Urteil des LG Bonn vom 13.03.2007

LG Bonn: hauptsache, erlass, einzelrichter, mwst, beschränkung, verfügung, vorverfahren, mietwohnung, datum

Landgericht Bonn, 6 T 309/06
Datum:
13.03.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 309/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 8 C 223/06
Schlagworte:
Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
Normen:
Nr. 1810 KV GKG, RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, § 33 RVG, §§ 91a, 99
Abs. 2, 307, 308 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
1. Fällt im Beschwerdeverfahren eine Festgebühr an, kommt eine
Wertfestsetzung von Amts wegen für die Gerichtsgebühren nicht in
Betracht.
2. Beantragen die Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien gemäß §
33 RVG Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit im Beschwerdeverfahren, kann dies zu unterschiedlichen
Wertfestsetzungen führen.
3. Im erstinstanzlichen Rechtsstreit fällt für die Rechtsanwälte eine
Terminsgebühr nach RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 auch dann an, wenn
das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlässt, obwohl nach dem
Anerkenntnis aber noch vor dem Erlass des Urteils der Rechtsstreit
bereits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt war. Das
gilt jedenfalls dann, wenn das Anerkenntnisurteil rechtskräftig wird.
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem
Beschwerdeverfahren 6 T 309/06 LG Bonn wird wie folgt festgesetzt:
1. für die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers: 2.500,00 €,
2. für den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten: 1.500,00 €.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Kläger einen Räumungsanspruch bezüglich
einer Mietwohnung (monatliche Nettomiete 510,00 €) geltend gemacht. Diesen
Anspruch haben die Beklagten im schriftlichen Vorverfahren anerkannt. Nachdem die
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Beklagten danach ausgezogen waren, haben die Parteien den Rechtsstreit
übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Gleichwohl hat das Amtsgericht
Anerkenntnisurteil erlassen und darin den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits
auferlegt.
Gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil haben die Beklagten sofortige
Beschwerde eingelegt, die die Kammer (durch einen Einzelrichter) mit Beschluss vom
21.12.2006 –6 T 309/06- zurückgewiesen hat.
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Mit Schriftsatz vom 27.12.2006 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers
beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festzusetzen,
während die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.01.2007
entsprechende Festsetzung auf 1.500,- € beantragen. In der Sache wird darum
gestritten, ob im Rechtsstreit erster Instanz eine Terminsgebühr angefallen ist.
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Die Kammer (Einzelrichter) hat die Parteien mit Verfügung vom 22.01.2007 darauf
hingewiesen, dass für das Beschwerdeverfahren eine Streitwertfestsetzung nicht
erfolgen darf, weil eine Festgebühr anfällt (Nr. 1810 KV GKG). Dabei ist es unerheblich,
ob die sofortige Beschwerde auf § 91a Abs. 2 oder § 99 Abs. 2 ZPO zu stützen war.
Dementsprechend wurde darauf hingewiesen, dass die Anträge als solche nach § 33
RVG zu behandeln sind. Dem sind die Anwälte nicht entgegengetreten, haben vielmehr
zur Begründung ihrer Anträge weiter vorgetragen.
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Die Parteien selbst hatten Gelegenheit, zu den Anträgen Stellung zu nehmen, sie haben
sich nicht geäußert.
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II.
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Die Anträge sind als solche nach § 33 RVG zu behandeln, gerichtet auf die Festsetzung
des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren.
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Diese Wertfestsetzung erfolgt nicht von Amts wegen, bedarf vielmehr eines Antrages,
der von jedem Prozessbevollmächtigten der Parteien gesondert zu stellen ist, wie hier
geschehen. Da es sich um ein Antragsverfahren handelt, ist die Kammer gemäß § 308
ZPO wegen der Höhe an den jeweiligen Antrag –bezüglich des höchstens
festzusetzenden Wertes- gebunden. Das kann –wie hier- zur Folge haben, dass der
Wert der anwaltlichen Tätigkeit für die Prozessbevollmächtigten der Parteien
unterschiedlich festzusetzen ist, obwohl das bei einer Wertfestsetzung von Amts wegen
nicht gerechtfertigt wäre.
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Da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei ihrem Antrag davon ausgehen, dass
eine Terminsgebühr in erster Instanz nicht angefallen sei, war für sie auch eine solche
nicht zu berücksichtigen, soweit dies zu einer Wertfestsetzung von mehr als 1.500,- €
geführt hätte.
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Zu Recht machen die Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend, dass im Verfahren
erster Instanz eine Terminsgebühr angefallen sei.
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Gemäß RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 entsteht eine Terminsgebühr, wenn ein
Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO ergeht. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass
infolge übereinstimmender Erledigungserklärung der in der Klage gestellte Antrag auf
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Erlass eines Anerkenntnisurteils gegenstandslos geworden ist; denn das
Anerkenntnisurteil bedarf keines Antrages mehr. Ob das Amtsgericht mit Recht davon
ausgegangen ist, nach einem schriftsätzlich erklärten Anerkenntnis sei kein Rechtsstreit
mehr anhängig gewesen, der sich in der Hauptsache hätte erledigen können, ist dabei
unerheblich. Für die Gebührenfrage ist nicht maßgeblich, wie das Gericht hätte
verfahren müssen (Kostenentscheidung nach § 91a ZPO), sondern wie es verfahren ist.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien wie hier das ergangene Anerkenntnisurteil
in der Hauptsache haben rechtskräftig werden lassen. Ob ebenso zu entscheiden wäre,
wenn auf Berufung das Anerkenntnisurteil aufgehoben worden wäre, kann deshalb
dahinstehen.
Ist danach eine Terminsgebühr angefallen, ergibt sich folgende Berechnung der Kosten
des Rechtsstreits erster Instanz, die bei einer Beschwerde gegen eine
Kostenentscheidung den grundsätzlich zu berücksichtigenden Wert ausmachen,
(Streitwert I. Instanz : 12 x 510,- = 6.120,- €): Angefallen sind in erster Instanz auf
Klägerseite:
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1,3 Verfahrensgebühr 487,50 €
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1,2 Terminsgebühr 450,00 €
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Pauschale 20,00 €
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Zwischensumme 957,50 €
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16 % MWSt 153,20 €
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Gerichtskosten 151,00 €
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Summe: 1.261,70 €
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Angefallen sind auf Beklagtenseite:
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1,6 Verfahrensgebühr 600,00 €
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1,2 Terminsgebühr 450,00 €
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Pauschale 20,00 €
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Zwischensumme 1.070,00 €
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16 % MWSt 171,20 €
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Summe 1.241,20 €
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Insgesamt: 2.502,90 €.
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Infolge der Beschränkung durch § 308 ZPO war demnach der Wert des Gegenstandes
der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren für die Prozessbevollmächtigten des
Klägers auf 2.500,- € und für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 1.500,00 €
festzusetzen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG).
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