Klägerin vorgetragen, ergeben sich Nebenkosten in Höhe von insgesamt
355,00 EUR, somit insgesamt ersatzfähige Kosten von 1.450,00 EUR (vgl. zur
Berechnung auch LG Halle/Saale, Urteil vom 13. Mai 2005, Az: 1 S 225/03 und BGH
NJW 2006, 2106 = VersR 2006, 986).
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Darüber hinaus wurden im konkreten Falle weiter unfallbedingte Mehrkosten im
Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen,
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nämlich die vom Vermieter übernommene Vorfinanzierung der Mietwagenkosten.
In der Beweisaufnahme vom 15.08.2006 vor der Kammer bekundete der Zeuge
glaubhaft, er sei zur Vorfinanzierung des Mietpreises nicht in der Lage gewesen. Eine
Kreditkarte habe er mangels Deckung nicht einsetzen können. Auch habe er die
Mietwagenkosten nicht in anderer Form, etwa durch Barzahlung, im voraus finanzieren
können.
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Die damit als unfallbedingte Mehrleistungen der Klägerin zu ersetzenden
Vorfinanzierungskosten setzt die Kammer gemäß § 287 ZPO mit einem Aufschlag von
20% auf die Bruttomietkosten von 1.450,00 EUR an, so dass für die Inanspruchnahme
unfallbedingter Mehrkosten des Vermieters weitere 290,00 EUR als Schaden zu
ersetzen sind. Bei Bemessung der Pauschale hat die Kammer berücksichtigt, dass mit
der Vorfinanzierung durch die Beklagte auch das sog. Ausfallrisiko verbunden ist. Die
Beklagte hat nicht allein die Mietwagenkosten bis zur Abrechnung und Leistung durch
den jeweiligen Versicherer zu finanzieren, sie läuft auch Gefahr, dass der Versicherer
den im Rahmen des Unfalls entstandenen Schaden nicht oder nur teilweise ersetzt,
ohne dass eine Rückgriffsmöglichkeit bei dem Mieter des Ersatzfahrzeuges gegeben ist.
Das letztgenannte Risiko ist gerade dann mit einem Aufschlag auf den sog. Normaltarif
zu berücksichtigen, wenn der Mieter wie im konkreten Falle selbst nicht über die
liquiden Mittel zur Vorfinanzierung verfügt. Insgesamt steht der Klägerin nach alldem ein
Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht von 1.170,00 EUR zu. Da die
Beklagte auf diesen Schaden bereits 1.014,00 EUR gezahlt hat, waren weitere 726,00
EUR zuzusprechen. Die darüber hinaus von der Klägerin verlangten Mietkosten waren
nicht ersatzfähig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestand keine
Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine
Entscheidung der Kammer zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Streitwert: 1.271,20 EUR
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