Urteil des LG Bochum vom 08.10.2010

LG Bochum (einstweilige verfügung, antragsteller, uwg, internet, verfügung, wettbewerbsverhältnis, zpo, erlass, dringlichkeit, voraussetzung)

Landgericht Bochum, 8 O 446/10
Datum:
08.10.2010
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 O 446/10
Tenor:
Der An¬trag vom 05.10.2010 auf Erlass der einst¬wei¬li¬gen
Ver¬fü¬gung wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Ver¬fah¬rens¬wert wird auf 20.000,00 Euro fest¬ge¬setzt.
Gründe:
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Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, es dem
Antragsgegner zu untersagen, über den Antragsteller identifizierend zu berichten
und/oder identifizierend berichten zu lassen und/oder sich zu äußern und/oder sich
äußern zu lassen, so wie am 04.10.2010 unter den in der Antragsschrift genannten
Internetadressen geschehen.
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Der Antrag ist unbegründet.
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Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist nicht
gegeben.
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Ein Verfügungsgrund ist erforderlich. Denn die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2
UWG streitet nicht für den Antragsteller. Nach dieser Vorschrift können einstweilige
Verfügungen zur Sicherung der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung
auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO
bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Voraussetzung für einen
Unterlassungsanspruch nach dem UWG wäre jedoch ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis
liegt vor, wenn die Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben
Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret
beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz
behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 201/98 m.w.N.). Das
Bestehen eines solchen konkreten Wettbewerbsverhältnisses hat der Antragsteller
jedoch nicht dargelegt. Der Antragsteller trägt lediglich vor, dass er eine Internet- und
Medienagentur betreibe, die bundesweit Dienstleistungen für das Internet erbringe und
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als Internetprovider zugelassen sei. Der Antragsgegner sei ebenfalls als Internetprovider
tätig, was sich aus dem Hinweis "eigenes Internet-Portal als Provider" auf der
Homepage des Antragsgegners ergebe. Aus dem Vortrag des Antragstellers wird indes
nicht ersichtlich, welche gleichartigen Waren bzw. Dienstleistungen die beiden Parteien
erbringen sollen.
Die einstweilige Verfügung darf daher nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden,
wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist, so dass ein
Verfügungsgrund vorliegt. Der Verfügungsgrund besteht in der begründeten Besorgnis,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zu einer
entsprechenden Dringlichkeit hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen.
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