Urteil des LG Bonn vom 11.01.2011

LG Bonn (firma, geschäftsführung ohne auftrag, zivilrechtliche ansprüche, vergütung, unterschrift, zeuge, ortsübliche vergütung, amtliches kennzeichen, länge, rechnung)

Landgericht Bonn, 2 O 329/08
Datum:
11.01.2011
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 329/08
Schlagworte:
Werkvertrag über Fahrbahnreinigung von einer Ölverschmutzung
zwischen Verursacher und ausführendem Privatunternehmen;
Angemessene Vergütung
Normen:
§§ 631, 632 BGB; §§ 307 ff. BGB; § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.250,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
04.12.2007 sowie 10,00 € Mahnkosten und 215,39 € vorgerichtliche
Anwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 64% und der
Beklagte zu 36%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus behauptetem abgetretenen Recht der Firma P
GmbH mit Sitz in I auf Zahlung in Anspruch.
2
Der Beklagte ist Halter und Eigentümer eines Ackerschleppers K, amtliches
Kennzeichen $$-&& ###.
3
Am ##.##.#### kam es gegen #:## Uhr in N im Bereich der Straßen C, L ##, Wstraße, B
###, Kreisverkehr, zu einer Panne. Aufgrund einer Leckage trat an dem Fahrzeug des
Beklagten Hydrauliköl aus und verunreinigte den aus Bitumenasphalt bestehenden
Fahrbahnuntergrund der Straße auf einer Länge von mehreren hundert Metern sowie im
Bereich des Kreisverkehrs.
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Zunächst erschienen Polizei und Feuerwehr an der Schadenstelle. Die Feuerwehr
streute die Verschmutzung mit Ölbindemitteln ab. Das eingeschaltete Ordnungsamt N
benachrichtigte die Firma P GmbH, um die ausgelaufenen Betriebsmittel zu entfernen
und die Verkehrssicherheit wieder herzustellen.
5
Die Firma P GmbH bedient sich bei der Straßenreinigung eines sogenannten
Nassreinigungsverfahrens, dessen Funktion, Sinn und Erforderlichkeit zwischen den
Parteien streitig ist.
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Sie alarmierte ihrerseits als Subunternehmerin die Firma F, Logistik S. L., in A. Zwei
Mitarbeiter der Firma F, unter anderem der Zeuge O, verbrachten kurze Zeit später
mittels eines Auffahranhängers, der durch einen LKW gezogen wurde, eine
selbstfahrende Reinigungsmaschine des Typs Q ## zur Schadensstelle. Um 9.45 Uhr
traf eine weitere Reinigungsmaschine mit zwei Mitarbeitern ein.
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Am Einsatzort unterzeichnete der Beklagte ein von der Firma P GmbH bei derartigen
Einsätzen mehrfach verwandtes formularmäßiges Schreiben mit der Überschrift
"Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung". Darin finden sich in Fettdruck
Überschriften "Grunddaten der Beauftragung", "Grunddaten Verursacher/Fahrzeug"
"Daten zum Schadensort" sowie "Schadensbeschreibung", deren nachfolgende
Passagen handschriftlich ausgefüllt sind. In kleinerem Schrifttyp, unmittelbar vor der
Unterschrift des Beklagten, befindet sich eine Textpassage, die u.a. lautet:
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"Hiermit beauftragt der Auftraggeber die Firma P GmbH mit der Beseitigung der
aufgrund des oben angegebenen Unfalls eingetretenen oben angegebenen
Verunreinigungen. Die Beauftragung erfolgt, um Gefahren für die Sicherheit und für
die Umwelt abzuwenden…"
9
Rechts neben der Unterschrift des Beklagten steht vorgedruckt der Hinweis "Unterschrift
Auftraggeber". Es folgen Angaben zum konkreten Einsatz. Dort sind handschriftlich
Daten eingetragen. Ferner trägt das Schreiben neben bzw. auf dem Firmenstempel der
Firma F eine weitere Unterschrift.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit der Klageerwiderung zur Akte
gereichte Kopie (Bl. 51 d. A.) verwiesen.
11
Die Firma F nahm nachfolgend Reinigungsarbeiten vor.
