Urteil des LG Bonn vom 16.02.2009

LG Bonn: verkehrswert, zwangsversteigerung, ermessen, datum, anschluss

Landgericht Bonn, 6 T 348/08
Datum:
16.02.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 348/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 42 K 150/07
Schlagworte:
Zwangsversteigerungsverfahren, Verkehrswertbeschwerde,
Heraufsetzungsinteresse
Normen:
§ 3 ZPO, § 54 GKG, § 74a ZVG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
Das Heraufsetzungsinteresse im Rahmen der Verkehrswertbeschwerde
im Zwangsversteigerungsverfahren bemisst sich nach der Hälfte der
Differenz zwischen dem festgesetzten und dem vom Beschwerdeführer
für zutreffend angesehenen Betrag ( Anschluss an OLG Bremen,
Beschluss vom 06.09.2000, 2 W 99/00 und 2 W 100/00, OLGR Bremen
2000, 476)
Tenor:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes der sofortigen Beschwerde
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12.09.2008, 042
K 150/07, wird in Abänderung des Beschlusses vom 08.01.2009 auf
140.750,00 € festgesetzt.
Gründe:
1
Das Amtsgerichts hat den Verkehrswert im Zwangsversteigerungsverfahren durch
Beschluss vom 12.09.2008 auf 418.500,00 € festgesetzt. Dagegen hat die
Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde mit dem Begehren eingelegt, den
Verkehrswert auf 700.000,00 € heraufzusetzen. Durch Beschluss vom 08.01.2009 hat
das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Wert des
Beschwerdegegenstandes auf 281.500,00 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 28.01.2009
hat die Beschwerdeführerin beantragt, den Wert des Beschwerdegegenstandes
abweichend auf 140.750,00 € festzusetzen. Hierzu hat der Bezirksrevisor mit Schreiben
vom 11.02.2009 Stellung genommen.
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Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach § 63 Abs. 3 GKG, § 3 ZPO
abweichend vom Beschluss vom 08.01.2009 von Amts wegen auf 140.750,00 €
festzusetzen. Grundsätzlich richtet sich der Gebührenwert im
Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 54 GKG nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG
festgesetzten Verkehrswert oder dem Einheitswert. Das gilt jedoch nicht für
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Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren, auch nicht für die hier beschiedene
sofortige Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung gemäß § 74a Abs. 5 ZVG.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist vielmehr gemäß § 3 ZPO nach freiem
Ermessen zu bestimmen, wobei wesentlich auf das Interesse des Beschwerdeführers
abzustellen ist, hier auf das Interesse der Beschwerdeführerin an der Heraufsetzung des
Verkehrswertes von 418.500,00 € auf 700.000,00 €. Bei der Verkehrswertbeschwerde
im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aber
nicht gleichzusetzen mit der Differenz zwischen dem festgesetzten Wert und dem vom
Beschwerdeführer begehrten Wert, was im Beschluss vom 08.01.2009 zur
beanstandeten Festsetzung auf 281.500,00 € geführt hat; vielmehr bemisst sich das
Heraufsetzungsinteresse im Rahmen der Verkehrswertbeschwerde nach der Hälfte der
Differenz zwischen dem festgesetzten und dem vom Beschwerdeführer für zutreffend
angesehenen Betrag (OLG Bremen, Beschluss vom 06.09.2000, 2 W 99/00 und 2 W
100/00, OLGR Bremen 2000, 476). Eine Festsetzung auf den vollen Differenzbetrag
kommt nicht in Betracht, da noch nicht abzusehen ist, ob und wie das
Zwangsversteigerungsverfahren fortschreitet, insbesondere ob und welche Gebote
abgegeben werden. Damit lässt sich auch nicht absehen, ob der Beschwerdeführer als
Vollstreckungsschuldner nach einer Zwangsversteigerung einen um diesen
Differenzbetrag erhöhten Überschuss erzielt. Dies unterscheidet die
Verkehrswertbeschwerde regelmäßig von der Zuschlagsbeschwerde (vgl. KG,
Beschluss vom 12.01.1982, 1 W 88/82, Rpfleger 1982, 233). Allerdings ist das
Heraufsetzungsinteresse des Beschwerdeführers bei der Verkehrswertbeschwerde
regelmäßig auch nicht von derart geringem Gewicht, dass es unter der Hälfte dieser
Differenz liegt (so aber OLG Celle, Beschluss vom 19.07.1982, 4 W 106/82, Rpfleger
1982, 435: 20 % der Differenz). Immerhin ist die Verkehrswertfestsetzung
richtungweisend für die abzugebenden Gebote.