Urteil des LG Bonn vom 01.04.2004

LG Bonn: kommissionär, auflage, surrogat, abrechnung, gemälde, kaufpreis, auktion, käufer, einziehung, firma

Landgericht Bonn, 18 O 215/03
Datum:
01.04.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 215/03
Schlagworte:
Aussonderung des von dem Verkaufskommissionär vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens eingezogenen Erlöses
Normen:
§§ 392 Abs. 2 HGB, 47, 48, 55, 60 InsO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
1.
Zum Meinungsstreit über die analoge Anwendung des § 392 Abs. 2
HGB auf das Surrogat der Forderung des Kommissionärs aus dem
Ausführungsgeschäft.
2.
Nicht-Aussonderungsfähigkeit und -Unterscheidbarkeit des von dem
Kommissionär in Bar eingenommenen und in die Kasse eingelegten
Erlöses, wenn aus der Kasse nachfolgend Entnahmen in der Höhe des
Erlöses erfolgt sind.
3.
Nicht-Aussonderungsfähigkeit und -Unterscheidbarkeit des von dem
Kommissionär eingenommen und auf sein Geschäftskonto ohne
zuordnugsfähige Buchung eingezahlten Erlöses aus dem
Ausführungsgeschäft.
4.
Nichtbestehen einer Schadensersatzverpflichtung des
Insolvenzverwalters gemäß § 60 InsO, wenn dieser zum Zeitpunkt der
Einziehung der Forderung aus dem Ausführungsgeschäft durch den
Kommissionär noch nicht vorläufig einhergehend mit der Anordnung
eines Zustimmungsvorbehalts bestellt war.
5.
Nichtbestehen eines Massebereicherungsanspruchs gemäß § 55 Abs. 1
Nr. 3 InsO wegen des nicht unterscheidbaren Vorhandenseines des vor
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingezogenen Erlöses.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2fachen des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in der Höhe des 1,2fachen des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aussonderung des Erlöses aus dem
Kommissionsverkauf eines Bildes in Anspruch.
2
Mit Auktionsauftrag vom 05./06.03.2002 beauftragte der Kläger die Schuldnerin mit der
Versteigerung u. a. des Gemäldes "Südländische Straßenszene". Der Beauftragung
lagen die Auftragsbedingungen der Schuldnerin zugrunde, wonach diese als
Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung des Auftraggebers gegen Zahlung
eines Kommissionsentgeltes von 15 % tätig werden sollte. Nach Ziffer 13 der
Auftragsbedingungen sollte die Abrechnung über den Erlös innerhalb von 8 Wochen
nach der Auktion unter Abzug der Gebühren und der verauslagten Kosten erfolgen,
sofern der Erlös beim Auktionshaus eingegangen sei. Nach Satz 2 sollte die
Schuldnerin dem Kommitenten mit dem ihm zustehenden Erlös erst nach Aushändigung
des eingelieferten Gegenstandes an den Käufer haften.
3
Das Gemälde wurde im Rahmen der mit der Nummer 243 bezeichneten Kunstauktion
am 29.06.2002 versteigert. Den Zuschlag erhielt eine in Italien ansässige Firma zum
Preise von 6.500,00 EUR. Auf Bitten dieser Firma stellte die Schuldnerin unter dem
02.07.2002 auf deren Kunde unter Berücksichtigung eines Aufgeldes von 22,50 % eine
Rechnung über den Betrag von 7.962,50 EUR aus. Dieser Betrag wurde am 05.07.2002
in bar an die Schuldnerin gezahlt. Das Bild wurde an einen von der italienischen Firma
eingeschalteten Transporteur übergeben, der es bei dem Kunden der erwerbenden
Firma ablieferte. Eine Abrechnung und Auszahlung erfolgte gegenüber dem Kläger
zunächst nicht.
