Urteil des LG Bochum vom 31.08.2009

LG Bochum (höhe, grad, zpo, commotio cerebri, haushalt, operation, untersuchung, schmerzensgeld, betrag, unfall)

Landgericht Bochum, 3 O 421/07
Datum:
31.08.2009
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 421/07
Tenor:
Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.05.2009
werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
1. ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 4.000,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
25.07.2006 zu zahlen,
2. außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 392,66 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 11.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Klägerin hat vorab die durch die Säumnis im Termin vom
25.05.2009 entstandenen Kosten zu tragen. Im Übrigen haben die
Klägerin 97 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 3 % der Kosten
des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem
Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt
werden.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall
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geltend, der sich am 05.04.2004 in Herten ereignet hat. Die Parteien sind sich darüber
einig, dass die Beklagten für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden
vollumfänglich einzustehen haben.
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vollumfänglich einzustehen haben.
Der Beklagte zu 1) nahm der Klägerin mit seinem Fahrzeug, welches bei der Beklagten
zu 2) haftpflichtversichert ist, die Vorfahrt und fuhr seitlich in ihren PKW hinein. Den an
dem Fahrzeug der Klägerin entstandenen Schaden hat die Beklagte zu 2) reguliert.
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Die Beklagte zu 2) erkannte mit Schreiben vom 22.03.2007 den Ersatz künftiger
materieller und immaterieller Ansprüche für unvorhersehbare Folgeschäden dem
Grunde nach an und verzichtete auf die Einrede der Verjährung. Bezüglich der weiteren
Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 84 der Akte, Anlage 4 der Klageerwiderung
vom 31.01.2008 verwiesen.
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Die Beklagten haben an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro,
sowie ein weiteren Betrag in Höhe von 1.200,44 Euro hinsichtlich des Ausgleichs von
Haushaltsführungsschäden gezahlt.
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Die Klägerin hat unstreitig folgende Verletzung erlitten:
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- Gehirnerschütterung (Commotio Cerebri)
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- Blutansammlung im linken Mittelohr, leichte Gehörgangsblutung links,
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- Schlüsselbeinfraktur (Clavikularfraktur)
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- Unterschenkelprellung links
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Auf Grund der Unfallfolgen ergaben sich für die Klägerin mehrere
Krankenhausaufenthalte von insgesamt 14 Tagen:
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1. vom 05.04.bis 09.04.2004: 5 Tage im Knappschaftskrankenhaus Recklinghausen
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2. vom 21.04. bis 27.04.2004: 7 Tage im Evangelischen Krankenhaus in Herne
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3. vom 19.07. bis 20.07.2005: 2 Tage im Evangelischen Krankenhaus in Herne.
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Die Klägerin wurde zunächst am Unfallort notärztlich versorgt. Im Anschluss an den
ersten Krankenhausaufenthalt wurde der Klägerin von einer Operation abgeraten und
sie wurde mit einem Rucksackverband entlassen.
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Es stellte sich daraufhin jedoch eine Durchspießungsgefahr für Lunge und Außenhaut
ein. Daher wurde bei der Klägerin im Rahmen ihres zweiten Krankenhausaufenthaltes
eine Plattenosteosynthese (chirurgisches Verfahren zu operativen Knochenbrüchen)
vorgenommen. Nach dem zweiten Krankenhausaufenthalt erhielt die Klägerin dort
weiter Massagen und physiotherapeutische Maßnahmen. Die Platte wurde dann im
Rahmen des dritten Krankenhausaufenthaltes durch einen weiteren operativen Eingriff
wieder entfernt.
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Zur Zeit des Unfalls war die Klägerin arbeitslos. Einen Tag später, am 06.04.2004, hatte
die Klägerin ein Vorstellungsgespräch, welches sie aufgrund des Unfalls absagte.
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Die Klägerin arbeitete vom 01.02.2005 bis zum 14.09.2005 auf 400 Euro-Basis. Seit
dem 15.09.2005 arbeitet die Klägerin als Teilzeitkraft mit einem Nettoverdienst von 880
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Euro, was 1.200 Euro Brutto entspricht. Auf Veranlassung des Beklagten wurde die
Klägerin im November 2006 abschließend untersucht. Im Rahmen dieser Untersuchung
wurde unter anderem eine Auftreibung des rechten Schlüsselbeins ersichtlich. Zudem
wurde ein 9 cm langer Schnitt, der schmal und reizlos verheilt und verschiebbar ist,
festgestellt. Die Untersuchung der Schulter ergab eine endgradig eingeschränkte
Minderung der Beweglichkeit im Unterschied zur gesunden Seite. Der Grad der
Behinderung wurde aufgrund der geringen Funktionseinschränkung seit dem
01.08.2005 fortlaufend auf unter 10 % geschätzt.
