Urteil des LG Bochum vom 03.11.2004

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Landgericht Bochum, 9 S 152/04
Datum:
03.11.2004
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 152/04
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.7.2004 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000, 00 EUR abzuwenden, falls nicht
die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung im Hause D-Straße
in C.
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Im schriftlichen Mietvertrag vom 29./30.6.1988 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten
heißt es unter
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a. § 2 Abs. 1:
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Das Wohnungsunternehmen stellt dem Mieter folgende Gemeinschaftsanlagen und
-einrichtungen zur Verfügung: Zentralheizung/zentrale Warmwasserversorgung...".
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Weiter heißt es:
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"Die Versorgung der Mietsache mit Wärme für Raumbeheizung und
Gebrauchswassererwärmung erfolgt nicht durch das Wohnungsunternehmen,
sondern durch das Unternehmen L GmbH. Der Mieter verpflichtet sich, mit diesem
Unternehmen einen Wärmelieferungsvertrag abzuschließen, Wärme von diesem
Unternehmen zu beziehen und die Wärmekosten an dieses Unternehmen zu
bezahlen."
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Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Mietvertrages werden Heizkosten zu 50% nach dem
erfassten Verbrauch und zu 50% nach der Wohnfläche ... verteilt. Ferner heißt es dort
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"Der Umlegungsmaßstab und die Abrechnungszeiträume können nach billigem
Ermessen mit Wirkung für den nächsten Abrechnungszeitraum geändert werden.
Das Wohnungsunternehmen ist berechtigt, neu entstehende Betriebskosten
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in die Umlage einzubeziehen."
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Eine "Wohnungsbeschreibung und Übergabeverhandlung" vom 30.6.1988 besagt:
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"Die Wohnung ist für eine Beheizung mit Gaszentralheizung vorgesehen".
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In den "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" der Beklagten - Fassung 1982 - heißt es
unter Nr. 1 Abs. 3:
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Das Wohnungsunternehmen kann die Versorgung mit Wärme für Raumbeheizung
und Gebrauchswassererwärmung einem geeigneten Versorgungsunternehmen
übertragen, soweit dies nach billigem Ermessen unter Abwägung der Belange der
Gesamtheit der Mieter zweckmäßig erscheint. Der Mieter ist in diesem Fall
verpflichtet mit diesem einen Versorgungsvertrag abzuschließen.
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Unter Nr. 2 Abs. 1 heißt es:
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Das Wohnungsunternehmen ist berechtigt, die Miete nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften - auch rückwirkend - zu erhöhen. Dies gilt insbesondere
bei gestiegenen und neu entstandenen Kapital- und Bewirtschaftungskosten sowie
bei Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen".
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Nr. 2 Abs. 5 lautet:
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Das Wohnungsunternehmen legt die Kosten für Leistungen, für die in § 4 des
Mietvertrages Vorauszahlungen vereinbart sind, auf den Mieter um.
Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeitraum können ... nach billigem Ermessen
festgesetzt werden, wenn sie vertraglich nicht oder nicht vollständig geregelt sind.
Das Wohnungsunternehmen kann den Umlegungsmaßstab und den
Abrechnungszeitraum im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nach
billigem Ermessen unter schriftlicher Mitteilung an den Mieter ... ändern."
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Von Beginn des Mietverhältnisses an bis einschließlich des Abrechnungsjahres 2000
hat die "D" entsprechend den letzten Abrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 vom
29.11.2000 und 12.7.2001 (Bl. 14, 15 d.A.) abgerechnet und dabei allein
Brennstoffkosten, Emissionsgebühren, Abrechnungsgebühren und Gerätekosten in
Rechung gestellt; für Warmwasserverbrauch wurde eine feste Pauschale von 18 %
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eingestellt.
