Urteil des LG Bochum vom 28.04.2003

LG Bochum: sportplatz, verein, schutzwürdiges interesse, verordnung, abschlag, grundstück, sportanlage, unterlassen, vergünstigung, sporthalle

Landgericht Bochum, 6 O 380/97
Datum:
28.04.2003
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 380/97
Tenor:
Der beklagte Verein wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem
Vereinsgelände C-Straße 71 in X und/oder auf dem angrenzenden
Sportplatz "J" (Grundstück G1), im Freien oder in Zelten
Festveranstaltungen oder geselliges Bei-sammensein von mehr als 6
Personen über 22.00 Uhr hinaus durchzuführen oder zu dulden,
insbesondere durch das Abspielen von Tonträgern jeglicher Art, der
Ausgabe von Nahrungsmitteln und Getränken sowie die Abhaltung von
Gesangsdarbietungen; mit Ausnahme von drei Veranstaltungen an drei
Tagen im Jahr, soweit diese den Klä-gern mindestens 14 Tage zuvor
schriftlich angekündigt worden sind.
Der beklagte Verein wird weiter verurteilt, durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass beim Betrieb der vor-genannten Sportanlage an
Sonntagen innerhalb der Ruhezeiten (13.00 - 15.00 Uhr) während des
normalen Saison-Spielbetriebes die Richtwerte der 18. BlnnSchV
(Sportanlagenlärmschutzverordnung) nicht überschritten werden, mit der
Maßgabe, dass die Vergünstigungen für eine Altanlage gem. § 5 Abs. 4
der 18. BlnnSchV und gem. Ziffer 1.3.3. des Anhangs zu dieser
Verordnung kumulativ zu berücksichtigen sind (nicht zu
überschreitender Wert: 58 dB [A]).
Dem beklagten Verein wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
die vorgenannten Verpflichtungen ein Ord-nungsgeld bis zu 250.000,00
Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Es wird festgestellt, dass der ursprünglich gestellte Antrag, es zu
unterlassen, an der Sportplatzbegrenzung Wer-beplakate aus Metall
aufzustellen oder die Aufstellung zu dulden, in der Hauptsache erledigt
ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 4/5 und der
beklagte Verein 1/5.
Das Urteil ist für die Kläger, wie auch für den beklagten Verein, gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um Immissionen, die von einer von dem beklagten Verein
betriebenen Sportanlage ausgehen.
2
Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Hausgrundstücks C-Straße 69 in X. Der Kläger
zu 1) bewohnt mit seiner Ehefrau das in deren Eigentum stehende Hausgrundstück C-
Straße 73 a in X. Auf dem zwischen diesen Grundstücken liegende Grundstück C-
Straße 71 errichtete und betreibt der beklagte Verein eine Sporthalle. Nördlich dieser
vorgenannten Grundstücke befindet sich der Sportplatz "J", an dem der beklagte Verein
ein Nutzungsrecht hat. Die Grundstücke befinden sich in einem allgemeinen
Wohngebiet im Sinne des § 4 Baunutzungsverordnung. In der Nachbarschaft befinden
sich eine Schule, diverse Geschäfte und Gewerbetriebe sowie nördlich und westlich des
Sportplatzes zwei Gärtnereien. Die Schlafräume der Kläger sind mit ihren Fenstern zu
der vom beklagten Verein betriebenen Sportanlage hin ausgerichtet.
3
Der beklagte Verein verfügt über zahlreiche Jugend- und Erwachsenenmannschaften in
unterschiedlichen Sportarten wie Fußball, Handball, Basketball, Tischtennis,
Leichtathletik und Turnen. Die Sporthalle und auch der Sportplatz werden daher durch
das Training und die Saisonspiele der Mannschaften stark frequentiert. Die
Erwachsenenmannschaften trainieren meist in den Abendstunden. Die
Fußballmannschaften tragen ihre Saisonspiele regelmäßig sonntags aus. Bei den
Heimspielen am Sonntag wird meist ein Grill unterhalten. Die beim Fußball- und
Leichtathletikverband Westfalen e. V. üblichen Anstoßzeiten liegen in den Monaten von
November bis Februar für 1. Mannschaften um 14.30 Uhr sowie für 2. Mannschaften um
12.45 Uhr. In den Monaten März bis Oktober sind die üblichen Anstoßzeiten für 1.
Mannschaften um 15.00 Uhr und für 2. Mannschaften um 13.15 Uhr vorgegeben.
4
Der beklagte Verein führt mehrmals im Jahr in der Sporthalle und auf dem Sportplatz
Turnierveranstaltungen und Vereinsfeste durch, bei welchen auch Bierzelte und
Würstchenstände betrieben werden. Bei gleichzeitigen Veranstaltungen in der Halle
und auf dem Sportplatz kommt es zu verstärktem Besucheranstrom, was wegen der nur
beschränkten Parkmöglichkeiten in der Vergangenheit schon zu erheblichen Problemen
geführt hat.
5
Die Zuwegung zu der Sportanlage erfolgt über die C-Straße, die nur in beschränktem
Umfang Parkmöglichkeiten bietet. Vor der Halle befinden sich Parkplätze mit einer
Kapazität von 45 Stellplätzen. Östlich der Sporthalle C-Straße 71 ist der derzeit
eingerichtete Zugang zum Sportplatz gelegen, der an der Grundstücksgrenze zum
Hause C-Straße 73 a entlang verläuft. Im Verlauf des Zugangs befindet sich auch das
Kassenhäuschen für den Sportplatz.
6
Die Kläger fühlen sich durch das Vereinsleben des beklagten Vereins mit dem
einhergehenden Zuschauer- und Verkehrsaufkommen in unerträglicher Art und Weise
belästigt und machen in verschiedenen Abstufungen Unterlassungsansprüche geltend.
