Urteil des LG Bonn vom 29.01.2009

LG Bonn: vernehmung von zeugen, schalter, anschluss, datum, kabel, verschluss, rüge, programm, form, treppenhaus

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Landgericht Bonn, 12 O 95/08
29.01.2009
Landgericht Bonn
2. Kammer für Handelssachen
Urteil
12 O 95/08
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen:
a)
4.114,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8-Prozentpunkten über den
jeweiligen Basiszinssatz ab 14.03.2009,
b)
500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8-Prozentpunkten über den
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2009,
c)
900,00 Euro (ohne Zinsen) Zug um Zug gegen Erstellung
ordnungsgemäßer Prüfprotokolle betreffend beide Haushälften in D-S
gemäß dem Sachverständigengutachten C vom 09.01.2009,
d)
100,00 Euro (ohne Zinsen) Zug um Zug gegen Vornahme der in Ziffer 4)
und 5) der „Abnahmebescheinigung“ der Eheleute M vom 29.10.2008
angegebenen Arbeiten (Verteilerdose bzw. Anschlussdosen),
e)
273,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5- Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2008.
2.
1
2
3
4
5
6
7
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits haben zu ¼ die Klägerin, zu ¾ die Beklagte
zu tragen.
4.
Das Urteil ist zu Gunsten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten restliche
Werklohnansprüche zustehen betreffend Elektroarbeiten an zwei Doppelhaushälften in D-S
entsprechend dem "Bauvertrag" 2007, auf den verwiesen wird (Bl. 12 d.A.) und der
unstreitig entsprechend auch für die andere Doppelhaushälfte abgeschlossen worden ist
bei einem jeweiligen Pauschalpreis von netto 4.336,36 Euro, wobei unstreitig Umlagen von
insgesamt 1,8 % (0,5 % + 0,3 % + 1 %) abzuziehen waren sowie ein Sicherungseinbehalt
von 5 %. Unstreitig ist auch, dass hinsichtlich des Bauvorhabens E Zusatzarbeiten in Höhe
von 507,19 € und bezüglich BV M in Höhe von netto 3.286,75 Euro bzw. netto 142, 64 Euro
getätigt worden sind. Die Klägerin 42,64 Euro = brutto 169,74 Euro. Abzüge hat die
Klägerin lediglich teilweise vorgenommen, wobei hinsichtlich ihrer Berechnung auf Bl. 1
d.A. sowie auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 30.12.2008 (Bl. 167 – 169
d.A.) verwiesen wird.
Die Klägerin beansprucht einen Restwerklohn von insgesamt 6.288,62 Euro, wobei sie mit
Anwaltsschreiben vom 17.03.2008 noch einen Anspruch von 6.581,86 € nebst Zinsen
geltend gemacht hatte.
Die Klägerin behauptet, sämtlich Arbeiten seien ordnungsgemäß erstellt worden, die
Abnahme sei von den jeweiligen Erwerbern auf Veranlassung der Beklagten gegenüber
der Klägerin erklärt worden. Hierzu wird auf die "Abnahmebescheinigungen", wie aus Bl.
14/15 bzw. Bl. 132/133 d.A. ersichtlich verwiesen.
Mit der weiteren Erklärung, Rechtsanwaltskosten von netto 562,50 Euro aufgewendet zu
haben, hat die Klägerin nach Erwirken eines Mahnbescheides vom 10.04.2008, der der
Beklagten am 15.04.2008 zugestellt worden ist, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.288,62 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen
in Höhe von 8-Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 30.01.2008 sowie weitere
562,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (15.04.2008).
Die Beklagte rügt die Berechnungsweise der Klägerin und trägt vor, es ergebe sich
rechnerisch lediglich ein Betrag von 5.652,05 Euro. Hinsichtlich der Einzelberechnung wird
auf Bl. 56/57 sowie Bl. 108 d.A. verwiesen.
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Eine Mängelfreiheit stellt die Beklagte ebenso in Abrede wie Abnahmen. Die Beklagte rügt
eine Vielzahl von Defiziten, wobei sie sich im Haupttermin die zuvor schriftsätzlich nicht
gerügten Positionen 4) und 5) der "Abnahmebescheinigung" der Eheleute M Bl. 133 d.A. zu
eigen gemacht hat.
