Urteil des LG Bonn vom 31.10.2003

LG Bonn: handelsvertreter, ausschluss, arbeitskraft, verfügung, erfüllung, beschwerdefrist, arbeitnehmereigenschaft, rückzahlung, arbeitsgericht, datum

Landgericht Bonn, 5 T 67/03
Datum:
31.10.2003
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 67/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 7 C 462/02
Schlagworte:
Finanzberatung, Selbständigkeit, Arbeitnehmereigenschaft
Normen:
§ 92 a ) Abs. 1 HGB, § 5 Abs. 3 ArbGG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.07.2003 wird der
Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16.07.2003, 7 C 462/02,
aufgehoben und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für
zulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aufgrund einer mit "Handelsvertretervertrag"
überschriebenen Vereinbarung vom 24.05.2002/27.05.2002 die Rückzahlung von
Seminargebühren, nachdem die Klägerin die Vereinbarung durch Schreiben vom
20.08.2002 gekündigt hatte.
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Der Beklagte war aufgrund dieses Vertrages damit betraut, Versicherungen,
Kapitalanlagen und Bausparverträge eigenverantwortlich und selbständig zu vermitteln
und zu betreuen. Den Vertragsbestimmungen zufolge war der Beklagte als
selbständiger Handelsvertreter beschäftigt.
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Die Klägerin hat den Rechtsstreit beim Amtsgericht Bonn anhängig gemacht. Mit
Beschluss vom 16.07.2003 hat das Amtsgericht Bonn den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht
Berlin verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG erfüllt seien und damit der Beklagte als
Arbeitnehmer zu gelten habe.
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Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 31.07.2003 sofortige Beschwerde
eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei nicht
gegeben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 GVG statthaft und gemäß §§ 567, 569
ZPO zulässig, insbesondere ist die Beschwerde fristgerecht eingelegt. Da der
Beschluss des Amtsgerichts Bonn nicht förmlich zugestellt wurde, ist die
Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden (vgl. Gummer in: Zöller, ZPO, 23. Aufl.
2002, § 17a GVG Rn. 14), so dass die am 31.07.2003 eingegangene Beschwerde
fristgerecht ist.
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Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des
Amtsgerichts, derzufolge der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist,
hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts nicht aus § 5 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 92a HGB.
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Unstreitig liegt die während der Dauer des Vertragsverhältnisses bezogene
durchschnittliche Monatsvergütung des Beklagten unter der dort genannten Grenze von
1.000,00 EUR.
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Bei dem Beklagten handelt es sich aber nicht um einen sog. Einfirmenvertreter im Sinne
von § 92 a Abs.1 S.1 HGB.
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Der Umstand, dass der Beklagte gemäß § 8 des Vertrages nicht für Konkurrenzfirmen
der Klägerin tätig werden durfte, ist lediglich eine Ausprägung des ohnehin aus § 86
HGB folgenden gesetzlichen Wettbewerbsverbots und kann damit nicht zur Begründung
der Eigenschaft als Einfirmenvertreter herangezogen werden (OLG Köln VersR 2001,
894). Allein die Untersagung einer Konkurrenztätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen
des § 92 a Abs.1 S.1 1.Alt. HGB (vgl. v. Hoyningen-Huene, Münchener Kommentar zum
HGB, 1996, Bd.1, Rn 11 zu § 92 a). Zudem liegt in dem Wettbewerbsverbot nur eine
mittelbare Beeinträchtigung, die die Eigenschaft als Einfirmenvertreters kraft Vertrages
nicht begründet (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Bd. 1, 2001, Rn 2 zu § 92 a).
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Es liegt auch kein faktischer Ausschluss im Sinne von § 92 a Abs.1 S.1 2.Alt HGB vor.
Hierzu reicht es nicht aus, wenn der Handelsvertreter vertraglich verpflichtet ist, sein
ganzes Wissen und Können und seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (v.
Hoyningen-Huene, a.a.O., Rn 13 zu § 92 a), so dass allein die Verpflichtung aus § 3 Ziff.
1 des Vertrages, nach der der Handelsvertreter ständig mit der Tätigkeit für die Klägerin
vertraut sein soll, nicht zu einem faktischen Ausschluss führt. Hinzu kommt, dass es dem
Beklagten nach § 3 Ziff. 7 des Vertrages frei stand, sich zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen eigener Mitarbeiter zu bedienen.
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Im Hinblick auf die in sich abgeschlossene Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs.3
ArbGG ist es auch nicht entscheidend, ob der Handelsvertreter im Einzelfall eine
arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs.1 ArbGG ist. Eine Zuständigkeit der
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Arbeitsgerichte nach § 2 Abs.1 Ziff. 3 ArbGG ist daher nicht gegeben.
Da eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach alledem nicht gegeben ist, war der
Verweisungsbeschluss aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO; die Festsetzung des
Beschwerdewerts beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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Trotz des Wortlauts des § 17a GVG Abs. 4 S. 4 GVG haben auch die Landgerichte als
Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren über die Zulassung der
Rechtsbeschwerde zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2003, 2917). Die Rechtsbeschwerde
war hier nicht zuzulassen, da die Rechtsfrage weder grundsätzliche Bedeutung hat
noch das Gericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (§ 17a Abs. 4 S. 5
GVG).
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Beschwerdewert: 160,- EUR
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