Unter dem 12.12.2000 schrieb die Beklagte die Kläger an und kündigte an, dass auf der
Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizkVO ein Wärmelieferungsvertrag mit der
Schwestergesellschaft "D GmbH" (VC) geschlossen worden sei, die man mit der
Erneuerung und Bewirtschaftung der Heizungsanlagen beauftragt habe (vgl. B. 50 f.
d.A.).
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Die D GmbH ersetzte im Jahre 2000 die bisherige Heizungsanlage (Leistung: 93 kW)
durch eine neue, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Anlage (Leistung: 60
kW), die zum 1.10.2000 in Betrieb genommen wurde.
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Unter dem 17.12.2002 rechnete die Beklagte über die "W" Heiz- und
Warmwasserkosten für den Nutzungszeitraum 1.1. bis 31.12.2001 ab und gelangte zu
einer Nachzahlungsforderung von 294, 07 EUR; die Heizkostenabrechnung vom
30.7.2003 für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2002 ergab eine Nachzahlung von 112, 26
EUR. Die Beklagte buchte beide Beträge vom Konto der Kläger ab. Die Abrechnungen
vom 17.12.2002 und 30.7.2003 unterscheiden nur noch zwischen Grundpreis,
Arbeitspreis, Abrechnungsgebühren und Gerätekosten; eine Aufschlüsselung wie in
früheren Abrechnungen findet nicht mehr statt; eine feste Pauschale von 18 % für den
Warmwasserverbrauch wird jedoch weiterhin angesetzt.
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Die Kläger nehmen nunmehr die Beklagte auf Rückzahlung abgebuchter
Heizkostennachzahlungen in Anspruch, nachdem die Beklagte zum 1.1.2001 zum sog.
Wärme-Contracting übergegangen ist.
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Die Kläger haben vorgetragen, dass die Beklagte die Nachzahlungsbeträge zu Unrecht
eingezogen habe, weil diese mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht fällig
gewesen seien. Sie meinen, der Übergang zum Wärme-Contracting-Verfahren sei
schon deshalb unzulässig, weil sie hierzu - unstreitig - ihre Zustimmung nicht erteilt
haben, diese jedoch notwendig gewesen sei. Jedenfalls seien die eingezogenen
Beträge mangels Nachprüfbarkeit nicht fällig gewesen, denn in jedem Fall habe eine
Aufschlüsselung wie früher erfolgen müssen, da jedenfalls nur diese früher
aufgeschlüsselten Positionen umlagefähig seien.
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Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 426, 33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 29.1.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen
Mietvertrages, der Wohnungsbeschreibung und der allgemeinen Vertragsbestimmungen
zur Beauftragung des Drittunternehmens und Einziehung der von diesem in Rechnung
gestellten Beträge berechtigt gewesen zu sein. Es sei im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung oder hilfsweise im Wege einer Änderungsbefugnis gemäß § 315
BGB von einer Zulässigkeit der Umstellung der Beheizung auf das sog.
Wärmecontracting auszugehen, so dass damit dann auch alle Wärmelieferungskosten
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in vollem Umfang umlagefähig seien. Deshalb habe auch keine Aufschlüsselung
stattfinden müssen. Ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz sei ebenfalls
nicht gegeben.
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der sich aus den Heizkostenabrechnungen
ergebenden Rückzahlungsbeträge stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich der
Rückbelastungskosten des Kontos der Kläger in Höhe von 20 EUR mangels Erbringung
des entsprechenden Beweises abgewiesen.
