Urteil des LG Bochum vom 18.07.2008
LG Bochum: grundstück, stadt, mieter, duldungspflicht, gebäude, öffentlich, gas, widmung, bsp, wasser
Landgericht Bochum, I - 6 O 196/08
Datum:
18.07.2008
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I - 6 O 196/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin der im Grundbuch des AG Bochum von M eingetragenen
Verkehrsflächen X.
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Über diese Verkehrsflächen wird das Baugebiet X verkehrsmäßig erschlossen. Zudem
befinden sich in den Verkehrsflächen die Versorgungsleistungen für Gas, Wasser,
Elektrizität, Telefon, Internet, Kabelempfang sowie die Abwasserleitungen und Kanäle
für die Abführung der aus dem Häusern abgeleiteten Abwässer und Oberflächenwässer.
Versorgungsleitungen und Kanäle im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt
bzw. Stadtwerke befinden sich erst wieder in der angrenzenden P. Auf den
Grundstücksflächen der Klägerin ( Flurstück) lastet eine entsprechende Baulast, mittels
derer eine Zuwegung zum Befahren und Begehen gesichert ist.
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Die Beklagte ist Eigentümerin der im Grundbuch des AG Bochum von M eingetragenen
Grundstücke ( Gebäude- und Freifläche X) sowie des Flurstücks; diesen Grundbesitz
hat die Beklagte im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluss vom
31.08.2007 zu Eigentum erworben. Eine dagegen von der Klägerin erhobene sofortige
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Beschwerde war erfolglos.
Die Klägerin macht geltend, dass sie nicht nur Eigentümerin der Flächen, sondern auch
Eigentümerin der in der X und den inneren Erschließungsstraßen des Baugebietes
liegenden Versorgungsleitungen und Kanäle sei, denn sämtliche Leitungen und Kanäle
seien von ihrer Rechtsvorgängerin erstellt worden. Das Eigentum sei auch nicht durch
Rechte Dritter z Bsp. der Stadt oder Stadtwerke eingeschränkt. Demnach würde die
Beklagte bzw. deren Mieter fremdes Eigentum beim Befahren, Begehen, der Nutzung
der Versorgungsleitungen und der Ableitung von Abwässern nutzen. Zur Duldung der
Nutzung sei sie nicht mehr bereit, nachdem die Beklagte auf das Angebot zum
Anschluss eines Nutzungsvertrages mit entsprechender Absicherung gegen Entgelt
nicht reagiert habe; demnach bestehe kein Nutzungsrecht. Die Beklagte könne auch
keine Rechte oder Ansprüche gegen die Klägerin aus der Vereinbarung ihrer
Rechtsvorgängerin mit der Stadt Bochum herleiten, denn an dieser
Durchführungsvereinbarung zum Vorhaben- und Erschließungsplan sei sie nicht
beteiligt gewesen; dieser würde ausschließlich die Vertragsparteien binden.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen ,
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a.)
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selbst oder durch ihre Mieter der Häuser X die Straßen- und Wegeflächen X,
eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bochum, Gemarkung M, zu
begehen und zu befahren bzw. durch die Mieter der Häuser der Beklagten
begehen und befahren zu lassen, mit Ausnahme der Wahrnehmung von
Notwegerechten.
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b)
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Die in den vorgenannten Grundstücken der Klägerin liegenden
Versorgungsleitungen für Gas, Wasser, Elektrizität, Telefon, Internet,
Kabelempfang für Rundfunk und Fernsehen für die Versorgung der Mieter der
vorgenannten Häuser der Beklagten zu nutzen, bzw. von den Mietern nutzen zu
lassen,
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c)
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die in den vorgenannten Grundstücken der Klägerin liegenden
Abwasserleitungen und Kanäle durch die Einleitung von Abwässern und
Oberflächenwässern seitens der Mieter der im Eigentum der Beklagten
stehenden Häuser zu nutzen oder nutzen zu lassen.
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2.
