Urteil des LG Bochum vom 27.08.2008

LG Bochum: arglistige täuschung, angemessene frist, ablauf der frist, zedent, leere formalität, auflage, nachbesserung, firma, unverzüglich, prozessstandschaft

Landgericht Bochum, I - 9 S 73/08
Datum:
27.08.2008
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I - 9 S 73/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 63 C 491/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.02.2008 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Bochum – Az.: 63 C 491/07 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht in
Anspruch.
3
Im Dezember 2005 erwarb der Zedent, Herr C, von der Beklagten einen gebrauchten
PKW, Typ Mercedes SL 230, Pagode grün, zu einem Preis i.H.v. 34.900,00 € inklusive
Mehrwertsteuer.
4
Im Frühjahr 2006 monierte der Zedent gegenüber der Beklagten die nach seiner
Behauptung bestehenden Mängel am Motor des Fahrzeuges. Er forderte die Beklagte
auf, diese Mängel "umgehend" zu beseitigen. Für den Fall der nicht umgehenden
Beseitigung kündigte er an, eine andere Firma mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen. Daraufhin erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr I2, gegenüber dem
Zedenten, dass er sich um die Angelegenheit kümmern und umgehend Mitteilung
machen werde. Nachdem sich die Beklagte in der Folgezeit nicht bei dem Zedenten
5
gemeldet hatte, versuchte dieser anschließend erfolglos, die Beklagte telefonisch zu
kontaktieren.
Am 07.04.2006 beauftragte dann der Zedent die Fa. I mit der Beseitigung der von ihm
behaupteten Mängel am Motor des Fahrzeuges. Nach Durchführung der Arbeiten zahlte
er den Rechnungsbetrag i.H.v. 2.194,09 €. Mit Schreiben vom 16.11.2006 forderte der
Zedent die Beklagte zur Erstattung der Reparaturkosten auf. Eine Zahlung der
Beklagten erfolgte nicht.
6
Am 10.09.2007 trat der Zedent seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an
den Kläger ab.
7
Der Kläger hat vorgetragen, dass der Mitarbeiter der Beklagten, Herr I2, vor dem Kauf
gegenüber dem Zedenten geäußert hätte, dass bei dem Fahrzeug "der Motor wie eine
Katze schnurre". Diese Äußerungen seien für den Zedenten kaufentscheidend
gewesen.
8
Im Frühjahr 2006, als das Fahrzeug zum ersten Mal nach dem Kauf gefahren worden
sei, hätte der Zedent festgestellt, dass der Motor des Fahrzeuges nicht auf allen
Zylindern gelaufen, der Leerlauf zu hoch und der Vergaser zu fett eingestellt gewesen
sei. Diese Feststellungen hätte auch die Firma I getroffen.
9
Hinsichtlich der Voraussetzung einer Fristsetzung zur Nachbesserung ist der Kläger der
Ansicht gewesen, dass die Aufforderung, die Mängel "umgehend" zu beseitigen, eine
ausreichende Fristsetzung i.S.v. § 281 Abs.1 BGB sei. Zudem sei die Fristsetzung
entbehrlich gewesen, da die Beklagte den Zedenten arglistig getäuscht habe. In solchen
Fällen sei eine Fristsetzung nach § 324 BGB nicht erforderlich. Die arglistige
Täuschung liege in der Zusicherung, dass das Fahrzeug eine lange
Hinterachsübersetzung habe, was unstreitig nicht der Fall ist. Ferner sei zu
berücksichtigen, dass die Beklagte sich nicht auf das Fehlen einer Nachfristsetzung
berufen habe.
10
Der Kläger hat beantragt,
11
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.194,09 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen.
12
Die Beklagte hat beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie hat vorgetragen, dass es bei Gefahrübergang die von dem Kläger behaupteten
Mängel nicht gegeben hätte.
15
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der
Kläger der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gem. § 281 Abs.1 BGB gesetzt hätte
und es damit an einer Voraussetzung für den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch fehlen würde. Diese Fristsetzung sei auch nicht gem. § 281
Abs.2 BGB entbehrlich gewesen, da die Beklagte als Schuldnerin die Leistung nicht
ernsthaft und endgültig verweigert habe. Insoweit sei es nicht ausreichend, dass die
Beklagte sich im Anschluss an die geführten Telefonate nicht mehr um die
16
Angelegenheit gekümmert habe und auch nicht mehr erreichbar gewesen sein soll.
Vielmehr hätte der Kläger durch eine Fristsetzung für klare Verhältnisse sorgen müssen.
