Urteil des LG Bochum vom 09.12.2009
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Landgericht Bochum, I-13 O 247/09
Datum:
09.12.2009
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-13 O 247/09
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung des
Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte unbefristete
selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen
zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
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Die Verfügungsklägerin handelt unter der Domain ####### u. a. mit Gartenartikeln. Die
Verfügungsbeklagte vertreibt auf der Auktionsplattform f ebenfalls gewerblich
Gartenartikel.
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Die Verfügungsbeklagte verwandte bei dem Artikel mit der Artikelnummer #####
folgende Klausel: "Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt."
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Die Verfügungsklägerin trägt vor: Die von der Verfügungsbeklagten verwendete Klausel
sei unzulässig, weil Individualabreden, seien sie auch nur mündlich erfolgt, Vorrang vor
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten.
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Die Verfügungsklägerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit
folgendem Inhalt:
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Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des
Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
(im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen
über Gartenartikel mit privaten Endverbrauchern die nachfolgende Klausel zu
verwenden:
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"Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt."
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wie auf dem Onlinemarktplatz f bei dem Artikel mit der Artikelnummer #####
geschehen.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Der Verfügungsbeklagte trägt vor: Die beanstandete Klausel verstoße weder gegen die
Rechtsprechung des BGH noch gegen § 305 BGB. Es handele sich um eine
sogenannte Abwehrklausel, die dazu dienen solle, lediglich den eigenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Geltung zu verschaffen. Ein Verstoß gegen den in § 305 b BGB
angeordneten Vorrang von Individualabreden komme bereits nach dem eindeutigen
Wortlaut der Klausel nicht in Betracht.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil kein
Verfügungsanspruch vorliegt. Die Verfügungsklägerin kann von der Beklagten nicht
nach §§ 4, 8, 12 UWG Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel
verlangen. Entgegen der von der Verfügungsklägerin vertretenen Auffassung beinhaltet
die Klausel keinen Verstoß gegen § 305 b BGB, wonach individuelle Vertragsabreden
Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die Klausel bezweckt nicht
den Ausschluss mündlicher Vereinbarungen. Vielmehr erschöpft sich ihr
Anwendungsbereich im Ausschluss abweichender und entgegenstehender oder
ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden. Eine derartige
Abwehrklausel ist grundsätzlich wirksam. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich
die Klausel ersichtlich nicht an private Endverbraucher, sondern an von der
Verfügungsbeklagten ebenfalls mit dem Angebot angesprochene Unternehmer wendet,
da die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Verbraucher
nahezu ausgeschlossen sein dürfte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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