Die Klägerin behauptet, dass sie bewusstlos mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus
gebracht worden sei. Zudem habe mehr als eine normale Gehirnerschütterung
vorgelegen. Bei ihr läge zudem ein Dauerschaden vor. Zudem bestehe weiterhin eine
Schiefstellung des Schlüsselbeins und eine Durchspießungsgefahr für Haut und
Organe. Das Schlüsselbein stehe auf der linken Seite weiter heraus als auf der rechten.
Dies stelle für die Klägerin eine ästhetische Beeinträchtigung dar. Zu dieser
Schiefstellung des Schlüsselbeins sei es etwa vier bis sechs Wochen nach der
Entfernung der Platte gekommen. Die Beeinträchtigung sei auch nach dem 20.07.2005
weiter gegen 100 % gehend und habe sich weiter verschlechtert.
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Es habe zudem eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und der Fähigkeit, den
Haushalt zu führen, vorgelegen. Auch weiterhin sei keine normale Haushaltsführung für
die Klägerin möglich. Nach der Operation habe sie unter erheblichen Schmerzen,
insbesondere im Bereich des linken Schlüsselbeins und über Schulter und Nacken
gelitten. Sie habe ein Taubheitsgefühl im linken Ohr gehabt, welches bis heute anhalte.
Die Klägerin könne sich nach wie vor nicht an- und auskleiden, Haare waschen oder im
Haushalt tätig werden. Sie habe ständig Schmerzmittel nehmen müssen, die von ihrem
Hausarzt verschrieben worden seien. Durch die Platte habe die Klägerin auch eine
unnatürliche Körperhaltung gehabt. Hierdurch hätten sich Verkrampfungen im Schulter
bzw. Nackenbereich ergeben, die zu Kopfschmerzen geführt hätten. Die Klägerin gibt
weiterhin an, dass sie nicht habe schlafen können. Zudem habe sich die Platte
verschoben und sei daher eine ästhetische Beeinträchtigung, insbesondere deswegen
gewesen, weil die Platte stark sichtbar gewesen sei.
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Das Intimleben im Bereich der Partnerschaft sei stark gestört gewesen. Die
Intimkontakte seien auf 1/3 zurückgegangen.
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Weiterhin sei die Klägerin im Straßenverkehr beeinträchtigt. Sie könne sich den Gurt
nicht über die Schulter anlegen, da dieser über die Stelle des Bruchs verlaufe. Sie sei
weiterhin aufgrund des Unfalls im Straßenverkehr traumatisiert, habe sich jedoch nicht
psychologisch behandeln lassen. Die Klägerin sei nunmehr übertrieben wachsam und
ängstlich, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Auto am Straßenverkehr teilnehme.
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Zudem stelle die Narbe eine ästhetische Beeinträchtigung dar. Diese sei zwei bis drei
Millimeter breit, beginne oberhalb des Schlüsselbeins und sei ungefähr eine Handlänge
lang. Aufgrund dieser Narbe könne die Klägerin auch keinen Halsschmuck mehr tragen.
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Die Klägerin behauptet, dass sie nun nicht mehr wie früher Inlineskaten könne, da ihr
die Ruderbewegung des linken Arms Schmerzen bereiten würde. Zudem könne sie als
Rechtshänderin nicht mehr Badminton etc. spielen. Sie könne auch nicht mehr
schwimmen, tauchen oder Ski fahren, was sie vor dem Unfall gelegentlich gemacht
habe.
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Ihr Hausarzt habe eine Pseudoarthrose vermutet.
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Die Klägerin leide weiterhin unter großen Schmerzen, weshalb eine weitere Operation
möglich erscheine.
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Bezüglich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens behauptet die Klägerin,
dass sie und ihr Partner zusammen eine 56 qm große Wohnung zuzüglich einer Garage
unterhalten würden. Zu dem Zeitpunkt des Unfalls, als die Klägerin noch arbeitslos war,
habe sie sich vollständig um den Haushalt gekümmert.
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Sie habe Staub gesaugt und Staub gewischt, Wäsche gewaschen, getrocknet, gebügelt,
zusammen gelegt und weggeräumt, Geschirr gespült, abgetrocknet und eingeräumt,
Gardinen abgenommen, gewaschen und wieder aufgehangen, Fenster geputzt, die
Betten gemacht, regelmäßig die Bettwäsche gewechselt und gewaschen, sämtliche
Lebensmittel, Haushaltswaren, Reinigungsmittel, etc. eingekauft, gekocht, Müll getrennt
und entsorgt, aufgeräumt und eine Vielzahl von üblichen täglich anfallenden
wiederkehrenden Handgriffen vorgenommen.