Sie berufen sich zunächst auf eine empfindliche Störung ihrer Nachtruhe. Ferner sei an
Sonn- und Feiertagen an erholsame Entspannung nicht mehr zu denken. Die Kläger
wenden sich insbesondere gegen eine unzumutbare Geräuschbelästigung durch die
sportlichen Aktivitäten auf dem Sportplatz, einschließlich der im Freien abgehaltenen
Festveranstaltungen. Der intensive Geruch durch das Grillen sei nicht hinnehmbar.
Hinsichtlich der Aktivitäten in der Sporthalle wenden sie sich gegen die hierdurch
mittelbar hervorgerufenen Immissionen aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens
und der unzureichenden Parksituation.
7
Die Kläger beantragen,
8
I.
9
den beklagten Verein zu verurteilen, es zu unterlassen:
10
1.
11
auf dem Vereinsgelände C-Straße 71 in X und/oder auf dem angrenzenden Sportplatz
"J" (Grundstück G1), im Freien und/oder in Zelten
12
1.1 Festveranstaltungen oder gesellige Beisammensein über 22.00 Uhr hinaus
durchzuführen oder zu dulden, insbesondere durch Abspielen von Tonträgern
jeglicher Art, der Ausgabe von Nahrungsmitteln und Getränken sowie die
Abhaltung von Gesangsdarbietungen;
13
1.2 im Freien Sportveranstaltungen jeglicher Art, insbesondere fußballerische
Aktivitäten, werktags nach 19.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nach 13.00 Uhr
durchzuführen oder zu dulden, mit Ausnahme einer Veranstaltung einmal im Jahr
über einen Zeitraum von maximal 3 zusammenhängenden Tagen, soweit diese
Veranstaltung den Klägern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt gemacht
worden ist;
14
1.2.1 hilfsweise zu 1.2;
15
Sportveranstaltungen jeglicher Art, insbesondere fußballerische Aktivitäten,
werktags nach 20.00 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen nach 13.00 Uhr,
durchzuführen oder zu dulden, mit Ausnahme einer Veranstaltung einmal im Jahr
über einen Zeitraum
I
Veranstaltungen den Klägern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt
gemacht worden sind;
16
1.2.2. hilfsweise zu 1.2.1
17
Sportveranstaltungen jeglicher Art, insbesondere fußballerische Aktivitäten,
werktags nach 20.00 Uhr und an jedem 2. Sonntag, beginnend mit Rechtskraft des
Urteils und an gesetzlichen Feiertagen durchzuführen oder zu dulden;
18
1.2.3 hilfsweise zu 1.2.2,
19
den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
beim Betrieb der Sportanlage auf dem Vereinsgelände C-Straße 71 in X und/oder
auf dem angrenzenden Sportplatz "J" die Lärmimmissionen an Werktagen in der
Zeit von
20
06.00 Uhr bis 08.00 Uhr 50 dB(A),
21
08.00 Uhr bis 20.00 Uhr 55 dB(A),
22
20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 50 dB(A),
23
22.00 Uhr bis 24.00 Uhr 40 dB(A),
24
00.00 Uhr bis 06.00 Uhr 40 dB(A),
25
an Sonn- und Feiertagen von
26
07.00 Uhr bis 09.00 Uhr 50 dB(A),
27
09.00 Uhr bis 13.00 Uhr 55 dB(A),
28
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr 50 dB(A),
29
15.00 Uhr bis 20.00 Uhr 55 dB(A),
30
20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 50 dB(A),
31
22.00 Uhr bis 24.00 Uhr 40 dB(A),
32
00.00 Uhr bis 07.00 Uhr 40 dB(A),
33
jeweils ermittelt nach dem Anhang der Sportanlagenlärmschutz VO, nicht überschritten
werden;
34
2.
35
Sportveranstaltungen jeglicher Art zur gleichen Zeit in der Halle C-Straße 71 in X und
auf dem Sportplatz "J" (Grundstück G1), durchzuführen oder zu dulden;
36
2.1 hilfsweise zu 2.,
37
Sportveranstaltungen jeglicher Art zur gleichen Zeit in der Halle C-Straße 71 in X
und auf dem Sportplatz "J" (Grundstück G1), durchzuführen oder zu dulden, soweit
hierdurch die Stellplatzkapazität für 45 Stellplätze durch mit Kraftfahrzeugen
anreisende Teilnehmer und Besucher überschritten wird;
38
2.2. hilfsweise zu 2.1,
39
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei Sportveranstaltungen
jeglicher Art zur gleichen Zeit in der Halle C-Straße 71 in X und auf dem Sportplatz
40
"J" (Grundstück G1), die Kläger nicht gehindert sind, ihre Grundstücke problemlos
mit einem Kraftfahrzeug zu verlassen oder zu erreichen;
3.
41
in der Halle C-Straße 71 in X
42
3.1 Turniere für Sportveranstaltungen jeglicher Art zu veranstalten, durchzuführen oder
zu dulden;
43
3.1.2 hilfsweise zu 3.1,
44
Turniere für Sportveranstaltungen jeglicher Art zu veranstalten, durchzuführen oder
zu dulden, soweit hierdurch die Stellplatzkapazität für 45 Stellplätze mit
Kraftfahrzeugen anreisender Teilnehmer und Besucher überschritten wird;
45
3.1.3 hilfsweise zu 3.1.2,
46
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei Turnieren für
Sportveranstaltungen jeglicher Art die Kläger nicht gehindert sind, ihre
Grundstücke problemlos mit einem Kraftfahrzeug zu verlassen oder zu erreichen;
47
3.2 Sportspiele, insbesondere Volleyball- und Handballspiele, mit
Zuschauerbeteiligung zu veranstalten, durchzuführen oder zu dulden;
48
3.2.1 hilfsweise zu 3.2,
49
Sportspiele, insbesondere Volleyball- und Handballspiele, mit
Zuschauerbeteiligung zu veranstalten, durchzuführen oder zu dulden; soweit
hierdurch die Stellplatzkapazität für 45 Stellplätze durch mit Kraftfahrzeugen
anreisende Teilnehmer und Besucher überschritten wird;
50
3.2.2 hilfsweise zu 3.2.1,
51
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei Sportspielen, insbesondere
Volleyball- und Handballspielen, mit Zuschauerbeteiligung nicht gehindert sind,
ihre Grundstücke problemlos mit einem Kraftfahrzeug zu verlassen oder zu
erreichen;
52
4.
