Urteil des LG Bochum vom 13.02.2006

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Landgericht Bochum, 3 O 553/04
Datum:
13.02.2006
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
3. Zivilkammer - Einzelrichter -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 553/04
Tenor:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
6.070,76 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 13.11.2004 zu zahlen.
2. Auf die Widerklage hin werden die Widerbeklagten als
Gesamtschuldner verur-teilt, an den Beklagten zu 2) und Widerkläger
2.547,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2004 zu zahlen.
3. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten tragen zu 15 % die Widerbeklagten, zu weiteren
26 % der Kläger, zu 36 % die Beklagten und zu weiteren 23 % der
Widerkläger und Be-klagte zu 2).
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 41 % der Kläger
selbst, zu 36 % die Beklagten und zu weiteren 23 % der Beklagte zu 2)
und Widerkläger.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und Widerklägers
trägt die-ser selbst zu 59 %, die Widerbeklagten zu 15 % und der Kläger
und Widerbe-klagte zu 1) zu weiteren 26 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen die
Beklagten zu 58 % und der Kläger zu 42 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) tragen
diese selbst zu 39 % und der Beklagte zu 2) und Widerkläger zu 61 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von
120 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger und der Widerkläger verlangen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall,
der sich am 28.08.2004 in H auf der Kreuzung H-Straße/ M-Straße ereignete.
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Die H-Straße und die M-Straße gehören zu einer verkehrsberuhigten Zone, für die eine
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet ist. An der Kreuzung gilt die
Vorfahrtsregel rechts vor links. Die H-Straße ist in westlicher Fahrtrichtung vor und hinter
der Kreuzung eine Einbahnstraße.
3
Der Widerbeklagte zu 2) befuhr mit dem bei der Widerbeklagten zu 3)
haftpflichtversicherten Pkw des Klägers, einem Golf-TDI Kombi mit dem amtlichen
Kennzeichen ##### die M-Straße in südlicher Richtung. Die Beklagte zu 1) befuhr mit
dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 2) und
Widerklägers, einem Mercedes-Benz C 180 mit dem amtlichen Kennzeichen ##### die
H-Straße in westlicher Richtung. Beide Fahrzeuge stießen im Kreuzungsbereich
zusammen. Der Pkw des Klägers stand nach dem Unfall in der Kreuzungsmitte, in etwa
rechtwinklig zu seiner ursprünglichen Fahrtrichtung. Der Pkw des Beklagten zu 2) war
gegen die Ecke des Hauses H-Straße ### gestoßen. Der Unfallverlauf ist streitig.
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Der Kläger behauptet, der Widerbeklagte zu 2) habe die M-Straße mit einer
Geschwindigkeit von ca. 25 bis 30 km/h befahren. Die Beklagte zu 1) habe die H-Straße
mit einer erheblich überhöhten Geschwindigkeit befahren. Trotz einer Vollbremsung des
Widerbeklagten zu 2) sei eine Unfallvermeidung nicht möglich gewesen.
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Er beziffert seinen Schaden wie folgt:
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1. Widerbeschaffungswert abzüglich Restwert: 9.110,00 Euro,
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2. Sachverständigenkosten 894,94 Euro,
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3. Abschleppkosten 348,00 Euro,
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4. Allgemeine Unkostenpauschale 25,00 Euro.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.377,94 Euro
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2004 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte zu 2) beantragt, im Wege der Widerklage,
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die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.398,49 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 15.10.2004 zu zahlen.
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Die Beklagten behaupten, der Pkw des Klägers sei mit einer unzulässig hohen
Geschwindigkeit, nämlich mit 60 km/h unterwegs gewesen. Diese hohe
Geschwindigkeit folge schon allein daraus, dass das Fahrzeug des Klägers frontal in die
rechte Seite des Pkw’s des Beklagten zu 2) gestoßen sei, wodurch dieser noch ca. 10 m
weiter gegen die Hausecke geschleudert worden sei.
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Sie bestreiten die Höhe des Widerbeschaffungswertes, da Mehrwertsteuer enthalten sei.
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Bezüglich der Bezifferung des mit der Widerklage verfolgten
Schadensersatzanspruches wird auf Seite 5 des Schriftsatzes der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.01.2005 (Bl. 44 der Akte) Bezug
genommen.