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Sie sei etwa 35 bis 40 Stunden mit Haushaltsführung oder dergleichen beschäftigt
gewesen. Zudem habe sie sich jedes Wochenende und einen Tag in der Woche um
den Sohn ihres Partners gekümmert. Nach dem Unfall habe sie zwei Monate nichts
mehr im Haushalt machen können und nach dieser Zeit nur nach und nach wieder diese
Tätigkeiten aufnehmen können. Zur Zeit liege ihre Leistungsfähigkeit bei der Hälfte. Die
Klägerin behauptet, dass sie nichts tragen, nichts heben und keine Überkopfarbeiten
ausführen könne. In der Zeit nach dem Unfall habe sich ihr Partner mehr um den
Haushalt gekümmert. Dieser habe jedoch eine eigene Wohnung, um die er sich habe
kümmern müssen. Insoweit sei ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 42.120 Euro
entstanden. Insgesamt ergäbe sich folgende Schadensaufstellung:
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vom 05.04.2004 bis zum 31.12.2004 = 6 Tage x 6 Stunden x 39 Wochen x 10 Euro
= 14.040 Euro,
vom 01.01.2005 bis zum 15.08.2005= 6 Tage x 6 Stunden x 33 Wochen x 10 Euro
= 11.880 Euro
vom 16.08.2005 bis zum 15.10.2006 = 6 Tage x 3 Stunden x 60 Wochen x 10 Euro
= 10.800 Euro
vom 16.10.2006 bis zum 30.08.2007 = 6 Tage x 2 Stunden x 45 Wochen x 10 Euro
= 5.400 Euro.
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32
Hinzu komme der zukünftige Schaden, der noch mit 2 Stunden täglich zu berechnen sei.
Dies ergäbe einen monatlichen Betrag in Höhe von 520 Euro.
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Zudem trägt die Klägerin vor, dass sie sich seit dem Unfall nicht mehr habe bewerben
können. Ohne das Unfallereignis hätte sie möglicherweise eine Anstellung erhalten. Die
Einstellung sei aufgrund ihrer Qualifikation so gut wie gesichert gewesen. Es sei eine
Mitarbeiterin für die Lohnbuchhaltung gesucht worden, die nebenbei Snacks zubereiten
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sollte. Für diese Tätigkeit sei die Klägerin als Lohnbuchhalterin und gelernte
Restaurantkauffrau sehr geeignet gewesen, so dass sie den Arbeitsplatz bei der Firma J
GmbH sicher erhalten hätte. Dort hätte sie einen Nettolohn in Höhe von 1.100 Euro
erhalten. Aufgrund des Unfalls sei ihr dieser Gewinn jedoch entgangen.
Die Klägerin könne aufgrund einer akuten Gefährdung des Bruches und einer
Durchspießungsgefahr, sowie der Unbeweglichkeit der linken Schulter nicht mehr auf
dem Arbeitsmarkt tätig werden und auch den Haushalt nicht mehr ordnungsgemäß
verrichten.
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Die Klägerin ist der Ansicht ihr stehe ein Schmerzensgeld in der geltend gemachten
Höhe zu. Es gebe in der Rechtsprechung eine Tendenz zur Gewährung höherer
Schmerzensgelder. Zudem müsse sich bei der Bewertung der Höhe des
Schmerzensgeldes die Weigerungshaltung der Beklagten mit auswirken.
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Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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1.
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an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 35.000 Euro nicht
unterschreiten sollte, nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit
dem 25.07.2006 zu zahlen,
39
2.
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festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sie
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a) von jeglichen nicht vorhersehbaren künftig entstehenden materiellen Schäden
freizustellen und
42
b) jegliche nicht vorhersehbare künftig entstehende immaterielle Schäden zu
ersetzen, die auf die o.g. Behandlung zurück zu führen sind, soweit diese nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
43
3.
44
an sie 42.120,00 Euro nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB
aus 36.720, 00 Euro seit dem 11.11.2006 sowie aus weiteren 5.400 Euro seit dem
22.11.2007 zu zahlen.
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4.
46
ihr fiktive Haushaltsführungskosten in Höhe von monatlich 520,00 Euro
beginnend mit dem Monat September 2007, zahlbar jeweils bis spätestens zum
05. Kalendertag des nachfolgenden Monats zu zahlen.
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5.
48
ihr jeglichen bisherigen sowie zukünftigen entgangenen Gewinn zu erstatten,
49
6.
