Urteil des LG Bonn vom 05.01.1996
LG Bonn (1995, transport, behandlung, wettbewerb, antrag, verfügung, dialyse, entgelt, beförderung, begriff)
Landgericht Bonn, 16 0 96/95
Datum:
05.01.1996
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 0 96/95
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Verfügungskläger, ein Zusammenschluss O scher , Taxen- und
Mietwagenunternehmer zur Förderung ihrer gewerblichen und wirtschaftlichen
Interessen nimmt den Verfügungsbeklagten, eine gemeinnützige Hilfsorganisation, auf
Unterlassung bestimmter Personenbeförderungen in Anspruch.
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Der rechtlich unselbständige Regionalverband O des Beklagten hat seit dem
01.10.1995 aufgrund eines Vertrages mit der B I einen Fahrdienst eingerichtet, mit dem
bei der B versicherte Dauerpatienten, zumeist Dialyse-Patienten von ihrer Wohnung
zum Arzt bzw. zur Dialyse-Klinik hin- und zurückbefördert werden. Es handelt sich zur
Zeit um 16 Patienten mit 78 Transporten pro Woche. Je Transport werden von der B an
den Verfügungsbeklagten 70,-- DM gezahlt, was einen Jahresbetrag von ca. 284.000,--
DM ausmacht. Bei den Patienten handelt es sich ausschließlich um stark gehbehinderte
Personen, die entweder vollständig auf den Rollstuhl angewiesen sind oder derartig
gehbehindert sind, dass sie beim Ein- und Aussteigen und Steigen von Treppen etc.
besonderer Hilfsstellung von dritter Seite bedürfen. Die Beförderung erfolgt mit
Transportern der Beklagten, die mit Hebebühnen und besonderen Haltevorrichtungen
für Rollstühle ausgestattet sind. Während des Transportes bedürfen die Patienten
keinerlei medizinisch- fachlichen Betreuung; dementsprechend werden in dem Wagen
lediglich Beschäftigte eingesetzt, die über keine Ausbildung im Bereich von
Rettungsdienst bzw. Krankentransport verfügen, so auch Zivildienstleistende. Vor dem
01.10.1995 wurden die Patienten mit Krankentransportwagen gefahren.
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Der Verfügungskläger, der in den Transporten des Verfügungsbeklagten ein
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wettbewerbswidriges Verhalten sieht, mahnte den Verfügungsbeklagten mit Schreiben
vom 19.10.1995 ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dies
hat der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 26.10.1995 abgelehnt.
Der Verfügungskläger ist der Ansicht, durch die beanstandeten Personentransporte trete
der Verfügungsbeklagte seit dem 01.10.1995 in Wettbewerb zu den in Stadt- und
Landkreis I niedergelassenen Taxen- und Mietwagenunternehmen. Soweit er sich in
dieser Weise als nicht wirtschaftlicher Verein entgeltlich und damit wirtschaftlich
betätige, verstoße er satzungswidrig gegen § 21 BGB; aufgrund des Umfangs der
Fahrten und des hieraus erzielten Entgeltaufwands sei der Fahrdienst auch nicht mehr
vom sogenannten Nebenzweckprivileg gedeckt. Der Verstoß gegen die an sich
wettbewerbsneutrale Vorschrift des § 21 BGB verdichte sich dadurch zu einem Verstoß
gegen § 1 UWG, dass sich der Verfügungsbeklagte vorsätzlich und planmäßig über das
Verbot wirtschaftlicher Tätigkeit hinwegsetze, um dadurch einen sachlich
ungerechtfertigten Vorsprung zu seinen gesetzestreuen Mitbewerbern, den ihm
angeschlossenen Taxen- und Mietwagenunternehmen zu gewinnen. Es liege gleich
eine Vielzahl von Umständen vor, die im Zusammenwirken mit der vereinsrechtlichen
Unzulässigkeit des Fahrdienstes diesen als wettbewerbswidrig erscheinen lasse. Der
vom Verfügungsbeklagten unterhaltene Fahrdienst unterliege wie die Taxen- und
Mietwagenunternehmen dem Personenbeförderungsgesetz. Die vom
Verfügungsbeklagten eingesetzten Fahrzeuge seien mit grünen Kfz-Zeichen
ausgestattet, genössen im Gegensatz zu den Taxen- und Mietwagen Steuerbefreiung.