12
Unter dem 20.09.2007 stellte die P GmbH dem Beklagten ihre Tätigkeiten in Rechnung,
endend mit dem mit der Klage geltend gemachten Gesamtbetrag von 6.245,87 €. Wegen
der Einzelheiten der Rechnungspositionen wird auf die mit der Klagebegründung zur
Akte gereichte Kopie der Rechnung (Bl. 19 - 22 d. A.) verwiesen. In der Rechnung heißt
es, die Forderungen seien an die Firma B GmbH Abrechnungsservice (die hiesige
Klägerin) abgetreten und Zahlungen seien mit schuldbefreiender Wirkung auf deren
Konto zu erbringen.
13
Die Firma P GmbH, die mit der Klägerin einen Factoring-Vertrag abgeschlossen hatte,
verkaufte ihre vermeintliche Forderung gegenüber dem Beklagten an die Klägerin und
trat sie an diese ab.
14
Die Klägerin forderte den Beklagten bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung,
15
die M Versicherung in R, mehrfach erfolglos zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf,
so mit Schreiben vom 22.10., 06.11. und 21.11.2007. Mit Schreiben ihres jetzigen
Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2008 wurde der Beklagte nochmals aufgefordert,
die Rechnung zu begleichen. Dies lehnte die Haftpflichtversicherung des Beklagten im
Folgenden ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei angesichts des von ihm
unterzeichneten Auftrages nach werkvertraglichen Regelungen zur Zahlung der
entstandenen Kosten als Halter und Eigentümer des Fahrzeuges verpflichtet. Nach den
Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes T hafte er jedenfalls als Zustands- wie
auch als Handlungsstörer. Sollte der Auftrag nicht wirksam erteilt worden sein, ergebe
sich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der entstandenen Kosten jedenfalls
nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
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Sie behauptet, die Reinigung durch das von der Firma P GmbH angewandte
Nassreinigungsfahren sei zur sach- und fachgerechten Entfernung des ausgelaufenen
Betriebsmittels erforderlich gewesen. Die Abstreuung der Verunreinigung mit
Bindemittel habe nicht ausgereicht.
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Die in Rechnung gestellten Arbeiten seien tatsächlich angefallen und notwendig
gewesen, um die Verunreinigungen zu beseitigen. Sie behauptet, die Straße sei auf
einer Länge von 525 m sowie im Kreisverkehr mit dem ausgelaufenen Hydrauliköl
beschmutzt gewesen. Die Ölspur habe sich über die gesamte Fahrbahnbreite sowie
über die Breite des Kreisverkehres verteilt, was auch dadurch ausgelöst worden sei,
dass nachfolgender Verkehr zu weitergehenden Verbreiterungen der Spur beigetragen
habe. Angesichts des Umfangs der Verschmutzungen sei der Einsatz von zwei
Reinigungsgeräten mit jeweils zwei Mitarbeitern erforderlich gewesen. Hydrauliköl sei
eine schwere Verunreinigung. Zur ordnungsgemäßen Reinigung sei ein zweifaches
Überfahren der Ölspur notwendig gewesen. Die Dauer des Einsatzes erkläre sich auch
dadurch, dass eine besonders langsame Fahrt mit dem Reinigungsgerät notwendig
gewesen sei, um entsprechende Verunreinigungen aus den Poren herauszuarbeiten.
Insgesamt seien 2.650 l Emulsion aufgenommen worden. Dies sei ebenfalls erforderlich
gewesen, weil die verunreinigten Stellen mehrfach hätten überfahren werden müssen,
um eine vollständige Abreinigung zu gewährleisten. Zudem habe der
Schmutzwassertank der Reinigungsfahrzeuge mehrfach entleert werden müssen. Die in
der Rechnung aufgeführten Positionen und Preise seien orts- und branchenüblich sowie
angemessen.
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Sie meint, unter dem Gesichtspunkt des Verzuges sei der Beklagte darüber hinaus zur
Zahlung der entstandenen Anwaltskosten verpflichtet.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.245,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 sowie
10,00 € Mahnkosten und 395,00 € Anwaltskosten für vorgerichtliche Tätigkeit zu
zahlen.
