Urteil des LG Bonn vom 12.10.2006
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Landgericht Bonn, 37 Qs 41/06
Datum:
12.10.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
7. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
37 Qs 41/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 51 Gs 776/06 IV
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Strafrecht
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine Auslagen trägt der
Beschwerdeführer.
G r ü n d e :
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I.
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Das Bundeskartellamt ermittelt gegen die Verantwortlichen zahlreicher Hersteller von
Baumaterialien, insbesondere von Maurermörtel, Estrich und Putzen für den Rohbau
sowie den Innenausbau von Gebäuden wegen des Verdachts
wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Jedenfalls einige dieser Unternehmen sind
Mitglieder des Beschwerdeführers.
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Die betroffenen Unternehmen kündigten gleichzeitig zum 01.01. bzw. zum 01.03.2006
ihren Abnehmern bei Großbestellungen von Putz, Estrich oder Mörtel für das Aufstellen
von Silos auf den Baustellen eine bislang nicht geforderte und nicht verhandelbare
Aufstellgebühr an und erhoben diese seitdem auch. Die Gebühr beträgt bei allen
betroffenen Unternehmen gleichförmig 100,00 €. Aufgrund der verbandsmäßigen
Organisation der Unternehmen unter dem Dach des Beschwerdeführers bestand der
Verdacht, dass dieses einheitliche Vorgehen im Rahmen oder jedenfalls anlässlich von
Verbandstreffen abgesprochen worden sein könnte.
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Auf Antrag des Bundeskartellamtes vom 05.05.2006 erließ das Amtsgericht Bonn am
16.05.2006 Durchsuchungsbeschlüsse gegen mehrere Unternehmen sowie gegen den
Beschwerdeführer, die am 23.05.2006 vollstreckt wurden.
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Nachdem der Beschwerdeführer bei der Durchsuchung der Beschlagnahme von
Unterlagen im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme widersprochen hatte, beantragte
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das Bundeskartellamt am 29.05.2006 die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme
eines Teils der Asservate. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht Bonn mit dem
angefochtenen Beschluss vom 16.06.2006.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgeholfen.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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1.
Unterlagen hätten nicht von den Ermittlungsbeamten am Durchsuchungstag wegen
Gefahr im Verzug
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Die Beschlagnahme ist grundsätzlich dem Richter vorbehalten, bei Gefahr im Verzug
kann sie aber auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen
angeordnet werden. Gefahr im Verzug bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein
Beweismittelverlust drohen würde, wenn zuvor eine richterliche
Beschlagnahmeanordnung abgewartet werden müsste.
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Nach diesen Kriterien begegnet die Anordnung der Beschlagnahme durch die
Ermittlungsbeamten des Bundeskartellamtes am Tag der Durchsuchung keinen
durchgreifenden Bedenken: Im Rahmen der Durchsuchung in E sonderten die Beamten
potentiell beweisrelevante Unterlagen aus, die nach ihrer Auffassung der
Beschlagnahme unterliegen sollten. Ein richterlicher Beschluss, der die
Beschlagnahme angeordnet hätte, war am Tag der Durchsuchung nicht zu erlangen,
denn dafür hätten – wenn dem Richter entsprechend der einfachgesetzlichen und
verfassungsmäßigen Vorgaben eine eigenverantwortliche Prüfung hätte ermöglicht
werden sollen – dem Ermittlungsrichter die Unterlagen vorgelegt werden müssen. Zu
Recht ist deshalb in dem Durchsuchungsprotokoll darauf hingewiesen worden, dass
aufgrund der Vielzahl und Komplexität der Unterlagen eine telefonische
Beschlagnahmeanordnung des in Bonn ansässigen Ermittlungsrichters nicht zu
erlangen sei.
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Wenn aber eine richterliche Beschlagnahmeanordnung an diesem Tag nicht zu
erlangen war, so drohte auch ein Beweismittelverlust. Denn es ist nach kriminalistischer
Erfahrung in solchen Fällen der konkrete Verdacht begründet, dass Unterlagen, die
zuvor als potentiell beweiserheblich ausgesondert wurden, möglicherweise vernichtet,
unterdrückt oder verändert werden würden, wenn die Ermittler sie im Gewahrsam eines
Beschuldigten belassen würden. Eine abweichende Annahme wäre völlig lebensfremd
und würde die Effektivität des Ermittlungsinstruments der Durchsuchung grundsätzlich
in Frage stellen: Nach der Rechtsprechung scheiden pauschale
Beschlagnahmebeschlüsse, etwa zeitgleich mit der Anordnung der Durchsuchung, in
aller Regel aus, weil zu diesem Zeitpunkt die potentielle Beweisrelevanz durch den
Ermittlungsrichter mangels vorliegender Beweismittel nicht geprüft werden kann. Dann
stellt sich aber in den Fällen, in denen der Betroffene einer Durchsuchung der
Sicherstellung von Beweismitteln widerspricht, stets das Problem, dass jedenfalls in
komplex gelagerten Fällen wie dem vorliegenden, in denen es um eine Vielzahl von
Unterlagen geht, die potentielle Beweisbedeutung haben, sich am Durchsuchungstag
eine telefonische richterliche Anordnung nicht erlangen lässt, weil der Ermittlungsrichter
die Beweisrelevanz nicht prüfen kann. Wollte man in all diesen Fällen die Beweismittel
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die Beweisrelevanz nicht prüfen kann. Wollte man in all diesen Fällen die Beweismittel
beim Beschuldigten belassen, weil man diesem nicht im konkreten Einzelfall
nachweisen kann, dass er die bereits ausgesonderten Beweismittel möglicherweise
verändern oder unterdrücken wird und stattdessen zu unterstellen haben, dass er die
Beweismittel für eine spätere Beschlagnahme bereit hält, würde der Ermittlungserfolg
einer Durchsuchung über Gebühr gefährdet. Wenn also im konkreten Fall aufgrund der
Komplexität der Beweismittel ein wesentlicher Zeitverlust droht, bis eine richterliche
Beschlagnahmeanordnung zu erlangen ist, so muss es im Gegenzug zulässig sein, die
Gefahr des Beweismittelverlustes mit der vorgenannten kriminalistischen Erfahrung zu
begründen.
