Urteil des LG Bonn vom 21.04.2004

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Landgericht Bonn, 1 O 67/03
Datum:
21.04.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 67/03
Schlagworte:
versenkbarer Poller, rechtswidrige Maßnahme
Normen:
§ 39 Abs.1 lit. b) OBG NW, § 40 Abs. 4 OBG NW
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.169,32 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag in
Höhe von 1.818,08 EUR für die Zeit vom 02.02.2002 bis zum 10.04.2002
und seit dem 11.04.2002 aus einem Betrag in Höhe von 3.169,32 EUR
zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in
Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1
Die Beklagte bedient sich zur Regelung des Fahrzeugverkehrs in der zum Stadtgebiet
gehörenden T-Straße eines versenkbaren, so genannten Hydropollers. Die
Polleranlage ist so ausgestaltet, dass Fahrzeugverkehr, der aus Richtung Stadtzentrum
kommend die T-Straße befährt, bei Erreichen einer Induktionsschleife das
Herunterfahren des Pollers auslöst und somit Durchfahrt erhält. Dieses Befahren der T-
Straße ist vor allem für Linienbusse vorgesehen. Mit dem Auslösen des Vorganges des
Herunterfahrens des Pollers zeigt die neben diesem montierte Lichtzeichenanlage
zunächst Rotlicht, welches erlischt, wenn die Durchfahrt frei gegeben ist. Die
Polleranlage ist so programmiert, dass der Poller erst wieder hoch fahren soll, wenn das
über diesem befindliche Fahrzeug die Induktionsschleife verlassen hat.
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Die Kläger macht Ansprüche wegen der Beschädigung zweier von ihr eingesetzter
Linienbusse geltend, die im Zusammenhang mit dem Passieren der Polleranlage in der
T-Straße stattgefunden haben.
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Am 12.11.2001 befuhr der Linienbus mit dem amtlichen Kennzeichen SU-..... die
besagte Polleranlage. Im Rahmen der Überquerung der Anlage kollidierte der Poller mit
dem Linienbus etwa vier Meter von der Fahrzeugfront im Bereich des Unterbodens.
Hierdurch ist der Klägerin folgender Schaden entstanden:
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1. Reparaturkosten
1.375,06 EUR
2. Kosten eines Sachverständigen
256,57 EUR
3. Reserverhaltungskosten
166,00 EUR
4. Auslagenpauschale
20,45 EUR
5
1.818,08 EUR
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Diese Forderung machte die Klägerin, enthalten in einem ursprünglich noch mit
1.850,25 EUR bezifferten Schadensbetrag, mit Schreiben vom 03.01.2002 unter
Fristsetzung bis zum 01.02.2002 bei der Beklagten geltend.
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Eine zweiter Schadensfall ereignete sich am 22.12.2001. An diesem Tag befuhr der
Linienbus mit dem amtlichen Kennzeichen SU-..... die besagte Polleranlage, als es bei
deren Passieren erneut zu einer Kollision des Pollers mit dem Bus kam. In diesem Fall
erfolgt der Anstoß des Pollers noch im vorderen unteren Bereich des Busses, so dass
der erste, hinter der vorderen Stoßstange quer verlaufende Holm des Fahrgestells
beschädigt wurde.
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Der Klägerin entstand deswegen der folgende Schaden:
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1.
Reparaturkosten
947,34 EUR
2.
Reserverhaltungskosten
378,90 EUR
3.
Auslagenpauschale
25,00 EUR
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1.351,24 EUR
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Diese Forderung machte die Klägerin, wiederum enthalten in einem ursprünglich noch
mit 1.434,69 EUR bezifferten Schadensbetrag, mit Schreiben vom 11.03.2002 unter
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Fristsetzung bis zum 10.04.2002 bei der Beklagten geltend.
Die Klägerin behauptet, in beiden Fällen sei die Beschädigung der Busse auf eine
Fehlfunktion der Polleranlage zurückzuführen. Die jeweiligen Busfahrer hätten sich
ordnungsgemäß verhalten und die Beschädigungen nicht vermeiden können.
