Urteil des LG Bonn vom 03.05.2006

LG Bonn: quotenvorrecht, sachliche kongruenz, sozialhilfe, verkehrsunfall, form, verjährung, schadenersatz, kapitalwert, eltern, forderungsanmeldung

Landgericht Bonn, 9 O 30/06
Datum:
03.05.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 30/06
Schlagworte:
Überleitungsanzeige, Kongruenz, Quotenvorrecht, Eingliederungshilfe,
Erwerbsschaden
Normen:
§ 90 BSHG, § 93 SGB XII, § 116 SGB X, §§ 39 ff. BSHG, §§ 53 ff. SGB
XII
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
1.
Die Überleitung von mit Sozialhilfeleistungen sachlich nicht kongruenten
Schadenersatzansprüchen auf den Sozialhilfeträger nach § 90 Abs. 1
BSHG (jetzt § 93 Abs. 1 SGB XII) ist nicht durch ein Quotenvorrecht des
Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen.
2.
Die von einem Sozialhilfeträger erbrachte Eingliederungshilfe nach §§
39 ff BSHG (jetzt §§ 53 ff SGB XII) ist mit einem Verdienstausfallschaden
(Erwerbsschaden) des Geschädigten nicht im Sinne von § 116 Abs. 1
SGB X sachlich kongruent.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.422,25 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 19.01.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte, beschränkt auf die
Haftungshöchstgrenzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG in der am
21.02.1989 gültigen Fassung und auf Sozialhilfeleistungen in Form der
Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII sowie nach Maßgabe eines
Kürzungs- und Verteilungsverfahrens nach §§ 155, 156 Abs. 3 VVG,
verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren übergeleiteten
Verdienstausfallschäden des Herrn O gegen die Beklagte aus dem
Verkehrsunfall vom 21.02.1989 in M zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte
zu 2/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die beklagte Haftpflichtversicherung ist dem am 10.01.1983 geborenen Herrn O
(Geschädigter) aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils im Rahmen einer
Haftung nach dem StVG zum Ersatz des materiellen Schadens aus einem
Verkehrsunfall vom 21.02.1989 in M verpflichtet. Der klagende überörtliche
Sozialhilfeträger gewährt dem Geschädigten seit 1994 Sozialhilfe in Form der
Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG (jetzt §§ 53 ff. SGB XII). Mit Bescheid vom
29.11.2004 leitete der Kläger nach § 90 BSHG (jetzt § 93 SGB XII) die nicht nach § 116
SGB X übergangsfähigen Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen die
Beklagte bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich über.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten aus übergeleitetem Recht Ersatz des
Verdienstausfallschadens des Geschädigten für die Jahre 2001 bis 2005 abzüglich
eines einmalig gezahlten Betrags sowie Feststellung der künftigen
Verdienstausfallschadenersatzpflicht. Wegen seines Vorbringens zum Verdienstausfall,
zum Einkommenseinsatz, zur geleisteten Eingliederungshilfe und zu dem einmalig
gezahlten Betrag wird auf Blatt 5 bis 8 des Schriftsatzes vom 30.12.2005, auf Blatt 2 bis
8 des Schriftsatzes vom 27.03.2006 und auf Blatt 1 bis 2 des Schriftsatzes vom
05.04.2006 jeweils nebst Anlagen verwiesen.
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Der Kläger hat zunächst Klage auf Zahlung rückständigen Verdienstausfalls in Höhe
von 64.600,00 € nebst Prozesszinsen sowie auf Feststellung der unbeschränkten
Verdienstausfallschadenersatzpflicht der Beklagten erhoben. Mit Zustimmung der
Beklagte hat er die Klage im Hinblick auf die Haftungshöchstgrenzen des § 12 Abs. 1
Nr. 1 StVG in der im Unfallzeitpunkt gültigen Fassung teilweise zurückgenommen und
beantragt nunmehr,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.422,25 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der
Haftungshöchstgrenzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG a. F. von bis zu einem
Kapitalbetrag von 500.000,00 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von
jährlich 30.000,00 DM, ihm sämtliche weiteren übergeleiteten
Verdienstausfallschäden des Herrn O gegen die Beklagte aus dem
Unfallereignis vom 21. Februar 1989 in M zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält die Überleitungsanzeige für unbestimmt, bestreitet die
Schadensberechnung des Klägers, beruft sich auf ein Quotenvorrecht des
Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X, hält die geleistete Eingliederungshilfe für mit
dem Verdienstausfall sachlich kongruent im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X, erhebt die
Einrede der Verjährung und verweist auf das Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3
VVG.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle vom 13.03. und 05.04.2006
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist mit Einschränkungen beim Feststellungsantrag zulässig und begründet.