Im Übrigen stellt dieses Vorgehen, bei dem die Beschlagnahme zeitnah richterlich
bestätigt werden muss (§ 98 Abs. 2 StPO) auch keinen schwerwiegenden Eingriff in die
Rechte des Betroffenen dar: Hält der Richter aufgrund seiner – so auch tatsächlich
ermöglichten – eigenverantwortlichen Prüfung die Voraussetzungen der
Beschlagnahme nicht für gegeben, hebt er die Anordnung auf. Insoweit entspricht die
Situation der bei der Sichtung von Unterlagen gemäß § 110 StPO, bei der auch die
Mitnahme einer Vielzahl von Unterlagen zunächst ermöglicht wird, ohne dass es einer
Beschlagnahme bedarf, und erst nach der Sichtung auf einen konkreten Antrag der
Ermittlungsbehörde gegebenenfalls die richterliche Beschlagnahme erfolgt.
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Diesen Erwägungen steht vorliegend auch nicht entgegen, dass es sich nach der – nicht
näher dargelegten – Behauptung des Beschwerdeführers hier nur um Unterlagen
gehandelt haben soll, die dieser für seine tägliche Geschäftstätigkeit benötigte. Die
Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt hätte dies möglicherweise die Vernichtung
von Unterlagen verhindert, nicht aber eine inhaltliche Veränderung oder auch nur eine
"Auslagerung", die den Zugriff der Ermittler auf die Unterlagen zumindest erschwert,
wenn nicht ausgeschlossen hätte.
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2.
Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn nicht entnommen werden, dass der
Ermittlungsrichter das
Vorliegen von Gefahr in Verzug
dem Beschwerdeführer zitierten Passage ergibt sich, dass der Ermittlungsrichter das
Vorliegen von Gefahr im Verzug offenbar als gegeben erachtet hat. Den Gang der
Entscheidung brauchte er dabei nicht darzustellen, zumal hier nach obigen
Ausführungen unproblematisch vom Vorliegen dieses Merkmals auszugehen war.
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3.
ausreichend begründet
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Insoweit ist auf die obigen Ausführungen Bezug zu nehmen: Es ist konkret dargelegt
worden, warum eine richterliche Beschlagnahmeanordnung nicht zu erlangen war. Ein
Beweismittelverlust durfte in der konkreten Situation unterstellt werden. Dies führt
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zu einer Umgehung des
Richtervorbehaltes, vielmehr wird auf diese Weise dem Ermittlungsrichter die
eigenverantwortliche Prüfung der Beweisbedeutung der beschlagnahmten
Gegenstände gerade erst ermöglicht.
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4.
Verhältnismäßigkeit
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Das Kopieren der Unterlagen mag eine mildere Maßnahme darstellen, sie ist aber nicht
gleich geeignet: Kopien sind als Urkundsbeweis nur tauglich, wenn die
Übereinstimmung zwischen Original und Kopie feststeht. Der Nachweis der
Übereinstimmung kann aber nur durch einen Vergleich zwischen Kopie und Original
geführt werden. Um also späteren Auseinandersetzungen über mögliche Abweichungen
zwischen Kopie und Original von Vornherein den Boden zu entziehen, war die
Beschlagnahme der Originale zulässig.
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Die Vorschrift des § 98 StPO erlaubt die Beschlagnahme potentiell beweisrelevanter
Gegenstände. Zur Beweisrelevanz ist in der richterlichen Beschlagnahmebestätigung
zu jedem Asservat eine Begründung enthalten, gegen die der Beschwerdeführer nichts
erinnert. Angesichts dessen ist der pauschale Vorwurf, die Ermittler hätten nicht
zwischen "wichtigen und unwichtigen Unterlagen" unterschieden, nicht nachvollziehbar
und vermag eine Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme nicht darzulegen.
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Schließlich führt es auch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme, dass in
dem Beschluss nur auf die hohe Bußgelddrohung verwiesen wird. Grundsätzlich führt
eine solche gesetzliche Bußgelddrohung im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren dazu,
dass Durchsuchung und Beschlagnahme auch nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zulässige und verhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen
darstellen. Aufgrund der Höhe der Bußgelddrohung von bis zu 500.000,00 € und über
diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten
Mehrerlöses ist eine weitere einzelfallbezogene Darlegung in aller Regel nicht
veranlasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2002, Az.: 2 BvR 1697/02).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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