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Die Klägerin hat - entsprechend den ursprünglich geltend gemachten
Schadensbeträgen - zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.284,94
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag
in Höhe von 1.850,25 EUR für die Zeit vom 02.02.2002 bis zum 10.04.2002 und seit
dem 11.04.2002 aus einem Betrag in Höhe von 3.284,94 EUR zu zahlen. Mit Schriftsatz
vom 17.12.2003 hat sie Klage teilweise zurückgenommen.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.169,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag in Höhe von 1.818,08 EUR
für die Zeit vom 02.02.2002 bis zum 10.04.2002 und seit dem 11.04.2002 aus
einem Betrag in Höhe von 3.169,32 EUR zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
soweit diese die Klage zurückgenommen hat.
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Sie behauptet, sie habe die Poller durch das Betriebsamt und den Hersteller umfassend
warten und kontrollieren lassen. Eine Fehlfunktion sei daher nicht denkbar. Im Übrigen
bestreitet sie den Hergang der Vorfälle vom 12.11. und 22.12.2001 im Einzelnen mit
Nichtwissen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, wegen der regelmäßigen Wartung der Polleranlage
mangele es jedenfalls an einem Verschulden betreffend die Beschädigung an den
Bussen. Eine Verpflichtung zur Entschädigung gemäß § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW
komme ebenfalls nicht in Betracht, da das Hochfahren des Pollers keine rechtswidrige
Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift sei. Es sei aufgrund einer Kontaktschleife
technisch sicher gestellt, dass bei Beachtung der Funktionsweise des Pollers ein- oder
ausfahrende Fahrzeuge nicht beschädigt würden. Im Übrigen müsse sich die Klägerin
die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge anrechnen lassen.
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Sofern die Beklagte zunächst die Höhe des jeweils geltend gemachten Schadens
bestritten hatte, hat sie dies in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen
verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Y und U. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 31.03.2004 (Bl. 129 ff. d.A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klägerin hat aus § 39 Abs. 1 lit. b) OBG NW einen Anspruch auf Entschädigung in
Höhe von 3.169,32 EUR gegen die Beklagte. Danach ist ein materieller Schaden, den
jemand durch rechtswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, unabhängig
vom Verschulden der Ordnungsbehörde zu ersetzen.
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Fährt ein automatisch gesteuerter hydraulischer Poller hoch, liegt eine
ordnungsbehördliche Maßnahme i.S.d. § 39 Abs. 1 OBG vor. Der Begriff der Maßnahme
ist im OBG weit zu fassen. Bei einer automatisch gesteuerten Polleranlage hat die
Behörde ähnlich einer Ampelanlage nach §§ 44, 45 StVO von ihrer Befugnis Gebrauch
gemacht, den Verkehr zu regeln (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.10.2003, Az. 7 U 79/03; OLG
Düsseldorf, Urt. v. 05.12.1996, Az. 18 U 96/96 = VersR 1997, 1234). Nach ständiger
Rechtsprechung stellt die Abgabe von Wechsellichtzeichen nach § 37 StVO durch eine
Lichtzeichenanlage ebenso eine Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 OBG NW dar
(BGH, Urt. v. 14.06.1971, Az. III ZR 120/68 = NJW 1971, 2220, 2222; Urt. v. 04.12.1964,
Az. 4 StR 307/64 = BGHSt 20, 127; BVerwG VRS 33 Nr. 64; OLG Köln VRS 59, Nr. 224)
wie auch durch Automaten gegebene Gebots- oder Verbotszeichen, soweit sie dem
Handeln der Behörde ihre Existenz verdanken und ihr deshalb zuzurechnen sind (BGH,
Urt. v. 18.12.1986, Az. III ZR 242/85 = BGHZ 99, 249 ff. = VersR 1987, 666, 667). Der
ausgefahrene Poller entfaltet deswegen als so genannte Allgemeinverfügung
Sperrwirkung für alle Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrzeug. Der eingefahrene Poller
stellt eine Aufhebung dieser Allgemeinverfügung durch Einzelakt gerichtet an
denjenigen dar, der den Poller durch die Betätigung des Induktionsmechanismus
bedient, bzw. eine Allgemeinverfügung an die übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. auch
zum Ganzen OLG Düsseldorf aaO).
