Urteil des LG Bonn vom 06.12.2005

LG Bonn: zwangsvollstreckung, datum, bedürfnis, eingriff, bevormundung, verstecken, fürsorge, zustellung, drittschuldner, rate

Landgericht Bonn, 4 T 415/05
Datum:
06.12.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 415/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 37 M 429/05
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, Ratenzahlungsvergleich, Kosten der
Zwangsvollstreckung
Normen:
§ 788 ZPO, Nr. 1000 VV-RVG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
1
Die Gläubigerin vollstreckt aus einem der Schuldnerin am 20.1.2004 zugestellten
Vollstreckungsbescheid vom 18.12.2003.
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Ausweislich ihrer im jetzigen Verfahren vorgelegten Forderungsaufstellung erwirkte sie
im März 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, auf den aber offenbar der
Drittschuldner keine Zahlungen leistete.
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Am 20.12.2004 unterzeichnete die Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der
sie sich verpflichtete, den "bis heute geschuldeten Betrag, einschließlich Kosten, in
Höhe von 1.758,89 Euro (vgl. anliegende Forderungsaufstellung Anlage 1)" in acht
monatlichen Raten zu je 200,- Euro und einer Schlußrate von 195,69 Euro, beginnend
am 15.1.2005, zu zahlen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin
unterzeichnete die Vereinbarung am 25.1.2005. Die Anlage besteht aus einem
Forderungskonto, in das mit Datum des 21.12.2004 eine Einigungsgebühr nach dem
RVG in Höhe von 127,50 Euro nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,- Euro
eingebucht ist und das per 22.12.2004 einen Stand einschließlich Kosten und Zinsen in
Höhe von 1.758,89 Euro aufweist (Bl. 27ff. d.A.).
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Da die Schuldnerin keine Zahlungen leistete, beauftragte die Gläubigerin den
Gerichtsvollzieher mit der Mobiliarvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher zog am
28.2.2005 einen Betrag von 344,40 Euro und am 1.4.2005 weitere 1.293,70 Euro ein.
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Gegenstand des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens ist die Weigerung des
Gerichtsvollziehers, auch die von der Gläubigerin geltend gemachten Kosten der
Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 788 ZPO mit einzuziehen.
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Die Gläubigerin hat die Auffassung vertreten, diese Kosten stellten notwendige Kosten
der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO dar; im übrigen habe die Schuldnerin
diese Kosten in dem Ratenzahlungsvergleich ausdrücklich übernommen.
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Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluß vom 6.10.2005, auf den wegen seiner
Begründung Bezug genommen wird (Bl. 42f. d.A.), zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluß wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde.
Sie verfolgt das Erinnerungsbegehren, den Gerichtsvollzieher zur Einziehung der
Kosten des Ratenzahlungsvergleichs anzuweisen, weiter. Wegen des
Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz der Gläubigerin vom 31.10.2005, Bl.
54ff. d.A., Bezug genommen.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft, auch im übrigen zulässig, in
der Sache aber ohne Erfolg.
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Das Amtsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen. Wegen der Kosten des
Ratenzahlungsvergleichs kann aus dem Vollstreckungsbescheid vom 18.12.2003 nicht
gemäß § 788 ZPO vollstreckt werden.
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Nach Auffassung der Kammer ist die von der Gläubigerin geltend gemachte
Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV-RVG) nebst Auslagenpauschale nicht erfallen. Die
Ratenzahlungsvereinbarung beseitigte weder einen Streit noch eine Ungewißheit der
Vertragschließenden über ein Rechtsverhältnis. Die Forderung der Gläubigerin war
nicht mehr im Streit, da der Vollstreckungsbescheid vom 18.12.2003 in Rechtskraft
erwachsen war. Soweit nahezu ein Jahr nach Zustellung des Titels und nach einem
vergeblichen Versuch der Forderungspfändung überhaupt noch eine Ungewißheit über
die fehlende Zahlungsbereitschaft der Schuldnerin bestand, ist diese jedenfalls durch
deren schlichte Erklärung, die Forderung in Raten zu begleichen, nicht beseitigt worden.