4
Das von einer Mitarbeiterin der Schuldnerin geführte Kassenbuch weist für den
05.07.2002 Einnahmen aus der Auktion Nr. 243 in Höhe von 19.598,00 EUR mit einem
daraus resultierenden Kassenbestand von 25.208,13 EUR "lt Anl" auf. Am selben Tage
vorverbucht sind eine Barentnahme und -zahlung von 6.500,00 EUR und nachverbucht
eine Barentnahme und -zahlung von 8.000,00 EUR sowie eine Scheckzahlung von
1.125,00 EUR jeweils auf das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse C zu
Kontonummer ####1. Das Kassenbuch weist für die folgenden Tage diverse
Einnahmen und Ausgaben auf, wegen denen im Einzelnen auf den als Anlage 6 zum
Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 01.03.2004 in Kopie
überreichten Auszug des Kassenbuches (Blatt 99 - 101 d. A.) verwiesen wird. Der
Beklagte übernahm die Kasse mit dem Bestand vom 16.07.2002 in der Höhe von
4.401,67 EUR. Der niedrigste Kassenbestand aus dem Zeitraum vom 05.07. -
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16.07.2002 belief sich auf 3.331,41 EUR. Das Konto der Schuldnerin bei der Sparkasse
C wies am 04.07.2002 ein Haben von 42.976,66 EUR auf, entwickelte sich bis zum
16.07.2002 mit wechselnden Ein- und Ausgängen positiv und wurde von dem Beklagten
am 17.07.2002 mit einem Stand von 39.115,98 EUR übernommen. Wegen der
Kontenentwicklung im Einzelnen wird auf die als Anlagenkonvolute 7 und 8 zum
Schriftsatz vom 01.03.2004 in Kopie vorgelegten Kontoauszüge betreffend das Konto
der Sparkasse C Nr. ####1 (Blatt 102 ff. d. A.) Bezug genommen.
Auf den Antrag der Schuldnerin vom 15.07.2002, eingegangen am 16.07.2002, bestellte
das Amtsgericht Bonn - 96 IN ##### - den Beklagten zum vorläufigen
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin unter gleichzeitiger
Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes für Verfügungen der Schuldnerin. Nachdem
sich der Kläger schon vorher um Abrechnung bemüht hatte, begab er sich am
25.07.2002 zu dem Geschäftsführer der Schuldnerin und forderte diesen auf, das
versteigerte Gemälde abzurechnen. Bei diesem Gespräch erfuhr er von der
angemeldeten Insolvenz und wurde an den Beklagten verwiesen. Mit Schreiben vom
28.07.2002 forderte der Kläger den Beklagten zur Abrechnung und Auszahlung auf. Mit
anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2002 wiederholte er diese Aufforderung, wobei er
jedoch vorrangig um Rückgabe des Gemäldes bat, da ihm zu diesem Zeitpunkt nicht
bekannt war, dass das versteigerte Gemälde bereits an den Ersteigerer übergeben
worden war. Am 19.09.2002 erhielt der Kläger eine Benachrichtigung über die auf den
25.07.2002 datierte Abrechnung des Gemäldes zum Gesamtbetrage von 5.440,15 EUR.
6
Mit Beschluss vom 02.10.2002 eröffnete das Amtsgericht Bonn das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin unter Bestellung des Beklagten als
Insolvenzverwalter. Der Kläger meldete seinen Anspruch auf Zahlung des
Verkaufserlöses als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle an. Dem
Aussonderungsbegehren des Klägers entsprach der Beklagte nicht.
