Urteil des LG Bonn vom 11.10.2010

LG Bonn (beschwerde, gkg, zahlung, beschwerdeführer, raum, gvg, abhängigkeit, datum, streitwert, zustellung)

Landgericht Bonn, 5 T 96/10
Datum:
11.10.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 96/10
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Juli 2010 wird der
Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Juli 2010 aufgehoben.
Gründe
1
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Die Beschwerde ist nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Durch den Beschluss vom 6.
Juli 2010 hat das Amtsgericht die Zustellung der Klage implizit von der Zahlung des aus
dem festgesetzten Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschuss abhängig gemacht.
Dieses Verständnis wird durch Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des
Amtsgerichts bestätigt.
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Eine Abhängigkeit der Klagezustellung von der Zahlung eines Vorschusses nach § 12
Abs. 1 Satz 1 GKG besteht nicht, denn bei den Einwendungen gegen die Durchsetzung
der beim Bundesfinanzhof entstandenen Gerichtskostenforderung handelt nicht um eine
bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG. Ob das Amtsgericht gleichwohl,
wie der Beschwerdeführer meint, nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG zuständig ist oder ob für
eine solche Ersatzzuständigkeit etwa im Hinblick auf § 8 JBeitrO i. V. m. § 66 GKG kein
Raum bleibt, ist für die Frage der Vorschusspflicht ohne Bedeutung.
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