Urteil des LG Bochum vom 21.04.2010

LG Bochum (einstweilige verfügung, kläger, geltendmachung des anspruchs, firma, höhe, verfügung, abmahnung, vertragsstrafe, unterlassung, geschäftsführer)

Landgericht Bochum, I-13 O 261/09
Datum:
21.04.2010
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-13 O 261/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte unbefristete
selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen
zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger und die Firma P-Online GmbH, deren Geschäftsführer die Beklagten sind,
vertreiben gewerblich auf der Handelsplattform f Computerartikel. Zwischen den
Parteien bzw. dem Kläger und der Firma P sind mehrere Rechtsstreitigkeiten, denen
Abmahnungen zu Grunde lagen, anhängig bzw. anhängig gewesen. In dem Verfahren
12 O 131/09 LG Bochum ist auf Antrag der Firma P-Online GmbH eine einstweilige
Verfügung gegen den Kläger des vorliegenden Verfahrens ergangen, mit der dem
Kläger des vorliegenden Verfahrens eine wettbewerbswidrige Äußerung verboten
worden ist. In dem Hauptsacheverfahren 12 O 186/09 LG Bochum klagt die Firma P-
Online GmbH gegen den Kläger des vorliegenden Verfahrens auf Unterlassung einer
wettbewerbswidrigen Äußerung und Erstattung von Abmahnkosten, widerklagend
begehrt der Kläger des vorliegenden Verfahrens in dem o. g. Verfahren Unterlassung
wettbewerbswidriger Werbung sowie Zahlung von 14.332,80 EUR. Wegen des
Verstoßes, der Gegenstand des vorliegenden Klageantrags ist, hat das LG Bochum in
dem Verfahren 14 O 178/09 am 27.08.2009 eine einstweilige Verfügung gegen die
Firma P-Online GmbH erlassen. In diesem Verfahren ist ferner ein
Ordnungsmittelverfahren anhängig. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 14 O
45/10 LG Bochum beantragt der Kläger eine einstweilige Verfügung wegen einer
anderen wettbewerbswidrigen Äußerung gegen die Firma P-Online GmbH und den
Beklagten zu 2.
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Am 09.08.2009 veröffentlichte die Firma P ein f-Angebot unter der Artikelnummer 378
384731 (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d. A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 12.08.2009 mahnte der Kläger die Firma P-Online GmbH ab und
forderte sie auf, spätestens bis zum 24.08.2009 eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben und bis spätestens zum 26.08.2009 die
Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR zu zahlen. In dem Abmahnschreiben führte der
Kläger aus, dass bei juristischen Personen und Personengesellschaften die
Unterlassungserklärung nicht nur von der Gesellschaft selbst abzugeben sei, sondern
auch persönlich von deren Repräsentanten. In der beigefügten vorformulierten
Unterlassungserklärung sind in der Unterschriftsleiste als Erklärende sowohl die P-
Online GmbH als auch beide Beklagten angegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird
auf das Abmahnschreiben des Klägers vom 12.08.2009 (K 2, Bl. 15 ff. d. A) und die
beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung (Bl. 19 d. A.) verwiesen.
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Der Kläger trägt vor: Die beanstandete Werbung der Firma P-Online GmbH sei
wettbewerbswidrig, weil der Versand ausdrücklich nach ganz Europa angeboten werde,
ohne dass die Versandkosten ins Ausland im einzelnen genannt seien. Der
Verfügungsantrag in dem Verfahren 14 O 178/08 LG Bochum sei zunächst allein gegen
die GmbH gerichtet worden, da aus den Angeboten nicht eindeutig zu entnehmen
gewesen sei, ob die Angebote von den Geschäftsführern selbst oder jedenfalls mit ihrer
Kenntnis veröffentlicht worden seien. Die GmbH habe eine Abschlusserklärung
abgegeben, die Beklagten jedoch weiterhin die Unterlassung verweigert. Nachdem in
der folgenden Zeit bei f weiterhin Angebote mit der beanstandeten Klausel veröffentlicht
worden seien, habe der Bevollmächtigte der Beklagten schließlich mit Schreiben vom
08.12.2009 erklärt, dass die Beklagten für die Angebote verantwortlich seien.
4
Der Kläger beantragt,
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I.
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es den Beklagten zu untersagen, so wie geschehen in dem Verkaufsangebot vom
09.08.09 auf der Handelsplattform f mit der Adresse ####### unter der
Artikelnummer ######, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im
Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Computerartikel zu
veröffentlichen oder zu unterhalten, ohne entweder in unmittelbarer räumlicher
Nähe zum Preis oder mittels einer sog. Sternchen-Fußnote beim Preis oder in
einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite oder auf einer
nachfolgenden Seite, die der Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorganges
passieren muss, für das gesamte Versandgebiet anzugeben, in welcher Höhe
Versandkosten anfallen und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht
möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer
der Käufer die Höhe leicht errechnen kann.