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Dazu hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich der Anspruch auf Erstattung der
abgebuchten Nachzahlungsbeträge aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB ergebe, da die
Nachforderungen jedenfalls noch nicht fällig gewesen seien. Die Abrechnungen vom
17.12.2002 und 30.7.2003 seien nicht ordnungsgemäß, weil hierin kalkulatorische
Kosten für die Erneuerung, ggfs auch für Finanzierung und Instandhaltung der
Heizungsanlage sowie entgangener Gewinn eingeflossen seien, die von den Klägern
nicht zu tragen seien. Für die Umlage des vollen Grundpreises der Wärmelieferung auf
die Kläger im Rahmen des sog. Wärmecontractings sei nach allgemeinen Grundsätzen
(vgl. § 535 Abs. 1 S. 2, 3 BGB) eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage
erforderlich, an der es vorliegend indes fehle. Der Anspruch folge in Ermangelung einer
vertraglichen Ermächtigung der Beklagten zur Bestimmung auch nicht aus § 315 BGB
aF. Ein Anspruch auf Umlage der Kosten des Wärme-Contractors lasse sich auch nicht
aus der HeizkVO herleiten. Darüber hinaus seien die Heizkostenabrechnungen vom
17.12.2002 und 30.7.2003 auch deshalb nicht fällig, weil sie nicht klar und aus sich
heraus verständlich seien, insoweit fehle die notwendige Aufschlüsselung.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Dabei wird gerügt, der
Mietvertrag hindere die Beklagte nicht daran, auf das sog Wärme-Contracting
überzuwechseln. Insbesondere stehe die Wendung, wonach das Haus mit einer
Zentralheizung und mit zentraler Warmwasserversorgung ausgestattet ist, der
Umstellung nicht entgegen. Der Mietvertrag schließe lediglich die Wärmeversorgung
mittels Fernwärme aus, um die es hier aber nicht gehe. Vielmehr stehe die Lieferung
von Nahwärme in Frage. Zwischen Fern- und Nahwärme sei zu unterscheiden,
wenngleich beide Begriffe in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizkVO auch in einem Atemzug genannt
würden. Aufgrund der Unterscheidung sei das Wärme-Contracting durch eine solche
Klausel nicht ausgeschlossen. Vielmehr führe bereits die Wortlautauslegung des
Mietvertrags dazu, das Wärmecontracting ohne weiteres als mit dem Mietvertrag
vereinbar und damit zulässig anzusehen sei.
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Des weiteren würden die Allgemeinen Vertragsbestimmung nicht nur ein Recht des
Vermieters zur Änderung des Umlegungsmaßstabs und Abrechnungszeitraums (Nr. 2
Abs. 5 AVB vorsehen, sondern dem Wohnungsunternehmen das Recht geben, "... die
Versorgung mit Wärme für Raumbeheizung und Gebrauchswassererwärmung einem
geeigneten Versorgungsunternehmen (zu) übertragen, soweit dies nach billigem
Ermessen unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter zweckmäßig
erscheint.". Diese Klauseln räumten dem Vermieter ein Bestimmungsrecht iSd § 315
BGB ein, das auch nachträgliche Vertragsanpassungen ermögliche.
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Die Beklagte habe ihr Ermessen entsprechend den Anforderungen des § 315 Abs. 1
BGB ausgeübt. Sei nach allem die Umstellung der Wärmeversorgung auf das sog.
Wärme-Contracting einseitig möglich und zulässig, so folge daraus die Verpflichtung der
Kläger, die gesamten Kosten der gewerblichen Wärmelieferung iSd § 7 Abs. 4 HeizkVO
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zu tragen. Im Übrigen folge dieses Ergebnis auch ohne entsprechende Regelung aus
einer ergänzenden Vertragsauslegung. Auf dieser Grundlage seien die
streitgegenständlichen Heizkostenabrechnungen dann auch klar und aus sich heraus
verständlich.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 1.7.2004
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der abgebuchten
Nachzahlungsbeträge für die Abrechnungsjahre 2001 und 2002 aus § 812 Abs. 1 S. 1 2.
Alt. BGB.
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Die Abbuchungen erfolgten ohne rechtlichen Grund, da die Nachforderungen jeweils
noch nicht fällig waren. Die mangelnde Fälligkeit ergibt sich aus der mangelnden
Ordnungsgemäßheit der Abrechnungen vom 17.12.2002 und 30.7.2003.
