Urteil des LG Bonn vom 01.07.2008
LG Bonn: grobe fahrlässigkeit, eintritt des versicherungsfalls, eintritt des versicherungsfalles, maschine, zusammensetzung, beweislast, gewissheit, versicherungsnehmer, versicherer, lagerplatz
Landgericht Bonn, 10 O 571/06
Datum:
01.07.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 571/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin nimmt im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites den Beklagten als
ihren Maschinenversicherer in Anspruch.
2
Dem Versicherungsverhältnis liegen ein Versicherungsantrag vom 22.10.1998 (BI. 71 d.
A), die Police vom 20.11.1998 (BI. 73 d. A), der Erweiterungsversicherungsantrag vom
19.02.1999 (BI. 78 d. A) sowie die Versicherungspolice vom 22.03.1999 (BI. 79 d. A) zu
Grunde.
3
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Mobilhäckselmaschine Typ $$$##/##$ die sie u.a.
im Jahre 2003 aufgrund eines Auftrages der Fa. C GmbH zum Einsatz brachte. Zur
Ausstattung der vorgenannten Häckselmaschine gehörte ursprünglich ein
Metalldetektor. Dieser war jedoch bereits einige Zeit vor dem Einsatz des Gerätes für die
C GmbH ausgefallen, was der Klägerin bekannt war.
4
Am 31.03.2003 wurden die Häckselarbeiten unterbrochen, als durch eine im Häckselgut
befindliche Metallstange der Mobilhacker zerstört wurde. Die Klägerin nahm daraufhin
die Fa. C GmbH als Schädigerin in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen - 11
O 402/03 - auf Schadensersatz in Anspruch, wobei die Parteien sich dort im
Vergleichswege auf die Zahlung eines Betrages i.H.v. insgesamt 45.000,00 €, davon
25.000,00 € auf den materiellen Schaden und 20.000,00 € auf den
Betriebsausfallschaden, verständigten. Auf den Vergleichsbeschluss des Landgerichts
Aachen vom 20.02.2006 - 11 O 402/03 - (BI. 312, 312 R der Beiakte) wird Bezug
genommen.
5
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
6
Die Klägerin behauptet, sie habe ihre Maschinen bei der Beklagten umfassend gegen
Schäden und Gefahren versichern wollen, was insbesondere Gegenstand von
Gesprächen mit dem damaligen Versicherungsagenten D gewesen sei. Die auf dem
Versicherungsantrag vom 22.10.1998 angebrachten handschriftlichen Ergänzungen
"MTV-Deckung" und ,,4 Promille x UF" seien im Nachhinein nach Unterzeichnung (und
zwar nicht durch sie) angebracht worden.
7
Tatsächlich liege hier auch ein Versicherungsfall im Sinne von § 2 Nr. 1 ABMG 92 vor,
da der Schaden unvorhergesehen eingetreten sei. Insbesondere hätten sich die
Mitarbeiter der Klägerin vor dem Einsatz des Gerätes mehrfach bei den
Verantwortlichen der C GmbH nach der Zusammensetzung des Schnittgutes erkundigt.
8
Für den Mobilhacker sei von einem Neuwert von 125.000,00 EUR auszugehen. Die
Maschine habe eine Lebensdauer von ca. 20.000 Betriebsstunden, woraus sich ein
Zeitwert zum Schadenszeitpunkt von 87.500,00 EUR ergebe.
9
Die Klägerin beantragt,
10
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der von der Klägerin bei ihm
unterhaltenen Maschinen-Vollkaskoversicherung zur Versicherungs-Nummer
$$##.###.###.# den der Klägerin am 31.03.2003 entstandenen Schaden an ihrem
Mobilhacker $$$$ #/##$ auf der Grundlage der ABMG 92 bedingungsgemäß zu
entschädigen.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Er behauptet, eine Maschinenvollkaskoversicherung sei schon gar nicht abgeschlossen
worden. Ein Versicherungsfall liege nicht vor, da es sich nicht um einen
unvorhergesehen eingetretenen Schaden handele, da das Gerät mit einem
funktionstüchtigen Metalldetektor sofort und automatisch abgeschaltet worden wäre,
wenn der Häcksler in ein massives Metallstück gerate. Jedenfalls deswegen scheitere
die Klage auch an § 2 Nr. 5 lit. f) ABMG 92. Im übrigen verweist die Beklagte auf § 61
WG, da es grob fahrlässig gewesen sei, den Metalldetektor nicht zu reparieren, was
auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 33 - 25 WG hier zur Leistungsfreiheit führe.
