Urteil des LG Bonn vom 07.11.2007

LG Bonn: reparaturkosten, fahrzeug, rechtshängigkeit, wiederbeschaffungswert, verkehrsunfall, erhaltung, hauptsache, anforderung, abweisung, vollstreckbarkeit

Landgericht Bonn, 1 O 214/07
Datum:
07.11.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
1 O 214/07
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.029,97 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
diesem Betrag seit dem 03.07.2007 sowie aus einem weiteren Betrag
von 1.287,90 € für den Zeitraum vom 03.07.2007 bis zum 10.08.2007 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen der Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.029,97
€ für den Zeitraum vom 03.07.2007 bis zum 14.09.2007 sowie wegen
der Kosten kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in F vom 14.03.2007, für
den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang
einzustehen hat.
2
Nach dem Gutachten der von dem Kläger beauftragten J mbH vom 21.03.2007 betrug
der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug des Klägers, ein X Q, 6.300 € brutto. Der
Restwert wurde mit 2.500 € brutto angegeben. Die Reparaturkosten wurden auf
8.093,55 € brutto geschätzt. Eine Wertminderung sollte nach Durchführung der
Reparatur nicht verbleiben. Der Kläger ließ sein Fahrzeug von der B GmbH reparieren.
Der auf der Rechnung vom 11.04.2007 ausgewiesene Betrag beläuft sich auf 7.928,33
€. Die Beklagte rechnete auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes ab und
zahlte an den Kläger 3.054 €; dabei wurde mit Verweis auf ein verbindliches Angebot
3
der Firma W ein Restwert von 3.120 € zugrunde gelegt. Das Fahrzeug nutzt der Kläger
bis heute.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst Zahlung von 6.317,87 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt. Dieser Betrag setzte sich
zusammen aus dem noch offenen Teil der Reparaturkosten in Höhe von 4.874,33 €, den
Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens in Höhe von 667,90 € sowie den
Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 775,64 €.
4
Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit, und zwar am 10.08.2007, 1.287,90 € an den
Kläger gezahlt. Davon entfielen 667,90 € auf die Kosten für die Inanspruchnahme eines
Mietwagens sowie 620 € auf die noch offenen Reparaturkosten. Dabei handelte es sich
um die Differenz zwischen dem Restwert laut dem Gutachten der von dem Kläger
beauftragten J mbH und dem von der Beklagten zunächst zugrunde gelegten Restwert.
In Höhe des gezahlten Betrages haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache
mit Schriftsatz vom 21.08.2007 bzw. 04.10.2007 übereinstimmend für erledigt erklärt.
5
Der Kläger beantragt nunmehr,
6
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 5.029,97 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit
Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Betrag von 1.287,90 € für den
Zeitraum von dem Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum 10.08.2007 zu zahlen.
7
Die Beklagte hat die Forderung in Höhe von 5.029,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 15.09.2007 sowie
aus einem weiteren Betrag von 1.287,90 € für den Zeitraum von dem Eintritt der
Rechtshängigkeit bis zum 10.08.2007 anerkannt und sich gegen die
Kostentragungspflicht verwahrt.
8
Im Übrigen beantragt die Beklagte,
9
die Klage abzuweisen.
10
Die Beklagte ist der Ansicht, dass Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert
übersteigen, nur dann ersatzfähig seien, wenn der Geschädigte durch eine
Weiternutzung des Fahrzeugs nach der Reparatur für mindestens sechs Monate sein
besonderes Integritätsinteresse dokumentiere. Dementsprechend werde der Anspruch
auf Erstattung dieser Kosten auch erst nach Ablauf von sechs Monaten fällig.
11
Hinsichtlich des von der Beklagten anerkannten Teils hat der Kläger den Erlass eines
Anerkenntnisurteils beantragt.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die
Sitzungsniederschrift vom 17.10.2007 verwiesen.
13
Die Klage ist der Beklagten am 02.07.2007 zugestellt worden.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15
Die Klage ist begründet.
16
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 291 BGB auf Zahlung
der zuletzt noch streitigen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.029,97 € für den Zeitraum vom 03.07.2007
bis zum 14.09.2007.
17
a) Dem Kläger steht – wie von der Beklagten im Rahmen der mündlichen
Verhandlung auch anerkannt worden ist – ein wirksamer Anspruch aus §§ 7 Abs. 1,
17 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG auf Ersatz des ihm aus dem Verkehrsunfall in F vom
14.03.2007 entstandenen Schadens zu. Dieser beträgt nach Abzug der von der
Beklagten am 10.08.2007 geleisteten Zahlung von 1.287,90 € noch 5.029,97 €.
Davon entfallen 4.254,33 € auf den noch nicht beglichenen Teil der
Reparaturkosten und 775,64 € auf außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten.
18
b) Dieser Anspruch war auch bereits am 03.07.2007 fällig.
19
Entgegen der Auffassung der Beklagten tritt die Fälligkeit eines Anspruchs auf
Ersatz von Reparaturkosten nicht erst ein, wenn der Geschädigte das
Unfallfahrzeug für mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Eine solche
Anforderung lässt sich für den vorliegenden Fall weder der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs entnehmen noch wäre sie sachgerecht.
20
aa) Die Beklagte kann sich insbesondere nicht auf die Urteile des
Bundesgerichtshofs vom 29.04.2003 (VI ZR 393/02 = NJW 2003, 2085f.) und
23.05.2006 (VI ZR 192/05 = NJW 2006, 2179f.) stützen.