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der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
obige Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von
250.000,00 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an
dem Geschäftsführer der Beklagten, gegen sie festgesetzt wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte macht geltend, dass
der gesamten Grundstücksfläche geworden sei, da die Übertragungsvereinbarung
sittenwidrig sei. Insoweit habe sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin aus dem mit der
Stadt Bochum abgeschlossenen Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und
Erschließungsplan vom 21.11.1996 verpflichtet, die Flurstücke, die als Straßen und
andere öffentliche Flächen für das Versorgungsnetz vorgesehen seien, nach
Fertigstellung dieser Anlagen unverzüglich an die Stadt zu übertragen, um so eine
öffentliche Nutzung bzw. Versorgung zu gewährleisten; die Übertragung sei bisher nur
daran gescheitert, das der Rechtsvorgänger der Klägerin die Erschließungsmaßnahme
noch nicht fertiggestellt hätte. Die Stadt Bochum habe auch versucht, die beabsichtigte
Widmung zur Nutzung der Flächen für die Allgemeinheit durchzusetzen; diese Versuche
seien alle gescheitet, u.a. weil die Rechtsvorgängerin diese Fläche an die Klägerin (
vermeintlich ) verkauft habe. Da diese Übertragungsverpflichtung in der
Übertragungsvereinbarung an die Klägerin offensichtlich nicht weitergegeben worden
sei, wie es der Rechtsvorgängerin der Klägerin in § 28 auferlegt worden sei, sei dies nur
geschehen, um die diesbezüglichen Rechte und Ansprüche der Stadt Bochum aus
dieser Vereinbarung zu vereiteln und gleichzeitig ein zusätzliches Entgelt dann für die
von vornherein erkennbare Nutzung der betroffenen Grundstückseigentümer
herauszuschlagen. Insoweit sei eine solche Vereinbarung der Übertragung mit diesem
Zweck als sittenwidrig anzusehen, zumal aufgrund des familieninternen Geschäftes
bzw. der familieninternen Beteiligung auf beiden Seiten diese bewusste Umgehung
bekannt gewesen sei. Insoweit erfasse die Sittenwidrigkeit auch das dingliche
Erfüllungsgeschäft, so dass die Klägerin nicht Eigentümerin geworden sei. Zumindest
würde das Vorgehen gegen das Schikaneverbot verstoßen. Letztlich sei die Klägerin
zumindest überhaupt nicht Eigentümerin der Versorgungsleistungen für Strom, Gas etc.
bzw der Abwasserkanäle geworden; insoweit seien diese von der Rechtsvorgängerin
der Klägerin offensichtlich nicht errichtet bzw. erstellt worden, so dass z Bsp. die
Versorgungsleitungen für Strom, Gas und Wasser damit bis zum jeweiligen
Übergabepunkt im Eigentum der Stadtwerke bzw. des Wasserversorgungsunternehmen
geblieben seien. Diese seien dann von der Übertragung auch nicht miterfasst worden.
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Zudem seien sämtliche Unterlassungsansprüche nicht gegeben, da die Klägerin – aus
mehreren Gründen – zur Duldung der Nutzung verpflichtet sei. So begründe die Baulast
zum Gehen und Befahren zwar keinen unmittelbaren Anspruch der Beklagten gegen die
Klägerin, andererseits verhalte sich die Klägerin jedoch rechtswidrig, wenn sie
zivilrechtlich Unterlassung verlange, was sie öffentlich-rechtlich zu dulden habe, denn
zumindest die Bauaufsichtsbehörde könne die übernommenen Verpflichtungen dann
mittels Ordnungsverfügung durchsetzen; demnach sei es rechtsmissbräuchlich und ein
Verstoß gegen das Schikaneverbot, dann privatrechtlich Unterlassung zu verlangen,
was öffentlich-rechtlich nicht verboten werden könne. Letztlich ergebe sich ein
Duldungsanspruch in jedem Fall aus einem Notwege- und Notleitungsrecht, denn
insoweit würde ihrem Grundstück dann die notwendige Verbindung zum öffentlichen
Straßen- und Versorgungsnetz fehlen; insoweit sei die Benutzung der Flächen der
Klägerin sowie des in den Flurstücken liegenden Versorgungsnetzes auch zur
ordnungsgemäßen Benutzung ihres Grundstückes und der dortigen Gebäude
notwendig. Diese Nutzung werde nochmals ausdrücklich verlangt. Die fehlende
Verbindung entfalle auch nicht deshalb, weil die Klägerin den Abschluss eines
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Nutzungsvertrages angeboten habe.