14
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die
Sitzungsniederschriften vom 24.04.2007 (BI. 136, 136 R), 23.07.2007 (BI. 181 - 185),
08.02.2008 (BI. 330 - 331),22.04.2008 (BI. 385 - 387) und vom 03.06.2008 (BI. 406 -
410) verwiesen.
15
Die Akten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Aachen - 11 O 402/03 - sind
beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die
Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen L (BI. 181 R - 182), O
M (BI. 182 - 183 R und 385 R - 386), K M (BI. 183 R - 185 und 386 - 386 R), P (BI. 386 R)
und Q (BI. 406 - 409) sowie im allseitigen Einverständnis durch Verwertung der
Aussage der mit unbekannter Anschrift nach B verzogenen Zeugin N vom 09.02.2004
16
vor dem LG Aachen (BI. 129 -130 d. Beiakte).
Entscheidungsgründe:
17
Die von der Klägerin betriebene Feststellungsklage ist zulässig aber unbegründet.
18
A)
19
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Klägerin ein besonderes
Feststellungsinteresse zur Seite und sie braucht sich nicht auf eine unmittelbare
Leistungsklage verweisen lassen, weil der Klägerin im Falle eines Deckungsanspruchs
dem Grunde nach das Sachverständigenverfahren gem. § 13 Nr. 1 ABMG 92 noch offen
stünde.
20
B)
21
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Klägerin steht der ihrem
Feststellungsbegehren zugrunde liegende Anspruch nicht zu, insbesondere nicht aus
einer einzigen insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gem. §§ 1, 49 WG
a.F., 2 Nr. 1 AMBG 92.
22
I.
23
Insoweit kann dahin stehen, ob die Klägerin bezüglich der streitgegenständlichen
Maschine überhaupt eine Vollversicherung und nicht nur eine Teilversicherung
abgeschlossen hat, wovon die Kammer allerdings als Ergebnis der dazu zunächst
durchgeführten Beweisaufnahme ausgegangen war.
24
II
.
25
Denn die Klägerin hat den vom Versicherungsnehmer (VN) zu beweisenden Eintritt des
Versicherungsfalls im Sinne der vereinbarten Bedingungen nicht beweisen können.
26
1.
27
Nach § 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 ABMG 92 leistet der Versicherer Entschädigung nur für
unvorhergesehen eintretenden Schaden an versicherten Sachen, wobei
unvorhergesehen solche Schäden sind, die der VN oder sein Repräsentant weder
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit
erforderlichen Fachwissen hätte vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit
schadet.
28
Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Klausel hat der Versicherungsnehmer als
Anspruchsvoraussetzung zu beweisen, dass der Versicherungsfall
unvorhergesehen
eingetreten ist. Da es sich jedoch um einen Negativbeweis handelt ("unvorhergesehen",
"weder - noch"), trifft den Versicherer die
Substantiierungslast.
genügt die - zunächst pauschale - Behauptung, weder der VN noch seine
Repräsentanten hätten den Schaden rechtzeitig vorausgesehen, sie hätten ihn trotz
(oder auch bei) Anwendung des objektiv erforderlichen Fachwissens nicht rechtzeitig
vorhersehen können oder es treffe sie jedenfalls nicht der Vorwurf der groben
29
Fahrlässigkeit, weil sie ihn nicht rechtzeitig (also in einem Zeitpunkt, in dem sie den
Schaden noch hätten abwenden können) vorhergesehen hätten. Trägt dann allerdings
der Versicherer substantiiert vor, eine dieser Behauptungen sie unzutreffend, dann muss
der VN, also hier die Klägerin, die dazu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen oder
die daraus gezogenen Schlüsse widerlegen, wobei ihn die Beweislast trifft. Die
Würdigung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist Sache des Gerichts (vgl. BGH, VersR
1981, 875, juris-Rz. 19; OLG Karlsruhe, VersR 2003, 1124, juris- Rz. 8;
VoitlKnappmann, in: Prölss/Martin, WG, 27. Aufl., § 2 AMB 91/97 Rz. 10).
