Urteil des LG Bochum vom 21.11.2006

LG Bochum: reparaturkosten, wiederbeschaffungswert, zustand, nebenkosten, abrechnung, verkehrssicherheit, aufwand, firma, wiederherstellung, anfang

Landgericht Bochum, 9 S 108/06
Datum:
21.11.2006
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
9. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 108/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 70 C 308/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2006 verkündete Urteil
des Amtsge-richts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des gesamten
vollstreckbaren Betrages abzu-wenden, wenn nicht die Beklagten vor
der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
2
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am
15.03.2005 auf der BAB A 40 ereignet hat, als der Beklagte zu 1) auf das bereits
verkehrsbedingt zum Stillstand gekommene Fahrzeug des Klägers auffuhr. Die Haftung
dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, die Parteien streiten allein über
die Höhe des Fahrzeugschadens und die pauschalen Nebenkosten.
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Nach dem Unfall holte der Kläger ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüros I
ein. Der Schadensgutachter ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von
11.488,93 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700,00 €
brutto sowie einen Restwert von 500,00 €.
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Der Kläger ließ das Fahrzeug nach dem Unfall bei der Fa. X reparieren, die dafür
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Der Kläger ließ das Fahrzeug nach dem Unfall bei der Fa. X reparieren, die dafür
Reparaturkosten in Höhe von 6.109,80 € berechnete.
5
Nebst unstreitiger Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und pauschalen
Nebenkosten von 25,00 € macht der Kläger diese tatsächlichen Reparaturkosten
geltend, insgesamt 6.933,69 €. Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual darauf insgesamt
5.519,34 € erstattet, wobei Abzüge beim geltend gemachten Fahrzeugschaden und den
pauschalen Nebenkosten erfolgten. Auf den Fahrzeugschaden hat die Beklagte zu 2)
4.700,- € - also den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes - erstattet, bei
den pauschalen Nebenkosten nur 20,45 €.
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Dies ergibt eine Differenz von 1.414,35 €, die Gegenstand der Klage ist.
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Der Kläger hat dazu erstinstanzlich vorgetragen, dass er das Fahrzeug in Abweichung
vom Schadensgutachten günstiger habe reparieren lassen können, wobei ein
alternativer Reparaturweg gewählt worden sei. So habe die Fa. X günstigere
Stundenverrechnungssätze , diverse beschädigte Teile hätten nicht ersetzt werden
müssen und zudem sei nur eine Teillackierung notwendig geworden. Gleichwohl sei
das Fahrzeug ordnungsgemäß, fachgerecht und vollständig repariert worden, so dass er
ein Integritätsinteresse an der Weiternutzung gerade dieses ihm bekannten Fahrzeuges
nachgewiesen habe. Demnach könne er auf der Grundlage der Rechtsprechung die
tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ersetzt verlangen, da diese sich noch im
Rahmen des Integritätszuschlages von 130 % des Wiederbeschaffungswertes ( =
Grenze sei hier 6.110,00 € ) halten würden. Solche tatsächlichen Reparaturkosten seien
in diesem Rahmen bei einem tatsächlichen Integritätsinteresse zu erstatten, da er nicht
auf den Reparaturweg des Schadensgutachters festgelegt gewesen sei, sondern es
allein darauf ankomme, ob eine ordnungsgemäße und fachgerechte Reparatur auch auf
einem alternativen Reparaturweg vorliege und diese sich im 130 %-Rahmen halte. Dies
sei hier der Fall.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.414,35 € nebst 5
Prozentpunkte Zinsen über dem derzeitigen Basiszinssatz gerechnet ab
24.05.2005 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12
Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, dass der Kläger schon aus
Rechtsgründen auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand
beschränkt sei, da nach dem eingeholten Schadensgutachten die Reparaturkosten
ersichtlich den Wiederbeschaffungswert um ca. 245 % überschreiten würden. Demnach
habe der Kläger hier eine von Anfang an ersichtlich unwirtschaftliche Reparatur
durchgeführt. Insoweit könne auch keine Aufspaltung in einen noch wirtschaftlichen Teil
und einen unwirtschaftlichen Teil vorgenommen werden. Der Kläger habe auch keinen
Anspruch auf Reparaturkosten, die ersichtlich nach dem Schadengutachten auf der
Grundlage einer erkennbar unwirtschaftlichen und von Anfang an nicht sinnvollen
Reparatur entstanden seien, vielmehr sei er von Anfang an auf eine Abrechnung nach
dem Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt gewesen. Diese Abrechnung habe die
Beklagte zu 2) vorgenommen, wobei sogar zu Gunsten des Klägers übersehen worden
13
sei, dass vom Wiederbeschaffungswert noch der Restwert habe abgezogen werden
müssen; der Kläger habe also bereits 500,00 € zuviel erhalten.
Letztlich haben die Beklagten bestritten, dass hier eine fachgerechte, vollständige und
ordnungsgemäße Reparatur erfolgt sei, die bei über den Wiederbeschaffungswert
hinausgehenden Reparaturkosten bis zur Grenze von 130 % in jedem Fall notwendig
sei. Hier reiche nicht eine Teil- oder Billigreparatur bzw. eine bloße Wiederherstellung
der Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit, sondern die Reparatur müsse eine
weitergehende Qualität erfüllen, die hier nicht vorliege.
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Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens abgewiesen. Dabei ist
das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger hier eine Abrechnung des
Fahrzeugschadens nach dem Wiederbeschaffungsaufwand vorzunehmen habe;
insoweit könne der Kläger nicht mehr als 4.700,00 € verlangen. Weitergehende
Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes hätte der Kläger nur dann
ersetzt verlangen können, wenn eine fachgerechte und vollständige Reparatur erfolgt
sei. Daran würde es hier jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen L fehlen.