Die Klägerin erwidert, dass die Rechtsvorgängerin sich in der
Durchführungsvereinbarung zur Erstellung der Straßen und des Versorgungssystem
verpflichtet habe; dies sei auch geschehen. Ein verbindliche Verpflichtung zur
Übertragung der öffentlichen Flächen an die Stadt sei ihre Rechtsvorgängerin nicht
eingegangen, vielmehr seien dort nur unverbindliche Absichtserklärungen niedergelegt
worden. Daraus könne nichts hergeleitet werden, insbesondere jedoch keine Rechte
oder Verpflichtungen zu ihren Lasten. Die Beklagte können sich auch nicht auf eine
Duldungspflicht aufgrund eines Notwege- oder Notleitungsrechtes berufen, denn die
diesbezüglichen Voraussetzungen seien nicht gegeben, da keine Notsituation
bestanden habe bzw. bestehe. Es sei der Beklagten mehrfach der Abschluss einer
Nutzungsvereinbarung angeboten worden, worauf diese nicht reagiert habe. Demnach
könne sie sich dann nicht auf Notwegerechte berufen, um auf dem Weg eine
unentgeltliche Nutzung zu erlangen. Auch aus der Baulast könne die Beklagte nicht
herleiten, denn diese begründe keine privatrechtliche Duldungspflicht oder
Nutzungsrechte im Verhältnis der Parteien. Die jetzige Situation gehe zu Lasten der
Beklagten, die in Kenntnis der für sie ungesicherten Erschließung und ohne
Nutzungsrechte das Grundstück ersteigert habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Akte Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1
BGB hinsichtlich sämtlicher Unterlassungsbegehren ( Klageanträge zu 1 a) bis 1 c) )
nicht zu, da die Klägerin gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, die beanstandeten
Nutzungen durch die Beklagten bzw. von deren Mietern zu dulden.
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Insoweit kann die Kammer zunächst dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin, die
formal als Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücksflächen im Grundbuch
eingetragen ist, tatsächlich aktiv legitimiert ist, oder ob die von der Beklagten geltend
gemachte Sittenwidrigkeit des Übertragungsvertrages – u.a. wegen bewusster
Beeinträchtigung mögliche Rechte der Stadt Bochum oder der Allgemeinheit – vorliegt
und ob eine mögliche Sittenwidrigkeit des Übertragungsvertrages hier dann auch das
dingliche Verfügungsgeschäft der Übertragung des Grundstückes erfasst. Die Kammer
muss auch nicht weiter klären, ob nicht zumindest bezüglich der Versorgungsleitungen
und der Abwasserkanäle Besonderheiten gelten könnten, selbst wenn die Klägerin
Eigentümerin der Grundstücksflächen ist, mithin ob diese von der Rechtsvorgängerin
der Klägerin überhaupt errichtet und dann im Rahmen der Eigentumsübertragung
mitübertragen worden sind, oder ob diese Versorgungsleitungen und Abwässerkanäle
ggfs. im Eigentum der öffentlichen Versorgungsträger stehen, bejahendenfalls welche
diesbezüglichen Folgerungen sich daraus für die Passivlegitimation der Beklagten
ergeben könnten.
25
Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass die Klägerin uneingeschränkt
Eigentümerin der Grundstücksflächen sowie der in den Flächen befindlichen
Versorgungssysteme ist, kann die Klägerin von der Beklagten bzw. deren Mietern kein
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Unterlassen der Nutzung der Flächen bzw. der Versorgungsleitungen und
Abwässerkanäle verlangen, weil die Klägerin insoweit gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur
Duldung der diesbezüglichen Nutzung durch die Beklagten und deren Mieter verpflichtet
ist.
1.
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Bezüglich des Rechts auf Zugang zu den Häusern X über die Straßen- und
Wegeflächen X bzw. im Baugebiet sowie bezüglich der Nutzung der in den
Grundstücken der Klägerin liegenden Versorgungsleitungen für Gas, Wasser,
Elektrizität, Telefon, Internet, Kabelempfang sowie für die Nutzung der in den
Grundstücken liegenden Abwasserleitungen und Kanälen durch die Beklagte oder ihrer
Mieter kann diese sich auf ein Notwegerecht bzw. ein Notleitungsrecht gem. § 917 Abs.
