Urteil des LG Bonn vom 30.05.2007
LG Bonn: entgangener gewinn, unerlaubte handlung, abtretung, internationale zuständigkeit, fristlose kündigung, rückzahlung, rückabwicklung, vermögensanlage, anlagevermögen, besuch
Landgericht Bonn, 7 O 225/06
Datum:
30.05.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 225/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.100,00 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16. Juni 2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher
Ansprüche und Rechte aus den Versicherungsverträgen Nr. ########
und ######## der F Personenversicherung, A.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.592,68 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
8. August 2006 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zusätzliche 212,24 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 27. Oktober 2006 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von
jährlich 3 % hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 38.000,00 Euro seit
dem 23. August 2002 bis zum 10. Juni 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
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Die Beklagte ist im Bereich der Vermögensverwaltung tätig. Sie hat ihren Sitz in A .
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Über ein Call-Center trat die Beklagte zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor
dem 21. Mai 2002 mit der Ehefrau des Klägers, Frau U, in Kontakt; die Einzelheiten
dieser telefonischen Anbahnung sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls suchte
ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten, Herr K, den Kläger und seine Ehefrau am
21. Mai 2002 an deren gemeinsamem Arbeitsplatz auf. Bei diesem Besuch
unterzeichnete Frau U zwei Urkunden. Nach dem Wortlaut der einen Urkunde –
überschrieben mit "Vermögensverwaltung" – beantragte sie, der Beklagten einen
Vermögensverwaltungsauftrag zu erteilen (Bl. 20 d.A., Anlage K2 zur Klageschrift).
Ausweislich der anderen Urkunde beantragte sie, der Beklagten einen Anlageauftrag "
T Einmalanlage (T E)" zu erteilen (Bl. 21 d.A., Anlage K3 zur Klageschrift). Außerdem
wurde dem Außendienstmitarbeiter K ein Betrag von 1.100,00 Euro in bar als
"Auslands-Bearbeitungsgebühr" überreicht.
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Einige Zeit später fuhr das Ehepaar U nach A an den Sitz der Beklagten. Hierbei war
auch die Mutter der Frau U anwesend, da das anzulegende Geld aus deren Vermögen
kommen sollte. Die Beklagte empfahl bei diesem Treffen, das Geld in Versicherungen
zu investieren. Daraufhin wurden unter dem 23. August 2002 zwei "Anträge zur
Absicherung des T Sicherheitspakets" gegenüber der G Lebens-Versicherungs-
Gesellschaft unterzeichnet: In dem einen Antrag wurde die Ehefrau des Klägers als
Versicherungsnehmerin und der Sohn C als versicherte Person eingetragen (Bl. 23 d.A.,
Anlage K5 zur Klageschrift), in dem anderen der Kläger als Versicherungsnehmer und
der Sohn I U als versicherte Person (Bl. 27 d.A., Anlage K6 zur Klageschrift). Die
Eheleute U unterzeichneten jeweils das ihnen zugeordnete Dokument. Ferner
unterzeichnete die Ehefrau ein Dokument mit der Überschrift "Anlageauftrag – T
Vermögensaufbauprogramm (T V)" (Bl. 31 d.A., Anlage K7 zur Klageschrift), wonach
sich die Beklagte verpflichtete, im ersten Jahr 27.000,00 T J ( T J) zu zahlen und in den
folgenden 15 Jahren 15.000,00 T J jährlich. Außerdem beantragte die Beklagte für den
Kläger und seine Ehefrau jeweils ein Konto bei der Credit V . Auf diese Konten zahlten
der Kläger und seine Ehefrau anschließend – über die Beklagte – jeweils 19.000,00
Euro ein.
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Die weiteren Einzelheiten des Besuchs in A sind zwischen den Parteien streitig.
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Im Anschluss an die Fahrt nach A besuchte der Außendienstmitarbeiter K im August
2002 den Kläger und seine Ehefrau zu Hause, um die Unterschriften der versicherten
Söhne einzuholen; diese unterzeichneten die ihnen jeweils zugeordneten Formulare.