An pauschalen Nebenkosten seien nur 20,00 € bzw. die gezahlten 20,45 €
erstattungsfähig.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch unter
Wiederholung seiner Meinung zur Rechtslage weiter. Dabei rügt er, dass hier zwar ein
vom Schadensgutachten abweichender Reparaturweg gewählt worden sei, dieser habe
jedoch zu einer fachgerechten und vollständigen Reparatur des Fahrzeuges geführt.
Insoweit würden keine gravierenden Reparaturdefizite vorliegen, die einer Abrechnung
der Reparaturkosten entgegenstehen könnten. So seien die bemängelten Dellen oder
Aufwerfungen bei einem Fahrzeug der Marke Lancia herstellerbedingt, was bereits
erstinstanzlich gerügt worden sei, ohne das eine weitere Aufklärung erfolgt sei. Auch die
übrigen vom Sachverständigen festgestellten Abweichungen seien allenfalls
geringfügig, da sie bei einer Reparatur immer wieder vorkommen könnten, jedoch keine
Zweifel an einer vollständigen und fachgerechten Reparatur begründen könnten.
Gerade Restverformungen seien bei einer Instandsetzung ohne Neuteile z. Bsp. immer
möglich. Auch die geringfügigen Veränderungen und Stauchungen am
Rahmenlängsträger würden nicht für eine unvollständige Reparatur sprechen.
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Der Kläger beantragt,
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das am 24.05.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum - Aktenzeichen 70
C 308/05 - aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
ihn 1.414,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 24.05.2005 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
21
II.
22
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
23
Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 7
Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 823 BGB i. V. m. § 249 Abs. 2 S 1 BGB in Höhe von
1.414,35 € als Folge des Unfalls vom 15.03.2005 zu. Zwar ist die volle und alleinige
Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Bezüglich der in der Höhe allein
noch streitigen Positionen Fahrzeugschaden und pauschale Nebenkosten kann der
Kläger jedoch über die vorprozessual von der Beklagten zu 2) insoweit bereits
geleisteten Zahlungen hinaus keine weitergehenden Beträge mehr ersetzt verlangen.
24
I.
25
Bezüglich des Fahrzeugschadens steht dem Kläger der insoweit geltend gemachte
weitere Betrag in Höhe von 1.409,80 € auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und
2 StVG, 823 BGB i. V. m. § 249 Abs. 2 S 1 BGB nicht zu, vielmehr ist unter
Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der erstattungsfähige
Schaden im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB durch die diesbezüglich geleistete Zahlung
von 4.700, 00 € auf diese Position bereits voll ausgeglichen.
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Aus dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten ergeben sich fiktive
Reparaturkosten in Höhe von 11.488,92 €, ein Wiederbeschaffungswert brutto von
4.700,00 € sowie ein Restwert von 500,00 €. Bei einer Abrechnung nach dem
Ersatzbeschaffungsaufwand ergibt sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 4.200,00
€. Darauf hat die Beklagte zu 2) vorprozessual sogar 4.700,00 € - also ohne Abzug des
Restwertes - gezahlt.
27
Unstreitig hat der Kläger sein Fahrzeug jedoch reparieren lassen und nutzt dies, wie er
im Verhandlungstermin nochmals bestätigt hat, auch weiter. Insoweit hat die Fa. X für
die ausgeführte Reparatur insgesamt 6.109,80 € berechnet, die der Kläger gezahlt hat.
Diese Kosten und damit den Mehrbetrag von 1.409,80 € kann der Kläger jedoch von
den Beklagten nicht ersetzt verlangen kann, denn eine Erstattung von Reparaturkosten
bis zur Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes ( = 6.110,00 € ) kommt hier
nicht in Betracht.
28
1.
29
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden
selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger
den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
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Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust
nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur
Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige
Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet
also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des
Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch
auf Wertausgleich des Verlusts in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit
hat Naturalrestitution grundsätzlich Vorrang vor der reinen Kompensation des Schadens
( BGHZ 115,364(367) = NJW 1992,302; BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) =
VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172 ).
31
2.
32
Dem Geschädigten, der nach einem Unfall die Behebung des Schadens an seinem
Fahrzeug in eigene Regie nimmt, stehen dafür regelmäßig 2 Wege zur Verfügung, er
kann sein Fahrzeug reparieren lassen oder er kann sich ein - gleichwertiges -
Ersatzfahrzeug anschaffen.
33
Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung bei Beschädigung eines Fahrzeuges
sowohl die Reparatur wie auch die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges
jeweils Formen der Naturalrestitution im Sinne von § 249 BGB.
34
a.
35
Ein Geschädigter muss allerdings grundsätzlich unter mehreren zum vollständigen
Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution diejenige auswählen
die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat
gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestand der Erforderlichkeit im Sinne des § 249
Abs. 2 S. 1 BGB , ergibt sich letztlich aber aus dem Begriff des Schadens selbst. Denn
die Einbuße des Geschädigten ist, auch unter Berücksichtigung des für § 249 BGB in
Frage stehenden Interesses an dem Erhalt seines Vermögens in dessen
gegenständlicher Zusammensetzung, nicht größer als das, was er aufwenden muss, um
sein Vermögen auch hinsichtlich des beschädigten Bestandteils in zumutbarer Weise in
einen dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. z. Bsp.:
BGH VersR 1985,593(594); BGHZ 115,364 ff = BGH NJW 1992,302(303) = VersR
1992,61(62); BGHZ 115,375 = NJW 1992,305; BGHZ 154, 395(397) = NJW 2003,2085
= NZV 2003,371; BGHZ 155,1(3) = NJW 2003,2086 = NZV 2003,372; BGHZ 162,161 =
BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH
NJW 2006,2179 = VersR 2006,989 = r+s 2006,343; OLG Hamm r+s 1996,100(101);
OLG Hamm NZV 1999,297 = r+s 1999, 241; OLG Hamm NZV 2002,272(273)).