Nach Beseitigung der behaupteten Mängel durch eine andere Firma sei eine
Nacherfüllung unmöglich. Das Fehlen der langen Hinterachsübersetzung sei
unerheblich, da der Kläger seine Klage ausschließlich auf die Mängel am Motor stütze.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist weiterhin der
Ansicht, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erfolgt sei und diese zudem
entbehrlich sei. Er rügt ferner, dass das Amtsgericht hinsichtlich der
Hinterachsübersetzung Beweis hätte erheben müssen. Dies sei ausführlich erörtert und
unter Beweis gestellt worden.
17
Der Kläger beantragt,
18
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 10.02.2008, Az. 63 C
491/07, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.194,09 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen.
19
Die Beklagte beantragt,
20
die Berufung zurückzuweisen.
21
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrags. Zudem ist sie der Ansicht, dass auf Klägerseite eine
gewillkürte Prozessstandschaft vorliege, für die kein Rechtschutzbedürfnis bestehe.
22
II.
23
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
24
1.
25
Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten prozessführungsbefugt. Ein Fall
der gewillkürten Prozessstandschaft ist nicht gegeben. Vielmehr wurden dem Kläger die
Schadensersatzansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem
Käufer vom Letzteren abgetreten, so dass der Kläger einen eigenen Anspruch im
eigenen Namen geltend macht. Dagegen liegt eine gewillkürte Prozessstandschaft vor,
wenn jemand fremde Rechte im eigenen Namen aufgrund einer Ermächtigung geltend
macht (Zöller, ZPO, vor § 50 Rn. 42).
26
2.
27
Das Amtsgericht hat jedoch zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen
die Beklagte kein Anspruch aus §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1, Abs.2 BGB i.V.m. § 398 Abs.1
BGB zu. Insoweit fehlt es an einem Anspruch des Zedenten gegen die Beklagte, der an
den Kläger abgetreten werden konnte.
28
Der Zedent begehrte von der Beklagten Schadensersatz für die Beseitigung eines
behaupteten Mangels, so dass er Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs.1,
Abs.3, 281 Abs.1 BGB verlangt hat.
29
Einen solchen Anspruch des Zedenten hat das Amtsgericht zu Recht verneint.
30
a) Zum einen hat der Zedent der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung
gem. § 281 Abs.1 BGB gesetzt.
31
Diesbezüglich ist es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass sich die
Beklagte erstinstanzlich nicht auf das Fehlen der Fristsetzung berufen hat. Denn es
handelt sich dabei nicht um eine Einrede, sondern vielmehr um eine von Amts wegen zu
prüfende Anspruchsvoraussetzung.
32
Unstreitig hat hier der Zedent die Beklagte aufgefordert, die geschilderten Mängel
"umgehend" zu beseitigen. Ob dies eine ausreichende Fristsetzung i.S.v. § 281 Abs.1
S.1 BGB darstellt, ist umstritten.
33
(1) Nach einer Ansicht ist es nicht erforderlich, dass die zu setzende Frist nach Tagen
oder anderen festen Zeitabschnitten bezeichnet wird. Demnach genügt unter
Umständen sogar die Aufforderung, unverzüglich zu leisten. (Staudinger, BGB -
Neubearbeitung 2004, § 281 Rn. B62; Jauernig, BGB, 12. Auflage 2007, § 281 Rn.6).
Diese Ansicht beruft sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 75, 354, 357).
In dieser Entscheidung hat das Reichsgericht die Aufforderung, unverzüglich zu leisten,
als ausreichende Fristsetzung angesehen.
34
Nach dieser Ansicht wäre hier von einer Fristsetzung ausgehen, da zwischen
"unverzüglich" und "umgehend" kein Unterschied besteht, der eine andere Sichtweise
rechtfertigen würde.
35
(2) Nach der Gegenansicht ist eine Frist i.S.v. § 281 Abs.1 S.1 BGB nur gesetzt, wenn
ein Zeitraum, dessen Ende unmittelbar durch Angabe eines Termins oder mittelbar
durch Angabe einer Anzahl von Zeiteinheiten bestimmt ist. Aus diesem Grund ist nach
dieser Ansicht auch das Verlangen nach sofortiger Leistung nicht als wirksame
Nachfristsetzung anzuerkennen. Fordert daher der Gläubiger den Schuldner zur
"umgehenden" oder "unverzüglichen" Leistung auf, so erhält die Leistungsaufforderung
zwar einen Zeitbezug, jedoch handelt es sich dabei nicht um eine Frist (Münchener
Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 323 Rn. 68; Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, §
281 Rn. 9a). Diese Ansicht differenziert demnach zwischen einem reinen Zeitbezug der
Leistungsaufforderung und einer Fristsetzung. Hinsichtlich der Entscheidung des
Reichsgerichts ist nach dieser Ansicht zu beachten, dass diese Entscheidung noch zur
alten Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung ergangen ist. Nach altem Recht
bestand neben dem Erfordernis einer Fristsetzung zudem die Voraussetzung der
Ablehnungsandrohung. Aus diesem Grunde ist nach dieser Ansicht der Schuldner bei
Fehlen einer zeitlich bestimmten Frist wenigstens durch die Ablehnungsandrohung
gewarnt gewesen. Diese Warnfunktion müsse nach dem Wegfall der Voraussetzung der
Ablehnungsandrohung nunmehr (allein) die Fristsetzung erfüllen. Durch das Setzen
einer solch zeitlich bestimmten Frist werde dem Schuldner verdeutlicht, dass mit Ablauf
dieser Frist eine Veränderung im Vertragsverhältnis droht und dass es daher um die
letzte Gelegenheit zur reibungslosen Befriedigung des Gläubigers geht. Die
Aufforderung zur umgehenden" oder "unverzüglichen" Leistung enthalte dagegen eine
solche Warnung nicht (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 323 Rn.