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1. Aufgrund der jahrelangen Art der Abrechnung, wie sie etwa für die Jahre 1999 und
2000 erstellt wurden, ergibt sich trotz mangelnder Aufschlüsselung im Mietvertrag eine
Konkretisierung der umlagefähigen Kosten auf die in § 7 Abs. 2 HeizkVO Genannten.
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2. Dies hat nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass der Vermieter zwar im
Außenverhältnis auch ohne Zustimmung des Mieters wirksam die Beheizung der
Mieträumlichkeiten auf einen Dritten, einen Wärmecontractor, übertragen kann, dass er
aber im Innenverhältnis zu seinen Mietern zur Wärmeversorgung verpflichtet bleibt und
nur die mietvertraglich vereinbarten Betriebskosten - hier die nach § 7 Abs. 2 HeizkVO
umlagefähigen Kosten auf den Mieter umlegen kann (so auch LG Essen, NZM 2001, 90
f.; LG Berlin, WuM 2004, 611 f.). Die Abrechnungen vom 17.12.2002 und 30.7.2003
hätten damit nicht auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 HeizkVO erfolgen dürfen, da die
Kläger einer Umstellung auf das Wärmecontracting nicht zugestimmt haben. Die Kläger
sind mithin nicht verpflichtet, die in die Abrechnung nach § 7 Abs. 4 HeizkVO
einfließenden kalkulatorischen Kosten für die Erneuerung, ggfs auch Finanzierung und
Instandhaltung der Heizungsanlage sowie den Gewinn des Wärmelieferanten zu tragen.
Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Chemnitz (NZM 2000, 63 ff.)
berücksichtigt nicht hinreichend, dass eine Umwälzung der zusätzlichen Kostenarten
auf den Mieter nur dann erfolgen kann, wenn der Vermieter durch Gesetz hierzu
ermächtigt ist, oder die Parteien eine entsprechende Vereinbarung (vgl. § 557 Abs. 1
BGB) getroffen haben, sei es ausdrücklich, sei es konkludent oder durch entsprechende
mietvertragliche Klauseln. Eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage ist im
vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.
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a. Die Heizkostenverordnung bietet keine Rechtsgrundlage dafür, eine mietvertraglich
getroffene Vereinbarung über die Wärmeversorgung/lieferung vermieterseits zu ändern
(So auch LG Frankfurt, WuM 2003, 217 ff; AG Hannover, WuM 1998, 40; LG Neuruppin,
WuM 2000, 554 f.). Sie bietet kein einseitiges Recht zur Änderung eines bestehenden
Mietverhältnisses bzw. zur Änderung entsprechend getroffener Regelungen.
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b. Aus Ziffer 4 c der Anlage 3 zu § 27 II. BV ist ein entsprechendes Recht des Vermieters
ebenfalls nicht herzuleiten. Diese Vorschrift betrifft nur das Entgelt für die
Wärmelieferung, nicht hingegen die Kosten für die Instandhaltung, Abschreibung und
den Gewinn. Sie sind keine Betriebskosten im Sinne der II. BV (vgl. auch LG Berlin,
WuM 2004, 611 f.).
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c. Ebenso wenig lässt sich eine entsprechende Ermächtigung aus § 554 Abs. 2 BGB
herleiten. Danach ist der Mieter zwar zur Duldung von Energiesparmaßnahmen
verpflichtet, für eine Auskoppelung von Vermieterpflichten gibt diese Vorschrift aber
ebenfalls nichts her (vgl. auch LG Neuruppin, WuM 2000, 554 f.).
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d. Entsprechende Vereinbarungen sind zwischen den Parteien ebenfalls nicht getroffen
worden.
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aa. Eine ausdrückliche Vereinbarung besteht nicht. Auf die Ankündigung der Beklagten
in ihrem Schreiben vom 12.12.2000, dass ein Wärmelieferungsvertrag mit der D GmbH
geschlossen worden sei, erfolgte keine Reaktion der Kläger.