7
Der Kläger meint, er könne die Auszahlung des abgerechneten Verkaufserlöses im
Wege der Ersatzaussonderung beanspruchen. Zumindest sei die Schuldnerin nicht zur
Einziehung der Forderung berechtigt gewesen. Insoweit behauptet er, bereits zum
Zeitpunkt der Abwicklung des Geschäftes habe Insolvenzreife bestanden. Er hält die
Vorschrift des § 392 Abs. 2 HGB auf das Surrogat der Kaufpreisforderung des
Kommissionärs gegenüber dem Käufer für analog anwendbar. Das müsse im
vorliegenden Fall nach Maßgabe der Ziffer 13 der Auftragsbedingungen der
Schuldnerin erst recht gelten, weil diese gegenüber ihm eine besondere
Haftungsverpflichtung für den ihm zustehenden Erlös übernommen habe. Sie meint, der
ihm nach Abrechnung zustehende Kaufpreis sei unterscheidbar vorhanden, bestreitet,
dass das vereinnahmte Bargeld in die Kasse der Schuldnerin gelegt und mit anderem
dort befindlichen Bargeld vermischt und verbraucht worden sei, und behauptet, dass der
Betrag insgesamt auf das Konto der Schuldnerin dem entsprechenden
Einzahlungsbeleg zuordnungsfähig eingezahlt worden sei.
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Der Kläger beantragt,
9
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.440,15 EUR zuzüglich Zinsen von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Er ist der Ansicht, dass weder ein Aussonderungsrecht noch ein
Ersatzaussonderungsrecht des Klägers an dem eingezogenen Kaufpreis bestehe. Er
behauptet, der Steigpreis sei von einer Mitarbeiterin der Schuldnerin in die Kasse gelegt
und mit anderem dort befindlichen Bargeld vermischt worden. Der Kassenbestand sei,
soweit nicht für Barausgaben verbraucht, auf das Firmenkonto ohne
Zuordnungsfähigkeit zu der Zahlung auf das Gemälde eingezahlt worden.
13
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14
Die Klage ist unbegründet.
15
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 5.440,15
EUR aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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(1) Aussonderungsberechtigt im Sinne von § 47 InsO ist der Gläubiger der Schuldnerin
nur hinsichtlich der Gegenstände, die ihm dinglich zugeordnet sind. Im Falle der - wie
hier - vereinbarten Verkaufskommission kann der Kommittent dementsprechend in der
Insolvenz des Kommissionärs auf die ihm gehörende Sache, die noch nicht an einen
Dritten übereignet wurde, zugreifen. Wurde die Kommissionsware an einen Dritten
veräußert, unterfällt die mit dem Ausführungsgeschäft entstandene und noch
ausstehende Forderung aufgrund der Fiktion des § 392 Abs. 2 HGB dem
Aussonderungsrecht. Umstritten ist, ob § 392 Abs. 2 HGB auf das Surrogat der von dem
Kommissionär vor Eröffnung der Insolvenz über sein Vermöögen eingezogenen
Forderung entsprechend anwendbar ist und der eingezogene Kaufpreisbetrag
deswegen ebenfalls der Aussonderung unterliegt.
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(1.1) Die höchstrichterliche Rechtsprechung lehnt eine entsprechende Anwendung des
§ 392 Abs. 2 BGB auf das Surrogat der Forderung aus dem Ausführungsgeschäft des
Kommissionärs letztlich mit der Begründung ab, in Wahrung des sachenrechtlichen
Spezialitätsgrundsatzes scheide eine "Verdinglichung" des Surrogats ohne
ausdrückliche gesetzgeberische Vorgabe aus (BGH NJW 1974, 456 ff., 457; NJW 1981,
918 ff., 919; vgl. auch: OLG Hamm, ZIP 2003, 2262 ff., 2263). Diese Auffassung wird
insbesondere in der älteren Literatur vielfach geteilt (vgl. zB: Schlegelberger/Hefermehl,
HGB, 5. Auflage, § 392 Rdnr. 20; Baumbach/Hopt, HGB, bis zur 30. Auflage;
Ebenroth/Bujong/Joost-Krüger, HGB, § 392 Rdnr. 7; Ensthaler-Achilles, GK-HGB, 6.
