Urteil des LG Bonn vom 26.01.2004

LG Bonn: einvernehmliche regelung, fristlose kündigung, räumung, aufhebungsvertrag, auszug, gebühr, kaution, vermieter, zahlungsverzug, hauptsache

Landgericht Bonn, 6 T 21/04
Datum:
26.01.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 21/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 5 C 158/03
Schlagworte:
Räumungsfrist, Zahlungsverzug
Normen:
§§ 91 a), 93, 93 b), 721 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 93 b) Abs. 3 ZPO,
insbesondere zu den Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Räumungsfrist im Falle der Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses
wegen Nichtzahlung der Miete.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.) wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Soweit in dem Schriftsatz vom 23.12.2003 ein Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu erblicken sein
sollte, wird der Beklagten zu 1.) insoweit Prozesskostenhilfe mangels
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung versagt.
G r ü n d e :
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Die sofortige Beschwerde wendet sich dagegen, dass die Kosten des Rechtsstreits
insgesamt den Beklagten auferlegt worden sind, auch soweit der Rechtsstreit
hinsichtlich des Räumungsbegehrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt ist.
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Dem liegt im wesentlichen zugrunde: Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis,
das die Beklagten als Mieter unter dem 15.03.2003 zum 30.09.2003 kündigten. In der
Folgezeit wurden die Mieten für April 2003 teilweise und für Mai und Juni 2003
insgesamt nicht gezahlt, so dass ein Mietzinsrückstand in Höhe von 1.377,97 EUR
bestand, weswegen die Klägerin ihrerseits das Mietverhältnis unter dem 26.06.2003
fristlos kündigte und Räumung bis zum 10.07.2003 verlangte. Vorsorglich kündigte die
Klägerin auch ordentlich zum 30.09.2003.
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Mit Anwaltsschreiben vom 10.07.2003, auf das im übrigen Bezug genommen wird, teilte
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die Beklagte zu 1.) mit, dass sie einen Aufhebungsvertrag zum 01.08.2003 schließen
und, falls Klägerin damit nicht einverstanden sei, sich zur Räumung bis 30.09.2003
verpflichten wolle. Ebenfalls am 10.07.2003 ist die Klage bei Gericht eingegangen.
Mit -erstem- Schriftsatz vom 04.08.2003 -ohne vorgängige Verteidigungsanzeige- hat
die Beklagte zu 1.unter anderem den Räumungsanspruch anerkannt und Räumungsfrist
bis zum 30.08.2003 beantragt. Hinsichtlich des eingeklagten Mietzinsrückstandes
erfolgte gleichfalls Anerkenntnis. Auch der Beklagte zu 2.) hat beide Ansprüche
anerkannt, dies allerdings erst nach vorgängiger Verteidigungsanzeige. Nach Räumung
der Wohnung durch die Beklagte zu 1.) zum Ende August 2003 -der Beklagte zu 2.) war
schon früher ausgezogen-, erfolgte insoweit wechselseitige Erledigungserklärung.
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Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits -auch diejenigen hinsichtlich des in
der Hauptsache erledigten Räumungsbegehrens- den Beklagten auferlegt. Dazu hat es
im wesentlichen ausgeführt, ein sofortiges Anerkenntnis liege nicht vor, da Verzug mit
der Räumungsverpflichtung bestanden habe. Die Kündigung wegen Zahlungsverzuges
sei berechtigt gewesen. Bei Zahlungsverzug komme eine Räumungsfrist nicht in
Betracht, da dem Vermieter ein weiteres Zuwarten ohne Aussicht auf Zahlung von
Miete/Nutzungsentschädigung nicht zugemutet werden könne. Zudem hätten die
Beklagten auch nicht vorgetragen, für Zahlung für die Dauer der Räumungsfrist sorgen
zu wollen.
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Mit ihrer sofortigen Beschwerde, eingegangen bei dem Amtsgericht am 23.12.2003,
gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 11.12.2003 zugestellte Teilanerkenntnis-
und Kostenschlussurteil begehrt die Beklagte zu 1.) eine Änderung der
Kostenentscheidung dahingehend, dass die Kosten des Räumungsrechtsstreits der
Klägerin auferlegt werden.
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Sie macht geltend, der Rechtsgedanke des § 93 b Abs. 3 ZPO habe angewendet
werden müssen. Mit Schreiben vom 10.07.03 habe sie eine einvernehmliche Regelung
herbeizuführen versucht. Im ersten Schriftsatz nach Klagezustellung habe sie den
Räumungsanspruch anerkannt und eine angemessene Räumungsfrist bis 30.08.2003
beantragt. Diese hätte ihr auch gewährt werden müssen. Bei einer derart kurzen Frist sei
das Interesse des Mieters an Vermeidung der Obdachlosigkeit den Interessen der
Vermieterin vorgehend. Davon abgesehen reiche es für die Anwendung der Vorschrift
schon aus, wenn der Mieter wahrscheinlich ausziehe. Das sei schon allein wegen der
durch die Mieter ausgesprochenen Kündigung der Fall gewesen, zumal der Beklagte zu
2.) schon ausgezogen gewesen sei.
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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Auf den
Nichtabhilfebeschluss wird Bezug genommen.
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Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Im Ergebnis mit Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits auch
hinsichtlich des erledigten Räumungsrechtsstreits den Beklagten auferlegt und die
Grundsätze des § 93 b Abs. 3 ZPO nicht angewendet.