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I. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus übergeleitetem Recht wegen des
Verdienstausfallschadens des Herrn O (Geschädigter) in den Jahren 2001 bis 2005
einen Zahlungsanspruch in Höhe von 47.422,25 € nach §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 3 Nr. 1
PflVG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BSHG (jetzt § 93 Abs. 1 SGB XII). Die Beklagte
haftet dem Grunde nach unstreitig für Verdienstausfallschäden des Geschädigten aus
dem Verkehrsunfall vom 21.02.1989 in M.
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1. Durch die Überleitungsanzeige vom 29.11.2004 hat der Kläger diese
Schadenersatzansprüche des Geschädigten nach § 90 Abs. 1 BSHG wirksam auf sich
übergeleitet. Die Ansprüche des Geschädigten waren nicht bereits zuvor nach § 116
Abs. 1 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen, weil dem Geschädigten
diesen gegenüber unstreitig ein sogenanntes Quotenvorrecht nach § 116 Abs. 2 SGB X
zusteht. Die Überleitungsanzeige selbst ist hinreichend bestimmt; sie betrifft sämtliche
(nicht nach § 116 SGB X übergangsfähigen) Schadenersatzansprüche des
Geschädigten bis zur Höhe der Sozialhilfeleistungen des Klägers, damit auch die
Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; die Frage der (anderweitigen)
Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X konnte der Kläger nicht durch Bescheid regeln,
dies ist im Streitfall nur durch Urteil verbindlich möglich. Die Voraussetzungen der
Anspruchsüberleitung nach § 90 Abs. 1 BSHG sind erfüllt; der Kläger hat dem
Geschädigten ohne Unterbrechung rechtmäßig Sozialhilfe in Form der
Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG (jetzt §§ 53 ff. SGB XII) gewährt, während bei
rechtzeitiger Leistung der Beklagten an den Geschädigten durch Ersatz des
unfallbedingten Verdienstausfallschadens Sozialhilfe in entsprechend geringerem
Umfang gewährt worden wäre.
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2. Der nach § 90 Abs. 1 BSHG auf den Kläger übergeleitete Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfallschadens besteht für die Jahre 2001 bis 2005 in Höhe von 47.422,25 €;
das steht aufgrund der Berechnung des Klägers fest. Dieser hat die Anspruchshöhe
umfassend, detailliert und in jeder Hinsicht einleuchtend dargelegt, während das
schlichte Bestreiten der Berechnung durch die Beklagte substanzlos und damit
unerheblich ist. Den fiktiven unfallbedingten Verdienstausfallschaden hat der Kläger
unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Umfelds des Geschädigten (Berufe und
Einkommen der Eltern und Geschwister) und unter Beifügung der hierfür einschlägigen
Einkommensstatistiken und -veröffentlichungen für die einzelnen Zeitabschnitte
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(Ausbildung, Grundwehrdienst und Berufstätigkeit) nachvollziehbar berechnet.
Dasselbe gilt für die tatsächlich geleistete Sozialhilfe und den sozialhilferechtlich
anzurechnenden Einkommenseinsatz des Geschädigten. Die einmalige Zahlung der
Beklagten an den Geschädigten ist anspruchsmindernd berücksichtigt.
3. Die Anspruchsüberleitung nach § 90 Abs. 1 BSHG ist nicht durch ein sogenanntes
Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen.
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a) Die Vorschrift des § 116 SGB X über den gesetzlichen Forderungsübergang auf
Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger und ihre Einschränkungen ist nach § 90 Abs.
4 Satz 2 BSHG (jetzt § 93 Abs. 4 SGB XII) gegenüber der Vorschrift des § 90 BSHG
(jetzt § 93 SGB XII) über die Forderungsüberleitung auf Sozialhilfeträger lediglich
vorrangig; sie ist jedoch nicht abschließend und schließt deren Anwendbarkeit nicht
aus, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 SGB X nicht erfüllt sind.
Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden, die mit den erbrachten Sozialhilfeleistungen
nicht im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X sachlich kongruent sind, darf der
Sozialhilfeträger nach § 90 Abs. 1 BSHG auf sich überleiten (Schellhorn, BSHG, 16.
Aufl., § 90, Rn. 63; Fichtner/Wenzel-Schaefer/Wolf, BSHG, 2. Aufl., § 90, Rn. 58; vgl.
auch Oestreicher-Decker, SGB XII/SGB II, Stand: Dezember 2005, § 93 SGB XII, Rn. 11;
Mergler/Zink-Zeitler, BSHG, 4. Aufl., § 90, Rn. 71). Insoweit ist der Anwendungsbereich
des § 116 SGB X nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nicht
eröffnet. Auch die Gesetzesmaterialien geben für einen generellen Ausschluss der
Überleitungsbefugnis des Sozialhilfeträgers in solchen Fällen nichts her; die
Sozialhilfeträger wurden erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den
gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X einbezogen, um sie für den
Zeitpunkt des Forderungsübergangs nicht gegenüber den Sozialversicherungsträgern
zu benachteiligen (Bundestagsdrucksache 9/95, Seite 41; vgl. auch BGH, VersR 1983,
989; BGH, VersR 1996, 649). Sinn und Zweck der Vorrangregel des § 90 Abs. 4 Satz 2
BSHG ist es nicht, bei schadensinkongruenten Sozialhilfeleistungen jeden
Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger auszuschließen. Der
Forderungsübergang wegen Sozialhilfeleistungen, die mit einem zu ersetzenden
Schaden sachlich nicht kongruent sind, richtet sich vielmehr nach § 90 Abs. 1 BSHG
und nicht nach § 116 SGB X.
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b) Das Quotenvorrecht des Geschädigten gegenüber Sozialleistungsträgern nach § 116
Abs. 2 SGB X hindert auch hier die wegen schadensinkongruenter Sozialhilfeleistungen
vorgenommene Anspruchsüberleitung auf den Sozialhilfeträger nach § 90 Abs. 1 BSHG
nicht. Das Quotenvorrecht behält dem Geschädigten seine Schadenersatzansprüche
gegen den Schädiger gegenüber Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern vor,
welche dem Geschädigten ihrerseits Sozialleistungen erbringen, die der Behebung
eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom
Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen, soweit (wie hier nach § 12 Abs. 1 Nr. 1
StVG) der Schadenersatz durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist und zum Ausgleich
des Schadens des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen nicht ausreicht. Dieses
Quotenvorrecht hat die Rechtsprechung auf den gesamten Schaden des Geschädigten
erstreckt einschließlich solcher Schäden, die mit den erbrachten Sozialleistungen
sachlich nicht kongruent sind (so BGH, VersR 1997, 901; BGH, VersR 2001, 387; OLG
Düsseldorf, NZV 1996, 238). Damit umfasst das Quotenvorrecht zwar auch mit
Sozialleistungen nicht kongruente Schäden. Das bedeutet aber nicht, dass das
Quotenvorrecht des Geschädigten im Umkehrschluss auch gegenüber einem
Anspruchsübergang wegen nicht kongruenter Sozialleistungen besteht; insoweit ist
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nämlich der Anwendungsbereich des § 116 SGB X nicht eröffnet; zugunsten von
Sozialhilfeträgern gilt in diesem Fall § 90 Abs. 1 BSHG. Für eine Anspruchsüberleitung
nach dieser Vorschrift ist ein Quotenvorrecht nach oder entsprechend § 116 Abs. 2 SGB
X nicht vorgesehen. Dieses aus dem Wortlaut und der Systematik abzuleitende
Ergebnis ist auch bei wertender Betrachtung richtig; Sozialhilfeträger sollen insoweit
gegenüber dem Geschädigten im Vergleich mit Sozialversicherungsträgern
bessergestellt sein. Nach § 2 Abs. 1 BSHG (jetzt § 2 Abs. 1 SGB XII) erhält Sozialhilfe
nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen,
besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
(Sozialversicherungsträger), erhält (Nachrang der Sozialhilfe). Im Gegensatz zu
Sozialhilfeträgern erbringen Sozialversicherungsträger ihre Sozialleistungen
regelmäßig aufgrund von Beiträgen (Band des Sozialversicherungsverhältnisses). Wer
Beiträge an Sozialversicherungsträger leistet (wie hier der Geschädigte durch seine
Eltern an den gesetzlichen Krankenversicherungsträger) soll im Schadenfall diesen
gegenüber durch ein Quotenvorrecht nach § 116 Abs. 2 SGB X bessergestellt sein.