1 BGB berufen.
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Insoweit ist in § 917 BGB geregelt, dass dann, wenn einem Grundstück die zur
ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg
fehlt, der betroffene Eigentümer von dem Nachbareigentümer verlangen kann, dass
dieser bis zur Behebung des Mangels die Benutzung seines Grundstücks zur
Herstellung der erforderlichen Verbindung duldet. Die diesbezüglichen
Voraussetzungen sind hier bezogen auf die Nutzung der in dem Grundstück der
Klägerin liegenden Versorgungsleitungen ebenso gegeben, wie bezüglich des Rechtes,
die Grundstücksflächen der Klägerin bis zum Grundstück der Beklagten begehen zu
können.
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Zunächst ist davon auszugehen, dass die Regelung zum sog. Notwegerecht gemäß §
917 Abs. 1 BGB auch auf entsprechende Abwasserkanäle und Versorgungsleitungen
anwendbar ist. Es ist nämlich in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass das
Notwegerecht des § 917 BGB auch die Verlegung von Versorgungsleitungen umfasst
(vgl. dazu BGH NJW 1981, 1036; OLG Hamm NJW – RR 1992, 723).
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Bezogen auf die Nutzung der Versorgungsleitungen, des Abwasserkanals sowie den
notwendigen Zugang zum Zwecke der Erreichung des Grundstückes der Beklagten fehlt
der Grundstücksparzelle der Beklagten die notwendige Verbindung zum öffentlichen
Straßen- und Versorgungsnetz. Das Flurstück, auf dem sich die Gebäude der Beklagten
befinden, ist nämlich von der öffentlichen Straße – der P – sowie den dort befindlichen
Abwasserkanälen sowie sonstigen Versorgungsleitungen abgeschnitten, so dass
sowohl der Hauseingang der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Gebäude
ohne Nutzung der Grundstücke der Klägerin zu Fuß nicht erreicht werden kann. Ebenso
ist ohne Nutzung der Versorgungsleitungen in der X bzw. den hier maßgeblichen
Flächen in den Zufahrtsstraßen eine Versorgung oder eine Entwässerung der Gebäude
auf dem Flurstück der Beklagten nicht möglich. Demnach ist also das von der Beklagten
erworbene Grundstück ohne Nutzung der Straßenflächen der Klägerin bzw. ohne
Nutzung der in den Flächen der Klägerin liegenden Versorgungsleitungen zu einem
öffentlichen Weg verbindungslos.
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Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass zu einer ordnungsgemäßen Benutzung der
Gebäude auf dem Grundstück der Beklagten das Betreten und Begehen der im
Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke sowie der in diesem Grundstücksflächen
liegenden Versorgungsleitungen notwendig ist. So ist nämlich ohne Nutzung der
Abwasserleitungen bzw. der Versorgungsleitungen eine Nutzung eines Mietkomplexes,
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in dem sich Menschen zum Wohnen aufhalten, nicht möglich. Ohne Nutzung der
Straßenflächen können diese Gebäude auch nicht erreicht werden. Demnach ist für eine
ordnungsgemäße Benutzung des verbindungslosen Grundstückes der Beklagten
zwingend die Nutzung der Straßenflächen sowie der in den Flurstücken der Klägerin
liegenden Versorgungsleitungen zwingend notwendig.
Demgegenüber kann von Seiten der Klägerin nicht eingewandt werden, dass eine
"Notsituation" für die Beklagte bereits deshalb nicht gegeben sei, weil die Klägerin der
Beklagten den Abschluss eines Nutzungsvertrages angeboten habe, auf den die
Beklagte jedoch nicht eingegangen sei. Dieses Angebot der Klägerin an die Beklagte
nimmt dem Grundstück der Beklagten nicht die für § 917 Abs. 1 BGB vorausgesetzte
notwendige Verbindungslosigkeit, unabhängig davon, ob der angebotene Abschluss
eines Nutzungsvertrages überhaupt zu zumutbaren Bedingungen erfolgt ist. Die Frage
der fehlenden Verbindung zum öffentlichen Weg bzw. Verkehrsnetz im Sinne von § 917
Abs. 1 BGB ist nämlich nach den tatsächlichen Gegebenheiten rein objektiv zu
beurteilen. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten war objektiv das Grundstück der
Beklagten hier verbindungslos, denn es konnte objektiv vom öffentlichen Weg ohne
Nutzung des Grundstückes der Klägerin nicht erreicht werden bzw. führen die
Versorgungsleitungen und Abwässerkanäle vom öffentlichen Weg nur über das
Grundstück der Klägerin zum Grundstück der Beklagten.