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Der Kläger und seine Ehefrau erhielten später allerdings Versicherungspolicen, die
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nicht von der in den Anträgen genannten G , sondern von der F Versicherung
ausgestellt waren (Bl. 39 und 42 d.A., Anlagen K15 und K16 zur Klageschrift). Diese
Versicherungspolicen enthielten ein Beiblatt, das jeweils gestaffelt ansteigende
Jahresprämien aufwies – beginnend bei 15.000,00 T J für den Zeitraum 01.09.2002 bis
31.08.2003 und ansteigend bis auf 37.500,00 T J für den Zeitraum 01.09.2017 bis
31.08.2018, also jährlich um einen Betrag von 1.500,00 T J ansteigend.
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Die nach der erstmaligen Zahlung anfallenden Jahresprämien wurden jedoch von dem
Kläger und seiner Ehefrau nicht gezahlt. Daraufhin verfielen die Versicherungen, und
zwar auch im Hinblick auf den eingezahlten Betrag.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juni 2005 – bei der Beklagten zugegangen am
15. Juni 2005 – erklärten die Eheleute U den "Widerruf" des
"Vermögensverwaltungsvertrags samt Anlageauftrag" und forderten die Beklagte auf,
die eingezahlten Beträge von jeweils 19.000,00 Euro sowie die "Gebühr" von 1.100,00
Euro bis zum "07.06.2005" zurückzuzahlen. Ferner fochten sie sämtliche
Willenserklärungen an und erklärten darüber hinaus die fristlose Kündigung sämtlicher
Verträge.
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Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 antwortete die Beklagte auf das Anwaltsschreiben,
ohne auf das Rückforderungsverlangen einzugehen.
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Am 24. Juni 2006 trat die Ehefrau des Klägers sämtliche Ansprüche aus dem
Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten und den in diesem Rahmen getätigten
Anlagen sowie den Ansprüchen gegenüber der Credit V an den Kläger ab; dieser nahm
unter dem gleichen Datum die Abtretung an.
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Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau hätten dem Außendienstmitarbeiter K bei
dem Gespräch im Mai 2002 und auch den Mitarbeitern der Beklagten bei dem Treffen in
A im August 2002 mitgeteilt, dass die Vermögensanlage ohne nennenswertes
Verlustrisiko erfolgen sollte. Herr K habe ausdrücklich gesagt, dass die Beträge auch
kurz nach der Einzahlung ohne Verluste wieder frei verfügbar seien; außerdem bestehe
die Möglichkeit, weitere Beträge einzuzahlen, ohne dass dies verpflichtend sei. Auch
bei dem Treffen in A sei ihnen zugesagt worden, dass sie kurzfristig über ihr
eingezahltes Vermögen verfügen könnten. Bei der Unterzeichnung der Formulare sei
ihnen gesagt worden, dies sei eine bloße "Formsache". Sie seien zudem über die
Tatsache getäuscht worden, dass sie jährliche und ansteigende Prämien zahlen
mussten und somit nicht nur zu einer Einmalzahlung verpflichtet wurden.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte aus einer Vielzahl von vertraglichen
und deliktischen Anspruchsgrundlagen verpflichtet sei, die gezahlten Gelder
zurückzuzahlen. U.a. ergebe sich dies auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 32 des Kreditwirtschaftsgesetzes (KWG), weil die Beklagte nicht über die nach diesem
Gesetz erforderliche Erlaubnis verfüge, obwohl sie im Inland durch Call-Center und
Außendienstmitarbeiter Finanzdienstleistungen vertreibe und zwischen 30.000 und
35.000 deutsche Kunden betreue.
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Der Annahmeverzug der Beklagten (Klageantrag zu 2.) ergebe sich daraus, dass bereits
mit dem Anwaltsschreiben vom 10. Juni 2005 die Abtretung der Rechte gegen die
Versicherung Zug um Zug gegen Zahlung des jetzt eingeklagten Betrags angeboten
worden sei.
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Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, dass er Anspruch auf Erstattung seiner
vorprozessualen Rechtsanwaltskosten habe. Hierbei setzt er – ausgehend von einem
Gegenstandswert von 39.100,00 Euro – eine Geschäftsgebühr von 1,8 an. Aufgrund der
Vergütungsvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten werde die
Geschäftsgebühr nicht auf die im Prozess anfallenden Gebühren angerechnet. Er trägt
unwidersprochen mit Schriftsatz vom 3. April 2007 (Bl. 310 d.A.) vor, dass er den geltend
gemachten Betrag bereits an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt habe.
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Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass das Landgericht Bonn aufgrund
verschiedener Vorschriften international und örtlich zuständig sei, etwa auch – wegen
des vorgetragenen Verstoßes gegen das Kreditwirtschaftsgesetz – nach Art. 5 Nr. 3 des
M Übereinkommens ( M Ü).
