Urteil des LG Bonn vom 08.11.2007

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Landgericht Bonn, 12 O 169/07
Datum:
08.11.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 169/07
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig
zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
3.
Der Kostenausspruch ist zugunsten der Verfügungsbeklagten ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt der
Verfügungsklägerin vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 450,00 €
abzuwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der vorläufigen
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d:
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Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet Verkauf von Autoersatzteilen, wobei
beide Seiten im Internet werbend tätig sind. Die hierbei von Verfügungsbeklagtenseite
verwendeten Klauseln hält die Verfügungsklägerin in mehrfacher Hinsicht für unzulässig
und hat mit Schriftsatz vom 18.10.2007 den Erlass einer einstweiligen Verfügung
beantragt, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 2 der Antragsschrift verwiesen wird.
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Die Kammer hat am 22.10.2007 beschlossen, dass hierüber nicht ohne mündliche
Verhandlung entschieden wird und hierzu am 31.10.2007 auf Bedenken im Hinblick auf
§ 8 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 UWG hingewiesen und sodann auf
Terminsbestimmungsantrag am 08.11.2007 einen Verhandlungstermin durchgeführt,
den die Beklagte trotz Anwaltbestellung und schriftsätzlicher Ausführung vom
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03.11.2007 nicht wahrgenommen hat, nachdem der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten telefonisch darauf hingewiesen wurde, dass nach dem derzeitigen Stand der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraussichtlich als unzulässig
zurückzuweisen sein werde.
Verwiesen wird auch auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom
16.11.2007.
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Entscheidungsgründe:
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war als unzulässig
zurückzuweisen, da – soweit im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung
nachprüfbar – hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass Antragsmissbrauchs
im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt und desweiteren Grund zur Annahme besteht,
dass die regelmäßig eingreifende Dringlichkeitsvermutung im vorliegenden Fall nicht
eingreift. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung hierzu wird auf die
Entscheidungsgründe des Urteils im zeitgleich verhandelten und entschiedenen
Verfahren 12 O 159/07 LG Bonn, soweit sich diese Gründe mit § 8 Abs. 4 und/oder § 12
UWG befassen, Bezug genommen.
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Insbesondere gilt folgendes:
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Es ist im Ansatz selbstverständlich unbedenklich, dass ein Gewerbetreibender wie hier
die Fa. L zum Beispiel den Internetauftritt eines Wettbewerbers einer kritischen
Betrachtung unterzieht und durch seinen Prozessbevollmächtigten seine
Beanstandungen durchzusetzen versucht. Wenn aber, wie hier, ein mittelständisches
Unternehmen wie die Fa. L GmbH dazu übergeht, in kürzester Zeit eine Vielzahl von
Verfahren anhängig zu machen, ist sehr wohl die Fragestellung nicht nur erlaubt,
sondern naheliegend, ob die formal als Verfügungsklägerin auftretende juristische
Person nur vorgeschoben ist, dem eigentlichen Akteur also lediglich als Medium dient,
um den Anschein des Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers zu erzeugen,
wobei dem eigentlichen Akteur sehr wohl bewusst ist, dass er die vom Gesetzgeber
aufgestellten Kriterien insbesondere zu § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG gewiß nicht zu erfüllen
vermag. Wie unter anderem das OLG-Köln in seiner Entscheidung vom 15.01.1993 (GR
1993, 571) erkannt hat, ist ein Missbrauchssachverhalt von Amts wegen zu überprüfen.
Soweit das Oberlandesgericht Köln indes annimmt, es obliege dem Beklagten
beziehungsweise Antragsgegner, die grundsätzlich für die Antragsbefugnis sprechende
Vermutung zu erschüttern, erst dann habe der Antragsteller seinerseits substantiiert die
aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen, so ist dem nicht zu folgen: Hier wird
nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerseite in der Regel von dem
Vorliegen zahlreicher Parallelverfahren nichts weiß und auch nichts wissen kann. Die
vier am 08.11.2007 zunächst anstehenden Verfahren richteten sich gegen Personen
aus dem Raum C, E, A und T, wobei der eine von dem anderen nichts wusste und
schon gar nicht, dass zahlreiche weitere Verfahren mehr oder minder zeitgleich
anhängig gemacht worden waren. Der Eingangssatz der anzuwenden Methodik,
nämlich Prüfung von Amts wegen, ist vielmehr unabhängig von der Verteidigung der
Verfügungsbeklagten durch das Gericht durchzuführen, schon weil hier Erkenntnisse
vorliegen, die die Verfügungsbeklagten eben nicht haben, nämlich das
Anhängigmachen zahlreicher Verfahren in kürzester Zeit. Die Kammer folgt dem OLG
Köln auch nicht in der Annahme, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Abmahnungen
allein noch nicht auf ein missbräuchliches Ausnutzen der Klagebefugnis "schließen"
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lasse. Gerade die Vielzahl der Verfahren, die nur die "Spitze des Eisbergs" darstellen,
lässt doch wohl die Fraggestellung als berechtigt erscheinen, was einen
mittelständischen Betrieb wie die Fa. L GmbH veranlasst haben mag, anstatt Motoren
instand zusetzten die Erfüllung von Hinweispflichten und dergleichen in Internetauftritten
von Wettbewerbern in einer Vielzahl von Verfahren überprüfen zu lassen und mit nicht
unerheblichem Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren zu
machen. Das ist gewiß nicht das Kerngeschäft der Fa. L, wohl aber das Kerngeschäft
des Rechtsanwaltes F, der ohne Benutzung eines Gewerbetreibenden die
privilegierenden Kriterien eines Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers nicht
nutzen könnte, während er bei der gewählten Vorgehensweise nach dem Aufstellung
einiger Satzbausteine in einer Vielzahl von Verfahren die Hoffnung haben kann, üppige
Einkünfte zu erzielen, an die vermutlich derjenige teilweise beteiligt sein wird, der hier
seinen Namen als Wettbewerber hergibt. Ob das alles nur Vermutungen sind, ist im
Strengbeweisverfahren im Hauptsacheverfahren zu klären, während im einstweiligen
Verfügungsverfahren eine summarische Prüfung ausreichen muß um festzustellen, dass
hinreichender Grund für die Annahme einer Missbrauchsbefugnis im Sinne von § 8 Abs.
4 UWG vorliegt. Hier erst, nämlich in Dutzenden von Verfahren Zeit, Energie und Geld
aufzuwenden, um sodann nachträglich eben auch der Frage nachzugehen, ob in der Tat
eine Vermutung für die Zulässigkeit der Vorgehensweise besteht oder nicht zumindest
erschüttert ist, erachtet die Kammer für methodisch nicht angemessen. Die Parameter
zur Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG sind vielmehr deutlich effizienter zu Lasten
desjenigen heranzuziehen, der Grund für die Annahme gibt, die vom Gesetzgeber
aufgestellten Schutzkriterien zu unterlaufen um seines eigenen finanziellen Vorteils
willen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO, bzw. §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO.
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Hinsichtlich des Gegenstandswertes bleibt es bei der Wertfestsetzung vom 22.10.2007
(Bl. 8 d.A.).
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