Urteil des LG Bochum vom 03.08.2004
LG Bochum (bezeichnung, internetadresse, verkauf, löschung, verkehr, gründung, sohn, namensrecht, unternehmen, markenrecht)
Landgericht Bochum, 12 O 89/04
Datum:
03.08.2004
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 89/04
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I ZR 45/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
TATBESTAND:
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Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die in den kommenden zwei Jahren
eine bundesweite Präsenz in jeder Großstadt anstrebt. Die Klägerin führt auf ihren
Briefbögen, blickfangmäßig herausgestellt, die Bezeichnung "K".
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Der Geschäftsführer der Klägerin ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nr. 00000 am 24.05.2004 eingetragenen Wort/Bildmarke "K1".
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Für die Beklagte ist seit dem 20.03.2000 die Internetdomain "K.de" bei der DENIC eG
registriert. Ursprünglich plante die Beklagte einen Handel mit Bürozubehör für
Rechtsanwälte, Steuerberater oder ähnliches. Diese Idee wurde jedoch nicht
konkretisiert. Stattdessen benutzt die Beklagte nunmehr ihre Domain zur Darstellung
des Ergebnisses eines Gründerwettbewerbs für Schüler, an dem ein Sohn der
Beklagten mit mehreren Mitschülern teilgenommen hat. Auf den Internetseiten unter der
Domain "K.de" findet sich der Auftritt eines Unternehmens "T", dass von der
Schülergruppe um den Sohn der Beklagten einschließlich des Internetauftritts konzipiert
worden war.
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Nachdem die Beklagte durch die Klägerin zur Löschung der Domain aufgefordert
worden war, bot sie alternativ eine Domainweiterleitung bei einem Nutzungsentgelt von
300,-- EUR pro Monat befristet auf drei Jahre oder den Verkauf zum Preis von 25.000,--
EUR an.
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Die Klägerin behauptet unter Hinweis auf die Abtretungserklärung vom 01.02.2004, ihr
seien die Rechte aus der Marke "K" von dem Markeninhaber abgetreten worden. Die
Klägerin trägt ferner vor, aufgrund der Erklärungen zum Unternehmen "T" sei von einer
wirtschaftlichen Betätigung auszugehen. Jedenfalls ergebe sich diese aber aus der
Bereitschaft zum Verkauf des Domainnamens. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr
stünden aus Marken-, Wettbewerbsrecht, Namensrecht und unter dem Gesichtspunkt
der unerlaubten Handlung die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.
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Die Klägerin beantragt,
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1.
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der Beklagten aufzugeben, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die
Internetdomain "K.de" selbst oder durch andere zu nutzen,
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2.
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die Beklagte zu verpflichten, die Löschung der Domain "K.de" bei der DENIC zu
beantragen und durchführen zu lassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach Auffassung der Beklagten scheitern markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche
Ansprüche bereits daran, dass die Beklagte die Internetdomain "K.de" nicht im
geschäftlichen Verkehr verwende. Eine etwaige sittenwidrige Behinderung der Klägerin
durch die Beklagte liege ebenfalls nicht vor, da die Beklagte ihre Domain lange vor
Gründung der Klägerin registriert habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug
genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen,
insbesondere auf den Abdruck der Internetseiten unter der Adresse *Internetadresse*
(BI. 11 - 17 d.A.), sowie die Sitzungsniederschrift.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
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Die Klage ist unbegründet.
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Ansprüche der Klägerin aus Markenrecht (§ 4, 14 oder 5, 15 MarkenG) scheiden ebenso
wie wettbewerbsrechtliche Ansprüche deshalb aus, weil die Beklagte die Domain nicht
zu geschäftlichen Zwecken registriert hält. Denn unstreitig sind die unter dieser Domain
erreichbaren Internetseiten bereits vor längerer Zeit im Rahmen eines
Gründerwettbewerbs von Schülern gestaltet worden. Soweit die Klägerin aufgrund
einzelner Formulierungen auf eine wirtschaftliche Betätigung schließen will, vermag das
Gericht dem nicht zu folgen. Gerade die Aussage, im Moment seien leider weder Preise
noch technische Konditionen festgelegt, zeigt, dass eine wirkliche Beteiligung am
Wirtschaftsleben nicht geplant ist. Auch die Eintragungen im von der Klägerin selbst
vorgelegten Gästebucharchiv zeigen deutlich, dass es sich hier nur eine Phantasiefirma
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und kein real am Wirtschaftsleben teilnehmendes Unternehmen handelt. Auch die
Bereitschaft zum Verkauf der Internetdomain belegt nicht eindeutig genug die
Teilnahme am geschäftlichen Verkehr. Denn diese Bereitschaft ist auf dem Hintergrund
der vorprozessual erfolgten Rechtsausführung der Klägerin zu sehen und kann daher
als Vergleichsangebot zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit für
die Parteien ungewissem Ausgang gesehen werden.
Auch aus Namensrecht (§§ 12, 823 BGB) können die Ansprüche der Klägerin nicht
erfolgreich gestützt werden. Dabei kann unterstellt werden, dass der Bezeichnung "K"
Namensfunktion zukommt. Eine Namensanmaßung durch die Verwendung eines
fremden Kennzeichnens als Domainnamen liegt aber nur dann vor, wenn ein Dritter
unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst
und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGH NJW 2002, 2031,
2033). In diesem Fall ist ein unbefugter Namensgebrauch bereits dann zu bejahen,
wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen nur hat registrieren lassen, weil die dem
Berechtigten ausschließende Wirkung bereits mit der Registrierung einsetzt. Nach den
besonderen Umständen des vorliegenden Sachverhaltes fehlt es aber an der
Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin. Denn diese hat die eventuell
entstandene Zuordnungsverwirrung selbst und bewusst herbeigeführt. Die Beklagte hat
sich die Internetadresse lange vor Gründung der Klägerin registrieren lassen. Es kann
der Klägerin daher nunmehr nicht zugute kommen, dass sie sich später einen Namen
gegeben hat, der der schon lange bestehenden Bezeichnung der Internetadresse
entspricht. Aus demselben Grund kann das Begehren der Klägerin auch nicht auf § 826
BGB gestützt werden.
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Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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