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Der Kläger hat zunächst beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 39.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2005 zu zahlen, Zug um
Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den
Versicherungsverträgen Nr. ######## und Nr. ######## der F
Personenversicherung, A , und den Giroverträgen ####-######-## und ###-
######-## der Credit V, A.
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2.
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Festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der unter Ziffer 1
angebotenen Abtretung im Annahmeverzug befindet.
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3.
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Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.906,58 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit
Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
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Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2006 – der Beklagten zugestellt am 26. Oktober 2006 –
hat der Kläger den Klageantrag zu 1. neu gefasst; er beantragt insoweit nunmehr,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 39.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2005 zu zahlen, Zug um
Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus den
Versicherungsverträgen Nr. ######## und ######## der F Personenversicherung,
A .
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Ferner beantragt er seither zusätzlich zu den bisher gestellten Anträgen,
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5.
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zusätzliche 212,24 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit
der Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
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6.
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von jährlich 3 %
hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.100,00 EUR seit dem 21.05.2002 bis
zum 10.06.2005 und hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 38.000,00 EUR seit
dem 23.08.2002 bis zum 10.06.2005 zu zahlen.
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Hilfsweise beantragt er seither im Wege der Stufenklage:
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7.
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die Beklagte wird verurteilt,
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a.
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dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe und zu welchem Anlass
Retrozessionen seitens Geschäftspartnern aufgrund der abgeschlossenen
Verträge der Beklagten mit dem Kläger geflossen sind, sowie die schriftlichen
Aufstellungen hierüber vorzulegen,
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b.
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erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu
versichern,
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c.
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an den Kläger die einbehaltenen Retrozessionen in einer nach Erteilung der
Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
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Die Neufassung des Antrags zu 1. und den neuen Antrag zu 5. begründet der Kläger
damit, dass er und seine Ehefrau zwischenzeitlich die Konten bei der Credit V gekündigt
haben. Beide Konten zusammen wiesen bei Kündigung einen Negativsaldo von 212,24
Euro auf.
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Mit dem neuen Antrag zu 6. macht der Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 3 %
geltend, da dies der minimalen Prognose der Beklagten entspreche.
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Die Stufenklage (Antrag zu 7.) erhebt der Kläger hilfsweise für den Fall, dass "sonstige
Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung" nicht bestehen sollten. Er ist der
Auffassung, dass sich die insoweit geltend gemachten Ansprüche aus dem
"Verwaltungsvertrag als Geschäftsbesorgungsverhältnis" ergäben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie beantragt ferner im Wege der Hilfswiderklage,
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festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Schadensersatz dafür
zu leisten, dass die Übertragung der Rechte aus den
Lebensversicherungsverträgen nicht möglich ist, weil diese durch Nichtzahlung der
Prämien erloschen sind.
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Der Kläger beantragt,
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die Hilfswiderklage abzuweisen.
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Die Beklagte rügt zunächst die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn. Sie
ist der Auffassung, dass am Sitz der Beklagten in A geklagt werden müsse, und zwar
nach Maßgabe T Rechts.
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Sie ist ferner der Auffassung, dass dem Kläger kein vertraglicher oder deliktischer
Anspruch zustehe, u.a. auch nicht aufgrund des Kreditwirtschaftsgesetzes. Sie bestreitet
insoweit, dass sie sich auf Anleger in Deutschland spezialisiert hätte; sie betreue auch
Kunden anderer Länder. Außerdem habe es sich bei dem Gespräch mit dem
Außendienstmitarbeiter K nur um ein Informationsgespräch gehandelt; die Verträge
seien erst in A zustande gekommen. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom
3. Juni 2002 (Bl. 328 d.A., Anlage K34) ergebe sich nur, dass eine Kontoreservierung
veranlasst und gemäß dem Anlageauftrag der Anlagebeginn festgelegt worden sei.
Zugleich sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass für die "Realisierung
der Vermögensanlage" ein Termin am Sitz der Beklagten stattzufinden habe. In diesem
Termin sei dann die vertragliche Vereinbarung über die Vermögensverwaltung getroffen
worden, die Zahlung sei dort (unstreitig) erfolgt und die Lebensversicherungsverträge
seien dort (unstreitig) abgeschlossen worden.