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Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitig
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Das Gericht hat den Widerbeklagten zu 2) und die Beklagte zu 1) angehört und Beweis
erhoben durch Vernehmung von Zeugen, Einholen eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens und dessen mündliche Erläuterung. Bezüglich des
Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschriften vom 09.05.2005 und 13.02.2006 sowie das schriftliche
Gutachten des Sachverständigen L vom 29.12.2005 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage und die Widerklage sind zum Teil begründet.
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Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 6.070,76 Euro
verlangen, die Schadensersatzforderung des Beklagten zu 2) beträgt 2.547,00 Euro.
Anspruchsgrundlagen für die Klage und die Widerklage sind jeweils §§ 7 Abs. 1, 18
StVG, 3 Ziff. 1, 2 PflVersG.
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Bei der nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensanteile sind nur unstreitige oder durch die
Beweisaufnahme nachgewiesene Tatsachen zu berücksichtigen. Außer der bei beiden
Fahrzeugen zu bedenkenden Betriebsgefahr sind bei der vorzunehmenden Abwägung
folgende Umstände, die sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr.
L und dessen mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen L2 ergeben, zu
berücksichtigen:
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1. Beide Fahrzeuge befanden sich im Moment des Zusammenstoßes in einem
Abbremsvorgang. Der Pkw des Klägers war vorfahrtsberechtigt aufgrund der
Regelung rechts vor links.
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2. Das Fahrzeug des Klägers hat eine Kollisionsgeschwindigkeit von 44 km/h
gehabt. Damit steht fest, dass der Widerbeklagte zu 2) die zulässige
Höchstgeschwindigkeit innerhalb der verkehrsberuhigten Zone von 30 km/h
erheblich überschritten hat. Das Gericht lässt bewusst dahinstehen, ob nicht eine
Geschwindigkeit von 30 km/h im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse,
insbesondere die wechselseitigen Sichtmöglichkeiten noch als zu hoch
einzustufen ist. Die Kollisionsgeschwindigkeit von 44 km/h ist unfallursächlich
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einzustufen ist. Die Kollisionsgeschwindigkeit von 44 km/h ist unfallursächlich
gewesen, da zwar bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ebenfalls
ein Unfall geschehen wäre, die entstandenen Schäden aber erheblich geringer
ausgefallen wären.
3. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) hat 26 km/h
betragen. Diese Geschwindigkeit hat sich zwar noch im Rahmen der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bewegt, sie war aber erheblich zu hoch im
Hinblick auf das zu beachtende Vorfahrtsrecht der von rechts einmündenden M-
Straße, über die sich der Pkw des Klägers der Kreuzung näherte. Die Beklagte zu
1) hätte sich der Kreuzung nur mit einer Geschwindigkeit nähern dürfen, bei der sie
rechtzeitig das Fahrzeug des Beklagten zu 2) im Hinblick auf vorfahrtsberechtigte
Fahrzeuge hätte anhalten können. Der Sachverständige L hat im schriftlichen
Gutachten festgestellt, dass im Hinblick auf die festzustellenden Sichtmöglichkeiten
bei einer Geschwindigkeit von 13 km/h der Beklagten zu 1) ein rechtzeitiges
Anhalten möglich gewesen wäre, also der Unfall vermieden worden wäre.
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Das Gericht folgt den Feststellungen der Sachverständigen L und L2. Die
Feststellungen gehen von zutreffenden Ausgangstatsachen aus. Sie beruhen auf einer
Auswertung der polizeilichen Unfallskizze, der von der Polizei gefertigten Fotografien
der Unfallstelle mit dem Stand der verunfallten Fahrzeuge und den Fotografien der
Gutachten über die jeweiligen Fahrzeugschäden. Die Sachverständigen L und L2
haben diese Tatsachen sachgerecht ausgewertet und die Ergebnisse im schriftlichen
Gutachten nachvollziehbar dargelegt bzw. im Termin vom 06.02.2006 mündlich
erläutert. Insbesondere die Anhörung des Sachverständigen L2 hat gezeigt, dass sich
die Sachverständigen intensiv und eingehend mit den Ausgangstatsachen auseinander
gesetzt und ihre große Erfahrung in verkehrsanalytischen Gutachten eingesetzt. Aus der
Anhörung des Widerbeklagten zu 2) und des Beklagten zu 1) und der Vernehmung der
Zeugin L3, I und U sind keine Umstände zu entnehmen, die die Feststellungen der
Sachverständigen einschränken oder als zweifelhaft erscheinen lassen. Die Darstellung
des Widerbeklagten zu 2) und des Beklagten zu 1) ist davon geprägt gewesen, das
eigene Fahrverhalten in einem günstigen Licht darzustellen, also zum Beispiel eine
niedrigere Geschwindigkeit als laut Sachverständigengutachten gegeben zu benennen.