68).
36
(3) Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung.
37
Das Setzen einer Frist beinhaltet dem Wortsinn nach schon die Angabe eines konkreten
Zeitraums unter Zuhilfenahme von Zeiteinheiten, in der Regel Tage oder Wochen.
Bereits aus diesem Grund erfüllt eine hinsichtlich des konkreten Zeitraums unbestimmte
Aufforderung wie die "umgehende" oder "unverzügliche" Nachbesserung nicht die
Voraussetzungen einer Fristsetzung.
38
Zudem folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Fristsetzung, dass es der Benennung
eines konkreten Zeitraums bedarf. Durch das Erfordernis der Fristsetzung zur
Nacherfüllung in § 281 Abs.1 BGB sowie in § 323 Abs.1 BGB hat der Gesetzgeber den
Vorrang der Nacherfüllung gegenüber den anderen Gewährleistungsrechten festgelegt.
Dem Schuldner soll grundsätzlich zunächst die Möglichkeit gegeben werden, seine
vertragliche Verpflichtung trotz Pflichtverletzung doch noch zu erfüllen. Jedoch soll
diese Möglichkeit der Nachbesserung nicht unbegrenzt möglich sein. Aus diesem Grund
kann der Gläubiger den Schuldner einen zeitlichen Rahmen setzen, in dem er die
Nacherfüllung durchzuführen hat. Erfüllt der Schuldner dann nicht nach, kann der
Gläubiger zu den weiteren Gewährleistungsrechten übergehen. Die Bestimmung dieses
zeitlichen Rahmens erfolgt durch die Fristsetzung.
39
Daraus wird deutlich, dass die Fristsetzung zum einen den Gläubiger schützen soll, in
dem dieser das Nacherfüllungsrecht des Schuldners begrenzen kann, aber zum
anderen auch den Schuldner warnen soll, dass er nach Ablauf der Frist mit der
Geltendmachung der weiteren Gewährleistungsrechte rechnen muss.
40
Auch aus diesem Grund ist die Aufforderung zur "umgehenden" oder "unverzüglichen"
Nacherfüllung unzureichend. Denn während durch die Benennung eines konkreten
Zeitraums dem Schuldner verdeutlicht wird, ab welchen Zeitpunkt er mit der
Geltendmachung anderer Gewährleistungsrechte rechnen muss, so dass er sein
Verhalten an diesem konkreten Zeitraum orientieren kann, wird durch eine zeitlich
unbestimmte Aufforderung eine Unsicherheit auf Seiten des Schuldners geschaffen. In
diesem Fall weiß er nicht, wann der Gläubiger zu anderen Gewährleistungsrechten
übergeht und übergehen darf und welcher Zeitraum ihm für Nachbesserungsarbeiten
zur Verfügung steht. Gerade eine solche Unsicherheit wollte der Gesetzgeber
verhindern, in dem er dem Gläubiger auferlegt hat, eine "angemessene Frist" zur
Nacherfüllung zu setzen. Würde man die Aufforderung einer unverzüglichen bzw.
umgehenden Nachbesserung ausreichen lassen, würde der weiteren Voraussetzung
der Angemessenheit der Frist jeglicher Anwendungsbereich genommen werden. Denn
eine Frist kann nur auf ihre Angemessenheit beurteilt werden, wenn sie konkret
bestimmt ist. Dagegen beinhaltet die Aufforderung zur "umgehenden" oder
"unverzüglichen" Nachbesserung stets einen angemessen Zeitraum, da sich der
Zeitraum, in dem eine umgehende oder unverzügliche Nachbesserung anzuerkennen
ist, aufgrund der Unbestimmtheit an dem angemessenen Zeitraum orientiert.
