Urteil des LG Bonn vom 23.10.1984

LG Bonn (annahme, wohl des kindes, kind, interesse, adoption, volljähriger, sache, familie, eltern, antrag)

Landgericht Bonn, 5 T 158/84
Datum:
23.10.1984
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 158/84
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 37 XVI 18/84
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 05.09.1984 - 37 XVI 18/84 -
wird aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Für den Fall, dass das Amtsgericht die Annahme als Kind ausspricht,
wird das Amtsgericht angewiesen, mit dem Ausspruch der Annahme
dem neuen Familiennamen des Anzunehmenden dessen bisherigen
Familiennamen hinzuzufügen.
G r ü n d e
1
Der Beteiligte zu 2. ist der Sohn der Beteiligten zu 3. aus deren erster Ehe mit Herrn F.
Die Ehe ist rechtskräftig geschieden worden. Die Beteiligten zu 1. und 3. haben am
##.##.19## in C geheiratet. Seit dieser Zeit lebt der Beteiligte zu 2. in der Familie der
Eheleute X. Der leibliche Vater des Beteiligten zu 2. ist am ##.##.19## verstorben.
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In notarieller Urkunde vom ##.##.19## haben die Beteiligten zu 1. und 2. bei
Zustimmung der Beteiligten zu 3. beantragt, dass das Vormundschaftsgericht ausspricht,
dass der Beteiligte zu 2. von dem Beteiligten zu 1. als Kind angenommen worden ist.
Weiter haben sie die Bestimmung des Vormundschaftsgerichts beantragt, dass sich die
Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines
Minderjährigen richten und dass das Vormundschaftsgericht für das angenommene
Kind den Namen X-F zulässt.
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Zur Begründung des Antrags auf Beifügung des Namens F haben die Beteiligten zu 1.
und 2. ausgeführt, dass der Beteiligte zu 2. unter den Namen F bekannt sei. Die
Beziehungen und der Bekanntenkreis des Beteiligten zu 2. beschränke sich nicht auf
den nächsten Bereich, derzeit schließe er sein Universitätsstudium ab.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Beifügung des
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Namens zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg.
Gemäß § 1767 Abs. 2 gelten für die Annahme Volljähriger die Vorschriften über die
Annahme Minderjähriger sinngemäß. Nach § 1757 Abs. 2 BGB kann das
Vormundschaftsgericht dem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen
hinzufügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes
erforderlich ist. Die in § 1767 Abs. 2 BGB angeordnete sinngemäße Anwendung dieser
Vorschrift bei der Annahme eines Volljährigen führt dazu, dass die besonderen
Umstände, die die Annahme eines Volljährigen von der eines Minderjährigen
unterscheiden, zu berücksichtigen sind. Weiter ist zu beachten, dass der Begriff "aus
schwerwiegenden Gründen" schon dann erfüllt ist, wenn dem Wohle des
Anzunehmenden bei der Hinzufügung des Namens erheblich besser gedient ist, als
wenn er nur den neuen Familiennamen führt (vgl. hierzu auch KG FamRZ 1978, 208
(209) ). Dies trifft vorliegend zu.
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Der Beteiligte zu 2. hat als Volljähriger ein Interesse daran, seine Beziehungen zu
seinem bisherigen Lebensbereich, die mit seinem bisherigen Familiennamen verknüpft
sind, aufrecht zu erhalten. Dass dieses Interesse bei einem Volljährigen grundsätzlich
bestehen kann, ergibt sich auch aus der Regelung des § 1355 Abs. 3 BGB, wonach ein
Ehegatte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen voranstellen kann. Das Interesse des Beteiligten zu 2. an dem Erhalt
seines bisherigen Familiennamens entfällt nicht deshalb, weil die Beteiligten beantragt
haben, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme
eines Minderjährigen richten. Denn der tatsächliche bisherige Lebensablauf des
Beteiligten zu 2. bleibt davon unberührt. In diesem Zusammenhang haben nicht nur die
vielfältigen Beziehungen, die der Beteiligte zu 2. unter seinem bisherigen Namen
aufgebaut hat, Bedeutung. Von erheblichem Gewicht ist auch der Umstand, dass die
Beziehung zu dem leiblichen Vater des Beteiligten zu 2. nie verleugnet worden ist und
der Annahmeantrag erst nach dessen Tod gestellt worden ist. Es ist nachvollziehbar,
wenn der Beteiligte zu 2. dieses Stück seines Lebens auch in seinem Namen
aufrechterhalten will.
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Die Kammer verkennt nicht, dass bei der Adoption von Volljährigen entsprechend dieser
Rechtsauffassung häufig schwerwiegende Gründe im Sinne von § 1757 Abs. 2 BGB zu
bejahen sein werden. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Entscheidung. Wie bereits
ausgeführt ordnet § 1767 Abs. 2 BGB an. Bei der Adoption von Minderjährigen mag die
Zufügung des bisherigen Namens häufig der Entwicklung von Kleinkindern und deren
Integration in die neue Familie, wie sie in § 1741 Abs. 1 BGB erwartet wird,
widersprechen. Im Gegensatz dazu wird bei Volljährigen nicht selten die Annahme
begründet sein, dass der völlige Verlust des bisherigen Namens zu Störungen im
weiteren Leben des Volljährigen führen wird. Die Gefahr einer Beeinträchtigung des
Eltern-Kind- Verhältnisses durch die Hinzufügung des bisherigen Namens ist bei der
Annahme eines Volljährigen nicht begründet. Regelmäßig setzt nämlich die Annahme
eines Volljährigen voraus, dass zwischen dem Annehmenden und dem
Anzunehmenden trotz der unterschiedlichen Namen bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis
entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 BGB).
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Eine abschließende Entscheidung durch die Kammer war nicht möglich, da das
Amtsgericht bisher nur über den Antrag betreffend die Zufügung des Namens
entschieden hat. Die Sache musste daher an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.
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Die Entscheidung ergeht gem. § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO gebührenfrei.
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