21
Denn in beiden Urteilen hatte der Bundesgerichtshof über Fälle zu entscheiden, in
denen der Unfallwagen nicht – wie in dem vorliegenden Fall geschehen – in einer
Fachwerkstatt repariert worden war, sondern entweder überhaupt keine Reparatur
erfolgt oder diese von dem Geschädigten selbst vorgenommen worden war. In
solchen Fällen, in denen Reparaturkosten nicht bzw. nicht in der geltend
gemachten Höhe aufgewendet worden sind, gleichwohl aber die gesamten von
dem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts verlangt werden, ist es nachvollziehbar, dass zur
Begründung des Integritätsinteresses auf die weitere Nutzung des Unfallfahrzeugs
durch den Geschädigten abgestellt wird.
22
Lässt der Geschädigte dagegen sein Fahrzeug von einer Fachwerkstatt reparieren,
so bringt er allein durch diese Reparatur sein Interesse an der Erhaltung des
Fahrzeugs zum Ausdruck. Es ist daher gerechtfertigt, ihm die tatsächlich
aufgewendeten Reparaturkosten zu ersetzen, sofern diese die 130%-Grenze nicht
übersteigen. Damit wird weder gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen
noch führt dies zu einer Bereicherung des Klägers (im Ergebnis ebenso LG
Duisburg, 5 S 63/07 – 30.08.2007, juris Rn. 16ff.; LG Köln, 11 T 179/07 –
31.08.2007, juris Rn. 2).
23
bb) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.1985 (VI ZR 204/83
= NJW 1985, 2469f.) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes.
24
Zwar heißt es dort: "Bis zu dieser Grenze [scil.: 130%-Grenze] kann der
25
Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten beanspruchen, obwohl die Reparatur
teurer ist als die Ersatzbeschaffung. Das gilt jedoch grundsätzlich nur, wenn der
Geschädigte sein Fahrzeug behält und die Reparatur auch ausführen lässt. Denn
die Zubilligung einer derart aufwendigen Reparatur ist im allgemeinen nur
gerechtfertigt, weil und insoweit dem Integritätsinteresse des Geschädigten an der
Erhaltung seines ihm vertrauten Wagens Rechnung zu tragen ist. Dafür ist aber
prinzipiell kein Raum, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug gar nicht
weiterbenutzt" (BGH, VI ZR 204/83 – 05.03.1985, juris Rn. 8 = NJW 1985, 2469,
2469f.). Zu beachten ist dabei jedoch, dass es sich lediglich um ein obiter dictum
handelt, da es in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wiederum um den
Ersatz fiktiver Reparaturkosten ging. Selbst wenn man davon ausginge, dass der
Bundesgerichtshof auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem tatsächlich
aufgewendete Reparaturkosten geltend gemacht werden, eine Weiternutzung
durch den Geschädigten verlangen würde, lässt sich der zitierten Passage der
genaue Zeitraum nicht entnehmen. Die verwendete Formulierung ("der
Geschädigte sein Fahrzeug gar nicht weiterbenutzt") spricht dafür, dass der
Bundesgerichtshof allenfalls solche Fälle ausnehmen möchte, in denen der
Geschädigte sein Fahrzeug während oder unmittelbar nach der Reparatur
veräußert. Dies trifft auf den Kläger gerade nicht zu.
cc) Auch die weiteren von den Parteien zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs
sind für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht maßgebend.
26
Dies gilt sowohl für die Urteile vom 15.02.2005 (VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108ff.
und VI ZR 172/04 = NJW 2005, 1110f.) als auch für das Urteil vom 05.12.2006 (VI
ZR 77/06 = NJW 2007, 588f.). Denn entweder wurden die Fahrzeuge nicht
fachgerecht oder nur unvollständig repariert oder die Kosten für die Fachreparatur
überstiegen nicht den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
27
c) Die Klage wurde der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am
02.07.2007 zugestellt, so dass die Pflicht zur Verzinsung gemäß § 187 Abs. 1 BGB
am folgenden Tag, d.h. am 03.07.2007, begann (BGH, VIII ZR 296/88, juris Rn. 25
= NJW-RR 1990, 518, 519; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 187 Rn. 1;
Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 187 Rn. 1).
28
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
29
Auch soweit der Rechtsstreit auf die nach Rechtshängigkeit geleistete Teilzahlung
in Höhe von 1.287,90 € hin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
worden ist, trägt die Beklagte die Kosten, da sie ohne den Eintritt des erledigenden
Ereignisses in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Dem Kläger stand ein Anspruch
aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG auf Ersatz des ihm aus dem
Verkehrsunfall in F vom 14.03.2007 entstandenen Schadens zu. Dieser umfasste
nicht nur die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens, sondern auch die
Reparaturkosten. Denn letztere übersteigen den Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs um nicht mehr als 30%. Die Reparatur ist zudem fachgerecht und in
einem Umfang durchgeführt worden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage
seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. BGH, VI ZR 70/04 – 15.02.2005, Leitsatz
= NJW 2005, 1108).
30
Eine Anwendung von § 93 ZPO kommt nicht in Betracht, da das Anerkenntnis nicht
31
"sofort", d.h. innerhalb der Frist zur Klageerwiderung, erfolgt ist. Der Ablauf dieser
Frist war maßgeblich, da die Verteidigungsanzeige der Beklagten keinen auf die
Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthalten hatte (vgl. BGH, VI ZB
64/05 – 30.05.2006, juris Rn. 13ff. = NJW 2006, 2490, 2491; Hüßtege, in:
Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 93 Rn. 9).
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
32
Streitwert bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung (= 04.10.2007): 5.542,23
€, danach: 4.254,33 €
33