41
Diese Ansicht steht auch nicht im Widerspruch zur genannten Entscheidung des
Reichsgerichts. Auf diese Entscheidung kann wegen Veränderung der Rechtslage
aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr abgestellt werden. Während die
genannte Warnfunktion nach alter Rechtslage durch die Kombination von Fristsetzung
und Ablehnungsandrohung erfüllt werden konnte, besteht nach heutiger und auf den
Fall anwendbarer Rechtslage nur noch die Voraussetzung der Fristsetzung. Aus diesem
Grunde kann entgegen der früheren Rechtslage nicht auf die Benennung eines
konkreten Zeitraums verzichtet werden. Vielmehr sind nach Änderung der Rechtslage
42
an die Voraussetzung der Fristsetzung höhere Anforderungen zu stellen, so dass
entsprechend dem Wortsinn nur ein konkreter Zeitraum bemessen nach Zeiteinheiten
ausreichend ist.
b) Zum anderen ist die Fristsetzung auch nicht gem. § 281 Abs.2 BGB entbehrlich
gewesen.
43
Nach dieser Vorschrift ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die
Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen,
die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des
Schadensersatzanspruches rechtfertigen.
44
Besondere Umstände in dem genannten Sinne sind nicht ersichtlich. Insbesondere
rechtfertigt die von dem Kläger vorgetragene arglistige Täuschung hinsichtlich der
langen Hinterachsübersetzung keine Entbehrlichkeit der Nacherfüllung. Insoweit kann
es dahingestellt bleiben, ob tatsächlich eine arglistige Täuschung vorliegt, was jedoch
zweifelhaft erscheint. Jedenfalls wollte der Zedent trotz Kenntnis dieses behaupteten
Mangels an dem Vertrag festhalten, so dass ein Interesse an der Nacherfüllung durch
die Beklagte nicht weggefallen sein kann. Zum einen wird dies aus dem Umstand
ersichtlich, dass er trotz Kenntnis des Fehlens einer langen Hinterachsübersetzung im
Februar 2006 die behaupteten Mängel an dem Motor durch eine Drittfirma reparieren
ließ, zum anderen aus seiner diesbezüglichen Nacherfüllungsaufforderung durch
Schreiben vom 18.05.2006, also nach der durchgeführten Reparatur.
45
Des Weiteren liegt auch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der
Beklagten vor.
46
An das Vorliegen einer solchen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu
stellen. Die Weigerung muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (Palandt, BGB, 67.
Auflage 2008, § 281 Rn. 14). Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Schuldner die
Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und
ernsthaft ablehnt. Die Zwecklosigkeit einer Nachfristsetzung muss also so evident sein,
dass es als leere Formalität erschiene, vom Gläubiger gleichwohl zu verlangen, dem
Schuldner noch eine Nachfrist zu setzen. Bleiben hingegen insoweit Zweifel, so muss
der Gläubiger den vom Gesetz als Regelfall vorgeschriebenen Weg der Fristsetzung
beschreiten (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 323 Rn.99).
47
Eine solche eindeutige Erfüllungsverweigerung ist in dem Verhalten der Beklagten nicht
zu sehen. Weder durch das Nichtmelden trotz Ankündigung noch durch die
Nichterreichbarkeit hat die Beklagte zu verstehen gegeben, dass sie eine Nacherfüllung
verweigert. Ein solcher Erklärungsinhalt kann diesem Nichthandeln nicht entnommen
werden. Vielmehr erscheint es aufgrund der vorherigen Reaktion möglich, dass die
Beklagte sich im Falle einer entsprechenden Fristsetzung des Zedenten des
behaupteten Mangels angenommen hätte. Dies allein ist ausreichend, um eine
Erfüllungsverweigerung i.S.v. § 281 Abs.2 BGB zu verneinen.
48
c) Soweit der Kläger rügt, dass das Amtsgericht keine Beweisaufnahme hinsichtlich der
Hinterachsübersetzung durchgeführt hat, überzeugt dies nicht. Denn Streitgegenstand
ist nur die Erstattung der Kosten der Reparatur des Motors. Darauf hat die Frage, ob die
fehlende lange Hinterachsübersetzung als Mangel anzusehen ist, keine Auswirkung.
49
III.
50
Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Zurückweisung der Berufung der Klägerin
findet ihre gesetzliche Grundlage in § 97 Absatz 1 ZPO.
51
IV.
52
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
53
V.
54
Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil es für die Entscheidung des
vorliegenden Rechtsstreites auf die Rechtsfrage ankommt, ob die Aufforderung zur
"umgehenden" Mangelbeseitigung eine ausreichende Fristsetzung zur Nacherfüllung
gem. § 281 Abs.1 S.1 BGB ist und der Rechtsstreit damit grundsätzliche Bedeutung hat,
§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
55