Die Zeugin L3 hat Angaben zur Geschwindigkeit und zu einem beabsichtigten
Rechtsabbiegen des Widerbeklagten zu 2) gemacht, die nach den Feststellungen des
Sachverständigen unzutreffend sind. Die Angaben der Zeugen I und U sind mit dem
Ergebnis des Sachverständigengutachtens in Einklang zu bringen. Das Gericht hat
daher keine Bedenken, insgesamt den Feststellungen der Sachverständigen L und L2
zu folgen.
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Bei der nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung ist daher neben der
Betriebsgefahr beider unfallbeteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen, dass sowohl die
Beklagte zu 1) als auch der Widerbeklagte zu 2) sich mit einer zu hohen
Geschwindigkeit der Unfallstelle genähert haben. Dabei ist zu Lasten des
Widerbeklagten zu 2) zu bedenken, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung fast 50 %
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betragen hat. Bei der Beklagten zu 1) ist zu
berücksichtigen, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw des Beklagten zu 2) mit
26 km/h zwar noch im Bereich der zulässigen Geschwindigkeit gelegen hat, aber im
Hinblick auf die zu beachtende Vorfahrt des gegnerischen Fahrzeuges erheblich zu
hoch gelegen hat. Darüber hinaus ist zu Lasten der Beklagten zu bedenken, dass die
Beklagte zu 1) das - auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von nahezu 50 %
bestehende - Vorfahrtsrecht des Widerbeklagten zu 2) verletzt hat. Unter Abwägung
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aller unstreitigen bzw. nachgewiesenen Umstände ist das Gericht der Auffassung, dass
die Vorfahrtsverletzung höher wiegt, als die Geschwindigkeitsüberschreitung auf Seiten
des klägerischen Fahrzeuges. Eine Haftungsverteilung zu 40 % zu Lasten des
klägerischen Fahrzeuges und zu 60 % zu Lasten des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) ist
daher angemessen.
60 % des berechtigten Schadens des Klägers sind 6.070,76 Euro. Neben den
unstreitigen Schadenspositionen ist bei der Ermittlung des Fahrzeugschadens zu
berücksichtigen, dass ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen M auf Seite
10 seines Gutachtens vom 07.09.2004 der Wiederbeschaffungswert Mehrwertsteuer
beinhaltet. Gem. § 287 Abs. 1 ZPO geht das Gericht von einer Differenzbesteuerung von
ca. 2 % des Wiederbeschaffungswertes aus, so dass sich als Wiederbeschaffungswert
ohne Mehrwertsteuer ein Betrag von 12.740,00 Euro (anstelle von 13.000,00 Euro)
ergibt. Abzüglich des Restwertes von 3.890,00 Euro verbleibt ein
Fahrzeugschadensbetrag von 8.850,00 Euro. Die weiteren Schadenspositionen wie
Sachverständigenkosten, Abschleppkosten und Unkostenpauschale sind in Höhe
unstreitig, so dass ein Gesamtschaden von 10.117,94 Euro gegeben ist. 60 % davon
sind 6.076,76 Euro.
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Auf Seiten des Widerklägers ist von einem Fahrzeugschaden von 5.000,00 Euro
(Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auszugehen. Eine Reduzierung des
Wiederbeschaffungswertes im Hinblick auf eine Differenzbesteuerung ist ausweislich
des Sachverständigen M2 auf Seite 4 seines Gutachtens vom 09.09.2004 nicht
vorzunehmen. Die weiteren Schadenspositionen setzen sich aus den
Sachverständigenkosten mit 568,49 Euro, den Ummeldekosten mit 74,00 Euro einem
Nutzungsausfallschaden mit 700,00 Euro und pauschalen Unkosten von 25,00 Euro
(auf diesen Betrag schätzt das Gericht gem. § 287 Abs. 1 ZPO die Aufwendung)
zusammen. Ein Anspruch auf eine pauchale Erstattung einer halben Tankfüllung ist
nicht schlüssig dargetan, so dass insofern keine Anspruch besteht. Die Addition
vorgenannter berechtigter Schadenspositionen beträgt 6.367,49 Euro, so dass 40 %
davon 2.547,00 Euro darstellen.
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Die Zinsansprüche sind aus §§ 286 ff. BGB n.F. begründet.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
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