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Die der Beklagten zuzurechnende Sperrmaßnahme in Form des Hochfahrens des
Pollers ist rechtswidrig, wenn etwa dadurch, dass sie zur Unzeit erfolgt, eine
Beschädigung an dem Eigentum eines Dritten verursacht wird. Dies gilt ungeachtet der
Frage, ob ein Versagen der Anlage oder eine konstruktionsbedingte Fehlbedienung
vorliegt oder aber auszuschließen ist (so noch OLG Düsseldorf aaO). Denn die Begriffe
"Rechtmäßigkeit" und "Rechtswidrigkeit" dürfen bei der Beurteilung einer behördlichen
Maßnahme nicht unmittelbar auf einen menschlichem Verhalten gleich zu stellenden
Vorgang bezogen werden. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, ob die getroffene
Regelung sachlich richtig war. Sie muss mit der objektiven Rechtslage übereinstimmen
und darf nicht sachlich falsch sein (vgl. zum Ganzen: OLG Köln, Urt. v. 30.10.2003, Az. 7
U 79/03; BGH, Urt. v. 18.12.1986, Az. III ZR 242/85 = BGHZ 99, 249 ff. - "feindliches
Grün"). Demnach liegt ein der Ordnungsbehörde zuzurechnender Verstoß gegen die
geltende Rechtslage vor, wenn mittels eines von ihr eingesetzten Pollers das im
Eigentum eines Dritten stehende Fahrzeug beschädigt wird. Ein solcher Eingriff in das
Eigentum lässt sich auch nicht durch ein die Funktionsweise des Pollers missachtendes
Fehlverhalten des Fahrers rechtfertigen. Ein solches Verhalten ist vielmehr unter dem
Gesichtspunkt des anspruchsmindernden oder -ausschließenden Mitverschulden zu
berücksichtigen, § 40 Abs. 4 OBG NW (vgl. OLG Köln aaO).
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Hinsichtlich der gegenständlichen Kollisionen des Pollers mit den Bussen der Klägerin
sind nach dem Vorstehenden die zur Entschädigung führenden Voraussetzungen des §
39 Abs.1 lit. b) OBG NW erfüllt. Insbesondere konnte ein Mitverschulden der Fahrer des
jeweiligen Busses im Sinne von § 40 Abs. 4 OBG NW nicht festgestellt werden.
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Nach den Bekundungen des Zeugen Y ereignete sich der Vorfall vom 12.11.2001 unter
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solchen Umständen, die ausschließlich den Schluss auf eine Fehlfunktion des Pollers
in der T-Straße zulassen. Wie der Zeuge anschaulich und nachvollziehbar geschildert
hat, ereignete sich die Kollision des Pollers mit dem Bus in einem Moment, in welchem
dieser - womit unter keinen Umständen zu rechnen war - funktionswidrig hoch fuhr,
nämlich als der von dem Zeugen angeleitete Fahrschüler den Bus vorschriftsgemäß
angefahren hatte und gerade über die Polleranlage steuerte. Diesen Angaben des
Zeugen kommt insofern eine besondere Aussagekraft und mithin auch Glaubhaftigkeit
zu, als dieser sich daran erinnern konnte, dass es sich bei der fraglichen Fahrt um eine
Prüfungsfahrt gehandelt habe, in welcher er jedes Detail des Fahrtablaufs aufmerksam
verfolgt habe und ihm deswegen auch kleinere Fehler sicher aufgefallen wären. Für
eine Fehlfunktion des Pollers spricht ferner die vom Zeugen Y dem weiteren Ablauf
nach der Beschädigung des Busses abgegebene Schilderung, als man - so der Zeuge -
auf einen Mitarbeiter der Stadt Z habe warten müssen. In dieser Zeit sei zu beobachten
gewesen, dass sich der Poller laufend erneut gehoben und den über diesem liegen
gebliebenen Bus gerammt habe. Dies hätte - die von der Beklagten behauptete
ordnungsgemäße Funktion des Pollers unterstellt - überhaupt nicht möglich sein dürfen,
da nach dem Vortrag der Beklagten die Induktionsschleife ein Hochfahren gerade erst
dann wieder erlauben soll, wenn sie von dem sie befahrenden Fahrzeug frei gegeben
wird.