Gleiches gelte auch bezüglich der auf die Entgelte entfallenden Umsatzsteuer, die von
den Taxen- und Mietwagenunternehmen abgeführt werden müssen. Die eingesetzten
Fahrzeuge müssten im Gegensatz zu den Taxen- und Mietwagen nicht entsprechend
den Vorschriften der BOKraft eingerichtet, die eingesetzten Fahrer nicht über die für
Taxen- und Mietwagen vorgeschriebenen besonderen Fahrerlaubnis verfügen.
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Die Transporte des Verfügungsbeklagten seien auch nicht durch die
Freistellungsverordnung, insbesondere nicht durch § 1 Nr. 4 lit g von den Vorschriften
des Personenbeförderungsgesetzes freistellt.
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Dialyse-Patienten seien krank und aufgrund ihrer Erkrankung körperlich geschwächt,
jedoch keine "behinderte" Personen im Sinne dieser Bestimmung; Dialyse-Stationen
dienten der Behandlung von Nierenerkrankungen und nicht der "Betreuung" im Sinne
dieser Bestimmung. Betreuung im Sinne dieser Bestimmung erfolge in sogenannten
beschützenden Werkstätten, Rehabilitations-einrichtungen oder dergleichen. Im übrigen
greife die besagte Ausnahmeregelung nicht ein, weil von den Beförderten für den
Transport ein Entgelt zu entrichten sei. Dabei sei unerheblich, dass die vom
Verfügungsbeklagten Beförderten direkt keine Vergütung zahlten. Maßgebend sei
vielmehr, dass die Patienten tatsächlich vergütungspflichtig seien, denn anders als bei
der ärztlichen Behandlung, die seitens der Krankenkassen als Sachleistung gewertet
würden, stünden bei Transportleistungen lediglich Erstattungsansprüche der Patienten
gegenüber ihrer Krankenkasse zur Debatte. Im übrigen verweist der Verfügungskläger
auf Ziff. 1.1 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über
die Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransportleistungen, wonach es sich
bei den Transporten um sogenannte Krankenfahrten handele, die nach der in der
Bestimmung getroffenen Definition im Zusammenhang mit einer Leistung der
Krankenkasse notwendig seien und mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi, Mietwagen
oder mit eigenem Pkw durchgeführt würden.
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Die vom Verfügungsbeklagten transportierten Personen könnten auch von Taxen und
Mietwagen befördert werden. Die meisten Rollstühle seien klappbar und ließen sich in
dem Kofferraum eines Taxis unterbringen. Für die Beförderung von Personen im
Rollstuhl stünden Großraumtaxen zur Verfügung. Diese hätten eine niedrige
Einstiegskante die - mit Hilfestellung des Fahrers - von Rollstühlen ohne weiteres
bewältigt werden könnten.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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dem Antragsgegner es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu untersagen, im Bereich der Landeshauptstadt I und des
Landkreises I zu Zwecken des Wettbewerbs den Transport von Patienten, deren
Betreuung durch Fachpersonal während der Fahrt medizinisch nicht indiziert ist, als
gewerbliche Personenbeförderung in der Form des Taxen- und Mietwagenverkehrs
einschließlich "Sondermietwagen" künftig anzubieten und/oder durchzuführen.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
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zurückzuweisen.
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Der Verfügungsbeklagte bezweifelt zunächst das Vorliegen der besonderen
Dringlichkeit gemäß § 25 UWG. Der Verfügungskläger habe bereits im Vorfeld, d. h. im
September 1995 Kenntnis von seinem Vorhaben erlangt. Es habe dann bis zum
19.10.1995 gedauert, bis er ihn ab gemahnt und danach noch einmal bis zum
09.11.1995, bis er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht
habe. Allein dieser Zeitablauf zeige, dass die Angelegenheit auch aus der Sicht des
Verfügungsklägers nicht dringlich sei. In der Sache vertritt der Verfügungsbeklagte die
Auffassung, dass er mit seinen Transporten nicht in Wettbewerb zu den Taxen- und
Mietwagenunternehmen trete, sich dabei jedenfalls nicht wettbewerbswidrig verhalte.
Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe nicht, da die von ihm
beförderten Personen bislang nicht von Mietwagen bzw. Taxen transportiert worden
seien, sondern von Krankentransportwagen. Die Voraussetzungen eines Taxen- bzw.