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Jedenfalls aber handelt es sich bei den Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung nicht
um Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO. Die Vorschrift des § 788
ZPO, in der von den Kosten der Zwangsvollstreckung die Rede ist, betrifft ihrem
Wortsinn nach nur solche Aufwendungen, die unmittelbar zur Vorbereitung oder
Durchführung der Vollstreckung entstanden sind (vgl. LG München Rpfleger 1998, 531;
LG Münster DGVZ 1995, 168; AG Aachen DGVZ 1987, 62), wohingegen die Kosten
einer nach rechtskräftigem Abschluß des Erkenntnisverfahrens geschlossenen
Ratenzahlungsvereinbarung allenfalls aus Anlaß der Zwangsvollstreckung angefallen
sind. Denn der Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung dient weder der
Vorbereitung noch der Durchführung der Zwangsvollstreckung, sondern vielmehr der
Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen durch freiwillige Befriedigung des
Gläubigers (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 22.01.1998 [4 T 843/98], 23.02.1999
[4 T 103/99] und 6.5.2002 [4 T 242/02]; vgl. auch LG München, a.a.O.; LG Münster,
a.a.O.; LG Coburg DGVZ 1988, 75; AG Erkelenz DGVZ 1995, 175; AG Siegen, DGVZ
1991, 27; AG Aachen, a.a.O.; Kessel, DGVZ 2004, 179, 180). Der Gegenmeinung, nach
der von § 788 ZPO auch diejenigen Kosten erfaßt werden, durch die eine weitere
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Vollstreckung vermieden wird (vgl. Lorenz DGVZ 1997, 129, 136 m.w.N.), schließt sich
die Kammer nicht an. Der Einwand, daß anderenfalls die vom Gesetzgeber mit der
Schaffung der Vorschrift des § 788 ZPO angestrebte Prozeßökonomie nicht erreicht
werde, weil der Gläubiger zur Geltendmachung der Kosten einer
Ratenzahlungsvereinbarung in einem gesonderten Verfahren gezwungen werde (so LG
Darmstadt DGVZ 1995, 46; Lorenz, a.a.O.), rechtfertigt für sich allein keine extensive
Anwendung des § 788 ZPO (vgl. LG Münster, a.a.O.). Auch ist nicht ohne weiteres zu
befürchten, daß in diesem Fall der auch den Interessen des Schuldners Rechnung
tragende Ratenzahlungsvergleich für einen Gläubiger erheblich an Attraktivität verlieren
würde (so Lorenz, a.a.O.). Denn durch den Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung
erspart der Gläubiger sich, jedenfalls sofern der Schuldner die vereinbarten Zahlungen
leistet, weitere, u.U. sogar mehrmalige Vollstreckungsversuche, die ebenfalls Kosten
auslösen. Letztlich handelt es sich bei den Kosten eines Ratenzahlungsvergleichs auch
nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 788 ZPO, da der Gläubiger auch ohne den
Abschluß des Vergleichs gegen den Schuldner vollstrecken kann (vgl. LG Essen DGVZ
1993, 56; AG Wiesbaden DGVZ 1994, 158; Ottersbach Rpfleger 1990, 283, 284). Aus
diesem Grunde besteht für einen Gläubiger keine Notwendigkeit, die Entgegennahme
etwa vom Schuldner angebotener Teilzahlungen auf eine titulierte Forderung davon
abhängig zu machen, daß der Schuldner sich auf eine Vereinbarung über
Ratenzahlungen einläßt.
Ob die Schuldnerin in der Ratenzahlungsvereinbarung vom 20.12.2004/ 25.1.2005 eine
materiell wirksame Verpflichtung zur Zahlung einer Einigungsgebühr nebst
Auslagenpauschale übernommen hat, kann dahinstehen. Aus einer solchen
Vereinbarung kann nicht unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Den
Gerichten und Organen der Zwangsvollstreckung ist die Prüfung und Feststellung von
materiellen Ansprüchen grundsätzlich versagt; dies bleibt dem Erkenntnisverfahren
vorbehalten (vgl. BGH NJW 2003, 515, für die Prüfung des Schuldgrundes in den Fällen
des § 850f Abs. 2 ZPO). Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die
unmittelbare Eintreibung einer materiellen Kostenforderung einem praktischen
Bedürfnis (auch) der Schuldnerin entspreche, weil dies für die Schuldnerin
kostengünstig sei. Die Zwangsvollstreckung ist ein Eingriff der Staatsgewalt in
grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte der Schuldnerin. Sie setzt mit gutem Grund
eine Titulierung des zu vollstreckenden Anspruchs in einem Verfahren voraus, das der
Schuldnerin zumindest die Möglichkeit bietet, sich gegen ihre Inanspruchnahme zu
verteidigen. Der Umstand, daß dies die Schuldnerin im Unterliegensfall Geld kostet,
veranlaßt die Kammer nicht dazu, eine Zwangsvollstreckung ohne Titel zuzulassen. Ein
denkbares Interesse der Schuldnerin an der Vermeidung weiterer Kosten kann nur von
dieser selbst, etwa durch freiwillige Zahlung der Einigungsgebühr an die Gläubigerin,
wahrgenommen werden, nicht aber durch einen Akt der Fürsorge (oder Bevormundung)
der Gläubigerin oder der Gerichte und Organe der Zwangsvollstreckung.
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Ob im vorliegenden Falle die materielle Einigung über die Kosten der
Ratenzahlungsvereinbarung einer Prüfung am Maßstab des § 305c BGB standhält,
braucht die Kammer daher letztlich nicht zu entscheiden. Die
Ratenzahlungsvereinbarung selbst spricht nur von der Zahlung des "bis heute
geschuldeten Betrages einschließlich Kosten". Ob dieser Text die von der Gläubigerin
für den Abschluß der Vereinbarung geforderten weiteren Kosten einschließt, ist
zweifelhaft. Diese Kosten sind zwar in der Gesamtsumme enthalten, werden aber in der
in Bezug genommenen Anlage ohne besondere Hervorhebung aufgeführt. Dies spricht
dafür, daß die Gläubigerin die mit dem Abschluß der Ratenzahlungsvereinbarung
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verbundene Erhöhung der Gesamtforderung vor der Schuldnerin verstecken wollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).
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Beschwerdewert: 140,73 Euro
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