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Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom
Geschädigten allerdings nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem
Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. dazu : BGHZ
162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s
2005,172; BGHZ 63, 295 [300] = NJW 1975, 640).
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Andererseits muss der Geschädigte den Aufwand in vernünftigen Grenzen halten. Dies
gilt deshalb, weil ihm letztlich nur diejenigen Aufwendungen nach § 249 Abs. 2 S. 1
BGB vom Schädiger zu erstatten sind, die vom Standpunkt eines verständigen,
wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des
Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 162,161 = BGH NJW
2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGHZ
115,375(378) = NJW 1992,305; BGH NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056 m.w.
Nachw.).
38
Bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist jedoch
Rücksicht auf seine spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn
bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen, denn § 249 Abs. 2 S. 1 BGB stellt auf eine
Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab. Die Schadensersatzpflicht besteht aber
von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher
Vernunft halten (vgl. dazu : BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR
39
2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGHZ 115,375(378) = NJW 1992, 305; BGH
NJW 1985,2469).
Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke außerdem in dem Verbot, sich
durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann,
soll er an dem Schadensfall nicht "verdienen" (vgl. BGHZ 162,161 = BGH NJW
2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGHZ 154, 395
[398] = NJW 2003, 2085= = NZV 2003,371; BGHZ 115, 364 [368] = NJW 1992, 302;
BGHZ 115, 375 [378]= NJW 1992,305 ; BGH NJW 1985, 2469; BGH NJW 1992, 903 =
VersR 1992, 457 [458]; BGH NJW 1992,1618 = VersR 1992, 710 (711)).
40
c.
41
In den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch
Schadensersatz gezogenen Grenzen ist der Geschädigte grundsätzlich frei in der Wahl
und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGHZ 162,161 = BGH
NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW
2006,2179 = VersR 2006,989 = r+s 2006,343; BGHZ 154, 395(397f.) = NJW 2003,2085
= = NZV 2003,371; BGH NJW 1989,3009 = VersR 1989,1056 m.w.Nachw.)
42
Er ist danach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur
Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel
Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf
welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setzt (vgl. BGHZ 162,161 = BGH NJW
2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGHZ 155,1(3) =
NJW 2003,2086 = NZV 2003,372; BGHZ 154,395(398) = NJW 2003, 2085 = NZV
2003,371 BGH NJW 1992, 1618 = VersR 1992,710; BGH NJW 1989, 3009 = VersR
1989, 1056 m.w.Nachw.).
43
d.
44
Liegen demnach die fiktiven Reparaturkosten nach dem Gutachten oder die
tatsächlichen Kosten einer Reparatur unter dem Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeuges, verhält sich der Geschädigte demnach regelmäßig bei einer Reparatur und
Weiternutzung des Fahrzeuges in dem vorgegebenen wirtschaftlichen Rahmen, wenn
er diese Reparaturkosten dann ersetzt verlangt.
45
So hat der BGH im Urteil vom 29. 4. 2003 (BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085 = NZV
2003,371) bereits entschieden, dass eine Qualität und der Umfang der Reparatur
jedenfalls so lange keine Rolle spielen, als die geschätzten Reparaturkosten zwar den
Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert), nicht aber
den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In einem solchen Fall hat der BGH dem
Geschädigten grundsätzlich die zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten
zugebilligt, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt, ohne
dass der Restwert in solchen Fällen als Abzugsposten relevant sein würde. Dies war in
dem dort entschiedenen Fall gegeben, denn dort war das Fahrzeug repariert worden,
wobei durch die Reparatur zumindest die Verkehrssicherheit gewährleistet worden war;
zudem war das Fahrzeug weiter genutzt worden. Dies reicht zur Erstattung von
Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges aus .
46
Diese Rechtsprechung hat der BGH mittlerweile fortgesetzt und klargestellt, dass der
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Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens,
der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug
des Restwerts verlangen auch dann ersetzt verlangen kann, wenn er sein Fahrzeug
nach dem Unfall nicht repariert; er muss das - auch mit dem Unfallschaden -
verkehrssichere Fahrzeug nur mindestens sechs Monate nach dem Unfall -
gegebenenfalls also unrepariert - weiter nutzen( vgl. BGH NJW 2006,2179 ff = VersR
2006,989 ff = NZV 2006,459 = r+s 2006,343 ff ).
Auch dann ist der Restwert nicht abzuziehen, weil er sich im Rahmen einer solchen
Schadensberechnung lediglich als hypothetischer Rechnungsposten darstellt; der dann
nicht relevant wird ( vgl. dazu : BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085 = NZV 2003,371;
BGH NJW 2006,2179 ff = VersR 2006,989 ff = NZV 2006,459 = r+s 2006,343 ff ).
48
Eine solche Fallgestaltung war hier jedoch nicht gegeben, denn hier lagen sowohl die
fiktiven Reparaturkosten nach dem Gutachten als auch die tatsächlichen Kosten der
durchgeführten Reparatur deutlich über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.
49
3.
50
Allein der Umstand, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeuges überschreiten, schließt jedoch die Erstattungsfähigkeit weitergehender
Reparaturkosten für sich genommen noch nicht aus.
51
Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen ist es nämlich vereinbar, dass dem
Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich
durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den
Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen (vgl. dazu : BGHZ 162,161 = BGH
NJW 2005,1108 (1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGHZ
115,364(371) = NJW 1992,302 = VersR 1992,61 ff ).
