Urteil des LG Bonn vom 17.03.2010

LG Bonn (antragsteller, zuständigkeit, zeitpunkt, verfahrensgegenstand, entstehen, rechtsgrund, zuwendung, begründung, auslegung, verweisung)

Landgericht Bonn, 15 O 312/09
Datum:
17.03.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
15. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 O 312/09
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Klageerhebung
vor dem Landgericht keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
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Das Landgericht ist für die beabsichtigte Klage sachlich nicht zuständig. Für die zu
erhebende Klage ist vielmehr - wovon auch beide Parteien ausgehen - gemäß §§ 266
Abs. 1 Nr. 3, 111 Nr. 10 FamFG, 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG das Amtsgericht als
Familiengericht ausschließlich zuständig. Denn mit der beabsichtigten Klage sollen
Ansprüche der Schwiegereltern gegen ihre vormalige Schwiegertochter im
Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe zwischen der Antragsgegnerin und dem
Sohn der Antragsteller geltend gemacht werden. Die Antragsteller begehren die
Rückübertragung eines Hälfteanteils an einem Grundstück mit der Begründung, diese
Zuwendung habe ihren Rechtsgrund in der Ehe ihres Sohnes mit der Antragsgegnerin
gehabt. Nach Art. 111 FGG-RG ist für derartige Verfahren ab dem 01.09.2009 die
Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben. Da die Klage vor diesem Zeitpunkt noch
nicht erhoben worden ist, sondern lediglich ein Prozesskostenhilfeantrag für eine
beabsichtigte Klage gestellt worden ist, ist das Hauptsacheverfahren vor diesem
Zeitpunkt nicht anhängig geworden.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt eine Verweisung des
Prozesskostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht hingegen nicht in Betracht. Denn für
die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist das Landgericht zuständig, da
das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vor dem maßgeblichen Stichtag des
01.09.2009 anhängig gemacht worden ist. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein
selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, da es mit einer
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Endentscheidung abgeschlossen wird. Nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 FamFG
liegt eine Entscheidung dann vor, wenn der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise
erledigt wird. Gegenstand des Prozesskostenhilfe-Verfahrens ist die Frage, ob
Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist oder nicht. Dieser Verfahrensgegenstand wird mit
dem Beschluss über die Prozesskostenhilfe erledigt (OLG Köln, Beschluss vom
06.01.2010 - I-14 W 5/09). Nach Sinn und Zweck der Überleitungsvorschriften soll die
Zuständigkeit hinsichtlich des bereits eingeleiteten Verfahrens durch die zum
01.09.2009 in Kraft getretenen Zuständigkeitsänderungen nicht mehr berührt werden.
Das - allein - eingeleitete Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist mithin von dem bis
zum 01.09.2009 zuständigen Landgericht zu entscheiden.
Diese Auslegung führt für die Parteien auch nicht zu einer unzumutbaren
Verfahrensweise. Es steht der Antragstellerseite frei - wie vom Gericht mehrfach
angeregt - den Prozesskostenhilfeantrag vor dem Landgericht zurückzunehmen und ihn
vor dem Amtsgericht neu zu stellen. Da das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
gerichtskostenfrei ist, entstehen dadurch auch keine Mehrkosten.
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