50
an sie außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe
von 3.612,84 Euro nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit
dem 11.11.2006 zu zahlen.
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Hilfsweise hierzu: die Klägerin von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.612,84 Euro nebst gesetzlicher Zinsen
gem. §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 11.11.2006 gegenüber Herrn
Rechtsanwalt I, freizustellen.
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Nach Umstellung ihres Klageantrages beantragt die Klägerin nunmehr hilfsweise
anstelle des bisherigen Klageantrages zu 4),
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festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der
Klägerin fiktiven Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich 520 Euro,
beginnend mit dem Monat September 2007, zahlbar bis jeweils spätestens zum 5.
Kalendertages des nachfolgenden Monats zu erstatten, soweit diese auf den
Verkehrsunfall vom 05.04.2004 zurückzuführen sind.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Auf Antrag der Beklagten ist am 25.05.2009 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit
dem die Klage abgewiesen wurde.
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Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Klägerin am 2. Juni 2009 zugestellt worden ist,
hat sie mit einem am 26.05.2009 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz
Einspruch eingelegt und diesen begründet.
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Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und stellt weiterhin
die bereits zuvor gestellten Anträge.
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Die Beklagten beantragen,
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das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
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Sie behaupten, dass ein messbarer Dauerschaden, der zu einer
Funktionseinschränkung der linken Schulter und des linken Arms der Klägerin geführt
habe nicht vorliege. Zudem habe die Gehörgangsblutung links zwei
Behandlungstermine im April 2004 erfordert. Mit dem letzten Termin sei die Behandlung
abgeschlossen gewesen und weitere HNO-Beschwerden hätten nicht bestanden.
Zudem hätten keine über einen normalen Schlüsselbeinbruch hinausgehende
Beschwerde oder Beeinträchtigungen bestanden. Auch die Einbringung des
Osteosynthesematerials habe keine Komplikationen hervor gerufen. Die
Operationsnarbe sei reizlos gewesen und das Material habe eine korrekte Stellung
gehabt. Hinsichtlich der Narbe bestehe allenfalls eine geringfügige ästhetische
Beeinträchtigung. Zudem sei unverständlich, weshalb die Klägerin keinen Schmuck
tragen und die von ihr genannten Sportarten nicht weiter betreiben könne.
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Zudem sei eine weitere Operation nicht erforderlich. Die Behinderungsgrade der
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Klägerin würden sich wie folgt darstellen:
- vom 05.04. bis 27.04.2004: 100 % (1. und 2. Krankenhausaufenthalt),
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- vom 28.04. bis 25.05.2004: 50 % (Zeit nach der Operation),
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- vom 26.05.2004 bis 01.08.2005: 20 % (Zeit zwischen den Operationen),
66
- vom 17.07.2005 bis 20.07.2005: 100 % (Dritter Krankenhausaufenthalt),
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- vom 21.07.2005 bis 01.08.2005: 10 % (Zeit nach zweiter Operation),
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- seit dem 01.08.2005: Unter 10 %.
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Seit dem 01.08.2004 habe – abgesehen von der Zeit des dritten
Krankenhausaufenthaltes vom 19. bis 20.07.2005 – keine objektivierbare unfallbedingte
Beeinträchtigung der Klägerin vorgelegen, die ihre Arbeits- bzw.
Haushaltsführungsfähigkeit in nennenswerten Umfang beeinträchtigt hätte.
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Hinsichtlich des Verdienstausfallsschadens behaupten die Beklagten, dass keine
Anstellung festgestanden habe. Zudem habe das Gehalt 800 Euro betragen sollen.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat die Klägerin gem. § 141 Abs. 3 ZPO persönlich angehört und Beweis
erhoben. Gemäß Beweisbeschluss vom 17.07.2008 hat der Sachverständige Prof. Dr.
med. W.H.M. D am 20.10.2008 ein schriftliches Gutachten und am 30.01.2009 ein
schriftliches Ergänzungsgutachten erstattet, welche er in der Sitzung vom 31.08.2009
mündlich erläutert hat. Auf die Gutachten vom 20.10.2008 und vom 30.01.2009, sowie
auf das Protokoll vom 31.08.209 wird Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
74
I.