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Eine bloße Information über Anlagemöglichkeiten sei jedoch auch ohne Erlaubnis im
Sinne des Kreditwesengesetzes zulässig.
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Dem Kläger bzw. seiner Ehefrau sei auch deshalb kein Schaden entstanden, weil nur
das Geld der Mutter der Frau U angelegt worden sei. Diese habe aber keine Rechte
abgetreten. Der Kläger und die Ehefrau könnten daher keinen Schaden aus eigenem
Recht geltend machen. Außerdem hätten diese das gewünschte Ziel durch eigene
Vertragsuntreue – die Nichtzahlung der vereinbarten Prämien – vereitelt.
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Die Ausstellung der Versicherungspolicen durch die F Versicherung erkläre sich damit,
dass diese (vom Kläger unwidersprochen) mit der G fusioniert sei und die bestehenden
Verträge übernommen habe.
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Die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers seien im Übrigen überhöht und
könnten allenfalls bis zu einer Höhe von 0,65 Geschäftsgebühren geltend gemacht
werden.
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Die Beklagte begründet die Hilfswiderklage damit, dass der Kläger und seine Ehefrau
im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen seien, die
Versicherungsverträge nicht erlöschen zu lassen, um die ausweislich der Klageschrift
als notwendig erachtete Zug um Zug-Übertragung der Rechte aus den
Versicherungsverträgen an die Beklagte durchführen zu können. Die Beklagte hätte
dann die Versicherungsverträge fortführen und sich hieraus schadlos halten können;
dies sei jedoch infolge des Erlöschens der Versicherungsverträge ausgeschlossen, die
Zug um Zug-Leistung sei mithin nicht mehr möglich.
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Der Kläger wendet sich gegen die Hilfswiderklage. Diese sei verspätet erhoben worden.
Zudem sei sie unzulässig, weil die Beklagte den Schaden beziffern könne; auch sei sie
unbegründet, weil es unzumutbar gewesen wäre, die Verträge weiter bestehen zu
lassen und womöglich noch weitere Zahlungen hierauf zu leisten. Hierdurch wäre der
Schaden noch vergrößert worden.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom
31. Oktober 2006, Bl. 230 d.A., und vom 10. April 2007, Bl. 329 d.A., Bezug genommen.
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Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 30. April 2007, Bl. 342 d.A., sowie der
nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 29. Mai 2007, Bl. 348 d.A., haben
keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
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I.
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Das erkennende Gericht ist international zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des
M Übereinkommens (MÜ), das hier Anwendung findet. Danach kann eine Person, die
ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen
Vertragsstaat verklagt werden, und zwar, wenn eine unerlaubte Handlung den
Gegenstand des Verfahrens bildet, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende
Ereignis eingetreten ist.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers hat
die Beklagte eine unerlaubte Handlung begangen, nämlich ein Delikt nach § 823 Abs. 2
BGB in Verbindung mit § 32 KWG, und das schädigende Ereignis ist im Bezirk des
Landgerichts Bonn eingetreten. Insoweit kann auf den Besuch des
Außendienstmitarbeiters K bei den Eheleuten U abgestellt werden. Hierbei handelte es
sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um ein bloßes Informationsgespräch.
Dies zeigt sich allein schon daran, dass die Eheleute U an den Mitarbeiter eine
"Auslandsbearbeitungsgebühr" von 1.100,00 Euro zahlten. Außerdem unterzeichnete
Frau U zwei Urkunden, nämlich die Anträge auf Erteilung eines
Vermögensberatungsauftrags sowie auf Erteilung eines Anlageauftrags. Auch wenn
diese Anträge nicht sofort angenommen, sondern zunächst nach A geleitet und dort
bearbeitet wurden, hatte doch bereits der Besuch des Herrn K einen
rechtsgeschäftlichen Charakter. Dies zeigt sich auch in dem Schreiben der Beklagten
vom 3. Juni 2002 (Bl. 328 d.A.). Auch wenn die "Realisierung der Vermögensanlage” –
also die konkrete Anlage von Geldern – ausdrücklich erst in A erfolgen sollte, so war
doch bereits eine konkrete Geschäftsbeziehung entstanden, wie etwa auch aus der mit
dem vorgenannten Schreiben bestätigten Kontoreservierung und der Festlegung des
Anlagebeginns auf August 2002 deutlich wird.