Hinsichtlich des Vortrags der Parteien zu Details wird auf den Inhalt der zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Kammer hat im ersten Termin vom 16.10.2008 Hinweise erteilt (Bl. 87 ff.) und zum
Haupttermin nach § 273 ZPO den Sachverständigen Dipl.-Ing. C hinzugezogen, der vor
dem Haupttermin am 19.12.2008 die Örtlichkeit in Augenschein genommen und am
22.12.2008 ein Kurzgutachten erstellt hat. Dieses Gutachten hat der Sachverständige im
Haupttermin nach Einsichtnahme von Prüfprotokollen, die seitens der Klägerin erst im
Termin vorgelegt worden sind, ergänzt. Insoweit wird auf das im Haupttermin erstattete
mündliche Gutachten verwiesen, hinsichtlich dessen beide Parteien von ihrem Fragerecht
nach § 411 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht haben. Die Kammer hat des weiteren im
Haupttermin eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen beschlossen, die
sogleich ausgeführt wurde durch Vernehmung der Zeugen M (erster Erwerber), E (zweiter
Erwerber), Y (Architekt der Beklagten) sowie X (Malerfirma), während die des weiteren
beschlossene Zeugenvernehmung L unterblieb, da die Beklagte im Haupttermin für diese
Instanz auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet hat.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überwiegend begründet.
Zunächst ist beiden Parteien zu sagen, dass beide Berechnungen der Parteien in
mehrfacher Hinsicht Bedenken begegnen. Die Parteien rechnen übereinstimmend bis auf
die letzte Zusatzrechnung M vom 28.01.2008 über netto 142,64 Euro = brutto 169,74 Euro
sämtliche Rechnungen auf Nettobasis aus, das heißt, die Klägerin selbst hat ihre
Rechnungen im übrigen mit einem Mehrwertsteuerausweis "0" erteilt, weshalb die Kammer
insoweit übereinstimmend mit den Parteien von einer Abrechnung auf Nettobasis ausgeht.
Damit ergibt sich hinsichtlich der Doppelhaushälfte E eine Hauptrechnung von netto
4.336,36 Euro und eine Zusatzrechnung von netto 507,19 Euro, mithin eine
Zwischensumme von 4.843,55 Euro. Hiervon sind Umlagen von insgesamt 1,8 % sowie ein
Sicherungseinbehalt für die Gewährleistung von 5 % abzuziehen, wobei der Beklagten zu
sagen ist, dass ihre Bezugsgröße auf einen fiktiven Bruttopreis nicht folgerichtig ist,
während der Klägerin zu sagen ist, dass sie die Abzüge nur teilweise vorgenommen hat,
weshalb schon aus diesem Grunde ihr Rechenwerk mit dem Endergebnis 6.288,62 Euro
nicht stimmen kann. Bei einem Abzug von insgesamt 6,8 % = 329,36 Euro ergibt sich eine
Zwischensumme von 4.514,19 Euro abzüglich der unstreitigen Zahlung von 2.125,36 Euro,
weshalb hinsichtlich der Doppelhaushälfte E noch 2.388,83 Euro rechnerisch offen stehen.
Hinsichtlich der Doppelhaushälfte M ergibt sich ein Ausgangsbetrag von netto 4.336,36
Euro zuzüglich der ersten Zusatzrechnung von netto 3.286,75 Euro und der zweiten
Zusatzrechnung von netto 142,64 Euro (und damit eben nicht von brutto 169,74 Euro),
womit sich ein Zwischenbetrag von 7.765,75 Euro ergbit. Davon sind mit der vorgenannten
Begründung 6,8 % abzuziehen = 528,07 Euro, womit sich eine Zwischensumme von
17
18
19
20
21
7.237,68 Euro ergibt. Abzüglich der beiden Zahlungen von 2.168,18 Euro bzw. 1.643,37
Euro ergibt sich bei der Doppelhaushälfte M ein rechnerischer Betrag von restlichen
3.426,18 Euro, das heißt hinsichtlich beider Doppelhaushälften ergibt ein Betrag von
5.814,96 Euro.