52
Bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die
Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zum einen die
Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs zu berücksichtigen, zum anderen ist aber auch zu bedenken, dass nur die
Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein
Integritätsinteresse zu befriedigen vermag (vgl. BGHZ 162,161 = BGH NJW
2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW
2005,1110(1111) ;BGHZ 115, 364 [371] = NJW 1992, 302 = VersR 1992,61 ff; BGH
NJW 1999, 500 = VersR 1999, 245; BGH NJW 1992, 1618; OLG Hamm, NZV 1991, 351
[352] = DAR 1991, 333(334)).
53
a.
54
In diesem Zusammenhang erschöpft sich das Integritätsinteresse des Geschädigten
nicht nur in dem Wunsch auf reine Herstellung der Mobilität mit einem gleichwertigen
Pkw. Ihm liegen durchaus wirtschaftliche Gesichtspunkte zu Grunde (vgl. BGHZ
162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s
2005,172; BGH NJW 2005,1110(1111); BGH NJW 2006,2179 = VersR 2006,989 = NZV
2006,459 = r+s 2006,343; BGHZ 115, 364 [371] = NJW 1992, 302 = VersR 1992,61 ff;
BGH NJW 1999, 500; BGH NJW 1992,1618).
55
Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß nämlich, wie dieses ein- und weitergefahren,
gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und
auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines
Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge
geben, zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich
auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein
höherer Preis gezahlt wird (vgl. BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR
2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2005,1110(1111) ;BGH NJW
1999, 500). Hierbei handelt es sich somit keineswegs um immaterielle Erwägungen.
56
b.
57
Sind es mithin wirtschaftlichen Aspekte, die den Zuschlag von bis zu 30 %
Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht rechtfertigen, sind diese auch
von Bedeutung für die Frage, welche Qualität und welchen Umfang die Reparatur
haben muss, um im Rahmen des Schadensersatzes diesen Zuschlag zu rechtfertigen.
58
Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert
übersteigt, ist danach mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur
dann zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem
Unfall wiederherstellt
2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2005,1110(1111). Nur zu diesem
Zweck wird die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht. Anderenfalls wäre ein solcher
erhöhter Schadensausgleich nicht zu rechtfertigen, weil er ansonsten eine nicht
berechtigte Ausdehnung der Ersatzleistungen zur Folge hätte und zu einer vom Zweck
des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers führen würde,
zudem wäre der Geschädigte um den über den Wiederbeschaffungswert
hinausgehenden Betrag bereichert.
59
Diese Begrenzung durch erhöhte Anforderungen an die Qualität der Reparatur
entspricht auch der überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG
Hamm, NZV 2002, 272; OLG Dresden NZV 2001, 346; OLG Schleswig, VersR 1999,
202; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Düsseldorf, SP 1998, 390; OLG Jena,
OLG-Rep. 1998,15; OLG Karlsruhe, ZfS 1997,53; OLG Koblenz, NZV 1995, 355) sowie
der bisher ständigen Rechtsprechung der Kammer.
60
aa.
61
Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass Umfang und Qualität der Reparatur
schon deshalb außer Betracht bleiben müssten, weil der Geschädigte sein Fahrzeug
selbst instand setzen darf, also nicht in einer anerkannten Fachwerkstatt reparieren
lassen muss.
62
Insoweit ist nicht maßgebend, ob dem Geschädigten der entsprechende finanzielle
Aufwand tatsächlich entstanden ist. Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung
auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts
rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat.
63
Das aber ist nur dann der Fall
,
64
Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem
Unfall versetzen will. Nur unter diesen Umständen muss der Schädiger Ersatz von
Reparaturkosten über den Wiederbschaffungswert des Fahrzeuges hinaus bis zur
Grenze von 130 % leisten( vgl. dazu :
VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2005,1110(1111))
.
bb.
65
Um den hohen Stellenwert des Integritätsinteresses bei der Erstattung von Kosten über
100 % des Wiederbeschaffungswertes hinaus nachzuweisen, ist demnach neben der
Weiternutzung des Fahrzeuges hier zusätzlich erforderlich , dass durch die Reparatur
nicht nur die Verkehrssicherheit wiederhergestellt wird, sondern das Fahrzeug
fachgerecht und insbesondere vollständig in den früheren Zustand versetzt oder
zumindest ein vergleichbarer Zustand herbeigeführt wird. Insoweit kommt es also auch
auf Art, Umfang und Güte der Instandsetzung an, hier wird also eine besondere Qualität
der Reparatur gefordert.
66
Maßstab ist insoweit der konkrete Zustand des Unfallfahrzeuges vor dem
Schadensereignis. Wird dieser Zustand durch eine fachgerechte und vollständige
Reparatur wieder erreicht, so hat der Geschädigte sein Interesse am Erhalt und der
Weiterverwendung seines Fahrzeuges in der Regel ausreichend dokumentiert. Insoweit
sind allerdings nicht die tatsächlich angefallenen Kosten entscheidend dafür , ob der
Geschädigte sein Integritätsinteresse nachgewiesen hat. Vielmehr kommt es
maßgeblich darauf an, in welchen Zustand der Geschädigte sein Fahrzeug wieder
gebracht hat und ob dieser Zustand mit dem früheren Zustand identisch ist.
Entscheidend ist mithin der Einsatz von Arbeit und Material, das Fahrzeug muss also in
allen wesentlichen Punkten vollständig instandgesetzt werden, so dass keine
nennenswerten Beanstandungen oder Defizite hinsichtlich des Reparaturergebnisses
verbleiben.