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Das "schädigende Ereignis" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 MÜ ist jedoch nicht nur in der
Einzahlung der Prämien für die Lebensversicherungen zu sehen, die unstreitig in A
erfolgte, sondern bereits in der Anbahnung der Vermögensverwaltung als solcher,
welche sich (zumindest) als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG
(Finanzportfolioverwaltung) darstellte. Da dies im Bezirk des Landgerichts Bonn
geschah, ist es nach dem M Übereinkommen international zuständig.
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II.
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Die Klage ist auch überwiegend begründet.
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1. Der Antrag zu 1) ist in der Fassung des klägerischen Schriftsatzes vom 20. Dezember
2006 (Bl. 172 d.A.) begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der
angelegten Beträge von 38.000,00 Euro sowie der gezahlten
Auslandsbearbeitungsgebühr von 1.100,00 Euro gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2
BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 KWG. Soweit dieser Anspruch ursprünglich der
Ehefrau des Klägers, Frau U, zustand, hat diese ihn wirksam mit Abtretungserklärung
vom 24. Mai 2006 (Bl. 19 d.A., Anlage K1) an den Kläger abgetreten.
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a) Die Beklagte hat gemäß § 823 Abs. 2 BGB schuldhaft gegen ein den Schutz eines
anderen bezweckendes Gesetz verstoßen, indem sie entgegen § 32 Abs. 1 KWG im
Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbracht hat, ohne im Besitz der
erforderlichen Erlaubnis zu sein. Hierdurch ist dem Kläger und seiner Ehefrau ein
Schaden in dem titulierten Umfang entstanden, weil sie infolge der unzulässigen
Tätigkeit der Beklagten den Anlagebetrag und die Auslandsbearbeitungsgebühr an
diese gezahlt haben.
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b) § 32 Abs. 1 KWG stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.
Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts Leipzig in dem Urteil vom 25. Januar 2007 – Az. 4 O 2115/06 – an (dort
Seite 8). Denn die Vorschrift des Kreditwirtschaftsgesetzes dient neben dem Schutz der
Allgemeinheit an einer Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte jedenfalls auch dem
individuellen Interesse der einzelnen Marktteilnehmer, die bei der Inanspruchnahme von
Finanzdienstleistungen durch die präventive Genehmigungspflicht vor Schäden
geschützt werden sollen.
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c) Die Beklagte hat im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbracht, ohne im
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Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein. Bei der Vermögensverwaltung handelte es
sich zumindest um eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG, da
die Beklagte ausweislich der Vertragsunterlagen zusagte, die Verwaltung einzelner in
Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum zu
übernehmen (Portfolioverwaltung). Hierzu bedurfte die Beklagte auch einer Erlaubnis
nach § 32 Abs. 1 KWG, da sie im Inland gewerbsmäßig tätig wurde. Sie hat zwar in
Abrede gestellt, dass sie ausschließlich in Deutschland tätig sei; jedoch ist sie damit
dem Vortrag des Klägers, dass sie durch Call-Center und Außendienstmitarbeiter
Finanzdienstleistungen vertreibe und zwischen 30.000 und 35.000 deutsche Kunden
betreue, nicht mit der erforderlichen Darlegungstiefe entgegengetreten. Jedenfalls hat
sie nicht erheblich bestritten, dass sie im Inland regelmäßig und in beachtlichem
Umfang Geschäfte im Bereich der Finanzdienstleistungen abwickelt. Dass sie
möglicherweise auch in anderen Staaten tätig wird, ist insoweit ohne Belang.
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d) Dem Kläger ist hierdurch auch – teilweise aus abgetretenem Recht – ein Schaden in
Höhe der gezahlten 39.100,00 Euro entstanden. Denn es besteht angesichts des
Verstoßes gegen das Kreditwirtschaftsgesetz eine Vermutung, dass der Kläger bzw.
seine Ehefrau bei Kenntnis des Umstands, dass die Beklagte ohne die erforderliche
Genehmigung tätig war, die entsprechenden Verträge nicht abgeschlossen hätte. Dies
gilt auch im Hinblick auf die "Auslandsbearbeitungsgebühr", die jedenfalls einen Teil
der Dienstleistungen der Beklagten vergüten sollte – und zwar nicht nur ein bloßes
"Informationsgespräch", sondern bereits die konkrete Anbahnung der
Vermögensverwaltung, nachdem die Ehefrau des Klägers die entsprechenden
Antragsunterlagen unterzeichnet hatte.