75
Die Klage ist bezüglich der Anträge zu 1), 3), 4) und 6) zulässig. Hinsichtlich der
Feststellungsanträge zu 2) und 5) ist die Klage jedoch unzulässig. In diesen Fällen fehlt
es an einem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Dieses fehlt dann,
wenn der Beklagte die Haftung anerkennt und auf Verjährungseinrede verzichtet hat
(vergleiche Zöller, ZPO 26. Auflage, § 256, Rd.-Nr. 8 a m.w.n). Ein solcher Fall liegt hier
jedoch gerade vor. Die Beklagten haben mit Schreiben vom 22.03.2007 den Anspruch
dem Grunde nach anerkannt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
76
Die Klage ist in dem in Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Aufgrund des Einspruchs der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 25.05.2009 ist
der Prozess nach § 243 ZPO in die Lage vor deren Säumnis zurück versetzt worden.
Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der § 338
ff ZPO eingelegt worden.
78
Die Beklagten sind unstreitig dem Grunde nach der Klägerin zum Schadensersatz gem.
§§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, 253 Abs. 2 BGB verpflichtet.
79
1.
80
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB in Höhe
von insgesamt 9.000 Euro, abzüglich der von den Beklagten bereits geleisteten 5.000
Euro, somit ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu.
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Die Klägerin hat unstreitig durch den Unfall eine Gehirnerschütterung, eine
Blutsansammlung im Mittelohr, aufgrund einer leichten Gehörgangseinblutung links,
eine Schlüsselbeinfraktur, sowie eine Unterschenkelprellung links erlitten. Der
Sachverständige D hat in seinem Gutachten vom 20.10.2008 festgestellt, dass die
Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls eine linksseitige Clavikularfraktur im mittleren
Drittel erlitten hat, welche in einer Fehlstellung verheilt ist. Die von der Klägerin
angegebenen Schmerzen im Bereich des Schlüsselbeins sind nicht als Ausdruck einer
Pseudarthrose (=Falschgelenkbildung des linken Schlüsselbeins) nachzuvollziehen.
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Nach den Angaben des Sachverständigen D bestehen keine sicheren Hinweise darauf,
dass die von der Klägerin angegebenen belastungsabhängigen Taubheitsgefühle im
Bereich des Schlüsselbeins bis zum körpernahen Oberarm als Ausdruck einer
unfallbedingten Nervenirritation oder Schädigung einzuschätzen wären. Ein derartiges
Taubheitsgefühl wurde von der Klägerin bei der gutachterlichen Untersuchung am
17.09.2008 auch nicht beschrieben. Der Sachverständige gibt an, dass nachvollzogen
werden könne, dass bei der Klägerin aufgrund der in Fehlstellung verheilten
Schlüsselbeinfraktur neben einer kosmetischen Beeinträchtigung eine Einschränkung
für Tätigkeiten bestehe, die regelmäßig mit der Notwendigkeit des Hebens und Tragens
schwerer Lasten ohne die Benutzung mechanischer Hilfsmittel in Zusammenhang
stehen würden. Gleiches gilt für Tätigkeiten, welche regelmäßig oder andauernd in
Armvorhalte bzw. über den Kopf durchgeführt werden müssen.
83
Der Sachverständige gibt jedoch weiterhin an, dass die von der Klägerin im Rahmen
der persönlichen Begutachtung beschriebene Einschränkung des aktiven
Bewegungsausmaßes des linken Schultergelenkes nicht in vollem Umfang
nachvollzogen werden kann.
84
Bezüglich eines unfallbedingten Dauerschadens bei der Klägerin hat der
Sachverständige D festgestellt, dass ein solcher im Sinne einer in Fehlstellung
verheilten Fraktur des linken Schlüsselbeins mit den bereits zuvor beschriebenen
nachvollziehbaren Funktionsbeeinträchtigungen, sowie mit einer kosmetischen
Beeinträchtigung bestehe. Eine "Durchspießungsgefahr" für die Haut und für die Organe
konnte vom Sachverständigen nicht nachvollzogen werden. Die bei der Klägerin
festgestellte Einschränkung der aktiven Schultergelenksbeweglichkeit konnte unter
Zugrundelegung der Aktenlage, der persönlichen Begutachtung am 17.09.2008 sowie
der Bildgebung vom Sachverständigen nicht in vollem Umfang nachvollzogen werden.
In Anbetracht des Aspektes der Schulterhauptmuskulatur sowie auch der
Umfangsmessung im Bereich der Arme wurde festgestellt, dass bei der gutachtlichen
körperlichen Untersuchung keine objektivierbaren Zeichen einer länger andauernden
Minderbeweglichkeit und/oder Minderbelastbarkeit des linken Armes bzw. der linken
Schulter aufgrund der Folgen der Schlüsselbeinfraktur feststellbar waren. Bei einer über
einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg bestehenden Bewegungs-
85
/Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenkes – wie dies von der Klägerin
demonstriert wurde – wäre zu erwarten, dass die Schulterhauptmuskulatur linksseitig im
Seitenvergleich vermindert ausgeprägt wäre, da Minderbeweglichkeiten bzw.