53
die Stellplätze vor der Halle C-Straße 71 zu anderen Zwecken, als dem Abstellen von
Pkw zu nutzen oder eine derartige Nutzung zu dulden;
54
II.
55
den Beklagten zu verurteilen,
56
1. den östlich neben der Halle C-Straße 71 eingerichteten Zugang zum Sportplatz
"J" - mit Ausnahme für ärztliche Notfälle - geschlossen zu halten;
57
hilfsweise,
58
2. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ab Vorderkante des Hauses
C-Straße 73 zum Sportplatz hin entlang des Gartens - mit Ausnahme von
Rettungsfahrzeugen - keine motorkraftbetriebenen Fahrzeuge fahren und parken;
59
3. es zu unterlassen, im Freien in einem Bereich bis zu 40 Meter von der
Grundstücksgrenze der Kläger Nahrungsmittel zu grillen oder derartige
Maßnahmen zu dulden;
60
4 es zu unterlassen, die an der östlichen Seite der Sporthalle gelegene
Terrassentür des Jugendraumes und die Notausgangstür, auf dem Lageplan L 1 rot
markiert, bei der Durchführung von Veranstaltungen mit Musikeinsatz ab 19.00 Uhr
in geöffnetem Zustand zu lassen;
61
5. es zu unterlassen, auf dem Vereinsgelände C-Straße 71 in X und/oder auf dem
angrenzenden Sportplatz "J" (Grundstück G1), Lichtstrahler, insbesondere
Halogen-Flutlichtlampen (Breitstrahler) zu installieren und so auszurichten, dass
deren Lichtkegel auf das Grundstück der Klägerin ausgerichtet sind, insbesondere
in die Räumlichkeiten des Hauses C-Straße 69 in X einstrahlen;
62
III.
63
den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben angesprochenen
Verpflichtungen - unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs - ein
Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzuordnen.
64
Den ursprünglich gestellten Antrag, es zu unterlassen, die an der Westseite der Halle C-
Straße 71 unmittelbar angrenzenden Stellplätze ohne Garage darauf zu nutzen oder die
Nutzung zu dulden, haben die Kläger zurückgenommen. Im Übrigen haben sie den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, was den ursprünglich gestellten
Antrag betrifft, es zu unterlassen, Werbeplakate aus Metall aufzustellen oder die
Aufstellung zu dulden.
65
Der beklagte Verein beantragt,
66
die Klage abzuweisen.
67
Er meint, die Kläger hätten die von der Sportanlage ausgehenden Immissionen zu
dulden. Die Geräuschbelästigung halte sich noch im Rahmen dessen, was nach § 906
Abs. 1 BGB noch zu dulden sei.
68
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
69
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens und durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten im
Rahmen eines Ortstermins.
70
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des
71
Sachverständigen I vom 29.04.02 sowie auf das Protokoll des Ortstermins vom 31.03.03
(BI. 572 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
72
Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg; überwiegend ist sie jedoch
unbegründet.
73
I.
74
Auch der Kläger zu 1), der nicht Eigentümer des Grundstücks ist, ist für die im folgenden
abgehandelten Unterlassungsansprüche aktiv legitimiert. Dies beruht zwar nicht auf
einer Abtretung oder einer gewillkürten Prozeßstandschaft, da der Anspruch aus § 1004
BGB nicht selbständig abtretbar ist. Seine Aktivlegitimation ergibt sich aber aus
Besitzschutzgesichtspunkten. Als Bewohner des im Eigentum seiner Ehefrau stehenden
Hausgrundstücks kann er in Ausdehnung des in §§ 12, 862, 1004 BGB enthaltenen
Rechtsgedankens Unterlassung bei jedem objektiv rechtswidrigen Eingriff in sein
geschütztes Besitzrecht verlangen; vgl. Palandt-Bassenge, § 862, Rz. 7.
75
II.
76
Festveranstaltungen, geselliges Beisammensein über 22.00 Uhr hinaus (Antrag zu I.1.1)
77
Die Kläger haben einen Unterlassungsanspruch gegen den beklagten Verein aus §
1004 Abs.1 (§ 862) BGB dahingehend, dass dieser keine Festveranstaltungen oder
geselliges Beisammensein auf dem Vereinsgelände und dem Sportplatz im Freien oder
in Zelten nach 22.00 Uhr durchführt oder duldet, jedoch nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang.
78
1. Festveranstaltungen oder geselliges Beisammensein von mehr als 6 Personen
verbunden mit dem Abspielen von Tonträgern jeglicher Art, mit
Gesangsdarbietungen, mit der Ausgabe von Essen und Getränken,
erfahrungsgemäß verbunden mit lauten Gesprächen, führen regelmäßig zu
erheblichen Lärmimmissionen zu Lasten der Kläger, die grundsätzlich nach 22.00
Uhr nicht mehr zu dulden sind. Hinsichtlich dieser Lärmbelästigung zur Nachtzeit
konnte die Kammer auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens aus
eigener Sachkunde beurteilen, inwieweit nach den Grundsätzen des § 906 BGB
eine nicht mehr zu duldende wesentliche Beeinträchtigung vorlag. Zum einen ist
bereits zweifelhaft, ob der sog. Sportfolgelärm im Zusammenhang mit
Festveranstaltungen pp. überhaupt von der 18. BlmSchV
(Sportanlagenlärmschutzverordnung) erfasst wird (verneinend etwa Mampel,
Dietmar: Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, 1994, Rz. 1517), so dass es auf
die Einhaltung der dort vorgeschriebenen Richtwerte nicht ankäme. Zum anderen
hat sich die Kammer durch die eingehende Ortsbesichtigung, insbesondere auch
durch Begehung der Wohnung im Haus der Klägerin zu 2) ein eigenes Bild von
den Örtlichkeiten verschafft, um beurteilen zu können, wie sich eine
Lärmbeeinträchtigung der oben genannten Art auf die Grundstücke der Kläger
auswirkt. Dabei ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass
Lärmimmissionen dieser Art die Nachtruhe der Kläger unzumutbar beeinträchtigen
und dort auch nicht als ortsüblich anzusehen sind.
