Urteil des LG Bonn vom 23.07.2003
LG Bonn: nachteilige veränderung, geschäftsführer, vorläufige einstellung, sparkasse, geschäftsführung, gefährdung, verfügungsbefugnis, geschäftsleitung, sanierung, zahlungsunfähigkeit
Landgericht Bonn, 6 T 135/03
Datum:
23.07.2003
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 135/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 99 IN 220/03
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.07.2003 gegen die
Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 27.6.2003 und 01.07.2003, Az.
99 IN 220/03, in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom
18.07.2003, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin
auferlegt.
Gründe:
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I.
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Die Schuldnerin ist ein Buchhandelsunternehmen mit 300 Arbeitnehmern und
Geschäftsfilialen in C, T, M, L, F, O und I.
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Am 26.6.2003 stellte der erst unmittelbar zuvor bestellte Geschäftsführer der persönlich
haftenden Gesellschafterin für diese und für die Schuldnerin wegen Überschuldung und
Zahlungsunfähigkeit einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In der
zu Protokoll des Rechtspflegers abgegebenen Erklärung beantragte er gleichzeitig die
Anordnung der Eigenverwaltung. Hierzu gab der aus seiner langjährigen Tätigkeit als
Insolvenzverwalter dem Gericht bekannte Geschäftsführer in der zuvor mit diesem
geführten Unterredung an, dass er keine Zeit für die Vorbereitung und schriftliche
Ausarbeitung des Insolvenzantrages gehabt habe, da bereits für den Nachmittag die
Räumung von Vorbehaltsware durch einen Großverlag drohe. Neben der somit
gebotenen sofortigen Anordnung eines vorläufigen Vollstreckungsverbotes möge das
Gericht auf die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters verzichten, da diese
die angestrebte Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren erheblich erschweren oder gar
verhindern würde. Es sei beabsichtigt, das Unternehmen mit ihm als Geschäftsführer
unter Erstellung eines inhaltlich derzeit noch unbestimmten Insolvenzplanes zu
sanieren. Das mit der Umsetzung dieses Vorhabens erst am heutigen Tage begonnen
worden sei, beruhe darauf, dass auf Seiten der Schuldnerin erst durch ein vom
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Wirtschaftsprüfungsunternehmen G & Z am 15.6.2003 erstelltes Gutachten Kenntnis
vom Vorliegen einer Überschuldung bestanden habe. Trotz seit längerem andauernder
wirtschaftlicher Probleme sei dies für den Gesellschafter auch überraschend gewesen
und daher nachfolgend einer weiteren Überprüfung unterzogen worden. Ferner wies der
Geschäftsführer darauf hin, dass er zwar seit mehreren Jahren für die Schuldnerin
insbesondere mit der Erstellung der Jahresabschlüsse tätig gewesen sei, auf die
unternehmerischen Entscheidungen jedoch keinen Einfluss habe nehmen können.
Sodann ordnete das Gericht mit Beschluss vom 26.6.2003 die vorläufige Einstellung der
Zwangsvollstreckung an und kündigte dem Geschäftsführer die Entscheidung über die
Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen für den nächsten Tag an.
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Am Morgen des 27.6.2003 teilte eine Mitarbeiterin der Sparkasse C, einer
Hauptgläubigerin und Hausbank der Schuldnerin, dem Gericht telefonisch mit, dass auf
Veranlassung der Schuldnerin am Abend zuvor eine Überweisung zugunsten des
Geschäftsführers X in Höhe von netto 250.000,- € erfolgt sei, wobei der Sparkasse
weder der Geschäftsführerwechsel, noch die Stellung des Insolvenzantrags bekannt
gegeben worden sei.
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Nachfolgend bestellte das Gericht mit Beschluss vom 27.6.2003 Rechtsanwalt Dr. N
zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an.
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In der im weiteren Verlauf erfolgten telefonischen Nachfrage zur Geldüberweisung
erklärte der Geschäftsführer X dem Gericht gegenüber zunächst, dass es sich um die
nicht vom ihm veranlasste Anweisung auf eine vor mehr als 14 Tagen an die
Schuldnerin gerichtete Rechnung gehandelt habe. Im nachfolgenden Schriftsatz vom
29.6.2003 stellte er sodann klar, dass es sich um die Vorschussnote für seine Tätigkeit
im Rahmen des Insolvenzverfahrens gehandelt habe.