67
Welche Anforderungen konkret an eine solche fachgerechte und ( nahezu ) vollständige
Reparatur zu stellen sind, hat der BGH bisher allerdings noch nicht abschließend
festgelegt. Aus den Urteilen vom 29.4.2003 (BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085 = NZV
2003,371) und 15.2.2005 ( BGHZ 162,161 = BGH NJW 2005,1108(1109) = VersR
2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2005,1110 ff ) und der dort
vorgenommenen Differenzierung kann man aber entnehmen, dass es bei dem
Verlangen nach Reparaturkosten von mehr als 100 % des Wiederbeschaffungswertes
eben nicht reicht, durch eine Reparatur mit verbliebenen Defiziten nur die
Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Gerade diese Differenzierung zeigt, dass die
Reparatur bei über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Kosten eine
besondere Qualität haben muss und nicht unerhebliche Defizite oder Beanstandungen
nicht zurückbleiben dürfen.
68
cc.
69
Zur Festlegung der Anforderungen sind nach Auffassung der Kammer insoweit die
Kriterien heranzuziehen, die die Rechtsprechung der Instanzgerichte dazu weitgehend
aufgestellt hat.
70
Zur Überprüfung kann zwar das Schadensgutachten als Richtschnur herangezogen
71
werden, dies legt den Aufwand und Weg der Reparatur aber nicht verbindlich fest. Im
Einzelfall kann durch alternative Reparaturmaßnahmen und / oder Verwendung
alternativer Ersatzteile ebenfalls ein Zustand erreicht werden, der für die Bejahung und
Wahrnehmung des Integritätsinteresses ausreichend ist, weil auch dadurch ein
identischer oder vergleichbarer Zustand mit dem Fahrzeug vor dem Unfallereignis
herbeigeführt worden ist und auch insoweit keine nennenswerten Beanstandungen
hinsichtlich des Reparaturergebnisses verbleiben, denn entscheidend für die Bejahung
des Integritätsinteresses ist der Erfolg der durchgeführten Reparatur.
Wird dagegen - in Abgrenzung dazu - durch die Reparatur nur eine Teil-, Einfach- oder
Billigreparatur durchgeführt, durch die zwar die Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit,
nicht aber der frühere Zustand des Fahrzeuges oder ein damit vergleichbarer Zustand
wiederhergestellt wird, oder verbleiben nach einer an sich ordnungsgemäßen Reparatur
noch nicht unerhebliche Reparaturdefizite, so bleibt es dabei, dass der für die
Schadensbehebung erforderliche und damit vom Schädiger zu ersetzende Geldbetrag
anhand der wirtschaftlich günstigsten Möglichkeit - ggf. also trotz durchgeführter
Reparatur auf der Basis des Ersatzbeschaffungsaufwandes - ermittelt wird (vgl.: Urteile
der Kammer vom 1.8.95 - Az. 9 S 162/95 - und vom 10.6.97 -AZ.9 S 66/97 - und vom
2.9.97 - Az. 9 S 125/97; OLG Hamm NZV 1993,432(433) = DAR 1994, 24 ff und r + s
1996,100(101); OLG Hamm NZV 2002,272(273); OLG Düsseldorf NZV 1994,279 ff und
NZV 1995,232 ff = r + s 1995,416 ff und NZV 1996,279 ff = VersR 1996,904 ff und NZV
1997,355(356) = r+s 1997,286; NZV 2001,475 = DAR 2001,499; OLG Schleswig r + s
1997,461(462); OLG Oldenburg NZV 2000,469; OLG Dresden DAR 1996,54; OLG
Stuttgart NZV 2003,340 ff = DAR 2003,176 ff )
72
Davon geht, berücksichtigt man die vorgenommene Differenzierung, wohl auch der BGH
- zumindest in vergleichbarer Form - aus, wenn er verlangt, dass
in diesem Fall nur gegeben ist
,
vollständige Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie
vor dem Unfall versetzen will; eine andere Art der Wiederherstellung wäre ansonsten im
Allgemeinen unverhältnismäßig. Dem Geschädigten könnten erhöhte Kosten
ausnahmsweise nur dann zugebilligt werden, wenn der für ihn gewohnte Zustand des
Kraftfahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw.
wiederhergestellt wird ( vgl. dazu :
VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s 2005,172; BGH NJW 2005,1110(1111)).
73
dd.
74
Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig
und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über den
Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt.
75
Stellt der Geschädigte
nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeugs wieder her oder verbleiben nicht
unerhebliche Reparaturdefizite, so beweist der Geschädigte dadurch zwar ein Interesse
an der Mobilität durch sein Fahrzeug oder ein Interesse an der Weiternutzung, das
jedoch ohne eine in jeder Hinsicht vollständige Reparatur in vergleichbarer Weise auch
durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte.
76
Der für die Zubilligung des Zuschlages von 30 % ausschlaggebende weitere
77
Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug
lege, verliert bei einer unvollständigen und vor allem nicht fachgerechten Reparatur
eines total beschädigten Fahrzeugs in entscheidendem Maß an Bedeutung( vgl BGHZ
162,161 = BGH NJW 2005,1108(1110) = VersR 2005,663 = NZV 2005,243 = r+s
2005,172 ; BGH NJW 2005,1110(1111)).
Repariert der Geschädigte also nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht in allen
wesentlichen Punkten fachgerecht, steht ihm der sogenannte Integritätszuschlag nicht
zu( vgl. dazu : OLG Stuttgart NZV 2003,340 ff = DAR 2003,176 ff) .
78
4.
79
Hier besteht jedoch die Besonderheit darin, dass nach dem eingeholten
Schadensgutachten die prognostizierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
ohne Restwert um ca. 245 % überschritten haben, mithin nach dem Gutachten an sich
eine Reparatur von vornherein absolut unwirtschaftlich war und der Kläger danach an
sich auf eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt gewesen
wäre.