21
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
23
Er ist der Auffassung, zwischen ihm und der Firma P sei kein Vertrag zustande
gekommen. Dementsprechend seien auch keine Ansprüche an die Klägerin abgetreten
worden. Aus dem von ihm unterschriebenen Formular sei nicht ansatzweise erkennbar,
welcher Auftrag gegenüber welchem Vertragspartner erteilt werde und welche Kosten
entstünden. Die entsprechende Passage des Formulars sei unwirksam und
überraschend.
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Zudem bestreitet er die Notwendigkeit einer Nassreinigung und behauptet dazu, das
von der Feuerwehr vorgenommene Abstreuen der Ölspur mit Ölbindemitteln sei
ausreichend gewesen, um die Straße zu reinigen. Die in Ansatz gebrachten
Arbeitszeiten sowie alle weiteren Rechnungspositionen bestreitet er mit Nichtwissen. Es
seien auch nicht 2.650 Liter Emulsion aufgenommen und entsorgt worden seien.
Darüber hinaus sei die Größe der abgereinigten Verkehrsfläche falsch berechnet
worden. Die Ölspur habe vor dem Kreisverkehr eine Länge um die 500 m gehabt.
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Die zugrunde gelegten Preise seien weder angemessen noch üblich. Dazu behauptet
er, bei der Firma P GmbH handele es sich um den derzeit teuersten Anbieter.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. D. Auf das
Sachverständigengutachten vom ##.##.20## und das Ergänzungsgutachten vom
##.##.20## wird verwiesen. Seine schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige Dr.
D darüber hinaus im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2010 mündlich
erläutert hat. Ferner ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen O und
S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
14.12.2010 verwiesen.
27
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage hat in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie
unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von
2.250,00 € für die von der Firma P GmbH erbrachten Arbeiten zur Beseitigung der
Ölspur aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB.
31
Zwischen der P GmbH, vertreten durch die Firma F Logistik S.L., und dem Beklagten ist
ein Werkvertrag zustande gekommen. Durch Abtretung hat die Klägerin von der Firma P
GmbH die Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Werkvertrag erworben.
32
Durch die Unterschriften des Beklagten und eines Mitarbeiters der Firma F S.L. (dass
die Unterschrift nicht von einem Mitarbeiter stammt, ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich) auf dem mit "Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung"
überschriebenen Formular ist ein Vertrag mit dem Inhalt eines Werkvertrages zwischen
Beklagtem als Besteller und der P GmbH als Unternehmerin geschlossen worden.
33
Der Vertragsinhalt ergibt sich entgegen der von dem Beklagten geäußerten Auffassung
aus dem unterzeichneten Schriftstück. Als werkvertraglicher Erfolg war danach seitens
der P GmbH die Reinigung der detailliert beschriebenen verunreinigten Fläche
geschuldet. Die Parteien des Werkvertrages sind ausdrücklich bezeichnet. Sowohl
durch die Nennung der Firma P eingangs des Formulars in Großdruck sowie durch den
zwar kleingedruckten, aber dennoch hinreichend klaren Textteil über der Unterschrift
des Beklagten wird deutlich, dass die Firma P GmbH mit der Beseitigung beauftragt
wird. Zwar ist bei den Grunddaten der Beauftragung eingangs des Formulars als "Name
Beauftragter" das Ordnungsamt N bezeichnet. Dennoch war für den Beklagten bei
Unterschriftsleistung angesichts des gesamten Wortlauts des Schriftstückes hinreichend
erkennbar, dass unmittelbar er Vertragspartner wird. Denn ausschließlich er wird als
"Auftraggeber" bezeichnet, sowohl in dem Textteil vor der Unterschrift wie auch deutlich
hervorgehoben durch den Zusatz neben seiner Unterschrift "Unterschrift Auftraggeber".
Dass der Vertrag keine Regelungen über die zu entrichtende Vergütung enthält, ist
unschädlich. Wie § 632 BGB klarstellt, setzt das Zustandekommen eines Werkvertrages
eine Einigung über die Vergütungshöhe nicht voraus.
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Die Vereinbarung ist wirksam, insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften
der §§ 305 ff. BGB vor. Die dem Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen
gestellten Vertragsbedingungen enthalten hinsichtlich des Vertragsschlusses weder
überraschende Klauseln im Sinne von § 305 c BGB, noch benachteiligen sie ihn
unangemessen, § 307 BGB.