Auflage, § 392 Rdnr. 3; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Auflage, § 43 Rdnr. 23; Eickmann
u.a.-Eickmann, InsO, 3. Auflage, § 47 Randnr. 17; Kübler/Prütting-Prütting, InsO, § 47
Randnr. 66). Eine in der Literatur im Vordringen befindliche Meinung hält
demgegenüber für eine analoge Anwendung des § 392 Abs. 2 HGB auf den
Forderungserlös aus dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Kommittenten, die
gleichermaßen bestehe wie hinsichtlich der noch nicht eingezogenen Forderung (vgl.:
Canaris, Handelsrecht, 23. Auflage, S. 557; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Auflage, § 31 V
4c; Staub-Koller, Großkomm. HGB, 3. Auflage, § 392 Anm. 2,19; Baumbach/Hopt-Hopt,
HGB, 31. Auflage, § 392 Rdnr. 7; Heymann-Herrmann, HGB, Berlin 1990, § 392 Rdnr. 8;
Koller/Roth/Morck-Roth, HGB, 4. Auflage, § 392 Rdnr. 5; MünchenerKommentar-Ganter,
InsO, § 47 Rdnrn. 289, 296; Braun-Bäuerle, InsO, § 47 Randnr. 76; Gottwald,
Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage, § 40 Rdnr. 52 f.; Kilger/Schmitt,
Insolvenzgesetze, 17. Auflage, § 43 KO, Anm. 12).
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(1.2) Die Kammer tendiert in Abwendung von der formalistischeren Betrachtungsweise
hin zu einer an dem Schutzzweck der Norm orientierten analogen Anwendung des §
392 Abs. 2 HGB auf den durch den Kommissionär in Abwicklung des
Ausführungsgeschäfts eingezogenen Kaufpreis.
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(1.2.1) Der Zweck des § 392 Abs. 2 HGB besteht darin, den Kommittenten vor Zugriffen
Dritter auf die Forderung zu schützen. Der Hintergrund dieser Bestimmung besteht in
den Besonderheiten des typischen Kommissionsgeschäfts, bei dem der Kommissionär
das Ausführungsgeschäft im eigenen Namen auf Rechnung des Kommittenten
abschließt (sog. Fall der mittelbaren Stellvertretung). Das finanzielle Interesse des
Kommissionärs beschränkt sich auf die mit Durchführung des Ausführungsgeschäfts
anfallende Provision. Bezogen auf den Erlös im Übrigen kommt das
Ausführungsgeschäft bei der Verkaufskommission bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zwischen dem Käufer und dem Kommittenten zustande. Unter
diesem Blickwinkel besteht das Schutzbedürfnis des Kommittenten vor Zugriffen Dritter
für den vom Kommissionär eingezogenen Erlös gleichermaßen wie für die Forderung.
Der gesetzliche Schutz ist seinem Wortlaut nach nur unvollkommen. Das
Kommissionsgut steht vor der Veräußerung durch den Kommissionär nach der
grundsätzlichen Gestaltung des Kommissionsvertrages gemäß §§ 383 ff. HGB im
Eigentum des Kommittenten. Ähnlich weitgehenden Schutz (siehe die Ausnahme des §
406 Abs. 1 Satz 2 HGB) wollte der Gesetzgeber mit der Forderungsinhaberfiktion des §
392 Abs. 2 HGB gewährleisten. Zieht nicht der Schuldner, sondern der
Insolvenzverwalter die Forderung ein, und trägt dieser dem Befriedigungsinteresse des
Kommittenten nicht Rechnung, macht sich dieser gemäß § 60 Abs. 1 InsO im Sinne
einer vorrangigen Masseschuld (§ 61 InsO) mit der realistischen Chance auf
Ersatzzahlung in der Höhe des Erlöses haftbar. Es ist mit dem Schutzzweck des § 392
Abs. 2 HGB und den wohl verstandenen Interessen aller Beteiligten nicht vereinbar, den
Kommittenten beschränkt auf den rechtsgeschäftlichen Zwischenakt der Einziehung der
Forderung aus dem Abwicklungsgeschäft durch den Kommissionär vor der Bestellung
eines vorläufigen Insolvenzverwalters (siehe dazu unten) oder jedenfalls vor der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Reihe der einfachen Insolvenzgläubiger
einzureihen. Zudem ist ein berechtigtes Interesse der Insolvenzgläubiger, sich an dem
Surrogat der Forderung befriedigen zu können, genauso wenig ersichtlich wie
hinsichtlich der nicht eingezogenen Forderung. Deren Interesse an der Erhaltung der
Insolvenzmasse ist mit der weiteren Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch,
nämlich der Aussonderungsfähigkeit/Unterscheidbarkeit, hinreichend Rechnung
getragen.
