Urteil des LG Bonn vom 25.09.2006

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Landgericht Bonn, 1 O 175/06
Datum:
25.09.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 175/06
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, 5 cm tiefes Loch in Asphaltdecke
Normen:
BGB § 839
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Amtshaftung wegen behaupteter
Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch.
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Die am 10.12.1934 geborene Klägerin beging - nach ihrem Vortrag - am 10.10.2005
gegen 19.15 Uhr die U-Straße in A auf der linken Seite Richtung Pfarrheim. Bei der U-
Straße handelt es sich - soweit streitgegenständlich - um eine innerörtliche Dorfstraße,
die asphaltiert ist, jedoch nicht über Bürgersteige verfügt. Wegen der Einzelheiten der
örtlichen Verhältnisse wird auf die Anlagen B 1 und B 2 (= Bl. 28/29 GA) sowie die
Photographien Anl. B 3 (= Bl. 30 f. GA) und Lichtbilder Bl. 46 GA Bezug genommen. Der
Asphaltbelag der U-Strasse ist erneuerungsbedürftig. Die C-Straße, in welcher die
Klägerin wohnt, mündet wenige Meter vom Haus der Klägerin entfernt in die U-Straße.
Die schadhafte Stelle des Asphalts, wo die Klägerin (nach ihrem Vortrag) gestolpert ist,
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wurde wenige Tage später von der Beklagten ausgebessert.
Die Klägerin behauptet,
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sie sei infolge eines ca. 5 cm tiefen Loches in der Asphaltdecke (Durchmesser 50 cm),
welches sie in der Dunkelheit mangels ausreichender Beleuchtung nicht habe erkennen
können, gestolpert und auf die rechte Hand gefallen.
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Durch den Sturz habe sie eine distale Radiusfraktur erlitten. Der Knochen sei offen
repositioniert und mittels winkelstabiler Platte verbunden worden. Danach sei ihr
Unterarm auf einer Schiene ruhig gestellt worden. Stationär sei sie vom Unfalltag bis
zum 14.10.2005 behandelt worden. Ab dem 15.11.2005 habe sie mit
krankengymnastischen Übungen beginnen können (bis Ende Januar 2006 12 Termine;
ob sie danach noch krankengymnastisch behandelt worden ist, ist nicht vorgetragen).
Der Faustschluss sei ihr erst am 08.12.2005 möglich gewesen. Der sie behandelnde
Unfallchirurg G habe sie bis zu diesem Tag als (fiktiv) arbeitsunfähig, danach für weitere
sechs Wochen als zur Hälfte arbeitsfähig angesehen und seit dem 23.01.2006 bis
Anfang März 2006 als zu einem Viertel arbeitsunfähig. Ihr, der Klägerin, werde eine
leichte Behinderung am rechten Handgelenk, mithin eine Invalidität des rechten Armes
mit 10%, verbleiben.
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Die Klägerin meint,
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die Beklagte hätte die Straße entweder besser beleuchten oder in einem besseren
Zustand halten müssen. Ein Schmerzensgeld von 2.500,- € sei angemessen. Diesen
Betrag sowie den ihr entstandenen materiellen Schaden iHv. 118,04 € verlangt die
Klägerin von der Beklagten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.618,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem (jeweiligen) Basiszinssatz seit dem 12.11.2005 sowie
weitere 165,71 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet,
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die U-Straße sei bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne jede Gefahr zu begehen. Die
vorhandene Beleuchtung sei vollkommen ausreichend. Im September 2005 habe der
Vorarbeiter der Tiefbaukolonne, Herr L, die Straße begangen. Er habe jedoch keine
Mängel festgestellt, die "ein sofortiges Einschreiten erforderlich gemacht hätten",
jedenfalls nicht das von der Klägerin behauptete Loch.
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Ergänzend wird Bezug genommen auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen.