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Die Vereinbarung des Vertrages zwischen der P GmbH und dem Beklagten ist nach den
Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Schriftstückes,
keineswegs ungewöhnlich. Nicht erst der in kleinerem Schriftbild - dafür aber in
Fettdruck - vor der Unterschriftszeile enthaltene Text, sondern bereits die sonstigen
Formulierungen verdeutlichen, dass der Beklagte Vertragspartner wird. Erkennbar
bezog sich der Vertrag auf die von ihm verursachte Verunreinigung, die konkret
bezeichnet ist. Durch die Bezeichnung "Auftraggeber" neben dem Unterschriftsfeld wird
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit seiner Unterschrift die Beseitigung
beauftragt und damit Vertragspartner wird. Es ist zudem nicht vorgetragen oder sonst
ersichtlich, welche Bedeutung der Beklagte seiner Unterschrift ansonsten beigemessen
haben sollte.
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Die Bestimmungen halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Durch die
unmittelbare Beauftragung des Reinigungsunternehmens zur Reinigung einer
öffentlichen Straße wird nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen
Regelung abgewichen, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Vertragsschluss zwischen
Reinigungsunternehmen und dem Beklagten als Verursacher auf Veranlassung Dritter,
hier des Ordnungsamtes N, ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam,
insbesondere verstößt er nicht gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB.
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Von der Rechtsprechung wird zwar - in anders gelagerten Fallkonstellationen - die
Auffassung vertreten, dass bei Beseitigungen und Verschmutzungen öffentlicher
Straßen im Auftrag der Gemeinde als Träger der Straßenlast die beauftragende
Gemeinde selbst ihren Anspruch, der aus § 41 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) resultiert, nur im Wege eines öffentlich-
rechtlichen Kostenbescheides geltend machen kann. Ansprüche der Gemeinde
privatrechtlicher Natur aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus § 823 Abs. 1 BGB oder
aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG seien nicht gegeben, da ihre Anwendung
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zu einer Umgehung zwingender vorrangiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften führe.
Dementsprechend gehe auch eine Abtretung dieser Ansprüche von der Gemeinde an
das jeweilige Reinigungsunternehmen ins Leere (vgl. hierzu LG Bielefeld, AZ: 1 O
486/08, Urteil vom 23.10.2009; LG Siegen, AZ: 3 S 124/09, Urteil vom 14.06.2010
mwN). Diese Rechtsprechung ist hingegen auf den vorliegenden Fall unmittelbar nicht
anwendbar, da nicht der Träger der Straßenlast Vertragspartner der P GmbH geworden
ist, sondern ein Werkvertrag unmittelbar zwischen dem Reinigungsunternehmen P
GmbH und dem Beklagten geschlossen worden ist. Es werden damit auch nicht
unzulässigerweise vorrangige ausschließliche Vorschriften des öffentlichen Rechts
umgangen. Denn nach Auffassung der Kammer sind öffentlich-rechtliche Ansprüche -
hier nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHGNRW - ohnehin nicht lex specialis gegenüber
zivilrechtlichen Ansprüchen. Vielmehr stehen sie konkurrierend nebeneinander, wobei
die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche tatbestandlich umfassender sind und in
den öffentlich-rechtlich geregelten Bereich hineinreichen. Für den Fall der unmittelbaren
Beauftragung durch die Gemeinde hat diese gegen den Verursacher auch
konkurrierende zivilrechtliche Ansprüche, die an private Dritte abtretbar sind. Bei dem
Anspruch handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch nach § 7 StVG bzw. §§ 7
StVG, 115 VVG bzw. aus unerlaubter Handlung nach § 823 ff. BGB. Die in § 41 Abs. 2
Nr. 3 FSHG aufgezählten Fälle, in denen den Gemeinden ein
Kostenerstattungsanspruch zusteht, schließen die alternative Geltendmachung
zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher in Fällen der
Gefährdungshaftung bzw. Verschuldenshaftung nicht aus. Anderes widerspräche der
Intention des Gesetzgebers. So sah § 36 Abs. 1 FSHG a. F. ausdrücklich die
Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche vor. Da die Gemeinden jedoch feststellen
mussten, dass zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher in Fällen der
Gefährdungshaftung wegen des rechtlich schwierigeren Nachweises der
Anspruchsvoraussetzungen entweder nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe die
Einsatzkosten durchsetzbar waren, eröffnete der Gesetzgeber den Gemeinden mit der
Neufassung des § 36 Abs. 2 FSHG a. F. - jetzt § 41 Abs. 2 FSHG - die Möglichkeit, in
den dort genannten Fällen gegen den Kostenschuldner direkt per Leistungsbescheid
und gegebenenfalls anschließender Vollstreckung vorzugehen (vgl. LT-Drs. 10/3178, S.