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bb. Auch eine konkludente Zustimmung durch Zahlung ist hier nicht erfolgt. Die
streitgegenständlichen Abrechnungen beziehen sich vielmehr auf die Nutzungszeitrume
1.1. bis 31.12.2001 und 1.1. bis 31.12.2002, mithin auf die ersten beiden
Abrechnungsperioden nach der Umstellung auf das Wärmecontracting.
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cc. Des Weiteren bestehen auch keine entsprechenden mietvertraglich getroffenen
Regelungen oder Vereinbarungen, die der Beklagten das Recht zur Umstellung
verbunden mit einer einseitigen Änderung des bisherigen Abrechnungsmodus
einräumen würden.
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(1) Zunächst eröffnet § 2 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages
dem Vermieter nicht die Möglichkeit, die durch das Wärmecontracting neu entstandenen
Kosten auf den Mieter abzuwälzen. Die dort enthaltene Verpflichtung des Mieters bezog
sich lediglich auf den Abschluss eines eigenen Wärmelieferungsvertrages mit der L
GmbH, während nunmehr der Vertragsschluss über die Wärmelieferung zwischen
Vermieter und Wärmecontractor unter Umlegung der Kosten auf den Mieter erfolgt. Im
Ergebnis ist daher nicht nur eine bloße Auswechslung des Wärmelieferanten erfolgt,
sondern es ist eine grundlegende Änderung der vertraglichen Konstellation eingetreten,
aufgrund derer die in § 2 Abs. 1 des Mietvertrages getroffene Vereinbarung hinfällig
geworden ist.
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(2) Auch kann aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Mietvertrages, wonach Umlegungsmaßstab und
Abrechnungszeiträume nach billigem Ermessen mit Wirkung für den nächsten
Abrechnungszeitraum geändert werden können, nach Auffassung der Kammer kein
Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hergeleitet werden (so auch LG
Frankfurt, WuM 2003, 217 ff; anderer Ansicht: LG München II, WuM 2000, 81 f.; LG
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München II, MDR 2001, 210). Denn eine derartige Vereinbarung bezieht sich nur auf
das "Wie" der Kostenbeteiligung des Mieters, nicht indessen auf das "Ob" ihrer
Entstehung und ihrer Umlagefähigkeit.
Auf die weitere, sich im Rahmen des § 315 BGB stellende Frage nach der Billigkeit der
getroffenen Maßnahme und der Belastung des Mieters mit den Wärmebezugskosten
braucht damit hier nicht weiter eingegangen zu werden.
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Daran ändert auch die weitergehende Formulierung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 des
Mietvertrages nichts, wonach das Wohnungsunternehmen berechtigt ist, neu
entstehende Betriebskosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in die
Umlage einzubeziehen. Unter neu entstehenden Betriebskoten sind nämlich nur solche
Kosten zu verstehen, über die zuvor noch gar keine Vereinbarung getroffen worden ist.
Hier ist jedoch über den Bereich Heizung eine Vereinbarung getroffen worden. Der
Austausch der Wärmeversorgungsarten im Sinne der Ziffer 4 a) bis c) der Anlage 3 zur
II. BV ist hiervon jedoch nicht mehr erfasst. Im Übrigen handelt es sich bei den Kosten
für Instandhaltung, Abschreibung und Gewinn nicht um Betriebskosten im Sinne der II.
BV.
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Selbst wenn man aber insbesondere die Formulierungen in § 3 Abs. 2 Nr. 2 des
Mietvertrages und Nr. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen in anderer
Weise auslegt, so sind diese Formulierungen jedenfalls nicht so eindeutig, dass ohne
weiteres von einer Kostentragungspflicht hinsichtlich aller im Rahmen des
Wärmecontractings anfallenden zusätzlichen Kosten ausgegangen werden kann. Ist die
Formulierung im Mietvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung aber unklar, geht dies
zu Lasten des Vermieters (vgl. Schmidt/Futterer/Lammel, HeizkVO, § 2, Rn 7).