79
2. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Beachtung des Gebotes der
gegenseitigen Rücksichtnahme führt nach Auffassung der Kammer aber dazu,
dass zugunsten des beklagten Vereins auch eine Ausnahmemöglichkeit
geschaffen werden muss. Gegenüber dem berechtigten Interesse der Kläger an
ungestörter Nachtruhe, das wegen der Gesundheitsauswirkungen von hoher
Bedeutung ist, besteht nämlich für den beklagten Verein auch ein schutzwürdiges
Interesse, zu besonderen Anlässen, etwa Aufstiegsfeiern oder sonstige besondere
Festveranstaltungen - an höchstens 3 Tagen im Jahr nach vorheriger Ankündigung
- auch einmal über 22.00 Uhr hinaus feiern zu dürfen. Hierbei ist die besondere
soziale Aufgabe des Vereinssports mit dem dazugehörigen Bedürfnis nach
gesellschaftlichen Aktivitäten auch außerhalb des eigentlichen Sports zu
berücksichtigen. Die damit verbundenen Lärmimmissionen sind für die Kläger, die
sich nach Ankündigung entsprechend darauf einrichten können, an lediglich 3
Tagen im Jahr ohne weiteres zumutbar.
80
III.
81
Lärmimmissionen durch Sportveranstaltungen auf dem Sportplatz (Antrag zu I.1.2 mit
Hilfsanträqen):
82
Im Hinblick auf Lärm durch Sportveranstaltungen auf dem Sportplatz haben die Kläger
einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs.1 BGB nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang. Im Übrigen haben sie die Lärmimmissionen gem. § 906 BGB zu
dulden.
83
Für die Beurteilung der Frage, ob die Lärmimmissionen gem. § 906 BGB unwesentlich
und damit zu dulden sind, ist die 18.BlmschV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
maßgeblich. Soweit eine Überschreitung der Richtwerte nach dieser Verordnung auf der
Grundlage der Messergebnisse des Sachverständigengutachtens festgestellt werden
konnte, war eine Duldungspflicht der Kläger zu verneinen. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme unter Zugrundelegung der Messwerte in dem Gutachten des
Sachverständigen I traf dies nur auf einzelne, teilweise nur geringfügige
Überschreitungen an Sonntagen innerhalb der Ruhezeiten im Saison- Spielbetrieb zu.
Im einzelnen:
84
1. Gem. § 2 Abs.2 Nr.3 der 18.BlmschV sind die Richtwerte für allgemeine
Wohngebiete maßgeblich.
85
2. Von besonderer - hier streitentscheidender Bedeutung - sind die aufgrund der
Verordnung vorzunehmenden Zu- und Abschläge sowie sonstigen
Vergünstigungen.
86
a) Gern. Ziff.1.6 Abs. 2 des Anhangs zur 18.BlmschV ist bei der Messung
grundsätzlich ein (Sicherheits-) Abschlag von 3 dB(A) von dem
Beurteilungspegel vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist ein
solcher Abschlag unabhängig von der Frage, ob sich überhaupt
Messungenauigkeiten auswirken können, zu fordern (vgl. etwa Mampel,
a.a.O., Rz.1522). Auf entsprechenden Vorhalt hat auch der Sachverständige I
anlässlich seiner mündlichen Anhörung bestätigt, dass dieser Abschlag, den
er auch in seinem Gutachten berücksichtigt hat, in jedem Fall bei dem
durchgeführten Messverfahren in Ansatz gebracht werden müsse.
87
b) Wegen der Impulshaltigkeit des Sportlärms hat der Sachverständige in
seinem Gutachten zu Recht den sog. Impulszuschlag gem. Zif.1.3.3 des
Anhangs zur Verordnung berücksichtigt, was sich aus den jeweiligen
Messprotokollen ergibt.
88
c) Der Sachverständige hat ferner einen Abschlag für die
Ausbreitungsdämpfung in Ansatz gebracht. Dies ist nicht zu beanstanden. Die
entsprechende Einwendung der Kläger hat der Sachverständige in seiner
mündlichen Anhörung überzeugend ausgeräumt und nachvollziehbar das
Erfordernis eines solchen Abschlags begründet. Es war nämlich zu
berücksichtigen, dass die Messgeräte nicht direkt vor den Fenstern der
betreffenden Grundstücke, sondern näher zur Immissionsquelle hin aufgestellt
waren.
89
d) Bei dem Sportplatz handelt es sich um eine Altanlage i.S.d. § 5 Abs.4 der
18.BlmschV. Maßgeblich hierfür ist, dass der Sportplatz laut Auskunft der
Stadt Witten in der jetzigen Form seit 1971 benutzt wird und damit deutlich vor
Inkrafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt und errichtet war. Eine so
weitgehende, übermäßige Nutzungsausweitung des Sportplatzes, die zu
einem Verlust des immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutzes führen
könnte, ist nicht dargetan. Eine etwaige Intensivierung der Nutzung in letzter
Zeit, etwa durch den Landesligaaufstieg, ist noch nicht ausreichend, um dem
Sportplatz die Vergünstigung aus § 5 Abs.4 zu versagen. Nach Auffassung
der Kammer greift daher aus Bestandsschutzgründen für den schon lange
vorher betriebenen Sportplatz die genannte begünstigende Vorschrift.
90
Damit kommt zum einen die Vergünstigung des § 5 Abs.4 der Verordnung
zum Zuge, wonach eine Richtwertüberschreitung von bis zu 5 dB(A) noch als
zulässig anzusehen ist. Zum anderen ist Zif.1.3.3 a.E. des Anhangs zur
Verordnung einschlägig, wonach im Hinblick auf den berücksichtigten
Impulszuschlag wiederum ein Abschlag von 3 dB(A) vorzunehmen ist.