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Dass es sich bei den angelegten Geldern nach dem Vortrag des Klägers um Vermögen
der Mutter der Frau U handeln sollte, steht einem Schaden des Klägers bzw. seiner
Ehefrau nicht entgegen. Denn jedenfalls haben die Eheleute U die Verträge
unterzeichnet und die Gelder eingezahlt. Hierbei sind sie nicht im fremden Namen oder
sonst erkennbar für eine dritte Person aufgetreten. Woher ihnen daher das Vermögen im
Innenverhältnis zugeflossen war, spielt im Verhältnis zu der Beklagten keine Rolle. Sie
waren aus Sicht der Beklagten diejenigen, die das Vermögen anlegten und hierdurch
dann aus den vorgenannten Gründen einen Schaden erlitten.
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e) Die beantragte Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche
gegen die F Versicherung scheitert nicht daran, dass die Beklagte vorgetragen hat, die
Zug um Zug-Leistung sei infolge des Erlöschens der Versicherungsverträge
ausgeschlossen, weil die Eheleute U die weiteren Prämien nicht gezahlt hätten. Denn
es lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass sich aus dem Vertragsverhältnis zur F
Versicherung, welches sich nach T Recht richten dürfte, trotz des angeblichen
Erlöschens der primären Vertragsansprüche noch irgendwelche weiteren Forderungen
ergeben könnten. Der Vortrag der Beklagten bezieht sich insoweit nur auf die
unmittelbare Durchführung des Versicherungsverhältnisses, welches die Parteien
unstreitig als gescheitert ansehen. Im Übrigen stellt die Verurteilung Zug um Zug ein
Minus gegenüber der uneingeschränkten Verurteilung dar, so dass eine Verurteilung
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unter Weglassung der Zug um Zug-Einschränkung möglicherweise über den Antrag des
Klägers hinausgehen würde (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO). Hierauf kommt es jedoch letztlich
aus den vorgenannten Gründen nicht an.
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f) Auf den Anspruch des Klägers ist deutsches Recht anwendbar. Dies ergibt sich aus
Art. 40 Abs. 1 EGBGB, da die deliktische Handlung aus den vorgenannten Gründen
jedenfalls auch in Deutschland erfolgte. Eine wesentlich engere Verbindung mit dem
Recht der T im Sinne des Art. 41 Abs. 1 EGBGB ist nicht ersichtlich, und zwar auch nicht
aus dem Gesichtspunkt, dass die Versicherungsunterlagen in A unterzeichnet wurden
und das Anlagevermögen in der T eingezahlt wurde. Denn bereits infolge des
Gesprächs mit Herrn K war der Entschluss gefasst worden, die Beklagte mit der
Vermögensverwaltung zu beauftragen; die entsprechenden Unterlagen waren
unterzeichnet sowie eine Gebühr von 1.100,00 Euro gezahlt worden. Dies spricht gegen
eine wesentlich engere Verbindung mit dem T Recht.
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung des
Annahmeverzugs begehrt. Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in (Annahme-)
Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Gemäß § 295 BGB reicht
ein wörtliches Angebot des Schuldners aus, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass er die
Annahme verweigern werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des
Gläubigers erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger
behauptet zwar, mit Schreiben vom 10. Juni 2005 sei die Übertragung der Rechte aus
den Versicherungen Zug um Zug gegen Rückzahlung der gezahlten Beträge angeboten
worden; dies habe die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2005 abgelehnt. Ein
solches Zug um Zug-Angebot ist jedoch in dem Schreiben vom 10. Juni 2005, welches
der Klageschrift als Anlage K23 beilag (Bl. 54 d.A.), nicht enthalten. Eine etwaige
Abtretung von Rechten gegen eine Versicherungsgesellschaft an die Beklagte wird in
diesem Schreiben nicht erwähnt.
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Dementsprechend wird auch in dem Antwortschreiben der Beklagten vom 16. Juni 2005
kein Abtretungsangebot abgelehnt; eine Abtretung wird dort ebenfalls nicht erwähnt.
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Einen anderen Zeitpunkt, zu dem die Abtretung konkret angeboten und von der
Beklagten ausgeschlagen worden wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen.