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(1.2.2) Der Verweis der Gegenmeinung (z.B.: OLG Hamm, a.a.O.), der Kommittent könne
sich durch die Vereinbarung eines Verkaufs durch den Kommissionär im fremden
Namen bzw. einer Vorausabtretung oder/und die Anweisung der Zahlung des Erlöses
unmittelbar an ihn schützen, verkennt die regelmäßige Interessenlage der Parteien und
die übliche Praxis. Die Kommission dient gerade dem Zweck, die überlegene
Marktkenntnis und die Geschäftsbeziehungen des Kommissionärs auszunutzen; der
Kommittent kennt den Geschäftspartner des Ausführungsgeschäfts meist nicht, möchte
oft auch selbst anonym bleiben (vgl. auch: Staub-Koller, a.a.O., § 392 Anm. 2; Heymann-
Herrmann, a.a.O., § 392 Rdnr. 8). Die üblichen Auftragsbedingungen, die eine
Vereinbarung im oben angedachten Sinne nicht vorsehen, werden in der Regel von
dem Kommissionär gestellt. Erst wenn sich dem Kommittenten der Verdacht einer
Finanzkrise des Kommissionärs aufdrängt, hat er - unbeachtet dessen, dass es dann
ohnehin meist zu spät wäre - Veranlassung, auf einer ihn schützenden Vereinbarung zu
21
bestehen. Auch die Argumentation, die Reform der §§ 422 Abs. 2, 457 HGB im Jahre
1998, die die Fiktion der Übertragung des bei der Ausführung eines Fracht- bzw.
Speditionsvertrages Erlangten zugunsten des Versenders regeln, spreche gegen eine
Regelungslücke (vgl: OLG Hamm a.a.O. im Anschluss an Ebenroth/Bujong/Joost-
Krüger, a.a.O., § 392 Rdnr. 7), überzeugt nicht. Das gesetzgeberische Motiv kann
durchaus dahin gegangen sein, die Entwicklung der Diskussion der analogen
Anwendung des § 392 Abs. 2 HGB auf das Surrogat in der Rechtsprechung und
Literatur abzuwarten und lediglich für den speziellen Bereich des - im Übrigen anders
als bei der Kommission gelagerten - Fracht- und Speditionsrechts, das ein
eigenständiges Geschäft zwischen dem Fracht- bzw. Speditionsbetrieb und dem
Empfänger nicht kennt, eine klare Regelung zu schaffen. Die Neuregelung zeigt
gegenteilig, dass dem Gesetzgeber der Schutz des Geschäftskunden wichtiger
erscheint als die Wahrung der sachenrechtlichen Zuordnung des von dem Frachtführer
oder Spediteur vereinnahmten Geldes.