1, 2, 5 - 7, 10 ff.; LT-Drs. 10/3232, S. 1, 2, 5 - 7, 14 ff.). Dass der Gesetzgeber den
Gemeinden aber zugleich die Möglichkeiten nehmen wollte, gegen den Verursacher in
Fällen der Gefährdungshaftung weiterhin alternativ zivilrechtlich vorzugehen, ist nicht
ersichtlich. Insbesondere wird durch die Möglichkeit der Gemeinden, Ersatzansprüche
in Fällen der Gefährdungshaftung und der vorsätzlichen Begehung auf zivilrechtlichem
Wege geltend zu machen, nicht die in §§ 40 ff. FSHG festgelegte Risikozuordnung von
Kosten unterlaufen (vgl. dazu OVG NW, DÖV 2007, 438). Denn zivilrechtliche
Ansprüche billigen den Gemeinden nicht mehr zu, als nach § 41 Abs. 2 FSHG
vorgesehen. Lediglich das Risiko der Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche wird bei einer
zivilrechtlichen Geltendmachung höher sein als bei einer Geltendmachung durch
Leistungsbescheid. Auch das Argument, dass bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
Ermessungserwägungen zu beachten seien, bei zivilrechtlichen Rechtsstreiten
hingegen nicht, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. So wird insbesondere in
den Fällen, in denen öffentlich-rechtlich eine Ermessungsreduzierung auf Null vorliegt
und von einer Durchsetzung der Kostenerstattungspflicht Abstand zu nehmen ist, dies
auch im Zivilverfahren im Wege der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB
gegengehalten werden können (vgl. hierzu zuletzt Brandenburgisches
Oberlandesgericht, AZ: 12 U 43/10, Urteil vom 04.11.2010).
Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als
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stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur
gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht, war
dies hier der Fall, so dass der P GmbH dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch
zusteht. Da sich über die Höhe der Vergütung keine Regelungen im Vertrag finden und
eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht, ist nach der Vorschrift des §
632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des
Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner
Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.
Eine Üblichkeit kann sich über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben.
Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder
Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite, innerhalb
derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne
weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist (BGH,
AZ: X ZR 42/06, Urteil vom 10.10.2006 mwN).
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Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze ist für die von der P GmbH erbrachten
Leistungen eine Vergütung von 2.250,00 € als für eine derartige Werkleistung übliches
Entgelt zu zahlen.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Kosten für das von der P GmbH
angewandte Nassreinigungsverfahren entgegen der Auffassung des Beklagten
grundsätzlich zu erbringen. Der Sachverständige Dr. D hat überzeugend ausgeführt,
dass angesichts der Besonderheiten des Schadensereignisses das gewählte
maschinelle Ölspurbeseitigungsverfahren geboten war. Aufgrund der Bedeutung des
verunreinigten Verkehrsweges - wesentliche Teile der Ölspur befanden sich auf einer
Bundesstraße, die als Hauptverbindungsstraße zwischen dem Ortsteil E und der Stadt
N gelegen ist - musste eine möglichst schnelle Beseitigung der Verunreinigungen
erfolgen, da eine längerfristige Sperrung eine erhebliche Verkehrsbehinderung
dargestellt hätte. Diese war durch das grds. schneller vorzunehmende
Nassreinigungsverfahren gewährleistet. Die - alternative - Abstreuung mit Bindemitteln
hätte bei der Länge der Spur einen vergleichsweise hohen Zeitaufwand bedeutet. Nach
den Feststellungen des Sachverständigen hätte diese Spur möglicherweise mehrfach
abgestreut werden müssen, der Ölbinder wäre mechanisch einzuarbeiten, zu entfernen
und zu entsorgen gewesen.