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Die Klägerin hat ihre Klage bei dem Amtsgericht Euskirchen erhoben, das sich für
sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin hierher
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verwiesen hat.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleich der ihr infolge
des Sturzes am 10.10.2005 entstandenen Schäden. Ein Anspruch der Klägerin gegen
die Beklagte aus Amtspflichtverletzung, welcher hier allein in Betracht kommt, § 839
BGB iVm. Art. 34 GG, besteht nicht. Denn die Beklagte hat keine schuldhafte
Amtspflichtverletzung begangen.
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a) Die Pflicht, die Verkehrssicherheit im Bereich der U-Straße auf dem Gemeindegebiet
der Beklagten zu gewährleisten, obliegt der Beklagten als Amtspflicht im Sinne des §
839 BGB, denn Bau und Unterhaltung der Straßen und ebenso die dabei einzuhaltende
Verkehrssicherung sind in Nordrhein - Westfalen als hoheitliche Tätigkeit ausgestaltet (§
9 a Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NW).
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b) Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte aber nicht verletzt.
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Die Straßenverkehrssicherungspflicht bedeutet, dass sich die Straße und insbesondere
ihr Belag in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden
soll, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt. Insoweit wird der Umfang der
Verkehrssicherungspflicht von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des
Verkehrsweges und seiner Bedeutung mitbestimmt. Die Verkehrssicherungspflicht
umfasst dazu die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und zur Erhaltung eines
für den berechtigten Benutzer der Verkehrsfläche hinreichend sicheren Zustandes
(BGH, VersR 1980, S. 946 ff.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, S. 903). Der
Verkehrssicherungspflichtige hat dabei allerdings nicht alle denkbaren Maßnahmen zu
treffen und für eine vollständige Sicherung des Verkehrsraums derart zu sorgen, dass
Unfälle ausgeschlossen sind. Einer solchen Pflicht wäre kaum nachzukommen, so dass
sie rechtlich nicht gefordert werden kann (OLG Hamm, NJW-RR 1987, S. 412). Ein
Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren
bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar
sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Der Benutzer
der Verkehrsfläche muss sein Verhalten deswegen den Verhältnissen anpassen und
die Verkehrsfläche so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR
1979, S. 1055; VersR 1980, S. 946 ff.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, S. 903).
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Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht verpflichtet, die Fahrbahn von kleineren
Unebenheiten oder Löchern freizuhalten, selbst wenn die Fahrbahn mangels eines
Bürgersteigs von Fußgängern genutzt wird. Ob für Flächen, die ausschließlich von
Fußgängern genutzt werden, bei einem fünf Zentimeter tiefen Loch anders zu
entscheiden wäre, kann offen bleiben.
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Selbst wenn man jedoch – anders als die Kammer – die Beklagte verpflichtet sehen
wollte, ein fünf Zentimeter tiefes Loch aufzufüllen, so hätte doch die Klägerin den Unfall
durch erhöhte Aufmerksamkeit vermeiden können, § 254 BGB. Wie die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat (insoweit nicht protokolliert), hat die
Straße noch mehr Löcher und war der Klägerin der marode Zustand der Straße bekannt.
Hielt die Klägerin das zur Verfügung stehende Licht nicht für ausreichend ("Zwielicht"),
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hätte sie sich einer eigenen Taschenlampe bedienen müssen, da nicht für jede
innerörtliche Straße eine durchgehende Beleuchtungspflicht besteht (vgl. Bergmann /
Schumacher, Die Kommunalhaftung, 3. Aufl., Rz. 339 [344]). Maßgebend ist vielmehr
die Verkehrsbedeutung der U-Straße. Diese ist jedoch ersichtlich (vgl. die Fotos Bl. 30 f.
GA) so gering, dass eine weitere Beleuchtung als durch die anliegenden Häuser und
vereinzelte Peitschenlampen (vgl. das Foto Bl. 32 GA) nicht geschuldet war.
2.) Die Kostenentscheidung sowie der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen
Vollstreckbarkeit entsprechen §§ 91, 281 Abs. III, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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