Schonungen eines Arms im Schultergelenk über einen längeren Zeitraum hinweg zu
einer Rückbildung der Muskulatur führen. Solch eine Rückbildung wäre jedoch
regelmäßig sicht- bzw. messbar. Bei der Klägerin konnte nach Angaben des
Sachverständigen D jedoch eine Rückbildung der Muskulatur im Bereich des
Schultergürtels bzw. des linken Armes nicht festgestellt werden. In seinem
Ergänzungsgutachten machte der Sachverständige D Ausführungen dazu, dass sich
eine andere Beurteilung auch nicht aufgrund des ihm nun bekannt gewordenen
Umstands ergebe, dass die Klägerin in den Jahren bis 1990 50 Stunden pro Woche mit
kellnern verbracht habe, in den Jahren 1990 bis 2002 20 Stunden pro Woche und ab
2002 immer noch 15 Stunden pro Woche. Eine Umfangsvermehrung ist nach den
Feststellungen des Sachverständigen allenfalls im Zeitraum von 1986 bis 1990
vorstellbar. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin in den Jahren 1990 bis 2002 nur
noch 20 Stunden pro Woche und ab 2002 lediglich noch 15 Stunden pro Woche
gekellnert hat, wäre dann aufgrund der deutlich geringeren einseitigen Belastung eine
Angleichung der Oberarmumfänge zu erwarten.
Weiterhin führt der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten aus, dass es
aufgrund der bei der Klägerin eingetretenen Schultergelenksluxation nicht zu einer
erhöhten Verletzungsanfälligkeit des Schlüsselbeines in Bezug auf das Eintreten eines
Bruches kommen würde. Dazu führte der Sachverständige in der mündlichen
Verhandlung vom 31.08.2009 weiter aus, dass die Luxationen rechts statt gefunden
haben, es hier jedoch um das linke Schlüsselbein gehe. Aber selbst dann, wenn die
Luxationen links statt gefunden hätten, hätten diese keine Auswirkungen auf den
Schlüsselbeinbruch gehabt. Bezüglich der Gebrauchsfähigkeit des Armes gab der
Sachverständige an, dass die Luxationen, die ausschließlich den linken Arm betroffen
haben, natürlich dazu führen würden, dass dessen Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt
wäre. Schließlich wäre dann ohne viel Aufwand eine erneute Luxation denkbar,
insbesondere wenn bereits vorher mehrere Luxationen erfolgt wären.
86
Der Sachverständige gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiterhin an, dass
die durchgeführten Untersuchungen ergeben haben, dass die Fehlstellung gleich
geblieben ist. Bei der Untersuchung ist keine Ursache gefunden worden, warum die
Klägerin den linken Arm nicht weiter als 90 Grad heben konnte. Eine körperliche oder
organische Sperre habe er nicht feststellen können. Dass die Klägerin den Arm nicht
weiter heben konnte, könne auf eine bewusste oder unbewusste Verhaltensweise
ihrerseits zurückgeführt werden. Der Sachverständige D begründet dies weiterhin damit,
dass die Klägerin bei einer Untersuchung am 19.05.2006 den Arm hoch bekam,
während sie bei der jetzt erfolgten gutachterlichen Untersuchung hierzu nicht in der
Lage war bzw. dies nicht gezeigt hat. Die Formulierung des Prof. Dr. N in dem
Gutachten vom 19.05.2006, in welchem dieser ausführt, dass die endgradigen
Bewegungen endgradig schmerzhaft sind, deuten nach den Angaben des
Sachverständigen D darauf hin, dass die Klägerin ihren Arm im Wesentlichen nach
oben bewegen konnte und nur im Endbereich zum Erreichen der 180 Grad-Streckung
Schmerzen bzw. Bewegungseinschränkungen hatte. Hätte sie den Arm lediglich bis 90
Grad heben können, wäre die Formulierung anders ausgefallen. Diese hätte dann wie
folgt gelautet: Bis 90 Grad aktiv ohne Schmerzen, bis 180 Grad passiv, mit Schmerzen.