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Da der Kläger somit den Annahmeverzug nicht schlüssig vorgetragen hat, konnte dem
Feststellungsantrag nicht stattgegeben werden. Auch im Zuge des vorliegenden
Prozesses hat sich dies nicht geändert. Allein die Tatsache der Klageerwiderung führt
nicht zum Annahmeverzug; andernfalls könnte durch die Erhebung einer Klage stets der
Annahmeverzug "erzwungen" werden. Die vollstreckungsrechtliche Erschwerung im
Hinblick auf § 756 ZPO muss der Kläger daher hinnehmen.
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3. Der Kläger hat jedoch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Anspruch auf
Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.592,68 Euro,
welche er an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. Hierbei hat das Gericht unter
Berücksichtigung des Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 und des Regelsatzes von 1,3
einen Gebührensatz von 1,5 zugrunde gelegt. Angesichts des Umfangs und der
Schwierigkeit der Tätigkeit erscheint dieser Gebührensatz angemessen. Hieraus ergibt
sich ein Betrag von 1.353,00 Euro zuzüglich 20,00 Euro (Post- und
Telekommunikationspauschale) zuzüglich Mehrwertsteuer, zusammen 1.592,68 Euro.
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Der Beklagten ist nicht beizupflichten, soweit sie eine Begrenzung auf einen
Gebührensatz von 0,65 begehrt. Denn nach der überzeugenden neuesten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. März 2007 – VIII ZR 86/06 –)
vermindert sich aufgrund der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des
Vergütungsverzeichnisses zum RVG nicht die bereits angefallene Geschäftsgebühr,
sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende
Verfahrensgebühr. Dies mag weniger prozessökonomisch sein, ist jedoch nach dem
ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut des Vergütungsverzeichnisses so angeordnet.
Das Gericht kann sich über die Vorgaben des Gesetzgebers nicht hinwegsetzen.
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4. Der Kläger hat ferner – teilweise aus abgetretenem Recht – einen Anspruch gegen
die Beklagte auf Zahlung von 212,24 Euro, da die Konten bei der Credit V zum
Zeitpunkt der Auflösung unstreitig einen Negativsaldo in dieser Höhe aufwiesen. Dieser
Anspruch ergibt sich ebenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG. Aufgrund
der verbotswidrigen Tätigkeit der Beklagten besteht eine Vermutung, dass die Eheleute
U in Kenntnis der fehlenden Genehmigung die streitgegenständlichen Verträge nicht
abgeschlossen hätten. Dann hätte aber auch kein Negativsaldo in Bezug auf die Credit
V entstehen können. Die Beklagte muss daher diesen Schaden ersetzen.
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5. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von
Zinsen in Höhe von jährlich 3 % hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 38.000,00 Euro
seit dem 23. August 2002 bis zum 10. Juni 2005. Auch dieser Anspruch beruht auf dem
deliktischen Verhalten der Beklagten. Er ist als entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB
ersatzfähig. Die Beklagte hat selbst in dem Schriftsatz vom 29. November 2006 einen
Zinsgewinn von 3 bis 6 % angenommen und in ihrem Rechenbeispiel auf Seite 14
dieses Schriftsatzes einen Zinssatz von 3 % angesetzt. Nicht zuletzt auch vor diesem
Hintergrund geht das Gericht im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO davon
aus, dass zumindest der von dem Kläger begehrte Zinssatz am Kapitalmarkt erzielbar
gewesen wäre. Dieser Gewinn ist ihm infolge der Überlassung des Anlagevermögens
an die Beklagte entgangen.
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Eine entsprechende Verzinsung kommt hingegen nicht in Betracht im Hinblick auf die
"Auslandsbearbeitungsgebühr" von 1.100,00 Euro. Denn dieser Betrag war nicht als
Anlagevermögen vorgesehen; vielmehr war dem Ehepaar U bewusst, dass es sich
hierbei nach dem damaligen Anlagekonzept um anfallende Kosten handelte, dass der
Betrag also verbraucht werden würde. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Betrag –
hätten die Eheleute U das Geld anders angelegt – in das Anlagevermögen geflossen
wäre. Immerhin wären auch in diesem Fall voraussichtlich Kosten entstanden.
Jedenfalls lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit sagen, dass dem
Kläger gemäß § 252 BGB im Hinblick auf diesen Betrag ein Gewinn entgangen ist.
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Die Verzinsungsdauer ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO auf den beantragten Zeitraum zu
begrenzen, so dass dahinstehen kann, ob auch für einen späteren Zeitraum ein
entgangener Gewinn zugesprochen werden könnte.