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Am 1.7.2003 regte der vorläufige Insolvenzverwalter in einem persönlichen Gespräch
die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes an, da seiner Einschätzung nach
zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes eine sofortige eindeutige Zuweisung der
Leitungskompetenz an ihn geboten sei. Anderenfalls sehe er sich insbesondere nicht in
der Lage, die von den Warenlieferanten geforderten persönlichen Zahlungszusagen
abzugeben., Zudem bestehe für die Vertragspartner wie auch für die Belegschaft eine
nicht hinnehmbare Unsicherheit, wer nunmehr Ansprechpartner sei.
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Mit Beschluss vom 1.7.2003 erließ das Gericht sodann ein allgemeines
Verfügungsverbot.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde vom 11.7.2003 wendet sich die
Schuldnerin gegen die mit Beschluss vom 27.06.2003 erfolgte Bestellung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und die mit Beschluss vom
1.7.2003 erfolgte Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes. Zur Begründung
wird ausgeführt, dass die getroffenen Anordnungen, insbesondere die Anordnung eines
allgemeinen Verfügungsverbotes, bei zutreffender Sachverhaltswürdigung weder
geboten noch verhältnismäßig seien und zudem die für die Verfahrenseröffnung
angestrebte Eigenverwaltung faktisch unmöglich machen würden. Das Amtsgericht
habe die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufgrund der falschen Annahme erlassen,
ihr Geschäftsführer habe sich im Zusammenhang mit seiner Bestellung eine Rechnung
für seine bisherige Beratertätigkeit in Höhe von 250.000,- € netto in anfechtbarer Weise
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bezahlen lassen, was aber tatsächlich nicht zutreffe. Aufgrund seiner
Verschwiegenheitspflicht habe der Geschäftsführer X diese Zahlung auch nicht mit der
Sparkasse abstimmen können. Ebensowenig habe er die Beteiligten, namentlich die
Kunden und Lieferanten, über seine Position in diesem Verfahren getäuscht oder diesen
gegenüber den Anschein erweckt, er sei der gerichtlich bestellte vorläufige
Insolvenzverwalter. Eine Gefährdung des zukünftigen Geschäftsbetriebes durch den
erneuten Wechsel in der Verfügungsbefugnis sei nicht zu befürchten, denn wer diese
besitze, sei den Lieferanten letztlich gleichgültig. Ferner hat die Schuldnerin in dieser
Beschwerdeschrift sowie ergänzend in ihrem weiteren Schriftsatz vom 22.7.2003 ihren
Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung begründet. Dass dies erst in einem späteren
Stadium des Verfahrens und nicht bereits mit Stellung des Insolvenzantrages erfolgt sei,
rechtfertige nach ihrer Ansicht die Anordnung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen
nicht.
Auf Anregung des Insolvenzverwalters bestellte das Gericht im vorliegenden Verfahren
mit Beschluss vom 16.7.2003 einen vorläufigen Gläubigerausschuss, der sich in der
Sitzung vom 17.7.2003 durch Beschluss für die Beibehaltung der "starken"
Insolvenzverwaltung aussprach.
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II
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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gem. § 21 Abs.1 S.2 InsO zulässig, aber
unbegründet.
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Gem. § 21 Abs.1 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die
erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu
verhüten. Gem. § 21 Abs.2 Nr. 1 und 2 kann das Gericht insbesondere einen vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellen und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot
auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
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Das Insolvenzgericht prüft von Amts wegen aufgrund jedes Einzelfalles, ob und ggf.
welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, um eine den Gläubiger nachteilige
Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den
Eröffnungsantrag zu verhindern. Liegt eine solche Gefährdung vor, hat das
Insolvenzgericht die erforderlichen und geeigneten Sicherungsmaßnahmen zu
ergreifen. Sicherungsmaßnahmen werden durchweg nötig sein, wenn der Schuldner ein
Unternehmen noch betreibt. Sie liegen ferner bei einem starken Andrang von
Gläubigern nahe. Dagegen erscheinen Sicherungsmaßnahmen nur ausnahmsweise
erforderlich, wenn der Schuldner selbst die Eröffnung beantragt und eine
Eigenverwaltung gem. § 270 ff ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind stets die
besonderen Umstände des Einzelfalles
(Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kreft/Landfermann/Marotzke, InsO 2. Aufl.,§ 21 Rn.8).