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II. den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und wenn dieses nicht beigetrieben werden
kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten anzudrohen.
8
III.
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die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 387,90 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten tragen vor: Der Kläger handele rechtsmissbräuchlich. Bereits die
Formulierungen der ersten Abmahnung seien Indizien für den Rechtsmissbrauch, weil
der Kläger überflüssigerweise mit weiteren erheblichen Kosten drohe. Für
Rechtsmissbrauch spreche auch die Anzahl der Abmahnungen, insgesamt 8 seit dem
24.06.2009, der Umstand, dass 2 Abmahnungen an einem Tag ausgesprochen worden
seien, Gebühren gefordert würden, auf die kein Anspruch bestehe, zunächst Verstöße
bei f, dann bei einem Onlineshop, die bei der ersten Abmahnung hätten erkannt werden
können, abgemahnt worden seien, ferner, dass der Kläger mit 7.000,00 EUR eine
deutlich überzogene Vertragsstrafe fordere, dem Kläger Betrug vorwerfe,
Versandkostenhinweise verfolge, die auf einem f-Fehler beruhten, den H-Cash
durchforste, um abmahnen zu können, sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen
die Geschäftsführer persönlich in unterschiedlichen Verfahren vorgehe und eine weitere
Vertragsstrafe in Höhe von 7.000,00 EUR fordere. Die von dem Kläger vorgelegten
Ausdrucke seien zudem entweder unvollständig oder nicht echt oder bearbeitet worden.
In der Sache selbst liege kein Verstoß vor.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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Die Beiakten 12 O 131/09 LG Bochum, 12 O 186/09 LG Bochum, 14 O 45/10 LG
Bochum und 14 O 178/09 LG Bochum lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Der Klageantrag des Klägers ist im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich
und daher unzulässig. Die Berechtigung des materiellen Unterlassungsanspruchs kann
daher dahinstehen.
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Ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv
des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde
Ziele sind. Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus
Sicht des wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der
Antragsteller kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches
Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und die Abmahnung allein oder ganz
überwiegend nur im Gebühreninteresse oder aus anderen sachfremden Interessen
ausspricht. Eine Vielzahl von Abmahnungen ist hierfür nicht ausreichend. Es müssen
weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des
Anspruchs begründen.
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Entscheidend spricht für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Klagebegehrens, dass der
Kläger ohne sachlich nachvollziehbaren Grund Unterlassungsansprüche wegen
desselben Verstoßes gegen die Firma P Online GmbH und gegen die Beklagte in
getrennten Verfahren verfolgt. Die Einlassung des Klägers, er habe den
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Verfügungsantrag in dem Verfahren 14 O 178/08 LG Bochum zunächst allein gegen die
GmbH gerichtet, da aus den Angeboten nicht eindeutig zu entnehmen gewesen sei, ob
die Angebote von den Geschäftsführern selbst oder jedenfalls mit ihrer Kenntnis
veröffentlicht worden seien und dies erst aus dem Schreiben des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.12.2009 erfahren, vermag nicht zu
überzeugen. Zum einen hat der Kläger selbst in der vorformulierten
Unterlassungserklärung als Erklärende sowohl die P-Online GmbH als auch beide
Beklagte angegeben. Zum anderen wäre es bei kleinen Unternehmen, wie die Beklagte,
die in dem aus dem Internet ersichtlichen Umfang online mit Computerartikeln handeln,
lebensfern, anzunehmen, dass Angebote ohne Wissen der Geschäftsführer eingestellt
werden. Für die Verfolgung in unterschiedlichen Verfahren besteht kein vernünftiger
Grund. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es dem Kläger um die Vervielfachung der
Belastung des Kostenrisikos auf Gegnerseite geht. Hinzu kommt, dass der Kläger
mehrere Abmahnungen ausgesprochen hat, die von vornherein hätten gebündelt
werden können. Eine Mehrfachverfolgung ist missbräuchlich, wenn Möglichkeiten
bestehen, eine den Gegner weniger belastende Verfahrenskonzentration zu wählen und
das Vorgehen schonender zu gestalten (vgl. Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb, 28. Aufl. 2010, § 8 Rdnr. 4.16 f.). Für Rechtsmissbrauch spricht
ferner der Umstand, dass der Kläger durch Hinweis auf höhere Kosten und Setzen
enger Fristen erheblichen Druck ausübt und eine mit 7.000,00 EUR sehr hohe
Vertragsstrafe verlangt. Die Gesamtabwägung ergibt daher nach Auffassung des
Gerichts, dass von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers auszugehen
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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