Mietwagenverkehrs lägen nicht vor, da die Transportpersonen direkt kein Entgelt
zahlten, den Beginn und Ende der Fahrt nicht festlegen könnten und keinen Anspruch
darauf hätten, alleine befördert zu werden. Im übrigen seien die Transporte nach § 1 Ziff.
4 lit g der Freistellungsverordnung von den Bestimmungen des
Personenbeförderungsgesetzes ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Verfügungsgrunds wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Antrag des Verfügungsklägers ist unbegründet.
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Allerdings ist die Dringlichkeit der Sache, der Verfügungsgrund, entgegen der
Auffassung des Verfügungsbeklagten aufgrund des Zeitablaufs nicht zu verneinen. Der
Zeitablauf entspricht angesichts der Umstände einer zügigen und sachgerechten
Bearbeitung und lässt keineswegs den Schluss zu, dass die Angelegenheit aus der
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Sicht des Verfügungsklägers nicht sehr dringlich sei.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Verfügungskläger nicht dargetan bzw.
glaubhaft gemacht hat, dass der Verfügungsbeklagte in einer gegen § 1 UWG
verstoßenden Weise unter Ausnutzung der auf seiner Gemeinnützigkeit
zurückzuführenden Vorteile und zum Nachteil der Mitglieder des Verfügungsklägers die
Beförderung von Personen durchgeführt.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Verfügungsbeklagte gegen § 21 BGB verstößt,
denn diese Bestimmung ist, wie auch der Verfügungskläger nicht verkennt, eine
wettbewerbsneutrale Bestimmung und ein Verstoß allein gegen sie vermag keinen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auszulösen (vgl. BGH NJW 1986,
3201). Allerdings kann in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden - und dies ist
bei einer Würdigung des Verhaltens des Verfügungsbeklagten im Hinblick auf
Wettbewerbswidrigkeit nicht ohne Gewicht
-,
sich nicht satzungswidrig verhält, wenn er Behinderten beim erforderlichen Transport
zur ärztlichen Einrichtungen hilft. Hilfs- und betreuungsbedürftig sind nicht nur
Personen, die eines Sanitäters als Begleitperson bedürfen, sondern auch solche, die
zwar ohne Hilfeleistung befördert werden können, aber vor Antritt der Reise, am Zielort,
oder bei der Rückkunft der Hilfe bedürfen, (vgl. OLG München, Urteil vorn 29.06.1996 -
29 U 6546/94 - nicht veröffentlicht - für einen insofern gleichgelagerten Fall). Ob allein
dieser Umstand im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Situation die Transporte zu
rechtfertigen vermag (so anscheinend OLG München a.a.O) mag dahinstehen.
Maßgebend ist dann, ob der Verfügungsbeklagte unter Verstoß gegen das
Personenbeförderungsgesetz sich wirtschaftlich mit den Transporten betätigt und so zu
den Taxen- und Mietwagen in Wettbewerb tritt und dabei die ihm aus seiner
Gemeinnützigkeit herrührenden Vorurteile in zu beanstandender Weise ausnutzt.
Zweifelhaft ist bereits, ob der Verfügungsbeklagte mit den Transporten überhaupt in
Wettbewerb zu den Mitgliedern des Verfügungsklägers tritt. Entgegen der Auffassung
des Verfügungsbeklagten kann allerdings nicht maßgebend sein, dass die Transporte
vor dem 01.10.1995 von Krankentransportwagen durchgeführt worden sind. Dies
bedeutet lediglich, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Wettbewerbsverhältnis bestand,
danach es sich jedoch um - denkbare - Kunden der Taxen- und Mietwagenunternehmen
handelt. Zweifelhaft ist jedoch das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses dann und
insoweit, als es sich um Personen handelt, die aufgrund ihrer Behinderung von Taxen
und Mietwagen nicht sachgerecht befördert werden können, etwa weil der Patient der
Hilfe zweier Personen - Tragen über eine Treppe in eine Wohnung etc. - bedarf, oder
wenn zum Transport eine spezielle Hebebühne erforderlich ist. Der Behauptung des
Verfügungsbeklagten, die von ihm beförderten Patienten bedürften sämtlich dieser Hilfe
bzw. konnten vernünftigerweise nicht mit Taxen transportiert werden, ist der
Verfügungskläger allerdings entgegengetreten und hat in der Sitzung - ohne dass dies
ausdrücklich im Protokoll festgehalten worden ist - Beweis angeboten durch
Vernehmung eines präsenten Zeugen. Diesem Beweisantrag war nicht nachzugehen,
weil diese Frage nach entsprechendem konkretisierten Vortrag nicht durch Zeugen,
sondern - falls die Kammer dies nicht aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung selbst
beurteilen kann - durch Sachverständigen zu klären gewesen wäre, worauf der
Verfügungskläger in der Sitzung hingewiesen worden ist. Ohne weitere Klärung, die im
Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht möglich ist, besteht die
Möglichkeit, dass bei Ausspruch des vom Verfügungsklägers begehrten Verbots
zumindest nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass
Patienten einerseits nicht - mehr - mit Krankentransportwagen befördert werden,
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andererseits keine geeigneten Transportmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen.