Fraglich ist, ob diese beiden Vergünstigungen kumulativ oder nur alternativ in
Ansatz zu bringen sind.
91
Diese Problematik ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung offenbar
noch nicht entschieden worden. Auch in der Literatur finden sich keine
ausdrücklichen Hinweise; jedenfalls lässt sich den Kommentierungen nicht
entnehmen, dass hierzu eine nur alternative Berücksichtigung vertreten wird
(vgl. etwa Mampel, a.a.O., Rz.1505ff; Herr, Mathias: Sportanlagen im
Wohnnachbarrecht, S. 162ff). Es sei aber darauf hingewiesen, dass Richard
Reuber, Präsident des Hess. Verwaltungsgerichtshofes a.D., in einem
Ratgeber für Sportvereine des Landessportbundes Hessen aus dem Jahr
1995 eine Addition der Werte beider o.g. Vergünstigungen - jedoch ohne
weitere Begründung - vornimmt.
92
Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass beide Vergünstigungen
selbständig dem beklagten Verein zugute kommen. Aus dem Wortlaut der
Verordnung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine lediglich alternative
Berücksichtigung. Die eigenständige Bedeutung beider Regelungen kommt
z.B. darin zum Ausdruck, dass bei § 5 Abs.4 letzter Halbsatz eine Ausnahme
93
für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten vorgesehen ist, der
Abschlag in Zif.1.3.3 des Anhangs eine derartige Ausnahme aber nicht
vorsieht. Auch im übrigen ergibt sich aus der Systematik der Verordnung,
dass jeweils eigenständige Abschläge und Zuschläge vorgeschrieben sind.
Es ist nicht ersichtlich, dass an irgendeiner Stelle nur die alternative
Berücksichtigung mehrerer Zu- oder Abschläge in Betracht kommen soll.
Auch der Sinn und Zweck der Bevorzugung von Altanlagen spricht für eine
kumulative Berücksichtigung beider Vergünstigungen. Dem Bestandsschutz
der Sportanlage, die der beklagte Verein schon seit vielen Jahren nutzt,
kommt nach Auffassung der Kammer erhebliche Bedeutung zu. Dies
rechtfertigt zunächst die grundsätzliche Vergünstigung aus § 5 Abs.4 der
Verordnung. Darüber hinaus erscheint es angemessen, die Altanlage bei
Impulshaltigkeit der Immissionen weiter zu begünstigen. Der Impulszuschlag
als solcher bedeutet nämlich schon eine schärfere Bewertung des Sportlärms
im Vergleich zu anderen Lärmquellen. Der Impulslärm, der bereits in den
Mittelungspegel eingeht, wird durch den Impulszuschlag nochmals zu Lasten
der Sportanlage berücksichtigt (vgl. auch Schink: Bau- und
immissionsrechtliche Probleme beim Sportstättenbau in Wohngebieten,
DVBI., 15.4.1992, S. 515, 518). Um dem Bestandsschutz gerecht zu werden,
ist es angemessen, wenigstens für Altanlagen die Benachteiligung durch den
vorzunehmenden Impulszuschlag auszugleichen. Diesem Ausgleich kommt
eine eigenständige Bedeutung zu; er ist unabhängig von der grundsätzlichen
Vergünstigung aus § 5 Abs.4 der Verordnung zu gewähren. Letztlich wäre es
auch nicht einzusehen, warum etwa Altanlagen, bei denen eine
Impulshaltigkeit der Immissionen vorliegt, benachteiligt werden sollten, indem
statt der Vergünstigung aus § 5 Abs.4 der Verordnung von 5 dB(A) nur ein
Abschlag von 3 dB(A) erfolgen sollte. Eine überzeugende Begründung für
eine nur alternative Anwendung in dieser Weise ist nicht ersichtlich.
Wenn der Sachverständige I anlässlich seiner Anhörung im Ortstermin am
31.3.2003 die Meinung vertreten hat, wegen des Gebots der gegenseitigen
Rücksichtnahme könnten seines Erachtens die Vergünstigungen nur
alternativ angewandt werden, so vermag die Kammer dieser Ansicht nicht zu
folgen. Neben den o.g. Gründen führt auch die sonstige Abwägung der
beiderseitigen Interessen unter Beachtung des Gebots der gegenseitigen
Rücksichtnahme nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem berechtigten
Interesse der Kläger an der ungestörten Nutzung der Grundstücke, vor allem
hinsichtlich des natürlichen Bedürfnisses nach Ruhe und Entspannung mit
den entsprechenden Auswirkungen auf die Gesundheit, steht als
schutzwürdiges Interesse des beklagten Vereins insbesondere der
Bestandsschutz entgegen. Des weiteren ist die hohe soziale Bedeutung des
Sports, gerade hinsichtlich kleinerer, lokaler Vereine mit der Ausstrahlung auf
den Breitensport und der beträchtlichen sozialen Adäquanz für die Jugend zu
berücksichtigen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen,
dass beide Vergünstigungen aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung im
Hinblick auf das Vorliegen einer Altanlage eigenständig zum Tragen
kommen.
94
e) Hinsichtlich der jährlich an mehreren Tagen durchgeführten
Turnierveranstaltungen auf dem Sportplatz kommt dem beklagten Verein
ferner die Vergünstigung des § 5 Abs.5 der 18.BlmschV zugute. Die Turniere
95
erfüllen die Voraussetzungen für "seltene Ereignisse" im Sinne der genannten
Vorschrift in Verbindung mit Zif.1.5 des Anhangs. Sie stellen besondere
Veranstaltungen mit einer hohen Teilnehmer- und Besucherzahl dar, die an
höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres stattfinden. Entgegen der Ansicht
der Kläger kann auch bei 5 bis 7 Meisterschaftsspielen an einem Tag im
normalen Saisonbetrieb nicht von Turniercharakter gesprochen werden, da
vor allem das Zuschauerinteresse - man denke nur an die Spiele der Alt-
Herren- oder Jugendmannschaften - über einen Tag verteilt in keiner Weise
mit dem Rummel beim Turnierbetrieb zu vergleichen ist. Aber auch die
Heimspiele der 1. Mannschaft mit dem im Saisonbetrieb wohl stärksten
Zuschauerandrang können neben den mehrtägigen Turnieren und weiteren
Pokal- oder auch Freundschaftsspielen nicht als "seltene Ereignisse"
angesehen, da die Höchstzahl von 18 Tagen nicht mehr eingehalten ist. Die
Kammer hat daher nur die Turniere als seltene Ereignisse i.S.d.