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Demgegenüber ist die Ursache der Verbindungslosigkeit außerhalb der Vorschrift des §
918 BGB unerheblich. Ein Fall des § 918 BGB liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor,
selbst wenn die Beklagte in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten das Flurstück
1130 ersteigert hat. Dies war auch im Zeitpunkt der Ersteigerung bereits verbindungslos,
so dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB
gegeben waren und die Beklagte es so ersteigert hat. Würde man die Voraussetzungen
eines Notwegerechtes gemäß § 917 Abs. 1 BGB bereits dann entfallen lassen, wenn
der Verpflichtete dem Berechtigten den Abschluss eines Nutzungsvertrages anbieten
würde, so könnte der Verpflichtete durch Angebot eines Nutzungsvertrages mit einem
überhöhten Entgelt verlangen oder einem Verlangen mit nicht zumutbaren Bedingungen
die Voraussetzungen des § 917 BGB aushebeln. Dies ist jedoch mit dem Sinn und
Zweck des § 917 BGB nicht zu vereinbaren.
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Hat demnach ein Grundstück objektiv tatsächlich keine eigene Verbindung zum
öffentlichen Straßen- und Versorgungsnetz und ist die diesbezügliche Nutzung von
Grundstücksflächen zum Zwecke des Erreichens des Grundstückes bzw. zur Nutzung
von Versorgungsleitungen notwendig, so sind die diesbezüglichen Voraussetzungen
des § 917 Abs. 1 BGB gegeben.
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Weitere Voraussetzung ist nach der Rechtssprechung des BGH zudem, dass ein
eindeutiges Verlangen der Benutzungsduldung vorliegt. Ein solches
Nutzungsverlangen ist hier bezüglich sämtlicher relevanter Nutzungsmöglichkeiten
spätestens im Rahmen der Klageerwiderung von Seiten der Beklagten geltend gemacht
worden, so dass es nicht darauf ankommt, ob dies bereits zuvor konkludent ausgeübt
worden ist. Spätestens mit dem Nutzungsverlangen in der Klageerwiderung waren
demnach die Voraussetzungen für ein Benutzungsrecht für die Beklagte bzw. deren
Mieter gegeben, so dass die Kläger als Eigentümer der betroffenen Flurstücke
verpflichtet sind, die Nutzung des dortigen Straßennetzes bzw. die Nutzung des in den
Grundstücken befindlichen Versorgungsnetzes zu dulden.
