Urteil des LG Bonn vom 20.02.2003

LG Bonn: warschauer abkommen, firma, grobes verschulden, transportrecht, frachtführer, agb, ware, sachverständiger, flughafen, auslieferung

Landgericht Bonn, 14 O 106/02
Datum:
20.02.2003
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 106/02
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EURO 25.462,34 nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
29.01.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Sicherheitsleistung durch die schriftliche,
unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland
zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz für den Verlust eines Diamant-
Colliers, ca. 22 Karat, im Werte von DM 49.800 = EURO 25.462,34.
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Dieses Collier übersandte die Firma H aus B mit dem Lieferschein vom 30.08.2001 an
die Klägerin zur Ansicht. Diese entschied, das Collier nicht zu kaufen, die Firma H
sodann, das Collier nicht zurückzunehmen, sondern sie bat die Klägerin, das Collier an
einen weiteren Abnehmer (der Firma H, die Firma U in X zu übersenden.
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Hiermit beauftragte die Klägerin die Beklagte am 18.10.2001. Der Einlieferungsschein
weist auf die Allgemeinen Transportbedingungen der Beklagten, das Warschauer
Abkommen sowie auf die CMR hin; in der Inhaltsbeschreibung heißt es: "I-gold"; die
Klägerin schloß eine Transportversicherung bis zu DM 50.000,00 ab. Im weiteren
Verlauf wurde die Sendung über die Firma F über L und den Ger Flughafen per
Flugzeug zum Xer Flughafen befördert, von wo aus sie dem Empfänger am L # in X
überbracht wurde. Die Klägerin behauptet, bei der Auslieferung des Paketes sei dessen
Inhalt entnommen gewesen; das Paket sei wieder verklebt gewesen.
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Die Empfängerin reklamierte sofort telefonisch; die Klägerin rügte mit Schreiben vom
22.10.2001.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie EURO 25.462,34 nebst 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.01.2002 zu bezahlen.
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Die Beklagte stellt den Antrag,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, es handele sich bei der Einlieferung um Verbotsgut
gemäß Ziffer 3.1 (4. Teilstrich) ihrer "Allgemeinen Transportbedingungen"; sie bestreitet
die Zustandsbeschreibung der Klägerin zur Auslieferung der Sendung sowie Inhalt und
Wert der Einlieferung.
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Wege des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten
Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 05.09.2002 sowie
(konkludent) in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2003; wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des vorgenannten Termins und auf die
schriftlichen Zeugenaussagen (BI. 85 ff der Akten) Bezug genommen. Die Kammer hat
ein Videoband des Juweliers U über die Auslieferung in Augenschein genommen; eine
ihrer Beisitzer hat zum Wert der Sendung Stellung genommen; er ist im Verzeichnis der
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Industrie- und
Handelskammer C/V als Sachverständiger für Edelsteine, Perlen, Juwelen, Gold und
Silberwaren sowie Juwelenuhren aufgeführt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist im wesentlichen begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von
EURO 25.462,34 gemäß §§ 452,425 Abs. 1, 428 HGB.
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Das Recht des Frachtvertrages gemäß §§ 407 ff HGB findet Anwendung. Es kann
dahinstehen, ob die Parteien einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag im Sinne
von § 453 HGB abgeschlossen haben; jedenfalls steht fest, dass sie einen Transport zu
festen Kosten vereinbart haben. Gemäß § 459 HGB findet sodann Frachtrecht
Anwendung.
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Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind nicht die Vorschriften des
Warschauer Abkommens von 1955 (WA) anwendbar (§ 452 Satz 2 HGB), weil aus §
452 Abs. 1 HGB in Verbindung mit Artikel 1 WA der Vorrang der §§ 407 ff HGB folgt. Ein
multimodaler Vertrag -Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln- setzt einen einheitlichen Frachtvertrag, die Verschiedenartigkeit
der Beförderungsmittel und ein Auseinanderfallen der auf die hypothetisch zu
schließenden Einzelverträge anzuwendenden Transportrechtsregime voraus. Die
Parteien haben einen einzigen Vertrag für die Beförderung der Sendung von G nach X
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geschlossen. Aus der Eilbedürftigkeit der Sendung ergab sich auch in Ansehung
dessen, dass die Laufzeitgarantie wegen Überschreitens der Einlieferungsschlußzeit
nicht gegeben wurde, der Einsatz von zumindest zwei unterschiedlichen
Beförderungsmitteln: Es sollten Kraftfahrzeuge und ein Flugzeug zum Einsatz kommen.