Gebotene Sicherungsmittel wählt das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen
aus, ohne an Anträge gebunden zu sein. Soweit mildere Mittel einzeln oder in
Verbindung miteinander den Zweck hinreichend erfüllen, sind sie einschneidenderen
vorzuziehen. Insbesondere zur umfassenden Sorge für einen Geschäftsbetrieb des
Schuldners kommt die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Betracht, die
ggf. mit einem Verfügungsverbot zu verbinden ist (Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kreft/
Landfermann / Miarotzke, InsO 2. Aufl., § 21 Rn.9).
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Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, waren die angeordneten
Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 Abs.2 Nr. 1 und 2, 1. HS InsO erforderlich und auch
verhältnismäßig. Insoweit nimmt die Kammer zunächst vollumfänglich auf die
Begründung in dem angefochtenen Beschluss Bezug.
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Entgegen der Ansicht der Schuldnerin konnte auch unter Berücksichtigung des von ihr
gestellten Eigenantrages und der Einsetzung eines betriebsfremden Fachmannes mit
langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts als Geschäftsführer von
der Anordnung der die Handlungsfähigkeit der Schuldnerin zugegebenermaßen
erheblich einschränkenden Sicherungsmaßnahmen nicht abgesehen werden.
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Gerade bei einem Insolvenzantrag von einer - wie hier - als juristischer Person
verfassten Schuldnerin besteht wegen der anonymen Struktur der juristischen Person in
der Regel eine indizielle Vermutung dafür, dass die Fortdauer der freien
Verfügungsbefugnis der Schuldnerin während der Dauer des Eröffnungsverfahrens zu
einer Gefährdung der Masse führen kann, so dass in diesen Fällen regelmäßig
Sicherungsmaßnahmen erforderlich erscheinen. Auch und gerade die auf eingetretene
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestützten Eigenanträge ohne gleichzeitige
Vorlage eines Sanierungskonzeptes erfordern regelmäßig den Erlass von bestimmten
sichernden Maßnahmen. Die außergerichtliche Nichtbewältigung der Unternehmerkrise
lässt den Rückschluss darauf zu, dass die handelnden und verantwortlichen Personen
auch zu einer Fortführung oder gar Sanierung im gerichtlichen Verfahren nicht in der
Lage sind, sondern dass es hierzu zumindest auch der Bestellung eines vorläufigen
Verwalters bedarf, der umfassend und unabhängig die Sanierungs- und
Fortführungschancen zu prüfen hat (MK/Haarmeyer, InsO Band 1, § 21 Rn.20).
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Davon ist letztlich auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der von dem neu
eingesetzten Geschäftsführer gestellte Eigenantrag gem. §§ 270 ff InsO ist zum einen
bei AntragsteIlung nicht begründet worden. Ferner sind auch nach Einsetzung der
neuen Geschäftsführung von dieser bis zur AntragsteIlung im vorliegenden
Insolvenzverfahren nicht einmal ansatzweise Maßnahmen ergriffen worden, aus denen
man hätte entnehmen können, dass und in welcher Form eine Sanierung bzw.
Fortführung beabsichtigt war, obwohl die neue Geschäftsleitung Kenntnis von der
Überschuldung hatte und im Hinblick auf die beabsichtigte Stellung eines
Insolvenzeröffnungsantrages dringender Handlungsbedarf im Interesse der Schuldnerin,
insbesondere auch zur Wahrung aller Möglichkeiten für die beantragte
Eigenverwaltung, bestanden hätten. Gerade dem neuen Geschäftsführer der
Schuldnerin waren die Folgen dieser Versäumnisse im Hinblick auf die geplante
Eigenverwaltung bekannt, wie sein Aufsatz in NZI 03,65,67 zeigt. Auch im Verlauf des
Insolvenzverfahrens sind zunächst Sanierungskonzepte schuldnerseits nicht vorgelegt
worden, so dass auch deshalb die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,
zunächst mit Zustimmungsvorbehalt, notwendig erschien. Inwieweit die nunmehr
nachgereichten Unterlagen überhaupt geeignet sind, ein fundiertes Sanierungskonzept
zu belegen, kann dahinstehen.