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Die Klägerin kann auch keinen Einwand daraus herleiten, dass der Beklagten doch kein
Anspruch auf unentgeltliche Nutzung zustehen könne. Insoweit ist darauf hinzuweisen,
dass § 917 Abs. 1 BGB für die Verpflichtete, also die Klägerin, bei Vorliegen der
Voraussetzungen eine Duldungspflicht begründet, auf die sich der Berechtigte
gegenüber einen Unterlassungsverlangen berufen kann, was zur Folge hat, dass
diesbezüglich dann kein Unterlassungsanspruch besteht. Der Klägerin ist allerdings
Recht zu geben, dass § 917 BGB keinen Anspruch auf unentgeltliche Nutzung
begründet, wie gerade die Regelungen in § 917 Abs. 2 BGB zeigen. Eine
diesbezügliche Notwegerente muss jedoch - ggfs. hilfsweise - im Wege der Klage dann
geltend gemacht werden, ein diesbezüglicher Anspruch auf Zahlung einer
Notwegerente wird nicht von Amts zugebilligt. Insbesondere kann eine -
möglicherweise – zu zahlende Notwegerente bei Bejahung der Voraussetzungen für ein
Notwegerecht nicht im Rahmen eines gegen den Berechtigten geltend gemachten
Unterlassungsanspruch – quasi als negative Voraussetzung – derart berücksichtigt,
dass ohne Angebot oder gar freiwillige Zahlung einer Notwegerente durch den
Notwegeberechtigten die Duldungspflicht für den Verpflichteten entfällt. Insoweit prüft
das Gericht im Rahmen eines geltend gemachten Unterlassungsanspruches bezogen
auf bestimmte Nutzungen lediglich, ob sich der in Anspruch genommene Partei
tatsächlich auf ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB berufen kann. Liegen die
diesbezüglichen Voraussetzungen vor, so ist eine Duldungspflicht des Verpflichteten
gegeben und dieser muss dann für die Duldung der Nutzung selbst eine mögliche
Notwegerente geltend machen und (gesondert) durchsetzen. Diesbezüglich ist jedoch in
diesem Verfahren eine Notwegerente nicht – ggf. aus bestimmten Gründen auch nicht
hilfsweise - geltend gemacht worden, so dass sich die Kammer mit der Frage, ob und in
welchem Umfang für die Nutzung ein Entgelt in Form der Notwegerente zu zahlen ist,
nicht befassen muss.
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Im Ergebnis steht damit fest, dass sich die Beklagte bezogen auf den Zugang zu ihrem
Grundstück von der öffentlichen Straße her sowie bezogen auf die Nutzung der
Versorgungsleitungen in den Grundstücken der Klägerin auf ein Notwege- bzw.
Notleitungsrecht berufen kann, so dass die diesbezüglichen Unterlassungsansprüche
der Klägerin nicht begründet sind.
38
2.
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Problematischer ist trotz der ansonsten auch insoweit gegebenen Voraussetzungen die
Frage, ob die Klägerin auch zur Duldung des Befahrens der Flurstücke mit Fahrzeugen
verpflichtet ist und ob sich die Beklagte auch diesbezüglich auch auf ein Notwegerecht
oder hilfsweise sonstige Einwände berufen kann. Auch insoweit ist jedoch eine
Duldungspflicht zu bejahen.
40
a.
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Die Besonderheit besteht darin, dass die Rechtsprechung ausgehend von den strengen
Anforderungen zur Bejahung eines Notwegerechtes einem grundsätzlich Berechtigten
nicht zwangsläufig ein Notwegerecht zubilligt, um sein Grundstück mit Fahrzeugen zu
erreichen, da eine ordnungsgemäße Benutzung nicht zwingend das Abstellen von
Personenkraftwagen auf einem Wohngrundstück erfordert. Demnach hat die
Rechtsprechung einen Notwegeanspruch dem Berechtigten jedenfalls dann nicht
zugebilligt, wenn davon auszugehen ist, dass Kraftfahrzeuge vor dem im Wege eines
Notwegerechts in Anspruch genommenen Grundstück oder in der nächsten Nähe auf
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der öffentlichen Straße, jedenfalls noch in benachbarten Straßen abgestellt werden
können (vgl. dazu z.B. BGHZ 75, 315 ff ; OLG Karlsruhe, NJW RR 1995,1042; OLG
Saarbrücken NZM 2003, 80).
Trotz der bei Kraftfahrzeugen gegebenen Besonderheiten und Einschränkungen geht
die Kammer jedoch davon aus, dass der Beklagten diesbezüglich wegen gegebener
Besonderheiten auch insoweit ein Notwegerecht zuzubilligen ist.
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So geht es anders als in den entschiedenen Fällen nicht darum, dass über eine relativ
geringe Fläche von einem öffentlichen Weg mit einem Fahrzeug zu einem
verbindungslosen Wohngrundstück gefahren werden soll, um dies dort abstellen zu
können. Vielmehr besteht die erste Besonderheit darin, dass mehrere Gebäude
überhaupt erst über eine Straße bzw. Zufahrtstraßen erreicht werden können. Darüber
hinaus muss bei der Auslegung auch der zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin
und der Stadt Bochum abgeschlossene Durchführungsvertrag zum Vorhaben – und
Erschließungsplan Nr. 674 (X) berücksichtigt werden. Es mag sein, dass die
Rechtsvorgängerin der Klägerin als sog. Vorhabenträger die diesbezüglichen Flächen
hergestellt und errichtet hat. Den Regelungen des Vertrages kann man aber entnehmen,
dass insbesondere die Flurstücke und Flurstücksteile, die als Straßen bzw. als
öffentliche Flächen vorgesehen waren, der Allgemeinheit auch zur Nutzung – z Bsp.