Soweit die Klägerin teilweise im Widerspruch zu ihren eigenen vorangegangenen
Ausführungen im Schriftsatz vom 30.12.2008 die Vorgänge teilweise anders darstellt, ist
dies bestritten, insbesondere hinsichtlich angeblicher Absprachen zum Baustromkasten
und nicht unter Beweis gestellt, das heißt diesen Vorträgen der Klägerseite war nicht weiter
nachzugehen.
Von dem vorgenannten Betrag von 5.814,96 Euro sind zunächst 200,00 Euro nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.01.2009 abzuziehen, und zwar 4 x 50 Euro, wobei 3
x 50 Euro auf die Doppelhaushälfte M entfällt, nämlich das unstreitige Nichtvorhandensein
einer Brennstelle der Spiegelleuchte im Badobergeschoss und die nicht mittige Brennstelle
im Treppenhaus Erdgeschoss bzw. Obergeschoss. Insoweit haben die Eheleute M durch
den Zeugen M auch verbindlich gegenüber der Beklagten im Haupttermin erklärt, mit dem
derzeitigen Status Quo solle es sein Bewenden haben, das heißt weitergehende Arbeiten
seien nicht einmal erwünscht, es solle lediglich ein finanzieller Ausgleich für das Defizit
stattfinden, das mit je 50,00 Euro zu taxieren sei. Dem folgt die Kammer wie auch beide
Parteien im Termin vom 09.01.2009, das heißt mit dem Abzug von 3 x 50 Euro ist den
vorgenannten drei Defiziten im Bauvorhaben M hinreichend Rechnung getragen.
Hinsichtlich des Bauvorhabens E ist ein weiterer Abzug von 50,00 Euro – insgesamt also
200,00 Euro – vorzunehmen, und zwar im Hinblick auf den unstreitigen Umstand, dass zum
Anschluss einer bis heute nicht vorhandenen Pumpe zwar ein Kabel gelegt ist, dieses
Kabel aber lose liegt und eine Steckdose zur Verbindung mit dem Stromnetz nicht
vorhanden ist. Auch insoweit hat die Klärung im Rahmen des Haupttermins ergeben, dass
ein pauschaler Abzug von 50,00 Euro diesem Vorgang ausreichend Rechnung trägt.
Nach Abzug der 200,00 Euro ergibt sich mithin eine Zwischensumme von 5.61496 Euro.
Von dieser Zwischensumme sind 900,00 Euro bzw. 100,00 Euro unverzinslich nur Zug um
Zug wie folgt zu zahlen:
Die Einholung des Sachverständigengutachtens hat ergeben, dass hinsichtlich beider
Doppelhaushälften keine ordnungsgemäßen Prüfprotokolle vorliegen, die die Klägerin
unverständlicherweise erstmals im Haupttermin dem Sachverständigen überhaupt
zugänglich gemacht hat. Der Sachverständige hat unwidersprochen von der Klägerin
festgestellt, dass die Prüfprotokolle schon formal nicht in Ordnung sind, insbesondere aber
inhaltlich dergestalt, dass charakteristische Merkmale von Sicherungen nicht angegeben
sind, und zwar gerade die Sicherung der Hauptleitung betreffend; zudem sind
verschiedene Isolationswerte nicht wiedergegeben worden, insbesondere der
Isolationswiderstand der Hauptleitung. Bei den Endstromkreisen ist zu beanstanden, dass
ein Pauschalwert von 1.000 Ohm angegeben worden ist, was in dieser Form nicht korrekt
ist; vielmehr hätten die Messwerte, die jeweils festgestellt worden sind, in das Prüfprotokoll
übernommen werden müssen. Hinsichtlich der Prüfprotokolle wird mithin von
Beklagtenseite in Ansatz zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, das mit
insgesamt 900,00 Euro zu taxieren ist, und zwar im Hinblick darauf, dass der
Sachverständige pro Doppelhaushälfte Erstellungskosten für ordnungsgemäße
Prüfprotokolle seitens der Klägerin von je 150,00 Euro netto festgestellt hat, das heißt
insgesamt 300,00 Euro; multipliziert man diesen Betrag mit 3 (sogenannter Druckzuschlag)
ergibt sich der vorgenannte Betrag von 900,00 Euro, mehr aber auch nicht. Soweit die
22
23
24
25
26
Beklagte im Haupttermin die Auffassung vertreten hat, dass sämtliche Kosten des
Verfahrens bis zum Haupttermin von Klägerseite zu tragen sind, kann dies nur als abwegig
bezeichnet werden.
