Urteil des LG Bonn vom 21.10.2003

LG Bonn (höhe, zug, zeitpunkt, fälligkeit, abtretung, geschäftsführer, verwalter, haftung, erfüllung, forderung)

Landgericht Bonn, 15 O 276/03
Datum:
21.10.2003
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 276/03
Schlagworte:
Haftung Insolvenzverwalter bei Betriebsfortführung
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.615,68 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins aus 4.047,48 EUR seit
dem 29.04.2002, aus weiteren 1.020,76 EUR seit dem 04.06.2002, aus
weiteren 765,77 EUR seit dem 25.06.2002, aus weiteren 496,89 EUR
seit dem 14.07.2002, aus weiteren 578,49 EUR seit dem 18.07.2002,
aus weiteren 583,48 EUR seit dem 22.07.2002, aus weiteren 1.013,84
EUR seit dem 13.08.2002 und aus weiteren 108,97 EUR seit dem
26.08.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des
Klägers wegen der vorbezeichneten Forderungen gegen die
Insolvenzmasse bezüglich der Firma B GmbH, T-Str., ####1 O.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/4 und dem
Beklagten zu 3/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter wegen Nichterfüllung von
Masseverbindlichkeiten nach § 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch.
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Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 28.12.2000 zum
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma B GmbH in O bestellt. Gegenstand
des Unternehmens der Schuldnerin war insbesondere die Vornahme von
Elektroinstallationsarbeiten in Neu- und Altbauten. Entsprechend einem Beschluss der
Gläubigerversammlung vom 05.03.2001 führte der Beklagte das Unternehmen mit Hilfe
des Geschäftsführers der Schuldnerin, Herrn B2, fort. Die Abgabe von Angeboten, die
Annahme von Aufträgen und die Materialbestellungen erfolgten nach Genehmigung
durch den Beklagten. Anfang des Jahres 2002 ging die Auftragslage der Schuldnerin
zurück. Der Beklagte legte daraufhin im April 2002 den Geschäftsbetrieb der
Schuldnerin still, wobei begonnene Aufträge noch fertiggestellt wurden. Die
Arbeitnehmer wurden mit Kündigungsfristen zum 31.05. bzw. 31.07.2002 gekündigt,
allerdings über die Kündigungsfristen hinaus beschäftigt, soweit dies für die
Beendigung von Aufträgen erforderlich war. Der Beklagte erstellte regelmäßig
Gegenüberstellungen der offenen Forderungen und Verbindlichkeiten. Diese
Aufstellungen wiesen im Jahr 2002 immer Fehlbeträge von mehreren 10.000,00 EUR
aus. Die Aufstellung vom 21.03.2002 endete mit einem Fehlbetrag von 78.152,27 EUR.
In den folgenden Monaten stiegen die Fehlbeträge von 64.115,23 EUR am 26.04.2002
kontinuierlich bis auf 127.787,98 EUR am 16.07.2002. Wegen der Einzelheiten wird auf
die vom Beklagten vorgelegten Aufstellungen (Bl. 44 ff. GA) Bezug genommen.
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Trotz der Fehlbeträge vertraute der Beklagte darauf, dass weitere vom ihm begründete
Verbindlichkeiten in der Zukunft erfüllt werden könnten. Der Geschäftsführer der
Schuldnerin erläuterte ihm dazu, die Fehlbeträge seien durch noch nicht abgerechnete
fertige bzw. halbfertige Leistungen der Schuldnerin gedeckt. Überschüsse seien in einer
Höhe zu erwarten, die eine erfolgreiche Abwicklung des Verfahrens wahrscheinlich
machen würden. In einem Schreiben an das Amtsgericht C vom 23.05.2003 teilte er
Beklagte unter anderem mit, seine Mitarbeiterin habe am 26.04.2002 von dem
angestellten Meister, Herrn L, Hinweise erhalten, dass Unregelmäßigkeiten durch den
Geschäftsführer der Schuldnerin aufgetreten seien. Darauf hin seien von seinem Büro
Gegenüberstellungen der Kosten und Einnahmen der Baustellen gefertigt und dem
Geschäftsführer mit der Bitte um Darlegung der Differenz eingereicht worden, ohne dass
eine Stellungnahme erfolgt sei.
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In der Zeit vom 26.03. bis 22.07.2002 bestellte der Beklagte für den Geschäftsbetrieb der
Schuldnerin Erdkabel und Steuerleitungen, die von der Klägerin geliefert und mit einem
Gesamtbetrag von 8.615,68 EUR in Rechnung gestellt wurden. Wegen der Einzelheiten
der Lieferungen und Rechnungen wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 2-5
GA) verwiesen.
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Am 30.07.2002 zeigte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht C die
Masseunzulänglichkeit an. Damals standen einer Insolvenzmasse von 9.909,51 EUR
und voraussichtlich noch zu realisierenden Forderungen in Höhe von 117.285,48 EUR
Masseverbindlichkeiten von insgesamt 138.059,44 EUR gegenüber. Die
Masseunzulänglichkeit teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2002
mit.