zum Befahren mit Fahrzeugen oder zum Begehen - zur Verfügung gestellt werden
sollten. Zwar ist in § 1 Abs. 3 keine verbindliche Verpflichtung für die Rechtsvorgängerin
der Beklagten festgelegt worden, dass der Stadt Bochum die Flurstücke und
Flurstücksteile, die als öffentliche Flächen zur Nutzung vorgesehen war, zwingend zu
übertragen waren. Immerhin haben die dortigen Vertragsparteien aber geregelt, dass
eine Übernahme dieser Flurstücke und Flurstücksteile, die einer öffentlichen Nutzung
zugänglich sein sollten, beabsichtigt war. Dies kommt auch in § 20 Abs. 1 und 2 des
Vertrages zum Ausdruck, wo geregelt ist, dass nach entsprechender Übernahme die
Stadt Bochum den Betrieb und die Unterhaltung der Flächen, insbesondere der
Straßen, Wege und Plätze übernehmen sollte. Zudem ist in § 20 Abs. 5 des Vertrages
geregelt, dass durch die Stadt Bochum eine Widmung der Straßen, Wege und Plätze
zur öffentlichen Nutzung bzw. zur Nutzung durch die Allgemeinheit nach Fertigstellung
erfolgen sollte, womit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist, dass
diese Flächen damit der Allgemeinheit zur Nutzung - mithin die Straßen auch zum
Befahren mir Fahrzeugen - zur Verfügung stehen sollten. Dieser von vornherein
vorgesehenen Widmung hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin in dem
Durchführungsvertrag vom 21.11.1996 bereits zugestimmt. Dies zeigt jedoch nach
Meinung der Kammer, dass das befahren dieser Flächen mit Fahrzeugen durch die
Allgemeinheit ein übliche und normale Nutzung dieser Flächen darstellen und z Bsp.
durch eine Widmung ermöglicht werden sollte.
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Ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Übertragung des Grundstückes an die
Klägerin die diesbezüglichen Verpflichtungen unter Verstoß gegen § 28 des Vertrages
nicht weiter gegeben hat oder ob dies, wie die Beklagte geltend macht, sogar bewusst
unterlassen wurde, um die Rechte der Stadt Bochum zu umgehen bzw. zu
beeinträchtigen, muss letztlich nicht entschieden werden. Aus dem
Durchführungsvertrag zum Vorhaben und Erschließungsplan Nr. 674 (X) kann man aber
entnehmen, dass die relevanten Flächen ( Straßen und andere öffentliche Wege ) –
also die X und die Zufahrtstraßen innerhalb des Baugebietes - zur Nutzung für die
Allgemeinheit und insbesondere damit auch die Straßen zum Befahren durch die
Bewohner des Baugebietes zur Verfügung stehen sollten.
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Wenn es demnach bisher – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Übertragung
der maßgeblichen Flächen an die Stadt Bochum gekommen ist bzw. diese eine
öffentliche Widmung der Flächen – aus welchen Gründen auch immer – ( noch ) nicht
vornehmen konnten, so müssen diese Regelung bzw. die mit dem Durchführungsvertrag
verfolgten Absichten, die der Erstellung des Baugebietes und der dortigen Straßen- und
Wegeflächen zugrunde lagen, dann im Rahmen des § 917 BGB bei der Frage, ob die
Erreichbarkeit eines Grundstückes in dem Gebiet über eine als öffentliche Straße
vorgesehene Fläche mit einem Fahrzeug zur ordnungsgemäßen Benutzung eines dort
liegenden Flurstückes ( mit Wohngebäuden ) notwendig ist – hier das Flurstück der
Beklagten durch deren Mieter - mit herangezogen werden, insbesondere jedoch wenn
die zur Nutzung notwendigen Flächen der Klägerin ein Straßennetz enthalten, welches
an sich zur Nutzung durch die Allgemeinheit mit Fahrzeugen – damit auch für die Mieter
des Grundstückes der Beklagten - vorgesehen war. Auch wenn die Klägerin an diesem
Durchführungsvertrag vom 21.11.1996 nicht beteiligt war, können dessen Bestimmung
zumindest im Rahmen der Auslegung des § 917 BGB und der Frage, was zur
ordnungsgemäßen Benutzung eines verbindungslosen Grundstückes notwendig ist,
herangezogen werden.