Wären hierfür einzelne Frachtverträge abgeschlossen worden, so hätte für den
Transport per Kfz zum Flughafen G das Frachtrecht der § 407 ff HGB Anwendung
gefunden, für den internationalen Lufttransport von G nach S wäre gemäß Artikel 1 WA
das Warschauer Abkommen anzuwenden gewesen, für den weiteren Transport per Kfz
wäre entweder deutsches Frachtrecht oder die CMR einschlägig gewesen.
Die Vorschriften des Warschauer Abkommens hindern die Anwendung der §§ 407 ff
HGB nicht. Gemäß Artikel 31 Absatz 1 WA sind bei multimodalen Transporten, die zum
Teil durch Luftfahrzeuge, zum anderen Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt
werden, nur
für den Lufttransport
Abkommens anzuwenden. Wäre der Verlust der Ware also beweisbar während des
Lufttransports eingetreten, würden sich die Schadensersatzansprüche der Klägerin
zwingend nach dem Warschauer Abkommen richten (vgl. auch § 452 a HGB). Die
Parteien haben zum tatsächlichen Zeitpunkt des Schadenseintritts nichts vorgetragen.
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Die vorrangige Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens folgt auch nicht aus Artikel
18 Abs. 3 Satz 2 WA. Die hier enthaltene Vermutung, dass der Schaden durch ein
während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist gilt nur dann,
wenn im übrigen reine Zubringerdienste bei Ausführung des Beförderungsvertrages
geleistet werden. Die Parteien haben jedoch keinen reinen Luftfrachtvertrag
geschlossen, sondern von Anfang an einen Frachtvertrag (allenfalls) über gemischte
Beförderungsmittel. Der Zubringerdienst ist auch nicht als Teil der Gesamtbeförderung
bei Vertragsschluß in einen Luftfrachtbrief aufgenommen worden, der allein den Flug
von G nach X ausweist (vgl. Fremuth/Thume-Müller- Rostin, Kommentar zum
Transportrecht, 2000, Rn. 19 zu Artikel 18 WA). Ist der tatsächliche Schadenszeitpunkt
und- ort nicht feststellbar, findet gemäß § 452 Satz 1 HGB das Frachtrecht der §§ 407
bis 451 HGB auf den gesamten Transport Anwendung.
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Die Beklagte haftet gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden, verursacht durch den
Verlust des Frachtgutes, denn es steht fest, dass dieser Schaden in der Zeit von der -
Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes entstanden ist. Gemäß § 428
Satz 2 HGB hat die Beklagte dabei für einen Verlust der Sendung in der Obhut der
Firma F als dem von ihr eingesetzten Unterfrachtführer ebenso einzustehen wie für den
Verlust in eigener Obhut. Aufgrund der Aussagen der Zeugen W und T steht fest, dass
die Klägerin das Collier verpackt und verschickt hat. Der Zeuge T hat hierzu
überzeugend ausgesagt, er könne sich zwar angesichts der Menge der täglich zu
versendenden Schmuckstücke nicht mehr an das konkrete Collier erinnern, sei aufgrund
dessen, dass innerhalb des Betriebes keine Unregelmäßigkeiten vorkämen und dass er
seine Unterschrift auf dem Einlieferungsbeleg wiederfinde, ganz sicher, dass er, in der
gleichen Weise wie es generell geschehe, eine Sendung mit dem von der Klägerin
behaupteten Inhalt aufgegeben habe. Nach dem Eindruck, den die Kammer in der
mündlichen Verhandlung gewonnen hat, hat sie keine Zweifel, dass die Aussagen der
Zeugen richtig sind.
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Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass sie das Collier bei dem Empfänger, der Firma U
in X, abgeliefert hat. Eine Schadensanzeige ist am 22.10.2001 abgegeben worden (§
438 Abs. 2, 4 HGB), so dass sich an der Beweislast nichts ändert. Der Zeuge Y hat
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ausgesagt, dass er zu dem Zustand der ausgelieferten Sendung keine Aussage
machen könne. Dies ist nachvollziehbar bei der Menge der auszuliefernden Sendungen
und dem Zeitablauf. Damit steht fest, dass der Verlust der Sendung während des
Transports, also innerhalb des Obhutzeitraums der Beklagten oder ihrer
Unterfrachtführer eingetreten ist.
