Urteil des LG Bonn vom 25.06.2004

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Landgericht Bonn, 8 T 244/03
Datum:
25.06.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 T 244/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 4 C 171/01
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Bezirksrevisors vom 02.02.2004 gegen den
Beschluß des Landgerichts Bonn vom 22.12.2003 gibt keinen Anlaß zur
Abänderung.
G r ü n d e:
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Im Ergebnis kann dahin stehen, ob der außerordentliche Rechtsbehelf der
Gegenvorstellung im Hinblick auf die gerügten Verstöße gegen den gesetzlichen
Richter bzw. die abweichende rechtliche Beurteilung der Frage der
Gebührenreduzierung überhaupt eröffnet ist oder ob analog § 312a ZPO nur noch ein
Anspruch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden kann. Denn es
liegen keine schweren Verfahrensverstöße vor, welche die Kammer im Ergebnis zur
Abänderung der getroffenen Entscheidung bewegen.
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1. Der gesetzlich vorgeschriebene Rechtsweg ist eingehalten worden, so dass
auch der gesetzliche Richter über die Beschwerde der Klägerin entschieden hat.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.10.2003 die Erinnerung der Klägerin mit
der Begründung zurückgewiesen, dass es deren Ansicht über eine analoge
Anwendung der Ermäßigungsvorschriften nicht teilt. Mit Schriftsatz vom 03.11.2003
hat die Kläger darum gebeten, die Sache an das Landgericht weiterzuleiten. Darin
liegt nach Ansicht der Kammer eine hinreichend deutliche Beschwerdeeinlegung.
Dass der Rechtsmittelführer das Wort "Beschwerde" ausdrücklich verwendet, ist
nicht erforderlich, soweit – wie im vorliegenden Fall – sein Begehren, die
inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung durch die höhere Instanz
zu erreichen, deutlich wird.
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2. Auch der Umstand, dass die Landeskasse im Beschwerdeverfahren nicht
beteiligt worden ist, stellt keinen schweren Verfahrensverstoß dar.
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Nach Ansicht der Kammer ist schon zweifelhaft, ob die Landeskasse im
Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz in den Schutzbereich des Art. 103
GG einbezogen und damit die fehlende Beteiligung einem Verstoß gegen den
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GG einbezogen und damit die fehlende Beteiligung einem Verstoß gegen den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs gleichzusetzen ist. Jedenfalls fehlt es schon
deshalb an einem Verfahrensverstoß, weil die fehlende Beteiligung durch die
Stellungnahme des Bezirksrevisors im Rahmen der Gegenvorstellung vom
02.02.2004 geheilt ist.
3. In der Sache ist die Gegenvorstellung jedenfalls unbegründet, da die Kammer –
auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Bezirksrevisors in seiner
Stellungnahme vom 02.02.2004 – an ihrer Ansicht zur analogen Anwendung der
Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 b, nicht zuletzt im Hinblick auf die künftige
Fassung der Nr. 1211 Ziffer 4) des Kostenverzeichnisses, weiter festhält.
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Der Gesetzgeber hat in der Neuregelung nunmehr eine Gebührenermäßigung
ausdrücklich auch für den Fall vorgesehen, dass die Kostenentscheidung des
Gerichts nach § 91a ZPO einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung folgt. Eine solche Einigung über die Kostentragung liegt nach Sinn
und Zweck der Nr. 1211 Ziffer 4) nicht nur dann vor, wenn sie in einen Vergleich mit
aufgenommen wurde, denn dann wäre keine gerichtliche Entscheidung nach § 91a
ZPO mehr erforderlich. Sie liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Parteien sich
außerhalb des Vergleiches über die Frage der Kostenverteilung verständigen –
entweder auf eigene Initiative oder auf einen Vorschlag des Gerichts – und diese
Einigung sodann zum Inhalt des gerichtlichen Beschlusses gemacht wird. Denn
der Gesetzgeber hat im Tatbestand der Gebührenermäßigung keine
Voraussetzungen für den Zeitpunkt oder die Form einer solchen Einigung
aufgestellt.
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Von einer solchen vorgehenden Einigung kann man auch im vorliegenden Fall
ausgehen, da die Parteien unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses auf
Begründung und Rechtsmittel verzichtet haben und daher nach dem üblichen
Verlauf einer Verhandlung von einer entsprechende vorhergehenden Absprache
auszugehen ist.
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