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Dafür spricht als weiterer Gesichtspunkt auch, dass die Flächen mit einer öffentlich
rechtlichen Baulast, die ein Befahren mit Fahrzeugen für die Bewohner zumindest
öffentlich rechtlicht gewährleisten soll, belastet ist; auch wenn bei der Baulast noch
näher darzustellende Besonderheiten ( unter 2 b. ) zu berücksichtigen sind
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Insgesamt geht die Kammer demnach davon aus, dass auch das Befahren der X bzw.
der Zufahrtsstraßen zum Baugebiet für die Bewohner und damit die Mieter des
Flurstückes der Beklagten als ordnungsgemäße Benutzung des Grundstückes der
Beklagten notwendig ist, so dass auch bezüglich der Zufahrt mit Fahrzeugen die
Voraussetzungen des § 917 BGB und damit eine diesbezügliche Duldungspflicht der
Klägerin gegeben sind.
48
b.
49
Selbst wenn man hier – entgegen der Meinung der Kammer – die Einschränkungen der
Rechtsprechung auf die Zufahrt mit Fahrzeugen trotz der gegebenen Besonderheiten
auch anwenden wollte, würde dann aufgrund der Besonderheiten zumindest ein
Einwand aus § 242 BGB aufgrund der eingetragenen Baulast auf den Flurstücken
eingreifen.
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Zwar begründet eine Baulast grundsätzlich nur eine öffentlich rechtliche Verpflichtung
des Baulastverpflichteten, hier also der Klägerin, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.
Aus der Baulast als solche kann also die Beklagte keine eigenen privaten Rechte
gegenüber der Klägerin herleiten. Andererseits verhält sich die Klägerin jedoch
rechtswidrig, wenn sie zivilrechtlich Nutzungen sowie das Befahren verbieten will, die
durch die Baulast gerade ermöglicht werden sollen. Insoweit kann allerdings dann
grundsätzlich nur die Bauaufsichtsbehörde bei Zuwiderhandlung gegen die durch die
Baulasterklärung übernommene Verpflichtung gegen die Klägerin mittels
Ordnungsverfügung vorgehen. Auch in der Rechtsprechung ist jedoch aus einer
gegebenen Baulast gegenüber einem privatrechtlichen Anspruch des
Baulastverpflichteten bereits ein Einwand aus § 242 BGB hergeleitet worden, weil es in
solchen Fällen auch rechtsmissbräuchlich sein kann, zivilrechtlich aus einer formalen
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Rechtsposition Ansprüche herzuleiten oder Unterlassung zu verlangen, wenn dies
öffentlich rechtlich zu dulden ist (vgl. dazu z.B. BGH NJW 1981, 980 (982)).
Die Kammer verkennt nicht, dass die Grundsätze der genannten Entscheidung
sicherlich nicht verallgemeinert werden können. Aufgrund der hier gegeben und oben
dargestellten Besonderheiten z.B. bezogen auf die Regelungen im
Durchführungsvertrag zum Vorhaben – und Erschließungsplan Nr. 674 zur Sicherung
der Rechte der Allgemeinheit hält die Kammer hier, wenn man die Voraussetzungen
des § 917 BGB nicht bejahen würde, zumindest bezogen auf die Zufahrt mit Fahrzeugen
einen Einwand des § 242 BGB aufgrund der eingetragenen Baulast für gegeben, so
dass insoweit dann auf diesem Weg eine Duldungspflicht bezüglich der Nutzung der
Flächen zum Befahren mit Fahrzeugen gegeben ist.
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3.
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Insgesamt sind demnach die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht
gegeben, weil die Klägerin zur Duldung der beanstandeten Nutzungen verpflichtet ist.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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