Urteil des LG Bonn vom 05.10.2006

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Landgericht Bonn, 1 OH 10/06
Datum:
05.10.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 OH 10/06
Schlagworte:
selbständiges Beweisverfahren, Rechtschutzbedürfnis
Normen:
ZPO § 485
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Kein Rechtschutzbedürfnis für selbständiges Beweisverfahren, wenn
das Beweismittel offensichtlich ungeeignet ist, erheblichen Beweis zu
erbringen.
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens wird auf seine Kosten nach einem Wert von 3.892,87
€ zurückgewiesen
Gründe
1
I. Der Antragsteller begehrt die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens
darüber, dass sein Pkw vom Typ Ferrari 360 Modena F1, amtliches Kennzeichen .....,
aufgrund der Kollision mit einer Berberitzenhecke in C, S-Straße / Ecke E-Straße am
04.01.2006 beschädigt wurde, indem der Lack zerkratzt wurde.
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Die Antragsgegnerin hat der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht
zugestimmt.
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II. Der Antrag ist unzulässig, dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar
prüft das Gericht außerhalb des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich nicht, ob das
Beweismittel für den Hauptprozess erheblich ist (Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 485,
Rz. 4 unter Hinweis auf BGH MDR 2000, S. 224 = NJW 2000, S. 960). Doch kann der
Antrag als nutzlos zurückgewiesen werden, wenn das Beweismittel offensichtlich
ungeeignet ist, einen erheblichen Beweis zu erbringen (Herget, aaO.). So liegt der Fall
hier. Ein allein in Betracht kommender Anspruch aus § 839 BGB iVm. Art. 34 GG, weil
die Verkehrssicherungspflicht der Antragsgegnerin für die Straßen als Amtspflicht
ausgestaltet ist, steht dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin schon deswegen
nicht zu, da er eine Berührung seines Fahrzeugs mit der Hecke und einen
korrespondierenden Schaden ohne weiteres hätte vermeiden können, § 254 BGB. Dies
gilt umso mehr, als der Antragsteller nur so schnell fahren durfte, dass er sein Fahrzeug
ständig beherrscht (§ 3 Abs. I Satz 1 StVO) und innerhalb der übersehbaren Strecke
4
halten kann (§ 3 Abs. I Satz 4 StVO).
Unabhängig davon: selbst wenn man den Antrag des Antragstellers – entgegen der
Auffassung der Kammer – als zulässig ansehen wollte, so kann doch der
Sachverständige ohne nähere Anknüpfungspunkte nicht beurteilen, ob die Kollision am
04.01.2006 oder zu einem anderen Datum stattgefunden hat.
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Die Kostenentscheidung, die bei einer Zurückweisung des Antrags als unzulässig
möglich ist (vgl. Zöller – Herget, aaO., § 91, Rz. 13 "selbständiges Beweisverfahren"),
entspricht § 91 ZPO.
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