Sportanlagenlärmschutzverordnung angesehen.
3.
96
a) Für die Beurteilung einer Richtwertüberschreitung waren also die
vorgenannten Zu- und Abschläge und weiteren Vergünstigung zu
berücksichtigen.
97
Der Sachverständige I hat neben dem Abschlag für die
Ausbreitungsdämpfung allein den (Sicherheits-) Abschlag von 3 dB(A) gem.
Zif.1.3.3 des Anhangs in Ansatz gebracht. Mangels Vorgaben für eine
Qualifizierung als Altanlage konnte er die diesbezüglichen Vergünstigungen
nicht mit einberechnen. Insoweit waren bei den von ihm jeweils festgestellten
Beurteilungspegeln zunächst ein weiterer Abschlag von 3 dB(A)
vorzunehmen und sodann eine Überschreitung von bis zu 5 dB(A) noch als
zulässig anzusehen. Ferner war bei den Messungen anlässlich von
Turnierveranstaltungen eine Überschreitung von bis zu 10 dB(A) gem. § 5
Abs.5 der Verordnung noch als zulässig zu bewerten. Dies betrifft die
Messungen am 16.6.00, 17.6.00, 18.6.00, 8.6.01, 9.6.01 und 10.6.01. Die
diesbezüglich zu beachtenden Höchstwerte gem. § 5 Abs.5 Nr.1 der
Verordnung sind nach Berücksichtigung der vorzunehmenden Abschläge
vom Beurteilungspegel in keinem der Fälle überschritten.
98
b) Im Übrigen legt die Kammer die vom Sachverständigen festgestellten
Messwerte zugrunde. Die Kammer hat keine Zweifel an der Korrektheit der
von ihm jeweils durchgeführten Messungen. Der Sachverständige hat sich
anlässlich seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens eingehend mit den
einzelnen technischen Einwendungen der Parteien auseinandergesetzt und
diese überzeugend ausgeräumt. Er hat insbesondere die Mittelungsmethode
erläutert und auch für den technischen Laien nachvollziehbar ausgeführt, wie
der Beurteilungspegel über die gesamte Beurteilungszeit zu ermitteln ist.
Soweit eine Kürzung der Beurteilungszeit wegen Schulsports gem. § 5 Abs.3
der Verordnung in Betracht kam, hat der Sachverständige überzeugend
ausgeführt, dass dies keine wesentlichen Veränderungen der
Messergebnisse zur Folge hätte. Es konnte daher darauf verzichtet werden,
die konkreten Zeiten, in denen Schulsport auf dem Sportplatz stattfindet, zu
ermitteln und die Werte neu zu berechnen. Die Kammer hat keine Zweifel an
99
der Sachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigen. Sie folgt daher
den von ihm festgestellten Messwerten.
c) Bei Zugrundelegung der Messwerte in dem Gutachten ergeben sich unter
Berücksichtigung der o.g. weiteren Vergünstigungen nur noch in 2 Fällen
unzulässige Richtwertüberschreitungen:
100
(1)
101
Messung am 20.8.2000 (Saison-Spielbetrieb) Sonntags innerhalb der Ruhezeiten:
102
Von dem gemessenen Beurteilungspegel von 58,8 dB(A) sind gem. § 1.3.3 des
Anh. weitere 3 dB(A) in Abzug zu bringen. Sodann wäre eine Überschreitung von
bis zu 5 dB(A) gem. § 5 Abs.5 der Verordnung noch als zulässig zu bewerten.
Danach verbleibt aber immer noch eine - wenn auch sehr geringfügige -
unzulässige Richtwertüberschreitung um 0,8 dB(A).
103
(2)
104
Messung am 6.5.2001 (Saison-Spielbetrieb) Sonntags innerhalb der Ruhezeiten:
105
Unter Berücksichtigung der weiteren Vergünstigungen wie oben unter (1) bei dem
gemessenen Beurteilungspegel von 60,8 dB(A) verbleibt noch eine unzulässige
Richtwertüberschreitung von 2,8 dB(A).
106
Bei sämtlichen übrigen Messungen führt die Berücksichtigung der weiteren
Vergünstigungen bei den jeweils gemessenen Beurteilungspegeln dazu, dass
keine unzulässige Richtwertüberschreitung mehr vorliegt.
107
4.
108
a) Als Rechtsfolge ergibt sich ein Unterlassungsanspruch der Kläger nur
hinsichtlich der nicht zu duldenden Richtwertüberschreitungen an Sonntagen
bei normalem Saison-Spielbetrieb innerhalb der Ruhezeiten. Auf welche
Weise Abhilfe geschaffen und die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte
gewährleistet werden soll, bleibt regelmäßig dem Störer überlassen. Eine
völlige Einstellung der störenden Anlage- hier etwa durch Stillegung in den
fraglichen Zeiträumen der festgestellten Richtwertüberschreitungen oder
durch Festlegung bestimmter Ruhezeiten - käme nur ausnahmsweise in
Betracht, wenn keine anderweitige Abhilfemaßnahme mehr ersichtlich ist. Ein
solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Der Sachverständige hat zwar
ausgeführt, dass eine konkrete Abschirmung durch Lärmschutzvorrichtungen
für das Grundstück C-Straße. 73a wegen des dort befindlichen Zugangs nicht
möglich sei. Dennoch sind anderweitige Maßnahmen der Lärmminderung
denkbar. Hierbei ist einerseits zu bedenken, dass es vorliegend nur um
zeitlich klar eingegrenzte, nämlich auf die sonntäglichen Ruhezeiten
beschränkte, nicht zu duldende Immissionen geht, die zudem nur in
geringfügigen Überschreitungen der noch zulässigen Werte bestehen.
