Urteil des LG Bonn vom 20.01.1993
LG Bonn (kläger, unfall, neurotische fehlentwicklung, commotio cerebri, gutachten, höhe, schaden, schwere, hirnverletzung, antrag)
Landgericht Bonn, 1 O 164/91
Datum:
20.01.1993
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
1 O 164/91
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Es wird .festgestellt, daß der Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1990 und auf Zahlung
eines Schmerzensgeldes für die zur Berufsunfähigkeit des Klägers
führenden Gesundheitsschäden (Klageanträge zu 1) und zu 2)) dem
Grund nach besteht.
Desweiteren wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger alle Zukunftsschäden aus dem Unfallereignis vom 17.12.1986 zu
ersetzen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand:
1
Bei einem Verkehrsunfall am ##.##.19## stieß der damals ##- jährige Kläger mit seinem
Pkw mit einem Bus der Beklagten zusammen. Unstreitig haftet die Beklagte für den
dabei entstandenen Schaden aus Verschuldens und Gefährdungshaftung in voller
Höhe.
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Unmittelbare Folge des Unfalls war ein relativ geringfügiges HWS-Schleudertrauma mit
Commotio cerebri. In der Folgezeit wurden beim Kläger gravierende
Gesundheitsschäden erkennbar; seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit,
insbesondere seine Merk- und Konzentrationsfähigkeit, ließ so sehr nach, daß er seinen
Beruf als Fotosetzer nicht mehr ausüben konnte und als dienstunfähig verrentet wurde.
Die Parteien streiten darüber, ob die daraus resultierenden materiellen und
immateriellen Schäden adäquate Folge des Unfalls vom ##.##.19## waren, für die die
Beklagte haftet. Dazu ist unstreitig, daß der Kläger bereits bei einem Verkehrsunfall im
Jahre 1967 eine schwere Hirnschädigung erlitten hatte, die zumindest mit ursächlich für
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die jetzige Berufsunfähigkeit des Klägers ist. Die damaligen Verletzungsfolgen konnte
der Kläger nahezu kompensieren. In der beruflichen Ausbildung war er sehr erfolgreich,
anschließend war er als Fotosetzer uneingeschränkt berufstätig. Seine körperliche und
geistige Leistungsfähigkeit war nicht merklich eingeschränkt. Allerdings litt er bereits seit
1981 unter dauernden Kopfschmerzen verbunden mit Schwindelgefühlen, Nervosität
und Reizbarkeit.
Mit der am 04. Juni 1991 erhobenen Klage behauptet der Kläger, die Hirnschädigung in
ihrem jetzigen Umfang sei durch das Zusammentreffen beider Unfälle verursacht
worden. Erst aufgrund des Unfalls vom ##.##.19## habe sich sein Zustand gravierend
verschlimmert. Seinen Verdienstausfall beziffert der Kläger für die Zeit vom 01.01.1987
bis zum 31.12.1990 auf 68.823,58 DM, zum Ersatz seines immateriellen Schadens hält
er ein Schmerzensgeld von 30.000,00 DM für angemessen und
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erforderlich.
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Der Kläger beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 68.823,58 DM 4 % Zinsen seit dem 07.02.1991 zu
zahlen;
8
2.
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 DM zu
zahlen;
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3.
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Zukunftsschäden aus
dem Unfallereignis vorn ##.##.19## zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
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Sie behauptet, der Gesundheitszustand des Klägers beruhe ausschließlich auf der
Verletzung im Jahre 1967. Jedenfalls könne das Unfallgeschehen vom ##.##.19## und
das dabei erlittene HWS-Schleudertrauma die jetzige neurotische Fehlentwicklung beim
Kläger nicht erklären. Diese zweite Verletzung sei allenfalls eine "ihrem Wesen nach
auswechselbare Ursache"; die Beklagte meint, daß die daraus entstandene Minderung
der Erwerbsfähigkeit des Klägers ihr deshalb haftungsrechtlich nicht zugerechnet
werden könne. Die Beklagte stützt sich im wesentlichen auf das Gutachten der F
Unfallklinik E-C vom 04.11.1988. Diesem kommt nach ihrer Ansicht unter den
verschiedenen ärztlichen Attesten und Gutachten zur Krankheitsgeschichte des Klägers
besondere Aussagekraft zu, da es als einziges nach zweiwöchiger stationärer
Behandlung des Klägers erstellt wurde.
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Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt
der Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten ärztlichen Atteste und Gutachten
und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen psychiatrischen
Gutachtens des Sachverständigen Prof. A. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Gutachten und das Protokoll der mündlichen
Verhandlung Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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1.
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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Die Entscheidung über die Höhe der Zahlungsansprüche gemäß den Klageanträgen zu
1) und zu 2) bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.
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Die Kammer hielt es für angemessen, über die Anträge zu 1) und zu 2) gemäß § 304
Abs. 1 ZPO zunächst nur dem Grunde nach zu entscheiden. Insoweit ist die Klage
entscheidungsreif. Zur Höhe von Verdienstausfall und Schmerzensgeld ist hingegen
noch zu verhandeln; bereits jetzt ist jedoch davon auszugehen, daß diese Ansprüche in
irgendeiner Höhe bestehen.