Abgesehen davon vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Transporte dem
Personenbeförderungsgesetz unterliegen und nicht gemäß § 1 Ziff. 4 lit g der
Freistellungsverordnung von den Vorschriften dieses Gesetzes freigestellt sind. Vom
Text dieser Bestimmung sind die Auffassungen beider Seiten gedeckt, vom Sinn und
Zweck her ist die Kammer der Auffassung, dass die Bestimmung der Transporte der
vorliegenden Art abdeckt und von den Regeln des Personenbeförderungsgesetzes
ausnimmt. Bei dem Personenkreis handelt es sich um körperlich behinderte Personen,
die mit Kraftfahrzeugen zu einer Behandlung gefahren werden müssen. Wenn die
Bestimmung von "Betreuung" und nicht von "Behandlung" spricht, so bedeutet dies
nicht zwingend, dass der Begriff der Betreuung als umfassender Begriff nicht auch den
Begriff der Behandlung umfasst. Dies wäre naheliegend und sachlich angemessen.
Dabei ist zu sehen, dass die Bestimmung im Jahre 1967 erlassen worden ist und für den
Verordnungsgeber möglicherweise nicht die Notwendigkeit bestand, derartige Fälle zu
regeln, etwa weil zum Zeitpunkt des Erlasses der Bestimmung derartige Personen vom
Krankentransportwagen befördert worden sind. Rein von den Begriffsbestimmungen in
ihrem üblichen Sprachgebrauch lässt sich die Abgrenzung nicht vornehmen,
ebensowenig wie einerseits entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers sich aus
den Krankentransport-Richtlinien maßgebliches herleiten lässt, andererseits der
Umstand der ärztlichen Verordnung dieser Fahrten ausschlaggebend sein kann. Die
Krankentransport-richtlinien sind ihrer Natur nach nicht in der Lage, die
Freistellungsverordnung verbindlich zu definieren, zum anderen setzen diese aus 1992
herstammenden Richtlinien lediglich voraus, dass es zwei Transportarten geben soll,
vermögen aber nichts darüber zu sagen, ob sich aufgrund von Änderungen die
Notwendigkeit einer dritten "Transportart" ergeben hat. Die durch die Ärzte erfolgte
Verordnung vermag ebensowenig verbindlich festzulegen, durch wen und in welcher
Weise er Transport zu erfolgen hat.
Entsprechendes gilt für die weitere Voraussetzung nach der genannten Bestimmung,
dass von den Beförderten kein Entgelt zu entrichten sein darf. Entgegen der Auffassung
des Verfügungsklägers ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich, dass nach der
gewählten Konstruktion des Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Entgelt gegen die
Beförderten entsteht und entstehen kann und von ihnen zu entrichten ist. Dass der
Verordnungsgeber im Gegensatz dazu auf die grundsätzliche Rechtsstruktur -
Sachleistung der Krankenkasse oder Erstattungsanspruch der Patienten im gegebenen
Fallgestaltung - abstellen wollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
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Mithin kann weder festgestellt werden, dass der Verfügungsbeklagte mit den Mitgliedern
des Verfügungsklägers überhaupt in Wettbewerb steht, noch, dass er in
wettbewerbswidriger Weise durch Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz
Vorteile zu erlangen sucht.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§, 91, 708 Ziff. 6 ZPO.
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Gegenstandswert: bis 200.000,-- DM
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