Urteil des LG Bonn vom 25.06.2009

LG Bonn: stand der technik, kaufpreis, toleranz, kaufvertrag, auflage, rücktritt, abweisung, vollstreckbarkeit, unterliegen, widerklage

Landgericht Bonn, 6 S 229/06
Datum:
25.06.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
6 S 229/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 15 C 556/05
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Dass Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 03.11.2008 – 6 S
229/06 – wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
G r ü n d e:
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I.
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Von einer Darstellung der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO) sieht die Kammer gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO ab,
weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil oder gegen die Entscheidung über die
Nichtzulassung der Revision offensichtlich unzulässig wäre (§§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 1
Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
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II.
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Das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.11.2008 war auf den rechtzeitigen Einspruch
des Beklagten aufrechtzuerhalten, da die Berufung zulässig, aber unbegründet ist.
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Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 730,00 Euro an den
Kläger verurteilt, da der Kläger wirksam gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB von
dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Cabrioverdeck zurückgetreten ist.
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Das Verdeck ist mangelhaft. Zwar ist die Kammer der Auffassung, dass der Beklagte mit
der Annonce "$$ $ ### Cabrio-Verd., montiert, Sonnenlandstoff, EUR 730," nicht die
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Lieferung eines Original-Nverdecks versprochen hat. Dies folgt vorliegend auch daraus,
dass dem Kläger bekannt war, dass der Beklagte das Verdeck selbst hergestellt hatte.
Jedoch konnte der Kläger erwarten, dass das Verdeck in Qualität und optischem
Erscheinungsbild einem Originalverdeck aus Sonnenlandstoff für ein Fahrzeug des
Typs N $$ $ ### zumindest im Wesentlichen gleichwertig ist. Dies war indes nicht der
Fall. Aus den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen M, die dieser in der
mündlichen Verhandlung am 14.05.2009 weiter vertieft hat, ergibt sich vielmehr, dass
bereits der verwendete Sonnenlandstoff A 5 ungeeignet war, da er für modernere
Verdecke bestimmt ist, deren Bewegungsmechanik wesentlich stabiler ist als bei dem
streitgegenständlichen Fahrzeugtyp. Soweit der Beklagte moniert, dass der
Sachverständige das konkrete Gestänge nicht geprüft hat, weil das Verdeck zum
Zeitpunkt der Versendung an ihn bereits demontiert war, ist anzumerken, dass der
Beklagte nicht konkret mitgeteilt hat, ob und inwiefern das von ihm verwendete
Gestänge von dem üblichen Gestänge eines N $$ $ ### abwich. Da er jedoch das
Verdeck selbst an dem Gestänge montiert hatte – nach dem Kaufvertrag lieferte er das
Verdeck in montiertem Zustand und erhielt dafür im Austausch ein anderes Gestänge
von dem Kläger –, hätte er zu den Eigenschaften des Gestänges nähere Angaben
machen können. Darüber hinaus hat der Sachverständige M in der mündlichen
Verhandlung erklärt, dass "diese Gestänge eher doch alle gleich sind"; ein stabileres
Gestell, das für den A 5-Stoff geeignet wäre, gebe es für diesen Fahrzeugtyp nicht. Die
Kammer hat daher keinen Anlass für die Annahme, dass gleichwohl ein Gestänge
verwendet wurde, das für den Verdeckstoff A 5 geeignet war und zugleich auf den
Wagentyp $$ $ ### passte.
Ferner hat der Sachverständige M überzeugend ausgeführt, dass die Passgenauigkeit
des Verdecks nicht ausreichend sei. Beim Zuschnitt des Verdecks gebe es nur eine
sehr geringe Toleranz von maximal 2 mm; bei dem vorliegenden Verdeck habe jedoch
schon der Nahtverlauf eine Toleranz von 3 bis 4 mm. Man könne sich "bereits
ausrechnen, ohne das Verdeck montiert zu sehen, dass das nicht passen kann".
Darüber hinaus müssten bei dem Verdeckstoff A 5 wesentlich höhere Kräfte ausgeübt
werden, um das Verdeck richtig zu spannen, da das Sonnenland-Classic-Material etwas
dünner sei; dies führe dann aber dazu, dass der Verschleiß des Gestells wesentlich
höher sei als bei dem Originalstoff Classic.
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Auch die Fertigung des Verdecks ist nach den Darlegungen des Sachverständigen M in
mehrfacher Hinsicht mangelhaft. So habe der Beklagte keinen Nahtschutz verwendet,
was aber – auch bei einem synthetischen Faden – erforderlich gewesen wäre, um die
Nähte abdichten und den Faden vor dem Sonnenlicht zu schützen, zumal der
synthetische Faden weniger UV-beständig sei als ein Baumwollfaden.