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Über den Feststellungsantrag war abschließend durch Teilurteil zu entscheiden.
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2.
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Die Beklagte muss gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 230.
StVG, 847 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB dem Kläger den materiellen und immateriellen
Schaden ersetzen, den er infolge seines jetzigen Gesundheitszustandes nach dem
Unfall vom ##.##.19## erlitten hat.
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Nach Würdigung aller Umstände ist die Kammer davon überzeugt, daß über die
unstreitige haftungsbegründende Kausalität zwischen verschuldetem Unfall und -
leichter - Hirnverletzung hinaus auch die haftungsausfüllende Kausalität zwischen
dieser Hirnverletzung und den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schäden
besteht.
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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. A ist davon
auszugehen, daß die Erwerbsunfähigkeit des Klägers das Ergebnis einer seit 1986
fixierten Fehlhaltung und der seither eingetretenen Fehlentwicklung ist, die ohne den
Unfall vom ##.##.19## nicht eingetreten wäre.
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Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten vom 06.07.1992 ausführlich mit den
von den Parteien vorgelegten ärztlichen Attesten und Gutachten auseinandergesetzt.
Die von der Beklagten gegen die Aussagekraft des Gutachtens vorgebrachten
Einwände teilt die Kammer nicht. Die Untersuchung des Klägers während eines
längeren stationären Aufenthaltes erscheint nicht erforderlich, da es für die hier
entscheidenden Fragen vor allem auf die Würdigung der Vorgeschichte ankommt.
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Die Kritik, die der Sachverständige an den Vorgutachten der F Unfallklinik E-C und von
Dr. D übt, ist nachvollziehbar und erklärt die abweichenden Untersuchungsergebnisse.
Wie der Gerichtssachverständige ausführt, werden in den genannten Vorgutachten
neurologische Aspekte zu stark betont, während psychiatrische Zusammenhänge in den
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Hintergrund treten. Durch eine im wesentlichen isolierte Betrachtung des zweiten
Unfallereignisses vernachlässigten sie den entscheidenden Umstand, daß auch ein
Bagatelltrauma bei einem bereits schwer vorgeschädigten Gehirn katastrophale, nicht
vorher kalkulierbare Auswirkungen haben könne. Die Folgen der zweiten Schädigung
stünden dann nicht in direktem Zusammenhang mit der Schwere des auslösenden
Ereignisses, sondern seien von der Schwere der Vorschädigung und weiterer
konstitutioneller Faktoren abhängig.
Die Kammer ist davon überzeugt, daß ein solches Zusammenwirken zweier
Gehirnverletzungen auch beim Kläger dazu geführt hat, daß die vergleichsweise
geringfügige zweite Gehirnverletzung so gravierende Folgen nach sich gezogen hat.
Dies wird, wie auch der Sachverständige ausführt, durch den deutlichen Bruch belegt,
den die persönliche und berufliche Entwicklung des Klägers nach dem zweiten Unfall
aufweist.
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Der erforderliche Haftungszusammenhang entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt
einer Unfallneurose. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Schädiger dann nicht für
Unfallfolgen, wenn das Unfallgeschehen nur unbewusst zum Anlass genommen wird,
latente innere Konflikte zu kompensieren. Das Schadensereignis selbst stellt dann nur
eine ihrem Wesen nach auswechselbare Ursache (Kristallisationspunkt) für die
Entstehung der Neurose dar, die deshalb nur als Aktualisierung des allgemeinen
Lebensrisikos des Geschädigten erscheint.
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- BGH VersR 1986, 240, 242; VersR 1979, 718, 719; vgl. auch BGH VersR 1991, 704,
705; OLG München, Recht und Schaden 1991, 19 -
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Bloße "schädliche Anlagen" des Verletzten, die zu einer Verschlimmerung der
ansonsten zu erwartenden Unfallfolgen führen, muss der Schädiger aber hinnehmen.
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- BGH VersR 1986, 240, 241; OLG München, Recht und Schaden 1991, 18, 19 -
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Bei dem zweiten Unfall handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen
nicht um ein im oben genannten Sinne auswechselbares Ereignis. Zwar habe vor dem
Unfall vom ##.##.19## aufgrund der ersten Hirnverletzung eine latente
Dekompensationsbereitschaft bestanden, die nach dem Unfall 1986 eingetretene
Entwicklung wäre somit ohne den 1967 erlittenen Unfall nicht denkbar, erst durch den
zweiten Unfall sei aber eine beschwerdemäßig und klinisch greifbare Entwicklung in
Gang gesetzt worden.
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3.
35
Der Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist begründet. Der Kläger muss
insbesondere mit weiterem Verdienstausfall rechnen, den er zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht beziffern kann.
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4.
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Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten, da erst mit der
Entscheidung über die Höhe des zu ersetzenden Schaden das Verhältnis des
Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien nach §§ 91 I 1, 92 I ZPO feststeht.
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Streitwert:
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68.823,58 DM für den Antrag zu 1)
40
30.000,00 DM für den Antrag zu 2)
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10.000,00 DM für den Antrag zu 3)
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