Hinsichtlich eines weiteren Betrages von 100,00 Euro ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme festzustellen, dass die Beanstandungen hinsichtlich der
Doppelhaushälfte M in den Positionen 4) und 5) der "Abnahmebescheinigung" Bl. 133 d.A.,
die sich die Beklagte erstmals im Haupttermin zu eigen gemacht hat, zutreffend sind, das
heißt es sind entsprechend den Feststellungen des Privatsachverständigen Prof. H noch
ein Verschluss der Elektroverteilerdose vorzunehmen sowie ein Verschluss der
Anschlussdosen. Die damit einhergehenden Arbeiten taxiert die Kammer dergestalt, dass
sich ein Zurückbehaltungsbetrag von 100,00 Euro ergibt, womit sich eine Zwischensumme
von 4.614,96 Euro ergibt.
Da sich erst im Haupttermin anlässlich der Zeugenaussagen E und M ergeben hat, dass
die im Ansatz zu Recht beanstandeten Defizite hinsichtlich der Brennstelle Spiegelleuchte
Bad Obergeschoss bzw. Treppenhaus Erdgeschoss/Obergeschoss (insoweit jeweils nicht
mittig) bzw. Nichtvorhandensein einer Steckdose zum Anschluss einer noch nicht
vorhandenen Elektropumpe zu Recht geltend gemacht werden, beide Erwerber sich
insoweit aber mit einem pauschalen Abschlag zufrieden gegeben haben, und zwar auch
gegenüber der Beklagten, ist es – wie insoweit im Haupttermin zwischen den Parteien
auch nicht streitig war - veranlasst gewesen, diesen Betrag von 200,00 Euro, wie schon
ausgeführt, zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen. Da sich dies erst im Haupttermin
ergeben hat, war es im Ansatz berechtigt, dass die Beklagte zuvor ein höheres
Zurückbehaltungsrecht ausgeübt hat, das aber keinesfalls einen höheren Betrag als 500,00
Euro erfasst, das heißt ein Betrag von 500,00 Euro ist bis zum Haupttermin – aber auch
nicht länger – zu Recht einbehalten worden und damit erst ab dem nächsten Werktag
(12.01.2009) zu verzinsen, da die Beklagte diese teilweise Klärung der Defizitfragen nicht
etwa zum Anlass genommen hat, ein Teilanerkenntnis abzugeben oder gar teilweise
Zahlung zu leisten.
Die weiteren Rügen der Beklagten greifen demgegenüber nicht ein:
Soweit die Beklagte beanstandet, dass entgegen dem Leistungsverzeichnis die
Steckdosen/Schalter nicht aus dem Programm I ausgewählt wurden, ist der weitere Vortrag
der Beklagten, es seien minderwertige Produkte verwandt worden, nach dem
Sachverständigengutachten C widerlegt. Das von Klägerseite verwendete Programm "N"
ist eher höherwertig, jedenfalls aber gleichwertig. Demgemäß haben beide Erwerber
erklärt, sie seien keinesfalls damit einverstanden, dass die Steckdosen/Schalter
ausgewechselt werden, wie dies von der Beklagten auf Seite 6 der Klageerwiderung ohne
Datum (Bl. 58 d.A.) allen Ernstes der Klägerin angesonnen worden ist. Unberechtigt ist
auch die Beanstandung der Beklagten, die Pläne seien unzureichend und es fehle an
Bedienungsanleitungen. Beides ist angesichts der einfach strukturierten Vorgänge nach
dem Sachverständigengutachten nicht veranlasst, das heißt die Leistungen der Klägerin
sind insoweit einwandfrei.