(1.3) Im Anschluss an das Vorbringen des Beklagten mit Schriftsatz vom 01.03.2004
(Blatt 96 ff. d. A.) in Verbindung mit den vorgelegten Anlagen 6 - 8 kann dieser
Meinungsstreit jedoch dahin stehen. Das Bestehen eines Aussonderungsrechts setzt
weiter voraus, dass der Gegenstand der Aussonderung im Vermögen der Schuldnerin
individuell bestimmt oder zumindest bestimmbar vorhanden ist (MüncherKommentar-
Ganter, a.a.O., § 47 Rdnr. 19; Kübler/Prütting-Prütting, a.a.O., § 47 Rdnr. 9;
Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 43 Rdnr. 4). Denn andernfalls ist eine dingliche Zuordnung
des Forderungserlöses in Abgrenzung zur Insolvenzmasse und damit zur Wahrung der
berechtigten Interessen der übrigen Insolvenzgläubiger nicht möglich. Dabei kann auch
der Meinungsstreit dahin stehen, ob gegenständliche Unterscheidbarkeit oder lediglich
mengenmäßige Unterscheidbarkeit gegeben sein muss (vgl. nur: OLG Hamm a.a.O).
Denn die Unterscheidbarkeit ist in beiden Definitionen zu verneinen.
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(1.3.1) Gegenständlich betrachtet ist die Unterscheidbarkeit bereits mit der Einlegung
des Kaufpreises in die Kasse verlorengegangen, in der er sich mit dem vorhandenen
Kassenbestand vermischte. Insoweit ist von dem Vorbringen des Beklagten
auszugehen, dass die Mitarbeiterin der Schuldnerin den in Bar erhaltenen Betrag in die
Kasse einlegte und nicht separat aufbewahrte. Für seine gegenteilige Behauptung,
soweit er diese im Anschluss an den Schriftsatz der Gegenseite vom 01.03.2004
überhaupt aufrecht erhalten will, ist der insoweit beweisverpflichtete Kläger mangels
Beweisantrages beweisfällig geblieben.
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(1.3.2) Der dem Kläger zustehende Erlös ist aber auch mengenmäßig nicht mehr
unterscheidbar vorhanden.
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(1.3.2.1) Das gilt zunächst, soweit man auf die Barzahlung, die Einlegung in die Kasse
und den Kassenbestand abstellt. Insoweit kann auch der weitere Meinungsstreit dahin
stehen, ob die Aussonderbarkeit an dem Inhalt der Kasse entsprechend dem Anteil des
auf ihn entfallenden Erlöses im Verhältnis zu dem Kasseninhalt im Übrigen in
Anwendung des § 948 BGB angenommen werden kann (so z.B.: BGHZ 58, 257 ff., 258;
auch die zuletzt zitierte Literatur; a.A.: Braun-Bäuerle, a.a.O., § 47 Rdnr. 9 und § 48
Rdnr. 32). Das Aussonderungsrecht des Klägers scheitert jedenfalls daran, dass der
genaue Anteil des auf den Kläger entfallenden Erlöses an dem von dem
Insolvenzverwalter übernommenen Kasseninhalt nicht feststellbar ist. Der
Kassenbestand erfuhr durch vielfache Bareinnahmen und -ausgaben ständig
Veränderungen. Die Ausgaben überstiegen den Betrag des auf das Gemälde
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entfallenden, abgerechneten Erlöses. Schon wenn sich der durch Vermischung mit dem
eingezogenen Erlös beim Kommissionär vorhandene Gesamtbetrag wieder um den
Betrag des Erlöses vermindert hat, kann der in der Kasse vorhandene Restbetrag dem
Erlös mengenmäßig nicht mehr zugeordnet werden. Bei einem anderen Verständnis
ließen sich bereits die Fälle nicht befriedigend lösen, in denen weitere Teile des zuvor
vorhandenen Guthabens sowie der späteren Einnahmen ihrerseits Surrogate von nach
§ 392 Abs. 2 HGB besonders geschützten Forderungen waren (vgl. OLG Hamm a.a.O.);
für den vorliegenden Fall ist insofern auf die Einnahmebuchungen mit Zusatz "243", die
zweifellos Einnahmen aus der Durchführung der Auktion Nr. 243 betreffen, zu
verweisen.