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6. Über den Hilfsantrag des Klägers musste nicht entschieden werden, da die hierfür
erforderliche Bedingung nicht eingetreten ist. Der Kläger hatte diesen Antrag nur für den
Fall gestellt, dass "sonstige Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung" nicht
bestehen sollten. Die Rückabwicklung, nämlich die Rückzahlung der angelegten
Beträge und der Auslandsbearbeitungsgebühr, ist aber durch das vorliegende Urteil
zuerkannt worden. Allein der Umstand, dass die Höhe des entgangenen Gewinns hinter
dem klägerischen Antrag zurückgeblieben ist, führt nach Überzeugung des Gerichts
nicht zu einem Aufleben des Hilfsantrags.
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7. Der Zinsanspruch im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. ergibt sich aus § 288 Abs. 1
BGB. Mit dem Schreiben vom 10. Juni 2005 – zugegangen am 15. Juni 2005 – wurde
die Beklagte wirksam in Verzug gesetzt, da das Schreiben als Mahnung im Sinne des
§ 286 Abs. 2 BGB zu werten ist. Zwar lag der darin angegebene Zahlungszeitpunkt in
der Vergangenheit und machte daher keinen Sinn; aus dem Schreiben wurde jedoch
unmissverständlich klar, dass die Eheleute U die unverzügliche Rückzahlung der
Gelder forderten.
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Es kann daher dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 16. Juni 2005 als
ernsthafte und endgültige Verweigerung der Zahlung anzusehen ist. Dies dürfte wohl
zweifelhaft sein, weil die Beklagte in diesem Schreiben überhaupt nicht auf das
Zahlungsbegehren einging; aus den vorgenannten Gründen ist dies jedoch nicht
entscheidungserheblich.
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Der Zinsanspruch im Hinblick auf die Klageanträge zu 3. und zu 5. (Tenor zu 2. und zu
3.) ergibt sich jeweils aus § 291 BGB.
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III.
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Die Hilfswiderklage ist zwar weder verspätet noch sonst unzulässig, jedoch ist sie
unbegründet. Die Eheleute U waren nicht infolge einer Schadensminderungspflicht
verpflichtet, die Versicherungsverträge mit der F Versicherung fortzuführen, damit sich
die Beklagte nach erfolgter Abtretung hieraus hätte schadlos halten können. Dies kann
schon deshalb nicht sein, weil es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erfordert
hätte, dass die Eheleute U jährliche und zudem ansteigende Versicherungsprämien
hätten einzahlen müssen, welche die Klagesumme schon bald überstiegen hätten. Dies
ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass das deliktische Verhalten der Beklagten
gerade in der verbotswidrigen Erbringung von Finanzdienstleistungen bestand. Es
konnte von den Eheleuten U auch unter Berücksichtigung ihrer
Schadensminderungspflicht nicht verlangt werden, weitere Zahlungen von erheblichem
Gewicht auf die derart vermittelten Vermögensanlagen zu leisten.
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IV.
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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; danach hatte
die Beklagte die Kosten in voller Höhe zu tragen, da der Kläger allenfalls in
geringfügigem Umfang für die Entstehung der Kosten verantwortlich war. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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V.
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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
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Bis zum 19. Oktober 2006: 39.300,00 Euro
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Vom 20. Oktober 2006 bis zum 28. November 2006: 42.807,48 Euro
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Seit dem 29. November 2006: 43.807,48 Euro
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Die Festsetzung des Streitwerts beruhte auf folgenden Erwägungen:
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der Klageantrag zu 1. wurde mit 39.100,00 Euro angesetzt (beziffert)
der Klageantrag zu 2. wurde mit 200,00 Euro angesetzt (§ 3 ZPO)
der Klageantrag zu 3. hat keinen Wert (Nebenforderung)
der Klageantrag zu 5. wurde mit 212,24 Euro angesetzt (beziffert)
der Klageantrag zu 6. wurde mit 3.295,24 Euro angesetzt (eigenständiger
Schadensersatzanspruch – entgangener Gewinn –)
der Klageantrag zu 7. wurde nicht berücksichtigt, da keine Entscheidung über ihn
erging (§ 45 Abs. 1 GKG)
die Hilfswiderklage wurde mit 1.000,00 Euro angesetzt (§ 3 ZPO), da über sie eine
Entscheidung erging (§ 45 Abs. 1 GKG)
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