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Weiterhin sei die Nähmaschinennaht mangelhaft, da die Fadenspannung des Ober- und
Unterfadens nicht gleichmäßig sei. Der Knoten liege daher nicht mittig, wodurch
ungleichmäßige Kräfte beim Schließen des Verdecks entstehen würden.
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Darüber hinaus seien die Nahtverläufe ungleichmäßig, und zwar nicht nur an einer
einzelnen Stelle, sondern "eigentlich rundum mehr oder weniger überall".
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Im Übrigen werde der Umlaufkeder der Rückblickscheiben nach dem heutigen Stand
der Technik oben angesetzt, da ansonsten Undichtigkeiten entstehen; dies sei auch
schon zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses Stand der Technik gewesen. Der
Beklagte habe jedoch den Keder unten angesetzt. Abgesehen hiervon sei der Keder so
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gemacht, dass er auf Dauer nicht halte.
Demnach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Verdeck nicht die Qualität
hatte, die der Kläger aufgrund des Kaufvertrags erwarten konnte. Die Mängel sind nach
Art und Umfang auch nicht nur unwesentlich und berechtigten den Kläger daher zum
Rücktritt, nachdem er den Beklagten fruchtlos unter Fristsetzung zur Nacherfüllung
aufgefordert hatte.
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Der Beklagte hat daher gemäß § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Das bedeutet, dass er den Kaufpreis in Höhe von 730,00 Euro
zurückzuzahlen hat. Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte den Kaufpreis bei
Übergabe des Cabrioverdecks erhalten hat. Hierfür spricht der Beweis des ersten
Anscheins, den der Beklagte nicht erschüttert hat. Die Geltung des Anscheinsbeweises
ergibt sich daraus, dass die Parteien einen Handkauf vorgenommen haben (vgl.
Palandt/Putzo, BGB, 68. Auflage 2009, vor § 433 BGB Rn. 4 sowie § 433 Rn. 56). Das
Verdeck sollte gegen sofortige Zahlung des Kaufpreises an einer Autobahnausfahrt bei
C übergeben werden. Eine spätere Zahlung war schon deshalb nach der Vorstellung
der Parteien nicht möglich, weil die wechselseitigen Anschriften nicht bekannt waren.
Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass er – wenn er denn kein Geld erhielt – bei
dem Treffen seine Kontonummer mitgeteilt oder sonstige Angaben gemacht hätte, um
eine nachträgliche Zahlung zu ermöglichen. Im Gegenteil musste der Kläger den
Beklagten erst mühsam ausfindig machen, um seinen Anspruch durchsetzen zu können,
während der Beklagte in dieser Zeit nichts unternahm, um seine angeblich noch nicht
erfüllte Kaufpreisforderung zu realisieren. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer
keinen Anlass, von den Beweisregeln des Handkaufs abzurücken. Einen konkreten
Sachverhalt, der die Vermutung erschüttern könnte, hat der Beklagte nicht unterbreitet,
und zwar auch nicht, nachdem er mit Beschluss vom 02.07.2008 (Bl. 312 d.A.) und
erneut in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2009 auf die Rechtsauffassung der
Kammer hingewiesen worden ist und hierzu nochmals eine Stellungnahmefrist bis zum
04.06.2009 erhalten hat.
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Aus dem gleichen Grund konnte die Widerklage auf Zahlung des Kaufpreises keinen
Erfolg haben: Zum einen hat der Kläger den Anspruch – wie soeben dargelegt – bereits
erfüllt; zum anderen ist der Anspruch mit der wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts
untergegangen, infolge dessen an die Stelle des Vertrages ein
Rückgewährschuldverhältnis getreten ist.
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Da auch die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Verurteilung zur Zahlung von
Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu beanstanden sind,
musste die Berufung insgesamt der Abweisung unterliegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1
und 2 ZPO). Dies gilt insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Frage des Handkaufs,
da die Beweislastregeln insoweit nicht grundsätzlich umstritten sind. Vielmehr ging es
vorliegend lediglich um die Frage der Anwendung dieser Regeln auf den konkreten zur
Entscheidung stehenden Einzelfall. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der
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Revision.
Der Streitwert wird abschließend für beide Instanzen auf 730,00 Euro festgesetzt. Zur
Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 13.12.2006 (Bl. 163 d.A.) Bezug
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