Wenn allerdings Sozialhilfeträger einem Geschädigten ohne Beiträge oder andere
Gegenleistung Sozialhilfe gewähren, besteht kein Grund dafür, den Geschädigten
besser zu stellen und ihm seine Schadenersatzansprüche letztlich zulasten der
Allgemeinheit zu belassen.
c) Ob der Sozialhilfeträger ein Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2
SGB X durch Anspruchsüberleitung nach § 90 Abs. 1 BSHG grundsätzlich
ausschließen kann, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Bei einem
Schadensfall, für den § 116 SGB X noch nicht galt, hat dies der Bundesgerichtshof
ausdrücklich offen gelassen (VersR 2004, 1267) und ist der bejahenden Auffassung der
Vorinstanz (OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2003, 3 U 138/02, www.nrwe.de) nicht gefolgt.
Soweit der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (VersR 1997, 901) das
Quotenvorrecht des Geschädigten bekräftigt hat, lag keine Überleitungsanzeige vor
(ebensowenig in OLG Düsseldorf, NZV 1996, 256). In einer noch davor liegenden
Entscheidung (VersR 1996, 1548) hat der Bundesgerichtshof zur früheren Rechtslage
nach § 1542 RVO angedeutet, bei jener Sachlage könne es sich nur um sachlich nicht
kongruente Sozialleistungen gehandelt haben, da ansonsten das Quotenvorrecht (nach
damaliger Rechtslage des Sozialversicherungsträgers) eingreife. Die Frage eines
generellen Ausschlusses des Quotenvorrechts kann auch hier offen bleiben, weil es nur
um die Überleitung wegen Sozialhilfeleistungen des Klägers nach § 90 Abs. 1 BSHG
geht, die mit dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden nicht im Sinne von § 116
Abs. 1 SGB X sachlich kongruent sind, in welchem Fall (wie ausgeführt) ein
Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X nicht besteht.
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d) Die vom Kläger erbrachte Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG (jetzt §§ 53 ff.
SGB XII) ist mit dem übergeleiteten Verdienstausfallschaden (Erwerbsschaden) nicht im
Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X sachlich kongruent. Sachliche Kongruenz ist nur
gegeben, wenn die Sozialleistung der Behebung eines artgleichen Schadens dient (von
Wulffen-Bieresborn, SGB X, 5. Aufl., § 116, Rn. 5). Es genügt, wenn der
Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für
den der Schädiger einzustehen hat; es kommt nicht darauf an, ob auch einzelne
Schadenposten gedeckt sind (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden,
8. Aufl., Rn. 598). Nach § 39 Abs. 3 BSHG (jetzt § 53 Abs. 3 SGB XII) ist Aufgabe der
Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung
oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die
Gesellschaft einzugliedern; hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die
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Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die
Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit
zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Damit
dient die Eingliederungshilfe zwar (auch) der (Wieder-)Herstellung der Berufsfähigkeit
des Geschädigten, ersetzt jedoch nicht ein fehlendes Berufseinkommen. Soweit die
Rechtsprechung die sachliche Kongruenz einer Eingliederungshilfe mit einem
Erwerbsschaden bejaht hat (OLG Köln, VersR 1985, 94; OLG Celle, VersR 1988, 1252;
Westphal, VersR 1982, 1126; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 602 m.w.N.), betraf dies die
Eingliederungshilfe an den Arbeitgeber als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation
durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Dabei
handelte es sich um direkte Zahlungen an den Arbeitgeber, damit dieser einen
Geschädigten einstellt, was nichts mit der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG zu
tun hat. Zweifel an der fehlenden sachlichen Kongruenz der von dem Kläger erbrachten
Eingliederungshilfe mit dem von der Beklagten zu ersetzenden Verdienstausfallschaden
bestehen nicht. Dies hat die Beklagte vorgerichtlich auch selbst so gesehen, indem sie
mit Schreiben vom 07.04.2005 erklärte, sie entnehme einem Aufforderungsschreiben
des Klägers, dass dieser zwar das Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 SGB
X hinsichtlich der kongruenten Schadenersatzansprüche anerkenne, aber auf den nicht
kongruenten Erwerbsschaden mit Hilfe einer Überleitung zugreifen wolle.