2.
30
Diese Klausel ist gegenüber der Klägerin als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB
und Formkauffrau im Sinne der §§ 6 Abs. 1 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG auch wirksam.
31
Zwar kommt gegenüber einem nicht kaufmännischen Versicherungsnehmer wegen der
in der Klausel enthaltenen Abweichung bzgl. der Beweislast von § 61 WG a.F. die
Unwirksamkeit gem. §§ 309 Ziff. 12, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht (vgl. § 61 Rn. 24).
Bei Unternehmern wird gem. § 310 Abs. 1 BGB Unwirksamkeit der nachteiligen
Beweislaständerung gemäß § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann angenommen, wenn
ihnen in AGB der Beweis für Umstände übertragen wird, die im Verantwortungsbereich
des Verwenders liegen, § 309 Nr. 12 a BGB.
32
Das Vorhersehen des Schadens liegt aber im Verantwortungsbereich des
Versicherungsnehmers. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die für eine
Unangemessenheit der Regelung sprechen. (vgl. BGHZ 101, 172, 184, juris-Rz. 33;
VoitlKnappmann, in: Prölss/Martin, WG, 27. Aufl., § 2 AMB 91/97, Rz. 11; Hansen,
Beweislast und Beweiswürdigung im Versicherungsrecht, 1990, S. 233 f.)
33
3.
34
Der Schaden ist nicht unvorhersehbar eingetreten. Unstreitig wussten die Klägerin bzw.
ihre Organe, dass der Metalldetektor an der streitgegenständlichen Maschine nicht
(mehr) funktionstüchtig war. Dies macht den eingetretenen Schaden der Zerstörung
durch die Zuführung von Metall nach Einschätzung der Kammer in grob fahrlässiger
Weise nicht unvorhersehbar", d. h. im Sinne der Auflösung der doppelten Verneinung
.vorhersehbar" im Sinne der Bedingungen, es sei denn, die Klägerin bzw. ihre
Mitarbeiter stellen sicher, wofür sie die Beweislast haben, dass vor jedem Einsatz der
Maschine Klarheit über die Qualität und die Zusammensetzung des Schnittgutes
herrscht, insbesondere, dass das Schnittgut frei von gefährlichen nicht häckselbaren
Gegenständen, insbesondere Metallen ist, entweder indem das Schnittgut unmittelbar
vor der Zuführung untersucht wird, oder aber dadurch, dass die Zusammensetzung des
Schnittguts und die Historie seiner Verbringung zum aktuellen Lagerplatz zur
Häckselung erfragt wird.
35
Grobe Fahrlässigkeit setzt nämlich ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, .
von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des
Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Dabei muss die
Wahrscheinlichkeit des Schadens - und zwar gerade die des eingetretenen Schadens-
offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des
Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu
ziehen. Außerdem muss der Eintritt des Versicherungsfalles mit einem Aufwand an
36
Kosten und Unbequemlichkeiten zu vermeiden gewesen sein, den eine nicht
versicherte Person angesichts der Schadensgefahr normalerweise ohne weiteres in
Kauf genommen hätte. Es muss sich also um mögliche, geeignete und zumutbare
Maßnahmen handeln. Die Branchenüblichkeit eines Fehlverhaltens entlastet den VN
nicht (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, WG, 27. Aufl., § 61 Rz. 11; Langheid, in:
Römer/Langheid, WG, 2. Aufl., § 61 Rz. 43; jeweils m.w.N.)
Angesichts des Ausfalls des Metalldetektors und der potentiell zerstörerischen
Auswirkungen von Fremdkörpern, sollten diese dem Häcksler zugeführt werden, hätte
eine nicht versicherte Person zur Vermeidung des Schadens daher entweder das
konkrete Schnittgut vor der Zuführung in die Maschine untersucht, zumindest aber die
genaue Herkunft und Historie des Schnittgutes bis zum aktuellen Lagerplatz erfragt,
bevor das Schnittgut der Maschine zugeführt wird. Beide Maßnahmen erscheinen im
Sinne der vorgenannten Definition auch möglich, geeignet und zumutbar.