Hinsichtlich der Detailrügen hat sich ergeben, dass die Steckendosenfrage Arbeitszimmer
in der Doppelhaushälfte E mit Null anzusetzen ist, da der Erwerber E im Haupttermin erklärt
hat, auch gegenüber der Beklagten insoweit keine Rechte geltend machen zu wollen,
weshalb dahinstehen kann, ob die teilweise unzureichend eingesetzte Steckdose
(vergleiche Fotografie in Hülle Bl. 187 d.A.) der Klägerin überhaupt anzulasten ist oder aber
dem Rigipsbauer, wobei angesichts der Geringfügigkeit des Vorgangs hier nicht einmal ein
27
28
29
30
31
32
33
34
Zurückbehaltungsrecht in Ansatz zu bringen ist. Unberechtigt ist auch die Rüge des
angeblichen Fehlens einer Brennstelle zwischen den Fenstern im Wohnzimmer der
Doppelhaushälfte M. Insoweit ist im Haupttermin geklärt worden, dass die Erwerber
keineswegs hier eine weitere Brennstelle wünschen, dies ist lediglich zeitweise mal
thematisiert worden, mehr aber auch nicht.
Schließlich hat sich die Rüge der unzureichenden Beschriftung der Sicherungen als
gegenstandslos erwiesen. Konkret gerügt worden ist insoweit nur der Bereich Nr. 32, der
sich aber noch vor Klageerhebung durch Nachholung der Beschriftung erledigt hat.
Im Ergebnis nicht eingreifend ist auch die Beanstandung der Beklagten hinsichtlich des
Standortes des Schalters bei der mittleren Tür des Kellerbereiches. Wie die Vernehmung
des Zeugen M ergeben hat, liegt das Problem keineswegs darin, dass der Schalter auf der
falschen Seite angebracht ist; vielmehr liegt das Problem darin, dass die mittlere Tür
anders als die linke und rechte Tür nicht zum Keller hin zu öffnen ist, das heißt der vor der
Tür Stehende muss die mittlere Tür auf sich zuziehen, was nur als ausgesprochen
unpraktisch bezeichnet werden kann, doch wird dies in dem noch zu erwartenden Prozess
zwischen den Eheleuten M und der Beklagten zu klären sein. Dies nun mit der Beklagten
der Klägerin als Elektrofirma anzukreiden, ist in keiner Weise veranlasst, auch wenn sich
der beiderseits benannte Zeuge Y bemüht hat, insoweit die Sichtweise der Beklagten zu
teilen. Dem Erwerber M ist beizupflichten, dass kein Fehler der Elektrofirma vorliegt,
sondern entweder des Türbauers oder des Architekten oder eben der Beklagten, mit der
Klägerin hat das Ganze jedenfalls nichts zu tun.
Damit ergibt sich ein Betrag von 4.114,96 Euro, der nach Ablauf der Prüfungsfristen der
VOB jedenfalls ab 14.03.2009 zu verzinsen ist, da er spätestens hier hätte gezahlt werden
müssen.
Ein weiterer Betrag von 500,00 Euro hätte sich jedenfalls nach Durchführung des
Haupttermins als spätestens jetzt zahlbar ergeben, weshalb er ab 12.01.2009 zu verzinsen
ist. Die weiteren Beträge von 900,00 Euro bzw. 1.000,00 Euro sind jeweils nicht zu
verzinsen, sondern, wie schon ausgeführt, nur Zug um Zug gegen entsprechende
Leistungen der Klägerin zahlbar.
Damit ergibt sich ein erstattungsfähiger Anspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 273,00 Euro, nämlich bezogen auf das
Anwaltsschreiben vom 17.03.2008 nach Verzugseintritt betreffend einen schon damals
zahlbaren Betrag von 4.114,96 Euro, wobei der Ansatz einer Gebühr als ausreichend zu
erachten ist, während eine Auslagenpauschale von 20,00 Euro nicht in Ansatz gebracht
worden ist.
In dieser differenzierten Form war der Klage daher überwiegend stattzugeben, während sie
im übrigen abzuweisen war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 ZPO bzw. auf § 709 ZPO.
Streitwert: 6.288,62 EUR.