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Den Ausführungen und dem Ergebnis des Sachverständigen schließt sich das Gericht
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an. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Dieser ist von
einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, hat die Beweisfragen zutreffend
verstanden und diese vollständig beantwortet. Weiterhin ist das Gutachten in sich
logisch, widerspruchsfrei und nachvollziehbar.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die
Klägerin in einem Zeitraum von 18 Monaten insgesamt 14 Tage im Krankenhaus
verbracht hat, wobei sie zweimal operiert wurde. Die Klägerin war vom 05.04.2004 bis
zum 30.04.2004 als arbeitsunfähig krank geschrieben. Nach den
Krankenhausaufenthalten waren psysiotherapeutische Maßnahmen erforderlich. Zudem
ist zu berücksichtigen, dass nach der zweiten Operation eine Narbe verblieben ist. Die
Narbe, welche im Dekolletébereich sichtbar ist, sowie auch das in Fehlstellung verheilte
Schlüsselbein stellen eine nicht unerhebliche ästhetische Beeinträchtigung dar, so dass
sich dies auf den Schmerzensgeldanspruch auswirkt. Wieso die Klägerin jedoch keinen
Schmuck mehr tragen kann, kann von der Kammer nicht nachvollzogen werden.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen D insbesondere dazu, dass nicht
nachvollzogen werden könne, warum die Klägerin ihren Arm nicht höher als 90 Grad
heben kann, ist seitens der Kammer nicht ersichtlich sei, warum sämtliche von der
Klägerin genannten Sportarten nicht mehr ausgeführt werden können. Diese
Einschränkungen könnten sich lediglich auf Sportarten beziehen, bei welchen der Arm
vollständig gehoben werden müsste, wie etwa beim Badminton. Hinsichtlich der
weiteren von der Klägerin genannten Sportarten ist dies jedoch nicht nach zu
vollziehen. Die von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen im Straßenverkehr,
insbesondere ein behauptetes Trauma, sind unsubstantiiert. Insbesondere können
diese nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin sich unstreitig nicht in psychologische
Behandlung gegeben hat.
89
Die bei der Klägerin festgestellte leichte Gehörgangsblutung, sowie die
Gehirnerschütterung sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit zu
berücksichtigen. Diese fallen jedoch neben der Clavicularfraktur nicht erheblich ins
Gewicht, da
90
insbesondere die Gehörgangsblutung lediglich zwei Behandlungstermine erfordert hat.
91
In Anlehnung an ähnlich gelagerte Rechtsprechungsfälle hält das Gericht ein
Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 9.000 Euro für angemessen. Abzüglich bereits
geleisteter 5.000 Euro verbleibt ein Restschmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000
Euro.
92
2.
93
Der Haushaltsführungsschaden ist mit der von den Beklagten geleisteten Zahlung in
Höhe von 1.200 Euro voll erfüllt. Zahlungen für den Ersatz eines der Klägerin
entstandenen Haushaltsführungsschadens sind von dem Beklagten für etwa 7 Wochen
nachvollziehbar geleistet worden.
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Ohne dass der Sachverständige nähere Ausführungen zu den bei der Klägerin
bestehenden MdE-Werten gemacht hat, hat dieser jedoch Angaben dazu gemacht,
welche Bewegung von der Klägerin nicht ausgeführt werden konnten. Diese Angaben
entsprechen den Feststellungen der Beklagten zu 2), die ihre Angaben auf ein
Gutachten stützt (Blatt 81 der Akte, Anlage 3 zur Klageerwiderung vom 31.01.2008).
95
Die Kammer hat sich bei der Schätzung der Haushaltsführung nach § 287 ZPO am
Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann orientiert (vgl. BGH Urteil vom 03.02.2009, in
Versicherungsrecht 2009, Seite 515 bis 516). Im vorliegenden Fall ist bei der
Beurteilung nach der Tabelle 1 von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall
von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage) ein einfacher zwei Personen
Haushalt zugrunde gelegt worden.
96
Die Klägerin hat – trotz des Hinweises des Gerichts vom 18.07.2008 (Blatt 140, 141 der
Akte) – keine substantiierten Angaben dazu gemacht, die auf eine umfangreichere
Haushaltsführung schließen lassen würden. Es sind nur allgemeine Ausführungen –
ohne konkrete Zeitangaben – dazu gemacht worden, welche generellen Tätigkeiten die
Klägerin ausgeführt hat. Nach der Tabelle 1 von Schulz-Borck/Hofmann hat die Kammer
daher einen Arbeitszeitbedarf von 25, 4 Stunden pro Woche angesetzt.
97
Bezüglich des ersten Krankenhausaufenthaltes der Klägerin vom 05.04.2004 bis zum
09.04.2004 hat die Kammer einen hälftigen Betrag in Ansatz gebracht, da die Klägerin
in dieser Zeit im Krankenhaus voll verpflegt wurde. Der Haushaltsführungsschaden für
diese Zeit wurde wie folgt berechnet: 5 Tage x 3,6 Stunden x 10 Euro = 180,00 Euro x
50 % = 90 Euro.