80
Gleichwohl hat er sich zur Reparatur entschlossen und diese auch tatsächlich und
nachweisbar durchgeführt. Bei dieser Reparatur sind dann lediglich Reparaturkosten
angefallen, die noch im Rahmen der 130 % -Grenze liegen, mithin vom Ansatz her
erstattungsfähig sein könnten, wenn die Reparatur die dargestellte Qualität hätte.
81
Entgegen der Meinung der Beklagten war der Kläger nach dem eingeholten
Schadensgutachten aus Rechtsgründen nicht von vornherein auf eine Abrechnung nach
dem Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
82
Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar eine Instandsetzung in der Regel
wirtschaftlich unvernünftig, wenn die ( voraussichtlichen ) Kosten der Reparatur mehr als
30 % über dem ( reinen ) Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Lässt der
Geschädigte sein Fahrzeug dann dennoch reparieren - dies ist ihm ohne weiteres
freigestellt - und überschreiten dann die tatsächlichen Kosten auch diese 130 % Grenze,
so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich
vernünftigen Teil ( bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ) und in einen
wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufspalten werden, vielmehr ist der Geschädigte in
seinem solchen Fall auf die Abrechnung nach dem Ersatzbeschaffungsaufwand
beschränkt ( vgl. dazu : BGHZ 115,375 ff = BGH NJW 1992,375 ). Ein solcher Fall ist
hier aber gerade nicht gegeben, denn die fiktiven Kosten überschreiten die 130 %
Grenze zwar deutlich, die tatsächlichen Kosten liegen jedoch in dem so aufgezeigten
Rahmen von 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
83
Anders muss die Fallgestaltung bewertet werden, wenn zwar - wie hier - die
voraussichtlichen Reparaturkosten diese Grenze von 130 % des
Wiederbeschaffungswertes überschreiten, aber die tatsächlichen Kosten einer
Reparatur, mit der der Geschädigte ausreichend sein Integritätsinteresse bekundet, sich
innerhalb dieses Rahmens halten.
84
In einem solchen Fall liegt gerade keine wirtschaftliche unsinnige Instandsetzung vor
bzw. ist eine solche gerade nicht in Auftrag gegeben worden ( vgl. dazu : OLG
Düsseldorf NZV 2001,475(477) = DAR 2001,499; OLG Dresden NZV 2001,346; LG
85
Dresden NZV 2005,387; AG Hof DAR 2000, 276; AG Siegen NJW-RR 2000,1044; LG
Freiburg DAR 1998,477). Ob die Kosten dagegen erstattungsfähig sind, hängt lediglich
davon ab, ob die dann durchgeführte Reparatur die notwendigen Anforderungen erfüllt;
es ist jedoch kein Grund ersichtlich, bereits aus Rechtsgründen von vornherein eine
Erstattung zu verweigern.
Das Schadensgutachten lässt nicht nur Raum für alternative Reparaturmethoden - diese
müssen in diesem Rahmen allerdings eine vollständige Reparatur darstellen -, es legt
auch nicht den im Sinne des § 249 Satz 2 BGB erforderlichen Reparaturaufwand
verbindlich fest. Schadensgutachten sollen dem Geschädigten Orientierung und
Hilfestellung geben. Mit der gesetzlichen Befugnis, die Beseitigung des Schadens in
seine eigenen Hände zu nehmen (Ersetzungsbefugnis), wäre eine irgendwie geartete
Bindung nicht zu vereinbaren.
86
Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, ein
Schadensgutachten einzuholen. Es darf seinen Handlungsspielraum nicht über Gebühr
einengen, selbst wenn es fachlich und inhaltlich nicht zu beanstanden ist( vgl. dazu :
OLG Düsseldorf NZV 2001,475(477) = DAR 2001,499 ff).
87
Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt es allein auf den nach objektiven
Kriterien zu beurteilenden Reparaturaufwand und dabei die Qualität der Reparatur an,
zumal nicht zwingend nach den Vorgaben des Schadensgutachtens zur reparieren ist,
sondern auch alternative Reparaturwege zu berücksichtigen sind, wenn sie nur eine
vollständige Schadensbehebung und eine Herstellung des alten Zustandes darstellen.
Letztlich entscheidet allein die Qualität des Ergebnisses, ob dann tatsächlich
angefallene, über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Reparaturkosten, die
jedoch im 130 % -Grenzbereich verbleiben, im Ergebnis erstattungsfähig sind. Mit
vertretbaren Kosten kann auch bei deutlich höher prognostizierten Kosten eine
Reparatur finanziert werden, mit der der Geschädigte sein Integritätsinteresse
ausreichend bekundet kann( vgl. ähnlich : OLG Düsseldorf NZV 2001,475(477) = DAR
2001,499 ff; OLG Dresden NZV 2001,346).
88
Liegen die prognostizierten Reparaturkosten eindeutig über 130 %, die effektiven aber
darunter, so kann die Entscheidung für eine Instandsetzung und gegen eine
Ersatzanschaffung dennoch - auch wirtschaftlich betrachtet - sinnvoll sein. Das ist vom
konkreten Einzelfall abhängig. Die Gründe für ein Abweichen der gutachterlichen
Prognose vom Rechnungsbetrag sind vielfältig, zumal gerade bei Großschäden, so
dass sich eine Einheitslösung verbietet.
89
Wenn der Geschädigte zur Wahrung seines Integritätsinteresses an das von ihm
eingeholte Gutachten nicht gebunden ist und er dieses Interesse auch durch eine
ordnungsgemäße und anderweitig vollständige Reparatur bekunden kann, so muss ihm
notwendigerweise auch mit Blick auf die Kosten ein Gestaltungsspielraum zugebilligt
werden( vgl. dazu : OLG Düsseldorf NZV 2001,475(477) = DAR 2001,499 ff).