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In der Insolvenzmasse sind derzeit Aktiva von insgesamt 137.812,72 EUR vorhanden.
Dem stehen Kosten des Verfahrens von geschätzt 30.061,00 EUR und sonstige
Masseverbindlichkeiten in Höhe von 132.566,80 EUR gegenüber. Das
Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte geht davon aus, dass
bei den nicht abgerechneten Leistungen, die ihm noch nicht vollständig bekannt sind,
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noch eine Erhöhung und Mehrung der Insolvenzmasse zu erwarten ist.
Die streitgegenständliche Forderung mahnte die Klägerin mit Schreiben vom
19.12.2002 unter Fristsetzung bis 31.12.2002 beim Beklagten an.
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Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Pflichten als
Insolvenzverwalter schuldhaft verletzt. Er habe den Angaben des Geschäftsführers der
Klägerin nicht ungeprüft Glauben schenken dürfen. Dies gelte um so mehr, als der
Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten - wie zwischen den Parteien unstreitig ist -
auf Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit des Geschäftsführers der Schuldnerin
hingewiesen habe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.615,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem jeweiligen Basiszins aus 4.047,48 EUR seit dem 29.04.2002, aus
weiteren 1.020,76 EUR seit dem 04.06.2002, aus weiteren 765,77 EUR seit dem
25.06.2002, aus weiteren 496,89 EUR seit dem 14.07.2002, aus weiteren 578,49
EUR seit dem 18.07.2002, aus weiteren 583,48 EUR seit dem 22.07.2002, aus
weiteren 1.013,84 EUR seit dem 13.08.2002 und aus weiteren 108,97 EUR seit
dem 26.08.2002 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, er habe für seine Umsatzplanungen auf die Informationen des
Geschäftsführers der Schuldnerin und deren Mitarbeiter vertrauen dürfen. Im übrigen
beruft er sich auf eine - nicht bestrittene - Baustellenkalkulation, die für die
verschiedenen Baustellen insgesamt einen Gewinn von 5.859,64 EUR ausweist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz vom 24.07.2003 zur Akte gereichten
Anlagen (Bl. 93 ff. GA) Bezug genommen. Gegenüber dem Zahlungsanspruch beruft
sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Anspruchs auf Abtretung
der Ansprüche des Klägers gegen die Insolvenzmasse.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat im wesentlichen Erfolg.
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Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 8.615,68 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die
Zahlung hat jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen
die Insolvenzmasse zu erfolgen.
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I.
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Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 61 InsO. Nach dieser Vorschrift ist der
Insolvenzverwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine
Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters
begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. Das gilt nur
dann nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen
konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen werde.
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1. Die vom Beklagten als Insolvenzverwalter der Firma B GmbH gegenüber der
Klägerin in Höhe von 8.615,68 EUR begründeten Kaufpreisverpflichtungen stellen
Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Diese
Verbindlichkeiten können - jedenfalls derzeit - aus der Masse nicht voll erfüllt
werden. Das reicht für die Haftung des Insolvenzverwalters aus. Denn insoweit
kommt es nicht darauf an, ob die Forderung am Ende des Insolvenzverfahrens,
eventuell aufgrund noch einzuziehender Außenstände doch noch aus der Masse
beglichen werden kann. Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters wird
regelmäßig bereits dann ausgelöst, wenn die Verbindlichkeit des
Massegläubigers bei Fälligkeit nicht beglichen werden kann (OLG Hamm, OLGR
2003, 126, 127). Diese Rechtsprechung, entspricht den Grundsätzen, die der
Bundesgerichtshof bereits zur Konkursordnung vertreten hat. Danach braucht ein
Massegläubiger nicht bis zum Abschluss des Verfahrens zu warten, bevor er den
Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter persönlich in Anspruch nehmen kann (BGH,
WM 1977, 847, 848). Eine andere Auffassung ist mit der Stellung des
Massegläubigers, der gerade nicht auf die Insolvenzmasse verwiesen sein soll,
nicht vereinbar. Dem Umstand, dass die Forderung bei der Verteilung der
Insolvenzmasse unter Umständen doch ganz oder teilweise erfüllt werden kann,
wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Verurteilung zur Zahlung
des Insolvenzverwalters nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der
Klägerin gegen die Insolvenzmasse erfolgt.
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1. Die Haftung des Beklagten ist auch nicht nach § 61 Satz 2 InsO ausgeschlossen.
Der darlegungspflichtige Beklagte hat schon nicht schlüssig dargetan, dass er bei
Begründung der Forderungen der Klägerin nicht erkennen konnte, dass die Masse
voraussichtlich zur Erfüllung dieser Forderungen nicht ausreichen werde.