Die Beklagte ist verpflichtet, den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen. Gemäß
§ 429 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 HGB bestimmt sich der Schadenssatz für den Verlust des
Gutes nach dem Marktpreis. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung
verkauft worden, wird vermittelt, dass der in der Rechnung des Verkäufers
ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der
Marktpreis ist (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Die Klägerin hat zwar nicht die Rechnung der
Firma H an die Firma U vorgelegt; es besteht aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
(§ 287 ZPO), dass diese Rechnung sich von den von der Klägerin vorgelegten
Rechnungen (BI. 16, 93 der Akten) nicht wesentlich unterscheidet. Der Handelsrichter Z,
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, hat hierzu in der mündlichen
Verhandlung mitgeteilt, dass dieser Preis plausibel sei. Wie gerichtsbekannt ist, auch
aufgrund von Äußerungen anderer Sachverständiger, ist eine präzise Begutachtung nur
bei Vorlage des Schmuckstücks möglich; diese hat die Beklagte vereitelt.
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Die Haftungsbegrenzungen von §§ 431 Abs. 2 Nr. 2 HGB oder Ziffer 23 ADSp gelten
nicht, weil § 435 HGB oder Ziffer 27.2 ADSp Anwendung finden. Es gilt die Vermutung,
dass die Beklagte oder ihre Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig/leichtfertig in dem Bewußtsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, begangen hat.
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Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für Umstände, die ein vorsätzliches
oder vorsatzgleiches Verhalten des Frachtführers oder seiner Bediensteten und
Verrichtungsgehilfen darstellen. Da sich Verluste und Beschädigungen aber regelmäßig
in der Sphäre des Frachtführers ereignen, hat die Rechtsprechung im Bereich des
Transportrechts von jeher eine sekundäre Darlegungslast des Frachtführers hinsichtlich
der Einzelheiten des Verlusts anerkannt. Diese kommt selbständig jedenfalls dann zum
Tragen wenn
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der Geschädigte plausible Gründe für grobes Verschulden des Frachtführers
vorträgt (vgl. BGH Transportrecht 2001, 29, 33) oder
der Schadensfall im Dunkeln liegt, weil er sich völlig im Verantwortungsbereich
der Beklagten abgespielt hat (vgl. OLG Stuttgart Transportrecht 2002, 200, 201;
OLG München, 23. Senat, Transportrecht 2002, 161, 162 f; OLG Köln
Versicherungsrecht 2001, 1445 - 1447; OLG Düsseldorf Transportrecht 2002,
73,74).
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Kommt der Frachtführer dieser sogenannten sekundären Darlegungslast nicht nach,
wird sein qualifiziertes Verschulden vermutet. Im Rahmen dieser sekundären
Darlegungslast ist der Frachtführer gehalten, das Informationsdefizite des
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Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und den
ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen. Er muß deshalb die konkret
eingerichteten Kontrollen so detailliert darlegen, dass für den Ersatzberechtigten und
das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet,
überschaubar und zuverlässig ineinander greifen und welche Maßnahmen getroffen
worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen
Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden; gegebenenfalls hat er
dieses zu beweisen. Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus im Rahmen seiner
Rechtsprechung zu § 51 ADSp a.F. konkreten Vortrag zu Betriebsorganisation und
Überwachung insbesondere hinsichtlich folgender Umstände verlangt:
Zugangskontrollen zur Vermeidung von Fehlverladungen, Überwachung des
Lagerraums, etwa durch Videoaufnahmen, Diebstahlskontrolle, Organisation der
Umladung - Neuverpackung der Ware. Das Oberlandesgericht Köln hat eine Verletzung
der Darlegungslast auch dann angenommen, wenn keine zeitnahen Feststellungen
getroffen worden sind (zu Artikel 25 WA: Transportrecht 1996, 26; im übrigen OLG
Stuttgart a.a.O. und zuletzt BGH, Urteil vom 15.11.2001, I ZR 182/99, Seiten 14 ff). Wie
aus der zuletzt zitierten Entscheidung hervorgeht, hat sich grundsätzlich an der
dargestellten Verteilung von Darlegungs- und Beweislast durch die Entscheidung vom
21.09.2002 (BGHZ 145, 170 = Transportrecht 2001, 29) nichts geändert. Soweit er
(Transportrecht a.a., 33) weiter ausführt, dass die prozessuale Obliegenheit zur
substantiierten Darlegung der dem eigenen Geschäftskreis entspringenden Abläufe nur
dann besteht, wenn das prozessuale Geschehen Anhaltspunkte für ein
Organisationsverschulden bietet, kann daraus grundsätzlich nicht geschlossen werden,
dass den Frachtführer die sekundäre Darlegungslast erst dann trifft, wenn der
Anspruchsteller plausible Gründe für ein schwerwiegendes, dem Vorsatz
gleichstehendes Organisationsverschulden, vortragen würde (OLG Stuttgart a.a.O).