90
Auch das Aushandeln von Sonderkonditionen zur Kostensenkung für eine Reparatur
des Fahrzeuges hält die Kammer grundsätzlich legitim, insbesondere wenn dies eine
Weiternutzung des ihm vertrautes Fahr ermöglichen soll( vgl. dazu : OLG Düsseldorf
NZV 2001,475(477) = DAR 2001,499 ff).
91
Wer sich um eine preisgünstige, allerdings gleichwohl ordnungsgemäße und
92
vollständige Instandsetzung bemüht, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, verdient
auch dann keine Missbilligung, wenn das Motiv eine Senkung der Kosten unter die
130%-Grenze ist, um so das Fahrzeug – ordnungsgemäß und vollständig – reparieren
und dann weiter nutzen zu können( vgl. dazu : OLG Düsseldorf NZV 2001,475(477) =
DAR 2001,499 ff; AG Hof DAR 2000, 276; AG Siegen NJW-RR 2000, 1044; LG Freiburg
DAR 1998,477. OLG Dresden NZV 2001,346 ff).
Demnach scheidet die Frage der Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallen
Reparaturkosten innerhalb des 130 % Rahmens nicht von vornherein deshalb aus, weil
die fiktiven Kosten des Gutachtens diesen Rahmen deutlich überschritten haben.
93
Um hier Missbräuche auszuschließen, reicht es vielmehr aus, dass in solchen Fällen, in
denen die 130 % -Grenze deutlich überschritten war, dann strenge Anforderungen bei
der dann notwendigen Kontrolle gestellt werden, ob mit tatsächlich angefallenen
Reparaturkosten innerhalb der Grenze dann eine vollständige und fachgerechte
Reparatur und ein dem früheren Zustand vergleichbarer Zustand herbeigeführt worden
ist.
94
5.
95
Die danach notwendige Qualität einer fachgerechten und vollständigen Reparatur und
damit einer Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes des
Fahrzeugs erfüllt die hier von der Fa. X vorgenommene Reparatur nicht.
96
Die Kosten der Reparatur bei der Firma X in Höhe von 6.109,80 € hätte der Kläger als
innerhalb der 130 %-Grenze nur dann ersetzt verlangen können, wenn das Fahrzeug
nicht nur fachgerecht, sondern auch vollständig repariert worden wäre und demnach der
Pkw in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden wäre, ohne dass
nennenswerte Defizite oder Beanstandungen verblieben wären. Davon kann jedoch im
Ergebnis nicht ausgegangen werden.
97
Der Sachverständige L hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei der
mündlichen Anhörung durch die Kammer im Verhandlungstermin am 07.11.2006 dem
Kläger und insbesondere der Firma X bescheinigt, dass hier auf einem alternativen,
allerdings billigeren Reparaturweg ein durchaus beachtenswertes Ergebnis erzielt
worden sei und die Firma X das Fahrzeug auf diesem Wege gut und insoweit durchaus
auch fach- und sachgerecht repariert habe. Dies reicht jedoch alleine nicht aus, dem
Kläger über den Wiederbeschaffungswert von 4.700,00 € hinausgehenden
Reparaturkosten von 1.409,80 € bis zur 130 %-Grenze zuzubilligen. Insoweit hat der
Sachverständige nämlich festgestellt, dass hier in Teilbereichen nicht unerhebliche
Beanstandungen und Reparaturdefizite vorhanden waren, die einer vollständigen und
insoweit fachgerechten Instandsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung
eines mit dem zuvor unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes
entgegenstehen. So hat der Sachverständige L insbesondere am Rahmenlängsträger
hinten rechts, im Bereich des Kühlers, wo überhaupt kein Austausch stattgefunden hat,
am vorderen Querträger sowie im Heckbereich insgesamt Restmängel in Form von
Stauchungen und verbliebene Verformungen festgestellt, die zumindest einer
vollständigen Instandsetzung entgegenstehen.
98
Zudem hat er auch verbliebene Verwellungen im Dachbereich festgestellt, wo der
vorhandene Schaden lediglich rückgerichtet worden ist. Diese verbliebenen
99
Verwellungen gehen auch über das Maß der Ungenauigkeiten, die herstellerbedingt
sind, hinaus.
Es mag durchaus sein, dass möglicherweise bei isolierter Betrachtung die verbliebenen
Beanstandungen im Bereich des Daches und im hinteren Bereich des
Kofferraumbodens für sich genommen keine nennenswerten Beanstandungen
darstellen würden, wenn diese nicht zusammen, sondern jeweils einzeln verblieben
wären. Insbesondere die verbliebenen Defizite im Bereich des Rahmenlängsträgers
hinten rechts, am Kühler sowie am vorderen Querträger hat der Sachverständige jedoch
als durchaus gewichtig und nicht unerheblich angesehen.