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Hinsichtlich des Beklagten zu 2.) lag schon kein sofortiges Anerkenntnis vor, weil dieser
zunächst eine Verteidigungsanzeige abgegeben hat. Die Beklagte zu 1.) hat entgegen
der Auffassung des Amtsgerichts den Räumungsanspruch sofort anerkannt, nämlich in
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ihrem ersten Schriftsatz ohne vorgängige Verteidigungsanzeige; auf etwaigen Verzug
mit der Erfüllung des Räumungsanspruchs kommt es insoweit nicht an.
Die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 93 b Abs. 3
ZPO zugunsten der Beklagten zu 1.) liegen jedoch nicht vor.
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Zum einen wäre den Beklagten eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO nicht zu bewilligen
gewesen. Zwar ist die Bewilligung einer Räumungsfrist auch im Falle der Kündigung
wegen Nichtzahlung von Miete grundsätzlich gemäß § 721 ZPO möglich, die
Räumungsfrist muss aber den Umständen nach angemessen sein. Bei der Frage der
Angemessenheit sind die Interessen des Mieters und des Vermieters zu
berücksichtigen. Es ist dem Vermieter grundsätzlich nicht zuzumuten, eine
Räumungsfrist hinnehmen zu müssen, wenn nicht gewährleistet ist, dass für die Dauer
der Räumungsfrist die laufende Miete/Nutzungsentschädigung gezahlt wird. Ein
demgegenüber vorrangiges Interesse des Mieters ist nicht ersichtlich. Der Mieter weiß
ja, dass er Miete nicht zahlt und er damit die Gefahr einer fristlosen Kündigung
heraufbeschwört. Er kann und muss sich daher frühzeitig darauf einstellen, dass er bei
Eintritt der Kündigungsvoraussetzungen mit Kündigung und alsbaldiger Räumung zu
rechnen hat. Vorliegend ist, soweit ersichtlich, zu keiner Zeit Zahlung von
Miete/Nutzungsentschädigung für die Zeit der begehrten Räumungsfrist auch nur
angeboten worden. Im Gegenteil hat die Beklagte zu 1.) in dem Anwaltsschreiben vom
10.07.2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, ihr Einkommen liege im Bereich der
Pfändungsfreigrenze, so dass sich die Frage stelle, ob eine Räumungsklage
wirtschaftlich sinnvoll wäre. Mithin war davon auszugehen, dass weitere Zahlungen
nicht erfolgen werden.
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Auch auf die Frage der Wahrscheinlichkeit des Auszuges des Mieters kommt es in
diesem Zusammenhang im Ergebnis nicht an. Auf die eigene Kündigung kann die
Beklagte zu 1.) sich nicht berufen. Insoweit war durch die spätere fristlose Kündigung
der Klägerin bereits eine veränderte Sachlage eingetreten, weil das Mietverhältnis
dadurch früher beendet worden ist. Der bloße Umstand, dass mieterseits zum
30.09.2003 gekündigt war, machte einen Auszug zu diesem Zeitpunkt noch nicht
wahrscheinlich; zudem wäre der Klägerin ein derart langes Zuwarten ohne Zahlungen
nicht zumutbar gewesen.
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Davon abgesehen, ist aber auch die weitere Voraussetzung des § 93 b Abs. 3 ZPO
nicht erfüllt, wonach der Mieter bereits vor Klageerhebung unter Angabe von Gründen
eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist begehrt haben muss. Ein
solches Begehren ist nicht ersichtlich, ist insbesondere nicht in dem Anwaltsschreiben
vom 10.07.2003 enthalten. Zum einen ist darin davon die Rede, dass die Beklagte zu 1.)
zwar zum 1.8.03 einen Aufhebungsvertrag schließen möchte -ohne anzukündigen, dass
sie zu diesem Zeitpunkt auch ausziehen werde-, sich dazu aber nicht in der Lage sehe
wegen der klägerseits mit Schreiben vom 25.03.03 angesprochenen Gebühr von 370,-
EUR. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie nur ohne eine solche Gebühr einen
Aufhebungsvertrag schließen wolle. Zum anderen ist als Alternative angesprochen,
dass sich die Beklagte zu 1.) zum Auszug per 30.09.2003 (dem Zeitpunkt, auf den sie
gekündigt hatte) verpflichten könne. Ein Angebot, Miete oder Nutzungsentschädigung
für die jeweiligen Zeiträume zahlen zu wollen (und zu können), enthält das Schreiben
nicht; es spricht lediglich die Möglichkeit der Verrechnung der Kaution mit den
Mietrückständen an, wobei indessen die vertraglich vereinbarte Kaution schon dafür
nicht ausreichte. Sofern in der Benennung der beiden Zeitpunkte (1.8. bezw. 30.9.03)
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das Begehren auf Einräumung einer Räumungsfrist zu sehen ist, fehlte es mangels
Gewähr für die Erbringung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung und an der
Angabe von Gründen für die begehrte Räumungsfrist.
Dementsprechend kann der Beklagten zu 1.) für das Beschwerdeverfahren schon
mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe nicht gewährt
werden, wobei die Beschwerdeschrift so zu verstehen sein könnte, dass sie ein
entsprechendes Begehren enthält.
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Die Kostenentscheidung bezüglich der sofortigen Beschwerde folgt aus § 97 ZPO.
Hinsichtlich der Prozesskostenhilfentscheidung ergeht die Entscheidung
gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574
ZPO nicht gegeben sind.
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