98
Für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt vom 09.04.2004 bis zum 20.04.2004 hat
das Gericht die volle Stundenzahl als Schadensposition angesetzt. Der
Haushaltsführungsschaden wird für diese Zeit wie folgt berechnet:
99
11 Tage x 3,6 Stunden x 10 Euro = 396,00 Euro.
100
Für den zweiten stationären Krankenhausaufenthalt vom 21.04.2004 bis zum
27.04.2004 hat die Kammer wiederum den hälftigen Betrag in Ansatz gebracht und den
Haushaltsführungsplan wie folgt berechnet:
101
7 Tage x 3,6 Stunden x 10 Euro = 187,60 Euro x 50 % = 126,00 Euro.
102
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 28.04.2004 bis zum 25.05.2004 hat die Kammer einen
50%-igen Abschlag vorgenommen. Die Klägerin hat, trotz des Hinweises des Gerichts
im Hinweisbeschluss vom 17.07.2008, nicht substantiiert vorgetragen, ob sämtliche
Tätigkeiten nicht ausgeführt werden konnte. Dabei ist das Gericht – aufgrund der
Angaben des Sachverständigen D zu den Bewegungseinschränkungen der Klägerin –
davon ausgegangen, dass diese 50 % der Haushaltstätigkeiten vornehmen konnte.
Bezüglich dieses Zeitraums wird der Haushaltsführungsschaden wie folgt berechnet:
103
4 Wochen x 25,4 Stunden x 10 Euro = 7.,016,00 Euro x 50 % =508 Euro.
104
Für die darauffolgende Zeit vom 26.05.2004 bis zum 01.08.2004 ist die Kammer
mangels näherem substantiierten Vorbringens der Klägerin davon ausgegangen, dass
in dieser Zeit keine Beeinträchtigungen über 20 % vorlagen. Bei solchen geringfügigen
Beeinträchtigungen, die der Verletzte durch Anpassung oder Gewöhnung bei den
konkrete Hausarbeiten kompensieren kann, ist ein ersatzfähiger Schaden noch nicht
anzunehmen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 13.10.2005, in Versicherungsrecht 2006, 661 ff
m.w.N.). Diesbezüglich hätte die Klägerin beweisen müssen, dass sie
Beeinträchtigungen nicht durch Anpassung oder Gewöhnung bei den konkreten
105
Hausarbeiten hätte kompensieren können (vgl. LG Mannhein, Urteil vom 26.07.2007,
Aktenzeichen: 10 S 5/07, in Juris). Ein diesbezüglicher substantiierter Vortrag der
Klägerin ist jedoch nicht erfolgt. Diese hat entgegen den Feststellungen des
Sachverständigen D, weiterhin vorgetragen, dass sie ihren Arm nicht höher als 90 Grad
heben könne.
Bezüglich des dritten Krankenhausaufenthaltes vom 18.07.2005 bis zum 20.07.2005 hat
die Kammer folgenden Haushaltsführungsschaden berechnet:
106
3 Tage x 3,6 Stunden x 10 Euro = 108, Euro x 50 % = 54 Euro.
107
Nach dem Krankenhausaufenthalt, also für die Zeit nach dem 21.07.2005 gilt das obige
bezüglich einer geringfügigen Beeinträchtigung der Klägerin. Es ergibt sich somit ein
Haushaltsführungsschaden, der unter dem von der Beklagten zu 2) gezahlten Betrag
liegt, so dass ein darüber hinaus gehender Betrag nicht anerkannt werden kann.
108
Insoweit kann auch dahin gestellt bleiben, ob der Vortrag der Klägerin überhaupt
glaubhaft ist. Diese hat entgegen ihrem schriftsätzlichen Vortrag im Rahmen der
mündlichen Verhandlung am 31.08.2009 auf Frage des Gerichts erklärt, dass sie bereits
seit dem Jahr 2006 – also bereits vor Erhebung der Klage – mit ihrem jetzigen Mann in
ein 130 qm großes Einfamilienhaus gezogen sei.
109
3.
110
Zudem ist der Antrag zu 4 unbegründet, da ein ersatzfähiger Schaden bei geringfügigen
Beeinträchtigung unter 20 % nicht besteht. Diesbezüglich wird auf die obigen
Ausführungen zum Haushaltsführungsschaden verwiesen.
111
4.
112
Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 392,66 Euro. Beim berechtigt
geltend gemachten Ersatzanspruch in Höhe von 4.000 Euro belaufen sich 1,3
Geschäftsgebühren zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und der auf
beides zu entrichtenden Umsatzsteuer von 16 %, auf 392,66 Euro.
113
II.
114
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 344 ZPO.
115
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
116