37
a)
38
Eine Untersuchung des Schnittgutes vor der Einbringung in die Maschine durch
Mitarbeiter der Klägerin hat unstreitig nicht stattgefunden.
39
b)
40
Die Klägerin hat jedoch nicht beweisen können, dass sie sich vor Einsatz der Maschine
diese Gewissheit, insbesondere durch Nachfrage bei ihren Auftraggebern zur
Zusammensetzung des Schnittgutes, verschafft hat. Ob solche Nachfragen letztlich
getätigt worden sind, bleibt auch nach Durchführung der Beweisaufnahme für die
Kammer, die sich dazu keine Überzeugung mit der dazu erforderlichen Sicherheit bilden
konnte, offen, was zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin geht.
41
Für diese Überzeugung wäre im Sinne des § 286 ZPO erforderlich aber auch
ausreichend gewesen, dass die Gesamtwürdigung aller Aussagen einen für das
praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit bei der Kammer ergibt, der
Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig ausschließen zu müssen. Eine
mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs
ausschließende, von niemanden mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht
erforderlich. § 286 ZPO stellt nur darauf ab, ob der Richter selbst die Überzeugung von
der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Der Tatrichter hat ohne Bindung an
gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu
treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten
Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Dabei ist bei einer Mehrzahl von Indizien bzw.
Aussagen insbesondere eine zusammenfassende Würdigung und Gesamtschau
erforderlich (BGH, RuS 2007, 59 f., juris- Rz. 12; BGH, NJW 2004, 777, juris-Rz. 9; BGH,
RuS 1999, 247 f., juris-Rz. 10; BGH, NJW-RR 1996, 665 f., juris-Rz. 6; BGHZ 53,
245,255 f., juris-Rz. 72; OLG Köln, RuS 2006, 21 ff.).
42
Diese Sicherheit konnte die Kammer jedoch bei der Abwägung der vorliegenden
Zeugenaussagen dazu, ob Nachfrage zur Qualität des Schnittguts gehalten worden ist
oder nicht, nicht erlangen.
43
Zwar haben die von der Klägerin dazu aufgebotenen Zeugen, die Eheleute M so wie der
Zeuge P, im Sinne des klägerischen Vortrags positiv ergiebig dahin bekundet, jeweils
44
die Nachfragen beim Zeugen Q und der Zeugin N gehalten haben zu wollen, wobei
allerdings die Genauigkeit und Bestimmtheit der Erinnerungen dieser Zeugen an die
zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung vor der Kammer bereits fünf Jahre alten Vorgänge, die
zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls bis zum Schadensereignis auch keine besonders
wichtigen waren, auffällig war.
Auch stehen den vorgenannten positiv ergiebigen Aussagen die jedenfalls nicht
weniger glaubhaften Bekundungen der Zeugen Q und N entgegen.
45
So hat der Zeuge Q bei seiner Aussage vor der Kammer - wenn auch unter Einräumung
Zeitablauf bedingter möglicher Erinnerungslücken - bekundet, sich an solche
Nachfragen seitens der Mitarbeiter der Klägerin nicht erinnern zu können. Zugleich hat
der Zeuge Q nachvollziehbar bekundet, dass er eine solche Nachfrage nach der
Qualität des Schnittgutes als ungewöhnlich betrachtet hätte, weil das Häckseln aus
seiner Sicht Routine war.
46
Auch die Zeugin N hat bei ihrer deutlich zeitnäheren Vernehmung vor dem Landgericht
Aachen ausgeführt, mit ziemlicher Sicherheit ausschließen zu wollen, dass man sie im
Rahmen der Telefonate oder auch bei anderer Gelegenheit nach der Qualität des
Schnittgutes gefragt hätte. Eine solche Fragestellung wäre ihr nach ihrer Einschätzung
in Erinnerung geblieben, weil sie das als unübliche Fragestellung empfunden hätte.
47
C)
48
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1
ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.
49
Streitwert:
50