(1.3.2.2) Das gilt aber auch, soweit man auf das Geschäftskonto der Schuldnerin
abstellt. Entgegen der im vorstehenden Zusammenhang geäußerten Auffassung des
Oberlandesgerichts Hamm geht die Unterscheidbarkeit in diesen Fällen nicht schon
verloren, wenn eine Abbuchung in Höhe des Erlöses stattgefunden hat, weil sich dann
nicht mehr feststellen lasse, zu Lasten welcher Guthabenbeträge sich das ausgewirkt
habe. Die Unterscheidbarkeit ist vielmehr so lange gegeben, solange das Konto ein
dem eingezahlten Erlös entsprechendes Guthaben aufweist (MünchenerKommentar-
Ganter, a.a.O., § 48 Rdnr. 63). Voraussetzung ist allerdings, dass der Erlös bei der
Einzahlung auf das Bankkonto aufgrund der Buchungen und der dazugehörigen Belege
von dem übrigen dort angesammelten Guthaben unterschieden werden kann (BGH
NJW 1999, 1709 ff., 1710; Braun-Bäuerle, a.a.O., § 48 Rdnr. 30 f.). Diese Voraussetzung
ist vorliegend nicht erfüllt. Der Käufer des betroffenen Gemäldes hat den Kaufpreis nicht
auf das Geschäftskonto der Schuldnerin überwiesen, sondern bar entrichtet. Es kann
auch nicht festgestellt werden, dass die Bareinzahlungen auf das Geschäftskonto vom
05.07.2002 den auf den Kläger entfallenden Erlös erfassten. Nach dem Inhalt des
Kassenbuches gingen die Barentnahme und Kontoeinzahlung über 6.500,00 EUR der
Einnahme aus mehreren Geschäften betreffend die Auktion Nr. 243 einschließlich des
dem Kläger zustehenden Erlöses voraus. Die betragsmäßige Übereinstimmung mit dem
Steigpreis kann daher rein zufälliger Natur sein. Die Geschäftsvorgänge lassen auch
nicht erkennen, ob die nachgehende Bareinzahlung in der Höhe von 8.000,00 EUR auf
das Konto, die die Summe der Einnahmen zu Nr. 243 nicht einmal zur Hälfte erreicht,
gerade den auf das Kommissionsgeschäft des Klägers entfallenden Erlös ganz oder
auch nur teilweise erfasste. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Einzahlung den
auf den Kläger entfallenden Steigpreis voll umfasste, wäre dieser von dem weiteren
Guthaben des Kontos nicht unterscheidbar, da diese Einzahlung nicht mit Belegen, die
eine Zuordnung auf den dem Kläger zustehenden Erlös zuließen, begleitet war.
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(2) Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des auf ihn entfallenden
Kaufpreiserlöses auch kein Ersatzaussonderungsrecht gemäß § 48 InsO zu. Dabei kann
dahin stehen, ob die Versteigerung des Gemäldes und/oder die wenige Tage später
erfolgte Einziehung der Kaufpreisforderung gegen Auslieferung des Kaufgegenstandes
unberechtigt im Sinne dieser Vorschrift erfolgte, insbesondere sich bei der Abwicklung
des Kaufvertrages bereits die wirtschaftliche Krise der Schuldnerin abzeichnete (vgl.:
MünchenerKommentar-Ganter, a.a.O., § 47 Rdnr. 289; weitergehend zugunsten des
Kommittenten: Gundlach/Frenzel/Schmidt, DZWIR 2000, 449 ff., 452). Denn auch der
Ersatzaussonderungsanspruch setzt voraus, dass das Surrogat der Forderung
unterscheidbar vorhanden ist (vgl.: BGH NJW 1999, a.a.O., 1709;
MünchenerKommentar-Ganter, a.a.O., § 48 Rdnr. 57; Braun-Bäuerle, a.a.O., § 48 Rdnr.
29). Hieran fehlt es. Auf die vorstehenden Ausführungen wird zwecks Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen.