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Die Länge der von dem Fahrzeug des Beklagten verursachten Ölspur betrug 395 m, in
der Breite war sie auf der Fahrbahn etwa 1 m breit, im Kreisverkehr war sie um die 3 m
breit. Hiervon geht die Kammer nach Vernehmung der Zeugen O und den
Feststellungen des Sachverständigen Dr. D sowie nach den zur Akte gereichten Fotos
aus.
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Zur Länge der Spur hat der Zeuge O als vor Ort tätiger Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer
der Firma F glaubhaft bekundet, er oder ein Mitarbeiter seien die Spur mit einem
Messrad abgegangen. Danach habe sie 525 m betragen, wobei der Kreisverkehr
hinzuzurechnen sei.
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Diese Länge ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D auch plausibel.
Er hat die Angaben in dem Auftragsformular (Bl. 51 d. A.) durch eine Internetrecherche
überprüft und ist so - bei Zugrundelegung von 70 m für den Kreisverkehr - auf die in
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seinem Gutachten zugrunde gelegten 595 m gekommen.
Hinsichtlich der Breite der Spur ist aufgrund der Beweisaufnahme davon auszugehen,
dass im Kreisverkehr selbst die Spur um die 3 m betrug. Dies haben sowohl der Zeuge
O wie auch der Sachverständige nach Auswertung der mit der Klageschrift vorgelegten
Fotos bestätigt. Soweit der Zeuge O bekundet hat, die Spur sei bereits auf der Straße
nach etwa 20 m mindestens 1,50 m breit gewesen, folgt die Kammer dem nicht. Den von
der Klägerin vorgelegten Fotos ist dies nicht zu entnehmen. Die Fotos geben nur kleine
Teilbereiche der Straße wieder. Dort sind zwar teilweise breitere dunkle Streifen zu
erkennen. Ob es sich hierbei allerdings um eine Ölspur oder um Feuchtigkeit durch die
bereits erfolgte Reinigung handelt, kann nicht beurteilt werden. Lediglich auf einem der
Fotos (Bl. 353 d.A.) ist zu erkennen, dass sich Reifenspuren über die gesamte Fahrbahn
erstrecken. Dies betrifft jedoch nur wenige Meter Länge. Der Zeuge O hat dies damit
erklärt, dass dort von einem Grundstück Fahrzeuge auf die Straße eingefahren sind. Im
Übrigen hat er keine konkreten Angaben zu der Breite der Spur in den einzelnen
Teilbereichen machen können. Eine Dokumentation vor Beginn der Reinigung ist nicht
erfolgt, vielmehr sind die vorgelegten Fotos während des Reinigungsvorganges erstellt
worden. Für den Sachverständigen Dr. D haben sich nach seinen überzeugenden
Darstellungen keine Anhaltspunkte ergeben, um von den Fotos auf die von der Klägerin
behauptete Breite der Spur schließen zu können. Die Fotos sind nicht aussagekräftig,
da sie keine Feststellungen dahingehend zulassen, ob die erkennbaren dunklen
Streifen durch die Reinigung infolge der Wasserbenetzung oder durch Öl entstanden
sind. Diese Unklarheit geht zu Lasten der für den Umfang der Verschmutzung
beweisbelasteten Klägerin.
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Zur Bestimmung der üblichen Vergütung ist grundsätzlich von den
Berechnungsgrundlagen auszugehen, die der Sachverständige durch seine
schriftlichen Gutachten dargestellt hat. Danach liegen die von der Firma P GmbH
gegenüber dem Beklagten abgerechneten Preise jedenfalls nicht in einer Bandbreite,
die noch als übliche Vergütung angesehen werden kann. Durch eine eigene Kalkulation
von Zeitaufwand und Einheitspreisen ist der Sachverständige Dr. D in seinem ersten
schriftlichen Gutachten zu einer üblichen Vergütung von 1.716,58 € für die zu
erbringende Leistung gekommen. In seinem weiteren schriftlichen Gutachten hat er
Vergleichsangebote eingeholt, wonach eine Vergütung von rund 1.200,00 € zu zahlen
gewesen wäre. Auf Grundlage einer übersandten Preisliste hat er selbst in diesem
Gutachten eine Bruttosumme von 1.957,28 € errechnet, indem er ausgehend von den
Einheitspreisen der Firma F nachvollziehbare Mengen zugrunde gelegt hat.