Andererseits ist zu beachten, dass der beklagte Verein nach den vom
Verband vorgegebenen Anpfiffzeiten gerade auf diese Zeiten angewiesen ist,
um den Spielbetrieb aufrechtzuerhalten, so dass auch vor diesem Hintergrund
109
eine Festlegung von entsprechenden Ruhezeiten nur als allerletztes Mittel in
Erwägung zu ziehen ist. Nach Auffassung der Kammer sollte es letztlich dem
beklagten Verein überlassen bleiben, geeignete Maßnahmen zu
Lärmminderung zu ergreifen, die beispielsweise auch in Anweisungen an
Sportler und Zuschauer bestehen können, um die nur geringfügigen
Überschreitungen innerhalb der Ruhezeiten in Zukunft zu vermeiden.
b) Soweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
Richtwertüberschreitungen nicht festgestellt werden konnten, haben die
Kläger die Immissionen zu dulden. Die nach § 906 Abs.1 S.2, 3 BGB für den
Fall der Einhaltung der Werte regelmäßig anzunehmende Unwesentlichkeit
der Beeinträchtigung war zu bejahen. Die Kammer hat nicht verkannt, dass
auch bei Einhaltung der Werte gleichwohl eine wesentliche Beeinträchtigung
vorliegen kann. Eine solche Ausnahme kam hier aber nicht in Betracht. Bei
Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Beachtung des Gebots der
gegenseitigen Rücksichtnahme ist nach Auffassung der Kammer von einer
Duldungspflicht auszugehen. Die Kläger haben zwar ein schutzwürdiges
Interesse, bei der Nutzung der Grundstücke ihrem natürlichen Bedürfnis nach
Ruhe und Entspannung nachzugehen, was gerade wegen der
gesundheitlichen Auswirkungen von hoher Bedeutung ist. Dem stehen aber
auch wichtige schutzwürdige Interessen des beklagten Vereins gegenüber.
Dieser nimmt eine wichtige soziale Aufgabe wahr. Vor allem die hohe soziale
Bedeutung des Sports gerade in kleineren, lokalen Vereinen mit der
Ausstrahlung auf den Breitensport und der sozialen Integration von
Jugendlichen ist bei der Abwägung zu berücksichtigen. Dabei überwiegen die
berechtigten Interessen der Kläger nach den konkreten Umständen nicht in
einer Weise, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint, trotz Einhaltung
der Richtwerte eine Duldungspflicht zu verneinen.
110
IV.
111
Sportveranstaltungen zur gleichen Zeit in Halle und auf Sportplatz:
112
1. Anträge zu 1.2. und 1.2.1:
113
Die Kläger haben keinen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass keine
Sportveranstaltungen zur gleichen Zeit in der Halle und auf dem Sportplatz
durchgeführt werden, auch nicht, soweit hierdurch die Stellplatzkapazität von 45
Stellplätzen überschritten wird. Insoweit geht es den Klägern nicht um unmittelbare
Lärmimmissionen aufgrund der Sportveranstaltungen in der Halle, sondern um die
Immissionen aufgrund des vermehrten Verkehrs und der angespannten
Parksituation. Die diesbezüglichen Anträge zu 1.2 und 1.2.1 können unabhängig
von der Frage, inwieweit Immissionen aufgrund des Verkehrs zu dulden wären
schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es grundsätzlich dem Störer überlassen
bleiben muss, inwieweit er durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schafft, s.o. unter
111.4.a). Die vollständige Untersagung der Sportveranstaltungen als solcher wäre
erst das letzte Mittel, wenn feststeht, dass keine anderweitigen
Abhilfemöglichkeiten bestehen. Ein solcher Fall liegt nicht ansatzweise vor.
114
2. Antrag zu 1.2.2:
115
Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass der beklagte Verein durch
geeignete Maßnahmen das ungehinderte Verlassen und Erreichen ihrer
Grundstücke sicherstellt.
116
Die Kammer hat sich bei der Ortsbesichtigung davon überzeugt, dass im Bereich
der jeweiligen Grundstückseinfahrten Poller aufgestellt wurden. Hierdurch ist
zunächst in verkehrsrechtlicher Hinsicht gewährleistet, dass die
Grundstückszufahrt nicht durch Fahrzeuge in dortigen Bereich zugeparkt wird.
Wenn nunmehr Besucher oder Sportler ihre Fahrzeuge dennoch verkehrswidrig
und behindernd abstellen, kann dies nach Auffassung der Kammer nicht mehr dem
beklagten Verein angelastet werden. Vielmehr müssen sich die Kläger in solchen
Fällen verkehrsordnungsrechtlicher Mittel bedienen.
117
V.
118
Turnierveranstaltungen und Sportspiele in der Halle:
119
1. Anträge zu I.3.1,I.3.1.2,I.3.2,I.3.2.1:
120
Die Kläger können eine vollständige Einstellung von Sportveranstaltungen in der
Halle, auch bei Überschreitung der Stellplatzkapazität für 45 Stellplätze, aus den
oben bereits unter IV.1. dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, nicht
verlangen.
121
2. Anträge zu I.3.1.3, I.3.2.2:
122
Auch insoweit haben die Kläger keinen Anspruch darauf, dass der beklagte Verein
durch geeignete Maßnahmen den Zugang zu den Grundstücken sicherstellt. Es
kann vollständig auf die obigen Ausführungen zu IV.2. verwiesen werden.
123
VI.