27
(3) Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch in der Höhe des
abgerechneten Erlöses auch nicht auf der Grundlage einer als Masseverbindlichkeit
vorrangig (§ 61 InsO) zur erfüllenden Schadensersatzverpflichtung gemäß § 60 Abs. 1
InsO zu. Zwar ist der Insolvenzverwalter zur Wahrung der Rechte der
Aussonderungsberechtigten verpflichtet, so dass er dafür zu sorgen hat, dass
Gegenleistungen, die dem Schuldner aufgrund einer Verfügung über eventuell
aussonderungsbefangene Gegenstände zufließen, unterscheidbar in der Masse
verbleiben (MünchenerKommentar-Ganter, a.a.O., § 48 Rdnr. 64; § 21 Rdnr. 69 a.E.).
Diese Verpflichtung dürfte, ohne dass die Kammer hierüber verbindlich zu befinden
hätte, schon ab dem Zeitpunkt der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter
gelten, wenn gleichzeitig eine Anordnung über die Zustimmungsbedürftigkeit weiterer
Verfügungen des Schuldners ergeht. Eine Verletzung dieser Pflicht scheidet vorliegend
jedoch aus. Denn das Geschäft hatte die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Bestellung des
Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter am 19.07.2002 vollständig abgewickelt.
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(4) Dem Kläger steht infolge der Nichtunterscheidbarkeit des Surrogats der Forderung
von der Insolvenzmasse auch ein Massebereicherungsanspruch gemäß § 55 Abs. 1 Nr.
3 InsO nicht zu. Denn die Bereicherung der Insolvenzmasse im Sinne dieser Vorschrift
setzt eine unmittelbare Vermögensmehrung nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens voraus, während vor diesem Zeitpunkt in das Schuldnervermögen
gelangte Bereicherungen lediglich als Insolvenzforderungen berücksichtigungsfähig
sind (BGH ZIP 1997, 1551 ff., 1552). Die von dem Kläger für den Fall des nicht
unterscheidbaren Vorhandenseins für das Bestehen einer Masseverbindlichkeit
bemühte Literaturstelle (Braun-Bäuerle, a.a.O., § 48 Rdnr. 33) ist missverständlich. Zur
Begründung beschränkt sich Bäuerle auf den Verweis auf eine andere Literaturstelle mit
derselben pauschalen These (vgl.: Gottwald, a.a.O., § 41 Rdnr. 19), die wiederum auf
zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1982, 1749 f., 1750; 1751) Bezug
nimmt. Beiden Entscheidungen lag allerdings ein Fall zugrunde, in dem der
Insolvenzverwalter über Sachen des Gläubigers verfügte. So teilt denn auch Bäuerle in
der Kommentierung zu § 55 InsO (dort Rdnr. 36) die Auffassung der vorzitierten
höchstrichterlichen Rechtssprechung.
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(5) Schließlich ergibt sich aus Nr. 13 Satz 2 der Auftragsbedingungen der Schuldnerin
ein Anspruch in Höhe der Klageforderung nicht. Diese Regelung wäre allenfalls
geeignet, eine Schadensersatzverpflichtung der Schuldnerin mit dem Rang einer
einfachen Insolvenzforderung zu begründen. Im Übrigen begründet diese allgemeine
Geschäftsbedingung keine gesteigerte Einstandspflicht der Schuldnerin für den Bestand
der Forderung des Kommittenten oder sogar die Erhaltung des Erlöses, sondern
manifestiert den Zug-um-Zug-Erfüllungsgedanken des § 320 BGB, und zwar nicht nur
zum Schutz des Verwenders/Kommissionärs, sondern auch zum Schutz des Käufers;
solange sich die Sache noch im Besitz des Kommissionärs und damit im Eigentum des
Kommittenten befinden würde, sollte die Zahlung des Erlöses noch nicht verlangt
werden können.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711
Satz 1 und 2 ZPO.
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