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Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, konnte auf die Sicherungsmaßnahmen
auch nicht im Hinblick auf die Einsetzung des neuen Geschäftsführers der Schuldnerin
verzichtet werden. Dass dieser langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des
Insolvenzrechts hat, reicht für sich gesehen nicht aus. Es konnte in diesem
Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei ihm insofern nicht um
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eine neutrale Person handelt, als er bereits seit Jahren für die Schuldnerin als
Steuerberater tätig ist. Angesichts dessen erscheint eine Interessenkollision im Verlauf
des Verfahrens jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Gegen die uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit der neuen Geschäftsführung der
Schuldnerin spricht ferner die kurz vor Antragstellung ausgeführte Überweisung eines
Vorschusshonorars in Höhe von 290.000,- € brutto ohne Absprache mit den Gläubigern
der Schuldnerin, insbesondere deren Hausbank. Ob diese Überweisung in rechtlicher
Hinsicht angreifbar ist oder nicht, ist dabei entgegen der Auffassung der Schuldnerin
noch nicht einmal so wesentlich. Entscheidend ist, dass sie jedenfalls nicht geeignet
war, die Annahme zu stärken, dass die Schuldnerin primär das Interesse der Gläubiger
im Auge hatte. Diese Überweisung hatte dann auch zur Folge, dass am Tag der
AntragsteIlung die Liquidität der Schuldnerin erheblich geschwächt war. Hinzu kommt,
dass auch nach Antragstellung dieser Sachverhalt von dem Geschäftsführer der
Schuldnerin nicht sofort offenbart wurde, sondern das zuständige Insolvenzgericht erst
durch einen Anruf der Hausbank der Schuldnerin Kenntnis davon erlangt hat. Auch hier
kann dahinstehen, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Offenbarung bestand; jedenfalls
hätte sich die Geschäftsleitung darüber im Klaren sein müssen, dass die Maßnahme
das unerlässliche Vertrauen auf Seiten des Gerichts und der Gläubiger nicht gerade
förderte.
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Das mit Beschluss vom 1.7.2003 angeordnete allgemeine Verfügungsverbot war unter
Berücksichtigung der Einzelfallumstände in der Zeit nach AntragsteIlung zur
hinreichenden Wahrung der Gläubigerinteressen erforderlich, da eine gedeihliche und
erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsführung der Schuldnerin und dem
vorläufigen Insolvenzverwalter auf Dauer nicht möglich erscheint. Dies liegt sicher
daran, dass sowohl der Geschäftsführer der Schuldnerin als auch der Verwalter
überregional bekannte Insolvenzverwalter sind, so dass für die Gläubiger die Annahme
nahelag, es mit zwei Insolvenzverwaltern zu tun zu haben.
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Es liegt auf der Hand, dass dies bei den Gläubigern zu erheblichen Irritationen und
infolge dessen zu Erschwernissen für den vorläufigen Insolvenzverwalter bei dem
Versuch der Aufrechterhaltung der noch bestehenden Lieferverträge geführt hat. Zur
Sicherstellung einer erfolgreichen Betriebsfortführung war die Anordnung eines
allgemeinen Verfügungsverbotes insbesondere zur Stärkung der Position des
vorläufigen Insolvenzverwalters und der Erhaltung seiner sowohl im Interesse der
Schuldnerin als auch der Gläubiger erforderlichen Handlungsfreiheit erforderlich. Den
Ausführungen des Amtsgericht hierzu ist nichts hinzuzufügen.
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Die erstmalige Vorlage von prüffähigen Unterlagen zur Begründung der
Eigenverwaltung durch die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine
andere Entscheidung. Denn auch diese lassen - wie das Amtsgericht zutreffend
festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Entscheidung des vorläufigen
Gläubigerausschusses die Anordnung einer Eigenverwaltung derzeit als nicht
wahrscheinlich erscheinen, insbesondere nachdem die Sparkasse C als einer der
Hauptgläubiger sich inzwischen mit Schreiben vom 08.07.2003 klar gegen eine
Eigenverwaltung ausgesprochen hat.
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In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der vorläufige
Insolvenzverwalter inzwischen seit über 3 Wochen tätig ist.
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Eine Änderung der derzeit geltenden Führungskompetenzen würde bei den Gläubigern
und Geschäftspartnern zu einer neuerlichen Verwirrung und zu Vertrauensverlusten
führen und dadurch eine Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin in
erheblichem Maße gefährden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
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Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 100.000,- €
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