Derartige Anforderungen würden den Anspruchsteller überfordern und ständen im
Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, dass die Auferlegung einer
sogenannten sekundären Behauptungslast auch außerhalb des Transportrechts in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und im Schrifttum zumindest dann anerkannt
ist, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des darzulegenden
Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen
besitzt, während der Prozeßgegner dazu unschwer Angaben machen kann. Im übrigen
wird schon durch die Tatsache, dass der Frachtführer nicht ansatzweise zu
Schnittstellen-Kontrollen in schadensanfälligen Bereichen vorträgt, ein plausibler Grund
für ein Organisationsverschulden in den Rechtsstreit eingeführt: läge ein solches
Organisationsverschulden nicht vor, könnte der Frachtführer vortragen und würde sich
nicht auf bloßes Bestreiten beschränken. Hierauf hat die Kammer hingewiesen.
Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Es fehlt jeder
Vortrag dazu, durch welche organisatorischen Maßnahmen Verlustfälle verhindert
werden sollten. In Ansehung dieser Sachlage kann die Beklagte auch nicht darlegen,
wo genau der Verlust der Sendung eingetreten ist. Typischerweise fällt bei einer
derartigen Organisation des Transportablaufs der Verlust einer Sendung erst dann auf,
wenn die Ware ausgeliefert wird und der Empfänger rügt.
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Die Haftung der Beklagten ist auch nicht gemäß Ziffer 3.1, 4. Spiegelstrich, ihrer
"Allgemeinen Transportbedingungen" ausgeschlossen. Zum einen hat die Klägerin bei
Einlieferung darauf hingewiesen, dass wertvoller Schmuck Gegenstand der Einlieferung
sei, und zwar durch die Inhaltsbeschreibung, aber auch durch die
Transportversicherung bis DM 50.000,00. Macht die Beklagte von ihrem Recht, die
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Annahme der Sendung zu verweigern, nicht Gebrauch (siehe Ziffer 3.2 ihrer AGB), hat
die individuelle Vertragsabrede Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§
4 AGB-Gesetz). Im übrigen ist die Regelung intransparent: Was ist ein
außergewöhnlicher Wert im Vergleich zu dem Wert in Höhe von DM 50.000,00, der
nach dem ersten Spiegelstrich der Ziffer 3.1 genannt ist; was ist schwer abschätzbar
ohne Berücksichtigung dessen, dass Schätzungen im allgemeinen erst durch den vom
Frachtführer verursachten Verlust erschwert werden? Die Rechtsfolge eines Verstoßes
gegen das Transparenzgebot ist die Unwirksamkeit der Klausel gem. § 9 AGB-Gesetz,
wobei nicht erforderlich ist, dass sie auch inhaltlich unangemessen oder für den
Verwendungsgegner die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung begründet. Dass
diese Gefahr jedoch besteht, steht aufgrund der für den Gegner des Verwenders nicht
erkennbaren wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen fest.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB in der vor
dem 01.01.2002 geltenden Form, weil das Schuldverhältnis vor diesem Zeitpunkt
entstanden ist (vgl. Palandt-Heinrichs - 62. Auflage, Rd. 1 zu § 288); hierauf sind die
Bevollmächtigten der Klägerin schon mehrfach hingewiesen worden; vorsorglich wird
auch auf § 288 Abs. 1 S. 2 n. F. BGB Bezug genommen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 709 Satz 1 ZPO.
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Streitwert: bis EURO 25.500,00
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