Dementsprechend ist das von der P GmbH in Rechnung gestellte Entgelt um mehr als
etwa das dreifache dieser vom Sachverständigen unter drei verschiedenen Aspekten
vorgenommenen Berechnungen erhöht. Dies entspricht jedenfalls nicht der zu
akzeptierenden Bandbreite innerhalb der üblichen Vergütung.
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Durch seine Kalkulation und die Einholung von Vergleichsangeboten hat der
Sachverständige hinreichende Anhaltspunkte für die für derartige Verunreinigungen
üblicherweise zu zahlende Vergütung überzeugend festgestellt. Auf die von ihm
vorgenommene, im Gutachten detailliert beschriebene Ausschreibung lagen dem
Sachverständigen zur Ermittlung des üblichen Preises zwei auswertbare Angebote von
Reinigungsunternehmen vor; eines davon wurde mit Beteiligung eines P-Fachbetriebes
abgegeben, das andere von der Firma F, Logistik S. L. aus A, die vorliegend als
Subunternehmerin für die P GmbH tätig geworden ist. Diese Vergleichsangebote
ergeben Abrechnungsbeträge von rund 1.200,00 € brutto. Anhand der abgegebenen
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Preisliste der Firma F ist der Sachverständige selbst zu einer Kalkulation von 1.927,28 €
brutto gekommen. Diese Kalkulation zieht die Kammer als Grundlage für die
Bemessung der ortsüblichen Vergütung heran. Denn die aufgrund der Ausschreibung
eingeholten Angebote gehen aufgrund der von dem Sachverständigen erteilten
Vorgaben von zehn Schadensfällen im Jahr aus. Dies mag für beide Anbieter Anlass
gewesen sein, die Preise geringer zu halten als nach den Preislisten grundsätzlich
üblich. Demgegenüber stellt die allgemeine Preisliste der Firma F eine objektivierbarere
Grundlage dar.
In seiner aufgrund der Preisliste der Firma F vorgenommenen Kalkulation ist der
Sachverständige hinsichtlich des Arbeitsaufwandes von zutreffenden Grundlagen
ausgegangen. Die von den Parteien erhobenen Einwendungen greifen demgegenüber
nicht durch. Zum einen sprechen gegen den von der Klägerin behaupteten
Einsatzaufwand bereits die eingeholten Angebote, die bei den Vorgaben des
Sachverständigen zu einem deutlich geringeren Arbeitsaufwand gekommen sind. Zum
anderen hat der Sachverständige nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend
dargestellt, wieso er den von der Firma P GmbH für den hiesigen Schadensfall in
Ansatz gebrachten Aufwand nicht für angemessen hält.
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Die von ihm zugrunde gelegte Reinigungsgeschwindigkeit der Maschinen von 1 km/h ist
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine zutreffende Berechnungsgrundlage. Die
Zeugen O und S haben nicht bekunden können, dass entgegen den
Produktbeschreibungen der Reinigungsmaschinen und den vom Sachverständigen
ermittelten Erfahrungswerten eine geringere Geschwindigkeit anzunehmen ist. Der
Zeuge S, der an den konkreten Einsatz ohnehin keine Erinnerung mehr gehabt hat, hat
davon gesprochen, die Maschinen seien "ziemlich langsam" gewesen. Konkretisiert hat
er dies mit "Schrittgeschwindigkeit". Eine solche Schrittgeschwindigkeit wird allerdings
sicherlich bei 1 km/h gegeben gewesen sein. Der Zeuge O ist von einer
Reinigungsgeschwindigkeit von 0,3 bis 2,5 km/h ausgegangen. Wieso die
Reinigungsgeschwindigkeit im vorliegenden Fall im unteren Bereich, d. h. unter 1 km/h
gelegen haben soll, hat er nicht bekunden können. Dass der Sachverständige das
konkrete Einsatzfahrzeug nicht selbst getestet hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu
beanstanden.