100
Es mag weiter sein, dass z.B. beim Rahmenlängsträger im Rahmen von Richtarbeiten
kein besseres Ergebnis hätte erzielt werden können, was der Sachverständige L
durchaus bestätigt hat. Wenn jedoch zur Rechtfertigung von Reparaturkosten über 100
% des Wiederbeschaffungswertes hinaus bis zur Grenze von 130 % besondere
Anforderungen an die Reparatur gestellt werden und insbesondere eine vollständige
Reparatur verlangt wird, so wäre dann zwangsläufig ein Austausch erforderlich
gewesen, den der Sachverständige L insoweit für eine vollständige Reparatur als
notwendig angesehen hat, denn weitergehende Richtarbeiten wären insoweit nicht
möglich gewesen. Insoweit hat der Sachverständige L sowohl dem Kläger als auch der
Firma X auf dem gewählten Reparaturweg eine "gute Reparatur" bescheinigt, weil hier
mit einem deutlich geringeren Aufwand ein durchaus beachtenswertes Ergebnis erzielt
worden sei. Dies allein reicht jedoch unter Berücksichtigung der Anforderungen der
Rechtsprechung nicht aus. So hat nämlich der Sachverständige L als Gesamtergebnis
bei seiner Anhörung nochmals bestätigt, dass alle verbliebenen Beanstandungen und
Reparaturdefizite durchaus beachtenswert und keineswegs unerheblich sind, die
insgesamt einer vollständigen und insoweit dann fachgerechten Instandsetzung zur
Herstellung eines mit dem zuvor unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes
entgegenstehen.
101
Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger hier durchaus sein Interesse an der
Weiternutzung kundgetan hat und das Fahrzeug auch durch eine "gute Reparatur" auf
einem alternativen, deutlich billigeren Weg fachgerecht hat instandsetzen lassen, so
dass dieses verkehrssicher ist und auch optisch einen guten Eindruck auf den
Sachverständigen gemacht hat. Gleichwohl erfüllt diese Reparatur nicht die von der
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, um über den reinen
Wiederbeschaffungswert hinausgehende Reparaturkosten zu Lasten des Schädigers
und seiner Haftpflichtversicherung zu rechtfertigen.
102
An der Zubilligung eines weiteren Ausnahmefalles für eine derartige Fallgestaltung wie
hier, sieht sich die Kammer jedoch durch die von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gehindert, die auch ihrer ständigen
Rechtsprechung entsprechen.
103
Damit steht im Ergebnis fest, dass der Kläger über den erhaltenen Betrag von 4.700,00
€, der dem reinen Wiederbeschaffungswert entspricht und den die Beklagte zu 2) sogar
ohne Abzug des verbliebenen Restwertes gezahlt hat, keine weitergehenden
Reparaturkosten in Höhe von 1.409,80 € für die bei der Firma X durchgeführte
Reparatur ersetzt verlangen kann, weil es insoweit an der notwendig vollständigen
Reparatur des Fahrzeuges fehlt und diese nicht die erforderlichen
Qualitätsanforderungen erfüllt, um weitergehende Reparaturkosten über den
104
Wiederbeschaffungswert hinaus rechtfertigen zu können.
II.
105
Den weitergehenden Betrag in Höhe von 4,55 € (pauschale Nebenkosten) kann der
Kläger ebenfalls nicht verlangen. Hier hat das Amtsgericht nur die vorprozessual
gezahlten 20,45 € statt der geltend gemachten 25,00 € zuerkannt.
106
Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, für Unfälle nach dem
01.01.2004 an pauschalen Nebenkosten einen Betrag von 25,00 € zuzuerkennen, wenn
dies für eine erstmalige Verurteilung in 2. Instanz so beantragt wird oder vorherige
entsprechende Abzügen durch die 1. Instanz ausdrücklich gerügt werden.
107
Hat die 1. Instanz - wie hier das Amtsgericht - einen Betrag von 25,00 € nicht zuerkannt
und demnach lediglich den Betrag von 20,45 € zugesprochen, so muss dies
entsprechend § 520 Abs. 3 Ziffer 2 und 3 ZPO mit der Berufung und hier im Rahmen der
Begründung zumindest ansatzweise gerügt und das Urteil des Amtsgerichts insoweit
konkret angegriffen werden. Dies ist hier nicht geschehen, insbesondere ist mit keinem
Wort der vom Amtsgericht vorgenommene Abzug bzw. die Zubilligung der
vorprozessual bereits gezahlten 20,45 € als pauschale Nebenkosten angegriffen
worden.
108
Insoweit entspricht es dann der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dies nicht von
Amts wegen in 2. Instanz zu berücksichtigen und weitergehende pauschale
Nebenkosten zuzusprechen. Dies geschieht vielmehr nur dann, wenn dies von der
Partei in der Berufungsbegründung ausdrücklich oder zumindest ansatzweise gerügt
wird. Da dies hier im Rahmen der Berufungsbegründung nicht geschehen ist, muss es -
trotz der nach der Rechtsprechung der Kammer an sich erstattungsfähigen 25,00 € - bei
dem vom Amtsgericht vorgenommenen Abzug verbleiben, da dieser in 2. Instanz
insoweit nicht mehr konkret angegriffen worden ist.
109
III.
110
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
111
IV.
112
Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, da bisher
höchstrichterlich nicht geklärt ist, welche Anforderungen an eine Reparatur zur
Rechtfertigung von über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Reparaturkosten
bis zur Grenze von 130 % zu stellen sind bzw. welche möglichen Beanstandungen der
Zubilligung weiterer Reparaturkosten entgegenstehen und welche ggf. noch
hinzunehmen sind. Des Weiteren bedarf es ggf. der Klärung, ob der Geschädigte nicht
in einem Fall wie dem vorliegenden, wo er auf einem alternativen Reparaturweg ein
gutes und beachtenswertes Reparaturergebnis innerhalb der Grenze von 130 % erzielt,
diese Kosten ausnahmsweise doch erstattet verlangen kann, obwohl die Reparatur
wegen verbliebener gewisser Defizite nicht als vollständig bezeichnet werden kann,
diese andererseits jedoch auf dem gewählten Weg sach- und fachgerecht erfolgt ist und
das Fahrzeug verkehrssicher wiederhergestellt worden ist und von dem Geschädigten
auch uneingeschränkt weitergenutzt wird.
113