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Aufgrund der vom Gesetzgeber in § 61 Satz 2 InsO normierten
Beweislastverteilung zu Lasten des Insolvenzverwalters ist die persönliche Haftung
des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit der Regelfall. Um den ihm
obliegenden Gegenbeweis führen zu können, muss der Insolvenzverwalter ständig
kontrollieren, ob die Masse voraussichtlich ausreicht, die Masseverbindlichkeiten
erfüllen zu könne. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, einen der
Liquiditätssteuerung dienenden Finanzplan zu erstellen, in dem der Mittelbedarf
und die zu seiner Deckung vorhanden und erwarteten Mittel einander gegenüber
gestellt werden. Dabei muss der Verwalter auch die Außenstände daraufhin
überprüfen, ob sie in angemessener Zeit realisiert werden können. Kommt es trotz
einer derartigen Liquiditätssteuerung letztlich doch zur Nichtbefriedigung von
Massegläubigern, muss der Verwalter anhand des von ihm aufgestellten
Finanzplans im einzelnen darlegen und beweisen, dass seine Fehleinschätzung
unvorhersehbar und damit nicht pflichtwidrig war (OLG Celle, Urteil vom
25.02.2003 - 16 U 204/02 - zitiert nach Juris, Seite 3). Bei seiner Liquiditäts- und
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Finanzplanung muss der Verwalter sicherstellen, dass er zu jedem Zeitpunkt über
eine genügende Liquidität verfügt, die von ihm begründeten
Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit und nicht erst zu irgendeinem späteren
Zeitpunkt erfüllen zu können (OLG Hamm, a. a. O.). Von den Außenständen dürfen
dabei nur solche berücksichtigt werden, die unschwer termingerecht eingezogen
werden können (Münchner Kommentar - Brandes, Insolvenzordnung §§ 60, 61
Rdnr. 37).
Diesen Anforderungen genügte das Verhalten des Beklagten nach seinem eigenen
Vortrag nicht. Sämtliche vom Beklagten im Zeitraum März bis Juli 2002
vorgenommenen Finanzplanungen endeten mit einem erheblichen Fehlbetrag, der
zwischen etwas mehr als 64.000,00 EUR und ca. 127.000,00 EUR lag. Aus den
Liquiditätsplanungen war also gerade zu ersehen, dass der Beklagte zum
Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen der Klägerin nicht in der Lage sein werde,
diese zu erfüllen.
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Etwas anderes ergab sich für den Beklagten auch nicht aus den Äußerungen des
Geschäftsführers der Schuldnerin, die Fehlbeträge seien durch noch nicht
abgerechnete fertige bzw. halbfertige Leistungen der Schuldnerin gedeckt. Aus
derart wagen und pauschalen Angaben ergab sich für den Beklagten nicht, zu
welchem Zeitpunkt mit der Einziehung etwaiger weiterer Außenstände gerechnet
werden konnte. Derartige Außenstände durfte er bei seiner Liquiditätsplanung
daher nicht berücksichtigen. Insbesondere reichte es nicht aus, wenn nach den
Erläuterungen des Geschäftsführers der Schuldnerin Überschüsse zu erwarten
waren, die eine erfolgreiche Abwicklung des Verfahrens am Ende wahrscheinlich
machten. Ob und welcher Gewinn unter Umständen in ferner Zukunft erwirtschaftet
werden würde, ist unerheblich. Der Beklagte hatte zu gewährleisten, dass die von
ihm gegenüber der Klägerin begründeten Verbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit auch erfüllt werden konnten.
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Unabhängig davon, dass die vom Beklagten dargelegten Angaben des
Geschäftsführers der Schuldnerin schon inhaltlich nicht ausreichen, bestanden für
den Beklagten auch ausreichende Anhaltspunkte, um an den Angaben des
Geschäftsführers der Schuldnerin zu zweifeln. Wie der Beklagte in seinem
Schreiben an das Amtsgericht C vom 23.05.2003 selbst dargelegt hat, ist er am
26.04.2002 von einem Mitarbeiter der Schuldnerin über Unregelmäßigkeiten durch
den Geschäftsführer der Schuldnerin informiert worden. Zumindest ab diesem
Zeitpunkt hätte er allen Anlass gehabt, Angaben des Geschäftsführers der
Schuldnerin kritisch zu überprüfen.
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Der Beklagte konnte auch nicht aufgrund der von ihm vorgelegten
Gesamtberechnungen der einzelnen Bauvorhaben davon ausgehen, die
Forderungen der Klägerin bei Fälligkeit begleichen zu können. Zunächst ist schon
nicht ersichtlich, wann der Beklagte die entsprechenden Kalkulationen gemacht
hat. Vor allem aber ergibt sich aus diesen Aufstellungen nichts dazu, zu welchen
Zeitpunkten die für die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin
erforderliche Liquidität vorhanden war. Es reicht - wie ausgeführt - nicht aus, dass
am Ende ein positiver Saldo von knapp 6.000,00 EUR errechnet wird. Erst recht
kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, ihm seien auch heute noch nicht
sämtliche abrechenbaren Leistungen bekannt.
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1. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.
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1. Die Zug um Zug Verurteilung ergibt sich aus §§ 273, 274 BGB, da dem Beklagten
in analoger Anwendung von § 257 BGB ein Anspruch auf Abtretung der
Ansprüche des Klägers gegen die Insolvenzmasse zusteht.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz 1
und 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: 8.615,68 EUR
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