Urteil des LG Bonn vom 25.10.2007
LG Bonn: bundesamt für justiz, gesetzliche frist, nichteinhaltung der frist, verfügung, betreiber, nichterfüllung, kapitalgesellschaft, datum
Landgericht Bonn, 11 T 14/07
Datum:
25.10.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 14/07
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von
5.000 € wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der
Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgelds mit Verfügung vom
11.06.2007 unter Setzung einer Sechswochenfrist angedroht. Durch die angefochtene
Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.
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Gegen die ihr am 21.08.2007 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am
04.09.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, die
Einreichung des Jahresabschlusses 2006 sei entgegen ihren Erwartungen nicht
innerhalb der in der Verfügung vom 11.06.2007 gesetzten Sechswochenfrist möglich
gewesen. Die von ihrer Hauptversammlung 2006 als Abschlussprüfer gewählte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe mit Schreiben vom 16.07.2007 den Auftrag nicht
angenommen. Sie sei auf der Suche nach einem anderen Jahresabschlussprüfer.
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II.
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Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im übrigen
zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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Die Beschwerdeführerin räumt ein, die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses
2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach § 325 Abs. 1 S. 2, Abs.
4 HGB versäumt zu haben. Das Gesetz erachtet diese Frist generell als ausreichend für
die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht. Der Umstand, dass der Festsetzung des
Ordnungsgelds nach § 335 Abs. 1 HGB eine Fristsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB
vorauszugehen hat, ändert nichts daran, dass die gesetzliche Frist nach § 325 Abs. 1 S.
2, Abs. 4 HGB versäumt ist. Die Fristsetzung nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gibt der
Kapitalgesellschaft lediglich die Möglichkeit, einer Festsetzung des Ordnungsgeldes zu
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entgehen. Eine Herabsetzung des Ordnungsgelds ist lediglich für den Fall vorgesehen,
dass die Frist des § 335 Abs. 3 S. 1 HGB geringfügig überschritten wird. Daraus ergibt
sich, dass die Sechswochenfrist nicht etwa dazu dient, einen nicht erstellten
Jahresabschluss nunmehr erstellen zu lassen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an,
ob ein Jahresabschluss innerhalb der Sechswochenfrist erstellt werden kann.
Nach den angeführten Grundsätzen war die Nichteinhaltung der Frist des § 335 Abs. 3
S. 1 HGB nicht unverschuldet. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer
gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. Die Folgen der Nichterfüllung sind ihnen
bekannt; sie ergeben sich aus dem Gesetz. Die Beschwerdeführerin hätte dafür Sorge
tragen müssen, dass die gesetzliche Frist des § 325 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 HGB
eingehalten wurde. Dann wäre ihr die Nichtannahme des Prüfungsauftrags durch die
von der Hauptversammlung bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - wenn sie denn
erfolgt wäre - nicht erst im Juli 2007 bekannt geworden.
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Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie hält sich im
unteren Bereich des Rahmens des § 335 Abs. 1 S. 4 HGB (2.500 - 25.000 €).
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB). Wert des
Beschwerdegegenstands: 5.000 €
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