Aber auch der von dem Zeugen U geschilderte Ablauf des Schadensereignisses vom
22.12.2002 vermag die Behauptung der Beklagten, der Zeuge habe durch eigenes
Fehlverhalten die Beschädigung des Busses (mit)verursacht, nicht zu bestätigen. Zwar
konnte sich der Zeuge, der anders als der Zeuge Y auf einer normalen Linienfahrt
unterwegs war, nicht mehr - was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist - exakt
an alle Einzelheiten des Hergangs erinnern. Gleichwohl vermochte der Zeuge glaubhaft
zu berichten, dass er die Polleranlage vorschriftsgemäß passieren wollte und
insbesondere das vollständige Absenken des Pollers nach dem Auslösen des
Induktionsmechanismus abwartete. Plastisch hat er insbesondere geschildert, dass der
Poller nach der Kollision mit dem Bus geradezu von unten in diesem "zu stecken"
schien. Mit dieser Schilderung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht,
liegt es indes fern, dass der Zeuge etwa zu eilig auf den sich noch senkenden Poller
aufgefahren wäre. Denn in diesem Fall hätte sich der Poller dennoch weiter absenken
müssen, so dass er jedenfalls schlussendlich im Boden hätte verschwunden sein
müssen, anstatt in der Bodengruppe des Busses zu stecken.
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Nach Maßgabe des Vorstehenden war für die Berücksichtigung der Betriebsgefahr der
klägerischen Busse nach §§ 7, 17 Abs. 3 StVG n.F. kein Raum. Zwar ist auch in Fällen,
in denen es durch das Versagen einer verkehrsregelnden technischen Einrichtung im
Straßenverkehr zu einem Unfallereignis kommt, im Rahmen von § 40 Abs. 4 OBG NW
die Betriebsgefahr des geschädigten Kfz grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH,
Urt. v. 18.12.1986, Az. III ZR 242/85; LG Essen, Urt. v. 02.05.1988, Az. 6 O 566/87).
Allerdings kann auch der sorgfältigste Fahrzeugführer gegen die plötzliche Fehlfunktion
des automatisch gesteuerten Pollers in vernünftiger Weise keine sinnvollen
Vorkehrungen treffen. Von ihm kann nur erwartet werden, dass er sich entsprechend der
Funktionsweise der Polleranlage verhält. Anders als in Unfällen mit weiteren Kfz (Fälle
des "feindlichen Grün") stellt diese Situation für den Fahrzeugführer regelmäßig ein
unabwendbares Ereignis dar (OLG Köln, Urt. v. 30.10.2003, Az. 7 U 79/03).
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Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger seinen Anspruch gegen die Beklagte auch
auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder einer Pflichtverletzung eines öffentlich-rechtlichen
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Schuldverhältnisses stützen kann.
Die der Klägerin durch die Unfallereignisse entstandenen Kosten sind in dem geltend
gemachten Umfang zu ersetzen.
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Der jeweilige Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Die geringfügige Klagerücknahme führt nicht zu einer Gebührenänderung.
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Streitwert: bis zum 17.12.2003 3.284,94 EUR
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ab dem 18.12.2003 3.169,32 EUR
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