4. Der übergeleitete Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Maßgeblich war nach
§§ 218 Abs. 2 BGB a.F., 14 StVG, 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 PflVG zunächst die
Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. auch BGH, VersR 2002, 869).
Dass der Kläger mehr als drei Jahre vor der Forderungsanmeldung vom 23.08.1994
Kenntnis von dem Schaden und der Beklagten als ersatzpflichtiger Person hatte,
behauptet diese nicht. Seit der Forderungsanmeldung war die Verjährung nach § 3 Nr. 3
Satz 3 PflVG bis zur Klageerhebung gehemmt. Zu keinem Zeitpunkt hat die Beklagte
über die vom Kläger angemeldete Schadenersatzforderung eindeutig und endgültig
schriftlich entschieden. Vielmehr hat sie vor der Überleitungsanzeige vom 28.11.2004
zuletzt mit Schreiben vom 07.11.1997 mitgeteilt, dass Verjährung derzeit nicht drohe.
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5. Der Verweis auf das Kürzungs- und Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG,
ebenso nach § 155 VVG, ist gegenüber dem bezifferten Zahlungsanspruch unerheblich.
Die Verfahrensvoraussetzung, dass Forderungen mehrerer Schadenersatzberechtigter
oder der Kapitalwert einer zu gewährenden Rente die Versicherungssumme
übersteigen, hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen (Prölss/Martin-
Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 156, Rn. 28), was der Beklagten jedoch nicht
gelungen ist. Sie hat nicht ausreichend dargelegt, in welcher Höhe etwa
Sozialversicherungsträger oder der Geschädigte selbst Ansprüche aus dem
Verkehrsunfall gegen sie haben, sodass nicht festgestellt werden kann, in welcher Höhe
der Zahlungsanspruch des Klägers verhältnismäßig zu kürzen wäre. Dass Kürzungs-
und Verteilungsverfahren nach §§ 155, 156 Abs. 3 VVG ungewöhnlich schwierig und
langwierig werden (BGH, VersR 1982, 2321; vgl. auch OLG München, VersR 2005, 89),
insbesondere dann, wenn schwer zu bewertende, mit dem Kapitalwert anzusetzende
Renten zu berücksichtigen sind, und die Beteiligten deshalb zunächst eine Einigung
versuchen sollten (Prölss/Martin-Voit/Knappmann, a.a.O., Rn. 27), entlastet die Beklagte
nicht, weil hierfür seit dem Verkehrsunfall vom 21.02.1989 und den nachfolgenden
Forderungsanmeldungen ausreichend Zeit und Möglichkeit bestand.
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6. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB; die Klage ist der
Beklagten am 19.01.2006 zugestellt worden.
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II. Der Feststellungsantrag ist mit Einschränkungen zulässig und begründet.
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1. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht nur beschränkt auf
Sozialhilfeleistungen in Form der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII. An der
alsbaldigen Feststellung übergeleiteter Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte
aufgrund anderer Sozialhilfeleistungen hat der Kläger kein berechtigtes Interesse;
übergeleitete Ansprüche aufgrund anderer Sozialhilfeleistungen als Eingliederungshilfe
macht er auch für die Zukunft nicht geltend.
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2. Der festzustellende künftige Schadenersatzanspruch ist nach den Ausführungen zum
Zahlungsanspruch grundsätzlich, allerdings nur nach Maßgabe eines Kürzungs- und
Verteilungsverfahrens nach §§ 155, 156 Abs. 3 VVG, gegeben, welches die Beklagte für
künftig geltend zu machende Schadenersatzforderungen noch durchführen kann.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 709 Satz 1 und 2
ZPO.
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Streitwert: bis 05.04.2006 141.400,00 € (64.600,00 € + 1.600,00 € x 12 x 5 x 0,8);
danach: 108.777,29 € (47.422,25 € + 15.338,76 € x 5 x 0,8); § 42 Abs. 2 GKG.
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