Urteil des LG Bonn vom 19.01.2006

LG Bonn: angemessenheit, sperrung, kündigung, haus, datum

Landgericht Bonn, 16 O 5/06
Datum:
19.01.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 O 5/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum
Betrage von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,die
Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt,
die Gasversorgung für das Haus der Antragsteller zu kündigen bzw. zu
sperren oder den Antragstellern weiter mit der Kündigung bzw. der
Sperrung zu drohen, bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer
Gebührenerhöhung den Antragstellern offengelegt hat.
Diese Untersagung gilt für die der Kundennummer 8.....
zugrundeliegende Verbrauchsstelle.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gegenstandswert: 1.000,00 €