124
Zweckfremde Nutzung des Parkplatzes (Antraq zu I.4.):
125
Ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch steht den Klägern nicht zu. Sie müssen es
dulden, wenn der beklagte Verein, der als Eigentümer grundsätzlich über die Art und
Weise der Nutzung des Parkplatzes bestimmen kann, ausnahmsweise den Parkplatz
auch anderweitig nutzt, mit der Folge, dass hierdurch die knappen Parkmöglichkeiten
teilweise weiter verringert werden. Die sich daraus etwa ergebende mittelbare
Beeinträchtigung der Kläger dahingehend, dass zusätzliche Geräuschimmissionen
durch Parkplatzsuchende, die auf dem Parkplatz aus diesem Grund keinen Stellplatz
mehr finden, entstehen, ist unwesentlich. Wie sich schon aus den obigen Ausführungen
ergibt, besteht aufgrund der aufgestellten Poller im Bereich der Grundstückseinfahrten
auch nicht die Gefahr einer unzumutbaren zusätzlichen Belästigung dadurch, dass
diese Parkplatzsuchenden die Einfahrten zuparken, solange sie sich verkehrsgerecht
verhalten.
126
VII.
127
Schließen des Zugangs zum Sportplatz östlich der Halle C-Straße 71 (Antrag zu II.1.):
128
Die Kläger haben keinen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass der derzeit einzig
praktisch mögliche Zugang zum Sportplatz geschlossen wird.
129
Die Kammer hat sich anlässlich der Ortsbesichtigung eingehend davon überzeugt, dass
derzeit eine anderweitige, praktikable Zugangsmöglichkeit zum Sportplatz fehlt. Ein
Schließen des o.g. Zugangs würde damit einer Stillegung der Sportanlage
gleichkommen. Abgesehen davon ist aufgrund der Nutzung dieser Zuwegung eine
unzumutbare Einschränkung des Ruhebereichs nicht erkennbar.
130
VIII.
131
Fahren und Parken ab Vorderkante des Hauses C-Straße 73 zum Sportplatz hin entlang
des Gartens (Antrag zu II.2.):
132
Den Klägern steht auch insoweit kein Unterlassungsanspruch zu. Die Kläger müssen es
grundsätzlich dulden, dass die dort befindlichen öffentlich-rechtlich genehmigten
Stellplätze in zulässiger Weise benutzt werden. Allein durch das Befahren und Parken
im dortigen Bereich wird keine unzumutbare Beeinträchtigung des Ruhebereichs des
Klägers zu 1) hervorgerufen. Davon ist die Kammer nach der im Ortstermin
durchgeführten Inaugenscheinnahme auch dieser Örtlichkeiten überzeugt. Zudem hat
der beklagte Verein - was unbestritten ist - veranlasst, dass die besonderes
lärmintensiven Motorräder nur noch im vorderen Bereich, bis zur Vorderkante der Halle,
nicht jedoch tiefer auf dem Weg nahe des Gartenbereichs des Hausgrundstücks C-
Straße 72 a fahren und parken dürfen.
133
IX.
134
Grillen im Bereich bis zu 40 m an der Grundstücksgrenze (Antrag zu II.3):
135
Auch im Hinblick auf das Grillen im Freien haben die Kläger keinen
Unterlassungsanspruch. Zunächst hat der beklagte Verein zugesichert und veranlasst,
dass nicht mehr an der Westseite gegrillt wird, woraufhin die Kläger den ursprünglich
gestellten Antrag für erledigt erklärt haben. Aber auch der nunmehr gestellte, erweiterte
Antrag mit einer Zone bis zu 40 m von der Grundstücksgrenze kann keinen Erfolg
haben. Die Kammer hat anlässlich der Ortsbesichtigung eingehend den jetzigen
Standort des Grills in Augenschein genommen. Dieser befindet sich etwa in der Mitte
des Hallenkörpers und damit in einer Entfernung zu beiden Grundstücksgrenzen, dass
eine von den Klägern nicht mehr zu duldende Geruchsbelästigung durch das Grillen
nach Überzeugung der Kammer nicht mehr vorliegen kann.
136
X.
137
Terrassentür (Antrag zu II. 4):
138
Hier fehlt es bereits an der Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für einen
Unterlassungsanspruch. Der beklagte Verein hat unwidersprochen vorgetragen, dass er
veranlasst habe, die Tür, die nur an zwei bis drei besonders heißen Tagen im Sommer
ausnahmsweise geöffnet worden sei, auch bei heißem Wetter ab 19.00 Uhr
geschlossen zu halten. Die Kläger haben nicht dargetan, dass es dennoch zu weiteren,
Belästigungen dieser Art gekommen sei. Eine Wiederholungsgefahr ist nicht ersichtlich.
139
XI.
140
Halogenstrahler (Antrag zu II. 5):
141
Schließlich konnte auch dieser, neu in den Rechtsstreit eingeführte Antrag, keinen
Erfolg haben. Die Klägerin zu 2) hat im Termin am 31.03.03 erklärt, dass dieser
Streitpunkt für sie erledigt sei, wenn der seitlich an der Turnhalle befindliche
Halogenstrahler etwas mehr nach unten ausgerichtet werde. Insoweit hat der beklagte
Verein zugesichert, dies entsprechend zu veranlassen. Unabhängig von der Frage einer
ohnehin für die Kammer kaum ersichtlichen unzumutbaren Beeinträchtigung durch
diesen Strahler fehlt es vor diesem Hintergrund bereits an einem
Rechtsschutzbedürfnis.
142
XII.
143
Soweit die Kläger den ursprünglich gestellten Antrag hinsichtlich der Aufstellung von
Werbeplakaten aus Metall einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war die
Erledigung festzustellen. Der beklagte Verein hat zunächst zugesichert und inzwischen
veranlasst, dass die Werbeplakate aus Metall in einer Höhe angebracht werden, dass
Lärm durch Schüsse vor diese Bandenwerbung weitgehend vermieden werden. Damit
hat sich der Antrag, der nach Auffassung der Kammer bis zum erledigenden Ereignis
Erfolg gehabt hätte, erledigt.
144
Nach allem konnte die Klage nur im tenorierten Umfang Erfolg haben.
145
Die Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, beruht auf § 890 ZPO.
146
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 269 Abs. 3 S. 2, 709 Satz 1
ZPO.
147