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(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den "Allgemeinen Vertragsbestimmungen -
Fassung 1982" der Beklagten.
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(a) Nr. 1 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen nimmt durch seinen Satz 2
Bezug auf § 2 Abs. 1 des Mietvertrages und betrifft damit nur die Konstellation des
Abschlusses eines eigenen Wärmelieferungsvertrages zwischen Mieter und
Wärmelieferant, nicht jedoch die Konstellation des Wärmecontractings (vgl. auch oben
unter 2.d.cc. (1)).
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(b) Nr. 2 Abs. 5 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen bezieht sich auf § 4 des
Mietvertrages und damit auf eine Vorschrift, die hier nicht einschlägig ist. Im Übrigen gilt
aber auch hier aufgrund der identischen Formulierungen das unter 2.d.cc. (2) Gesagte.
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(4) Schließlich ist auch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend abzulehnen,
dass die Parteien, hätten sie bei Vertragsschluss die spätere Entwicklung der
Verhältnisse in Betracht gezogen, bei angemessener Abwägung der Interessen nach
Treu und Glauben als realistische Vertragspartner jener Entwicklung durch anderweitige
vertragliche Bestimmung Rechnung getragen hätten. Dies wäre eine reine Spekulation,
die durch keinerlei Anhaltspunkte in den tatsächlichen Umständen gestützt wird.
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e. Die weiter noch diskutierte Frage, ob es einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für
eine einseitige Umlegung der durch die Einführung des Wärmecontractings
entstehenden Kosten bedarf, wenn mietvertraglich bislang eine konkrete vertragliche
Vereinbarung über die Form der Wärmeversorgung noch nicht getroffen wurde (so LG
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Frankfurt/Oder, NZM 1999, 1037 ff.), kann mangels Relevanz für die vorliegende
Fallgestaltung offen bleiben. Denn aus § 2 Abs. 1 des Mietvertrages ergibt sich, dass
das Betreiben einschließlich Instandhaltung und Wartung der Heizungsanlage im Haus
dem Vermieter obliegt, während die Wärmelieferung durch ein Drittunternehmen im
Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen diesem und dem Mieter erfolgen soll.
f. Schließlich kann im vorliegenden Fall auch die Frage dahin stehen, ob und inwieweit
der Vermieter gegenüber dem Mieter ein wirksames Anpassungsverlangen durchsetzen
kann, um so die über die in §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 HeizkVO aufgezählten Kosten
hinausgehenden weiteren Kostenpositionen, die beim Wärmecontracting entstehen
können, umzulegen. Denn unstreitig ist ein solches Anpassungsverlangen hier weder
gestellt noch gerichtlich geltend gemacht worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gem. § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt einer Rechtssache
dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig
und entscheidungserheblich ist, sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt
und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und
Handhabung des Rechts berührt. Entscheidend ist also eine über den Einzelfall hinaus
Bedeutung für die Allgemeinheit (vgl. dazu: BGH NJW 2002, 2957 = WM 2002, 1811;
BGH NJW 2003l, 65 (67); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 543
Rdnr. 4; ebenso für § 574 ZPO: BGH NJW 2002, 3029).
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Die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtssache liegt darin, dass angesichts der
unterschiedlichen Meinungen in der Rechtsprechung es einer höchstrichterlichen
Klärung bedarf, ob und ggfls. Unter welchen Voraussetzungen eine sich bspw. nach § 7
Abs. 2 HeizkVO richtende Abrechnung nunmehr nach § 7 Abs. 4 HeizkVO erfolgen
kann, wenn der Vermieter die Wärmeversorgung im Rahmen eines laufenden
Mietverhältnisses ohne Zustimmung des Mieters auf das sog. Wärmecontracting
umgestellt hat, und ob z. Bsp. Die Vertragsbestimmungen der Beklagten, die diese in
einer Vielzahl von Fällen nutzt, eine Grundlage dann bieten.
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