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Ausgehend von der danach anzunehmenden durchschnittlichen
Reinigungsgeschwindigkeit war angesichts des Ausmaßes der Verunreinigung nach
den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen der Einsatz eines zweiten
Reinigungsgerätes mit zwei weiteren Mitarbeitern nicht geboten. Denn die
Verunreinigung wäre bei der gebotenen Effizienz in zwei Stunden durch eine
Reinigungsmaschine zu beseitigen gewesen.
51
Die berechnete Aufnahme von insgesamt 2.650 Liter Emulsion ist nach dem
Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist von etwa 500 Litern Öl-
Wasser-Emulsion auszugehen. Der Sachverständige hat in seinen schriftlichen
Gutachten sowie in seiner Anhörung im mündlichen Termin überzeugend ausgeführt,
dass er die in Rechnung gestellte Menge an Emulsion für nicht plausibel hält. Er hat
dazu auch die Herstellerangaben des Fahrzeuges K herangezogen, wonach die
Traktorenmodelle nur 38 - 104 Liter Hydrauliköl enthalten. Bei Zugrundelegung einer Öl-
Wasser-Emulsion von 1 : 10 (Öl zu Wasser) ist dementsprechend die abgerechnete
Menge nicht zu erklären. Der hierzu vernommene Zeuge O hat keine plausible
Erklärung zu einem höheren Verbrauch liefern können. Jede Maschine, so der Zeuge,
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sei mit drei Düsen ausgestattet, die je 6 Liter/Minute an Frischwasser verbrauchen.
Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ist für ihn dieser
Verbrauch, der zu einem Verhältnis von 1 : 30 (Öl zu Wasser) führen würde, nicht
nachvollziehbar. Dann wäre seiner Auffassung nach die Eignung der Geräte in Frage zu
stellen. Im Übrigen ergibt sich auch aus den eingeholten Vergleichsangeboten eine
solche Menge nicht.
Danach geht die Kammer grundsätzlich davon aus, dass nach der Kalkulation des
Sachverständigen auf Grundlage der eingeholten Angebote und der Preisliste der Firma
F die ortsübliche Vergütung für vergleichbare Schadensfälle im Bereich von 2.000,00 €
liegt. Hierauf ist allerdings insoweit ein Aufschlag zu machen, als die vom
Sachverständigen bei der Ausschreibung und seiner Kalkulation zugrunde gelegten
Angaben zur Breite der Spur teilweise zu korrigieren sind. Für die Fläche des
Kreisverkehrs - die Kammer geht hier von 70 m aus - hätte eine deutlich breitere
Verunreinigungsspur angegeben werden müssen. Die Breite der Spur hat - wie auch
der Sachverständige bestätigt hat - in diesem Bereich ein mehrmaliges Überfahren
erforderlich gemacht, so dass ein erhöhter Wasserverbrauch und ein mehrfaches
Umfüllen des Öl-Wasser-Gemisches zugrunde zu legen ist. Den hierfür erforderlichen
Aufwand schätzt die Kammer mit etwa 250,00 €. Als Schätzungsgrundlage dienen
insoweit die Berechnungen, die der Sachverständige in seinem ersten wie auch in
seinem Ergänzungsgutachten zum üblichen Aufwand angestellt hat.
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Infolge der Abtretung durch die P GmbH auf Grundlage des Factoring-Vertrages ist die
Klägerin gemäß § 398 BGB Inhaberin der Forderung geworden.
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Die Klägerin kann von der Beklagten darüber hinaus 10,00 € an Mahnkosten unter dem
Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 1 BGB verlangen. Zudem steht ihr nach
§ 286 Abs. 1 für die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit ihrer jetzigen
Prozessbevollmächtigten - denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist - ein
Ersatzanspruch zu. Insoweit ist die vorgelegte Gebührenrechnung, die von einer
Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 i. V. m. Nr. 2300 VV RVG ausgeht, nicht zu
beanstanden. Allerdings ist der Gegenstandswert um den Wert der tatsächlich
gegebenen Forderung zu reduzieren, so dass sich die Anwaltskosten wie tenoriert
ergeben.
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Streitwert: 6.245,87 €
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